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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.07.2006 S 2006 35

July 6, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,769 words·~9 min·6

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 06 35 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist geboren am … 1969, ledig und gelernte Typografin. Am 5. April 2005 meldete sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Graubünden an, zuvor war sie in Zürich angemeldet. Sie suchte eine Tätigkeit als Typografin, Servicemitarbeiterin oder Verkäuferin im Umfang von 80%. Am 29. November 2005 wurde ihr vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … eine Stelle als Polygrafin und Typografin beim grafischen Atelier … in … zugewiesen. Es handelte sich um eine Teilzeitstelle. Am 1. Dezember 2005 teile die Versicherte dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit, sie habe sich für diese Stelle beworben, das Resultat sei noch offen. Am 13. Dezember teilte die Versicherte dem Arbeitgeber jedoch mit, sie habe sich entschlossen, die Stelle als Typografin doch noch abzusagen. Nachdem sie zur Stellungnahme aufgefordert wurde, wurde die Versicherte mit Verfügung vom 18. Januar 2006 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Die auf diese Verfügung hin erhobene Einsprache wurde vom KIGA mit Entscheid vom 10. Februar 2006 abgewiesen. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 13. März 2006 fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden. Sinngemäss wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA sei aufzuheben. Als Begründung machte sie geltend, ihr sei trotz 15-jähriger Berufserfahrung nur ein niedriger Lohn von Fr. 3'600.-- angeboten worden. Ausserdem sei das Verhalten des potentiellen Arbeitgebers während der Bewerbungsgespräche nicht zumutbar gewesen. Unter anderem hätte er mehrmals darauf

hingewiesen, er wolle keine Menschen einstellen, die Probleme machen und oft krank seien. Dabei sei sie keine Person, die oft krank sei. Die Äusserungen hätten auf ihre Gesundheit geschlagen. Auch sei sie von ihrem Personalberater nicht darauf hingewiesen worden, dass sie diese Stelle im Zwischenverdienst hätte annehmen müssen. Selbst auf Nachfrage hin habe sie keine zufrieden stellende Antwort über einen möglichen Zwischenverdienst erhalten. Dabei habe sie sich zu keiner Zeit geweigert, einen Zwischenverdienst anzunehmen. Weiter seien noch andere Bewerber in Frage gekommen, womit es noch lange nicht sicher gewesen wäre, dass sie die Stelle bekommen hätte. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin gestützt auf ein ärztliches Zeugnis geltend, die angebotene Stelle wäre aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA, auf die Beschwerde sei aus formellen Gründen nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung des Nichteintretens wurde vorgebracht, die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift seien nicht erfüllt. Materiell machte das KIGA geltend, die versicherte Person müsse zur Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen. Die angebotene Arbeit sei zumutbar gewesen, weil der Lohn von Fr. 3'600.-- einem Arbeitsumfang von 80% entspreche und sie bei 100% Fr. 4'500.-- erhalten hätte. Damit habe das Angebot dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn entsprochen. Der Lohn sei auch zumutbar, wenn er weniger als 70% des versicherten Verdienstes ausmache, sofern die Versicherte Kompensationsleistungen erhalte. Darauf hätte die Versicherte Anspruch gehabt und dies habe sie gewusst, da sie von ihrem Personalberater darüber informiert worden sei. Ausserdem stehe fest, dass die Versicherte das Institut des Zwischenverdienstes gekannt habe, sei sie doch vom 1. Dezember 2005 bis zum 16. Februar 2006 im Zwischenverdienst tätig gewesen. Das ärztliche Zeugnis halte nicht fest, dass ein Stellenantritt nicht möglich gewesen wäre. Die Absage der zugewiesenen Anstellung sei unbestritten. Ausserdem sei die Versicherte nicht interessiert gewesen, habe die Versicherte dem möglichen Arbeitgeber doch gesagt, sie stehe auch noch in Verhandlungen mit einer SAC-Hütte und im Sommer wolle sie nach Möglichkeit auf die Alp.

