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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2007 S 2006 131

January 16, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,117 words·~16 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 06 131 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … ist 1984 geboren und meldete sich am 18. November 2003 zur Umschulung und zum Rentenbezug bei der IV-Stelle an. Sie gab an, nachdem sie die Volksschule absolviert habe, am 1. August 2000 eine Lehre als Coiffeuse begonnen und diese wegen Depressionen und Drogenkonsum am 5. September 2000 abgebrochen zu haben. Sie habe daraufhin vom Dezember 2001 bis im April 2002 als Buffettochter und vom Dezember 2002 bis im April 2003 als Serviertochter gearbeitet. In ihrer Kindheit sei sie misshandelt worden und habe mit zwölf Jahren angefangen, Alkohol und Tabletten zu nehmen. Nach einer Vergewaltigung habe sie versucht, sich die Pulsadern zu durchtrennen. Sie habe die Sehnen und die Nerven durchtrennt, weshalb sie nun sehr starke Schmerzen hätte, welche bis in den Rücken ausstrahlen würden. Seit fünf Jahren habe sie fast jede Nacht schreckliche Alpträume, andauernde Depressionen, keinen Lebenswillen sowie ständige Schmerzen im Unterleib. Seit sie in der Therapie gewesen sei und keine Drogen mehr nehme, schneide und verbrenne sie sich. 2. a) Gemäss den Arztberichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik …, von Dr. … und von med. pract. … vom 24. Mai 2004 und vom 16. März 2005, bestehe seit Jahren der Verdacht auf eine Borderlinestörung ICD-10: F60.3 sowie psychische Verhaltensstörungen durch Polytoxikomanie ICD-10: F19.2. Die Versicherte sei als Serviceangestellte von März 2003 bis zum April 2004 zu 100%, ab Mai 2004 zu 50% arbeitsunfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, da der Gesundheitszustand besserungsfähig und

ergänzende medizinische Abklärungen nicht nötig seien. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nicht verbessert werden, andere Tätigkeiten seien hingegen bei verminderter Leistungsfähigkeit, zunächst bei einer Einschränkung von 10- 30%, später ohne Einschränkung, zumutbar. Die Tätigkeit müsse auf die besonderen Bedürfnisse der Patientin, insbesondere Tätigkeiten mit niedriger Stressbelastung sowie Arbeiten, welche unter keinem grossen Druck stünden, angepasst sein. Eine solche Tätigkeit wäre momentan an 4 - 5 Stunden pro Tag zumutbar. b) Aus den Berichten des Hausarztes der Versicherten, Dr. … vom 9. Dezember 2003, vom 18. April 2004 sowie vom 23. Mai 2005 geht hervor, dass die Versicherte an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, einer Opiatabhängigkeit (zur Zeit im Methadonprogramm), nach einem Suizidversuch an Kraft- und Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand mehr als in der linken sowie an chronischen Bauch- und Knieschmerzen leide. Durch die verminderte Belastbarkeit im heutigen Wirtschaftsleben sei sie im Moment aus psychischen Gründen nur reduziert arbeitsfähig und leide unter diversen Schmerzen und Schwächen an den Händen, sodass sie auch in handwerklicher Tätigkeit nicht voll belastet werden könne. Somatisch betrachtet wäre die Versicherte zum Beispiel im Gastgewerbe in angenehmem Arbeitsklima, sicher den halben Tag belastbar, aus psychischer Sicht sogar auch länger, wobei er von vier Stunden pro Tag ausgehen würde. In diesen vier Stunden wäre die Leistung in gutem Arbeitsklima nicht eingeschränkt. Bei einer ganztägigen Arbeit gehe er von einer 50%igen Leistungsfähigkeit aus. Der Kraftverlust der Hände sei konsolidiert und es müsse von einer reduzierten Leistung ausgegangen werden, welche medizinisch nicht verbessert werden könne. In behinderungsgeeigneter Tätigkeit wäre eine Arbeitsleistung von über 50% möglich, indessen gehe er von einer 50%igen Einschränkung aus, was bei voller Arbeitsleistung vier Stunden pro Tag entspreche. Auch in anderen möglichen Tätigkeiten gehe er im Moment von einer reduzierten Arbeitsleistung von 50% aus. Eine berufliche Integration könnte durch eine Ausbildung in einem behinderungsgeeigneten

Tätigkeitsfeld angestrebt und damit die Arbeitsleistung über 50% gesteigert werden. c) Am 29. Juni 2005 hielt die IV-Stellenärztin Dr. … dafür, dass hinsichtlich der Suchterkrankung wie auch der Borderlinestörung von einem stabilen Verlauf auszugehen sei, sodass berufliche Massnahmen gestartet werden könnten. Nach telefonischer Rückfrage mit Dr. … sei weiterhin zu beachten, dass Probleme hinsichtlich der Dauerbelastbarkeit der rechten Hand bestünden. Eine Wiedereinarbeitung in den bisherigen Beruf im Service komme nicht in Betracht, er könne sich aber beispielsweise eine Tätigkeit im Verkauf vorstellen. Am 18. April 2006 schrieb Dr. … in einem weiteren Bericht, dass für die Versicherte bei einem reduzierten Teil des täglichen Pensums von maximal vier Stunden pro Tag Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Hände möglich sein sollten. 3. Am 2. August 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Vorbescheid zu. Danach betrage das Valideneinkommen Fr. 49'363.80, das Invalideneinkommen wurde auf Fr. 21'495.25 festgelegt, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 27'868.55 oder einem IV-Grad von 56.45% entspreche. Sie habe somit ab dem 1. März 2004, befristet bis zum 31. Juli 2004 bei einem IV-Grad von 100% einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2004, nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit, stehe ihr eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 56%, zu. Seit dem 1. März 2003 sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die nach dem Schulaustritt begonnene Lehre als Coiffeuse hätte sie abgebrochen und sei in der Folge im Service tätig gewesen, zuletzt zu einem Lohn von Fr. 3'500.-- im Restaurant … in ... Ärztlicherseits werde ab dem 1. März 2003 bis zum 30. April 2004 eine 100%ige und ab dem 1. Mai 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 14. August 2006 erklärte sich die Versicherte mit dem Vorbescheid ausdrücklich einverstanden. 4. Nachdem die Pensionskasse … am 9. August 2006 bei der IV-Stelle Akteneinsicht verlangt hatte, schrieb sie der IV-Stelle am 30. August 2006, sie

sei mit der Berentung nicht einverstanden. Bei der Versicherten bestehe seit Jahren eine relevante Arbeitsunfähigkeit, weshalb von einer verspäteten Anmeldung, eventuell von einer Frühinvalidität auszugehen sei. Zudem sei der Beginn der Wartefrist nicht korrekt festgelegt worden. 5. Am 15. September 2006 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügung mit dem bereits mit Vorbescheid mitgeteilten Inhalt. 6. Am 6. Oktober 2006 erhob die … Pensionskasse gegen diese Verfügung Beschwerde, verlangte deren Gutheissung und die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2006, die Durchführung einer erneuten Begutachtung, die Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und die Neufestlegung sowohl von IV-Grad als auch von Wartezeitbeginn. Gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bestehe eine grundsätzliche Bindungswirkung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den IV-Grad der IV, es sei denn, die Vorsorgeeinrichtung werde nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen (EVGU I 66/05 vom 9. Dezember 2005). Gemäss dem Bericht von Dr. …/med. pract. … bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Boderlinestörung und der Polytoxikomanie. Die Störung sei vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten und die Versicherte habe aufgrund der Krankheit auch keine Ausbildung abschliessen können, weshalb hier eine Frühinvalidität vorliege, was von der IV-Stelle nicht geprüft worden sei. Inbesondere wäre zu prüfen gewesen, seit wann die Versicherte eingeschränkt sei, denn sie sei seit ihrer Kindheit krank. Bei einer Frühinvalidität hätte die Versicherte einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, wobei auch dies nicht abgeklärt worden sei. Da eine Frühinvalidität vorliege, sei der IV-Grad mit falschen Berechnungsunterlagen erstellt worden. Der Wartezeitbeginn sei falsch, weil gemäss dem Bericht von Dr. …/med. pract … seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Borderlinestörung und der Polytoxikomanie bestehe. Es hätte mindestens eine verspätete Anmeldung, richtigerweise jedoch Frühinvalidität festgestellt werden müssen.