4. In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, die Stelle sei ihr nicht von Anfang an vom RAV zugewiesen worden, der mögliche Arbeitgeber habe sie direkt kontaktiert. Der versicherte Lohn von Fr. 5'798.-- beziehe sich ebenfalls auf eine 80%-Anstellung, da sie in diesem Umfang gearbeitet habe. Im Übrigen hielt sie an ihrer Beschwerdeschrift fest und führte einzelne Punkte weiter aus. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik an seinem Rechtsstandpunkt fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeschrift entspreche nicht den Formerfordernissen gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), weil die Beschwerdeführerin keine Begründung vorgebracht habe. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anstelle einer Begründung lediglich auf früher eingereichte Unterlagen verweist, die ihrerseits eine Begründung enthalten. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Hürden bezüglich der Beschwerdeform bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin indes nicht zu hoch angesetzt werden. Da sich der Sachverhalt und die Begründung aus den Verweisen ermitteln lassen, wäre es überspitzt formalistisch, aus diesem Grunde nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG drängt sich daher nicht auf und wäre auch aus prozessökonomischer Sicht nicht vertretbar. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 10. Februar 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin zu Recht für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt; namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt bzw. durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht. Die arbeitslose versicherte Person ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht deshalb gehalten, bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ihre Bereitschaft zur Annahme der Stelle klar und eindeutig zu bekunden, um die Arbeitslosigkeit bald möglichst zu beenden. 4. a) Vorliegend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG vorlagen und die angebotene Arbeit somit zumutbar war. Unter Verweis auf die dortigen Ausführungen rechtfertigen sich einige Präzisierungen und Ergänzungen. b) In finanzieller Hinsicht ist eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG unzumutbar, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht oder wenn sie nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG der Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer als 70% des versicherten Verdienstes ausmacht. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die Versicherte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG erhält (Zwischenverdienst). Der gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn beträgt Fr. 4'325.-- für gelernte Arbeitnehmer ab dem 5. Berufsjahr. Heruntergerechnet auf ein Anstellungspensum von 80% beträgt

der Mindestlohn Fr. 3'460.--; der angebotene Lohn von Fr. 3'600.-- liegt somit höher. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die finanzielle Zumutbarkeit sei nicht gegeben, weil der angebotene Lohn unter 70% des versicherten Lohns liege. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass ein Lohn unter 70% des versicherten Lohnes nur dann unzumutbar ist, wenn kein Anspruch auf Kompensationsleistungen besteht. Da die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf eine Kompensationsleistung hat und folglich eine solche erhalten hätte (Art. 16 Abs. 2 lit. i und Art. 24 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV [SR 837.02]), greift dieser Unzumutbarkeitsgrund nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, in wieweit der angebotene Lohn unter 70% des versicherten Lohns lag. Auf entsprechende Berechnungen kann an dieser Stelle deshalb verzichtet werden. Die Stelle war deshalb in finanzieller Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei durch ihren Personalberater im Hinblick auf diese konkrete Stelle nicht auf die Möglichkeit eines Zwischenverdienstes hingewiesen worden, weshalb sie nicht gewusst habe, dass sie diese Stelle im Zwischenverdienst hätte ausüben können. Gegen diese Argumentation ist einzuwenden, dass die Versicherte bereits im Zwischenverdienst tätig war und dieses Institut mit Sicherheit kannte. Aus dem beschriebenen Verhalten des Personalberaters konnte deshalb nicht geschlossen werden, ein Zwischenverdienst komme nicht in Frage. Es war deshalb nicht gerechtfertigt, von der Unzumutbarkeit der Arbeit auszugehen. c) Das Verhalten des möglichen Arbeitgebers während des Bewerbungsprozederes vermag im Hinblick auf den abschliessenden Katalog von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG keine Unzumutbarkeit zu begründen und die Rüge ist somit unbehelflich. Selbst wenn das Bewerbungsprozedere gesundheitliche Spuren hinterlässt, ist die Stelle nicht per se unzumutbar. Gemäss Art.16 Abs. 2 lit. c AVIG kann die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Gesundheitszustand der Versicherten nicht angemessen ist. Die Versicherte geht in ihren Eingaben selbst davon aus, dass sie grundsätzlich gesund sei, weshalb die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Anwendung

kommen kann. Aus dem beigelegten Arztzeugnis geht hervor, dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Anstellung gesundheitliche Störungen aufgetreten seien und deshalb aus ärztlicher Sicht von einem Stellenantritt abzuraten sei. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass die angebotene Arbeit für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Ausserdem stellt dieses Zeugnis lediglich eine Reaktion auf das Gespräch mit der Versicherten dar und geht von der – medizinisch nicht indizierten und überdies falschen - Annahme aus, die Versicherte würde starke finanzielle Nachteile erleiden. 5. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen zugewiesenen und selbst gefundenen offenen Stellen. Für eine Sanktion ist einzig erforderlich, dass die Versicherte eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 16 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Aus diesem Grund zielt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Stelle sei ihr nicht von Anfang an zugeteilt gewesen, ins Leere. 6. Aus der Absage per Email vom 13. Dezember 2005 ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Arbeit abgelehnt hat. Mit der Absage hat sie sich der Chance beraubt, eine Zusage zu erhalten. Solange die Möglichkeit auf ein Stellenangebot bestand, kommt es deshalb nicht darauf an, ob noch andere Stellenbewerber im Rennen waren. 7. Somit steht fest, dass die Versicherte eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zu prüfen bleibt, ob auch die vorgesehene Dauer der Einstellung von 36 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen ist. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV wird schweres Verschulden vermutet, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Da keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, ist von einem schweren Verschulden auszugehen und die Einstellung im Umfang von 36 Tagen

erscheint als angemessen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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