7. Am 25. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Obwohl zwischen Mediziner und Berufsberater eine enge Zusammenarbeit erforderlich sei, sei die Berufsberatung Aufgabe der IV-Stelle resp. einer beigezogenen Fachstelle, jedoch nicht diejenige des begutachtenden Arztes. Der Arzt stelle dabei fest, was die Versicherte leisten könne, der Berufsberater hingegen sage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten in Frage kämen. Diesbezüglich werde auf die Arztberichte abgestellt, welche die Versicherte zu 50% in geeigneter Tätigkeit, ohne besondere Belastung der Hände, für arbeitsfähig erachteten. Den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs regle Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), wonach ein stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden für den Beginn relevant sei. In anderen Fällen entstehe der Rentenanspruch frühestens dann, wenn der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Versicherte leide gemäss Arztbericht Dr. …/med pract. … vom 24. Mai 2004 seit Jahren an einer Borderlinestörung und an einer Polytoxikomanie. Obwohl die Versicherte seit dem 15. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, hätten sich diese gesundheitlichen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des Suizidversuchs bzw. des Lehrabbruchs am 5. September 2000 aber nicht auf die schulische und berufliche Entwicklung ausgewirkt. Sie habe die Volksschule besucht und am 1. August 2000 eine Lehre als Coiffeuse begonnen. Es sei bei der Berechnung des Rentenanspruchs berücksichtigt worden, dass die Versicherte aufgrund ihres Gesundheitsschadens ihre begonnene Ausbildung nicht habe beenden können. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen einer Coiffeuse abgestellt. Betreffend dem Beginn der Wartezeit sei festzuhalten, dass sich die gesundheitlichen Störungen der Versicherten ab dem 5. September 2000 auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, weshalb sie nicht mehr als Coiffeuse, jedoch als Buffet- und Serviertochter noch bis im Winter 2002/2003 habe weiterarbeiten können. Zudem attestierten ihr für die Zeit bis März 2003 weder

der Hausarzt Dr. … noch Dr. …/med. pract. … eine Arbeitsunfähigkeit. Bis dahin habe sie folglich ein volles Pensum als Servicemitarbeiterin zu leisten vermögen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) könne bei der Versicherten nach einer gewissen Zeit die Tätigkeit als Serviceangestellte als angestammte Tätigkeit berücksichtigt werden. Deswegen sei als Zeitpunkt des Beginns des Wartejahres zu Recht auf den 1. März 2003 abgestellt worden, da sie zuvor als Serviceangestellte voll arbeitsfähig gewesen sei. Mit ihrer Anmeldung vom 23. November 2003 habe sie sich somit auch nicht verspätet angemeldet. Sollte man nicht davon ausgehen, dass bei der Versicherten die Tätigkeit als Serviceangestellte als angestammte Tätigkeit zu berücksichtigen sei, sondern diejenige als Coiffeuse, wäre der Beginn des Wartejahres auf den 1. März 2002 festzusetzen. Die Versicherte wäre zwar seit dem 5. September 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse derart eingeschränkt gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr hätte eröffnet werden können, doch würde sie erst seit dem 1. März 2003 nach Ablauf des Wartejahres auch eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit aufweisen, da sie vorher sowohl als Serviceangestellte als auch in anderen Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erwirtschaften können und in den Wintersaisons auch erwirtschaftet habe. Somit hätte sie sich auch in diesem Falle nicht verspätet angemeldet. Das Invalideneinkommen sei ebenfalls korrekt festgestellt worden. 8. Am 6. November 2006 hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest, dass in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2006 die erstmalige berufliche Ausbildung gar nicht in Erwägung gezogen und somit die Untersuchungsmaxime verletzt worden sei. Die Abstufung der Berentung zeige deutlich auf, dass nicht von einer Frühinvalidität ausgegangen worden sei. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob in einer Alternativtätigkeit, wie in der Beurteilung von Dr. … am 9. Dezember 2003 angeregt wurde, eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde. 9. In ihrer Duplik vom 13. November 2006 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus dem Bericht des zuständigen Berufsberaters vom 29. März 2006

und dem dazugehörigen Verlaufsprotokoll ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen geprüft habe, insbesondere eine Ausbildung zur Receptionistin. Bedingt durch die Boderlinestörung, die Polytoxikomanie, die Opiatabhängigkeit, die Kraft- und Sensibilitätsstörungen in den Händen sowie die Bauch- und Knieschmerzen seien jedoch keine beruflichen Massnahmen durchführbar. Deshalb seien die beruflichen Massnahmen vorläufig abgeschlossen worden. Dies sei nicht zu beanstanden, da aus den diversen Arztberichten ersichtlich sei, dass der Versicherten auch in adaptierter Tätigkeit seit dem 1. Mai 2004 bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50% mit Leistungseinschränkung zumutbar sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 VRG noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 15. September 2006. Strittig und zu entscheiden ist, ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Sinne von Art. 26 Abs.1 IVV frühinvalid ist und ob eine erneute Begutachtung der

Versicherten durchzuführen ist. Ferner ist zu prüfen, ob der Beginn des Rentenanspruchs von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde. 3. a) Als Invalidität im Sinne des IVG gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre ökonomische Verwertbarkeit zu fördern (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ist ein Versicherter zu mindestens 40% invalid, so hat er einen Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). b) Hat eine Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, ist sie mit anderen Worten geburts- oder frühinvalid, so muss das Valideneinkommen mangels konkreter Vergleichsgrössen aufgrund von Durchschnittswerten festgesetzt werden. Art. 26 IVV sieht für diesen Fall die Bemessung des Valideneinkommens nach dem durchschnittlichen, altersmässig abgestuften Einkommen der Arbeitnehmer gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vor. Berufliche Kenntnisse gelten im Rahmen von Art. 26 IVV als zureichend, wenn sie denjenigen einer abgeschlossenen Lehre entsprechen. Ausschlaggebend sind sowohl bei der Lehre als auch bei der Anlehre nicht die beruflichen Kenntnisse an sich, sondern deren ökonomische Verwertbarkeit. Konnte die Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV). c) Vorliegend begann die Versicherte nach ihrer Schulzeit am 1. August 2000 eine Lehre als Coiffeuse, welche sie am 5. September 2000 abbrechen

musste. Sie hatte einen Suizidversuch unternommen und war danach insbesondere wegen der Schnittverletzungen an den Handgelenken nicht mehr in der Lage, ihre Lehre zu beenden. Danach arbeitete die Versicherte in der Wintersaison 2001/2002 als Buffettochter im Service in Adelboden und ein Jahr später in der Wintersaison 2002/2003 im Service in Davos. Die IV- Stelle hat somit in Zusammenarbeit mit dem IV-Berufsberater gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV für die Festsetzung des Validenlohnes korrekterweise auf das durchschnittliche Einkommen einer Coiffeuse abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe den Beginn der Rente bzw. der Wartefrist falsch festgestellt. Es handle sich vorliegend um eine Frühinvalidität. Den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs regelt Art. 29 Abs. 1 IVG. Bleibende Erwerbsunfähigkeit gemäss lit. a ist nur dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt. Es muss mit aller Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (z.B. bei Amputationen; vgl. Meyer-Blaser, Ziff. I 1 zu Art. 29 IVG S.232 f.). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Vorliegend handelt es sich eindeutig um ein labiles pathologisches Geschehen, weshalb Variante b) Anwendung findet. Keine Rolle spielt, wie hoch die bestehende Arbeitsunfähigkeit anfänglich war, sofern diese nur die Erheblichkeitsschwelle von jedenfalls 20% erreicht. Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn die Versicherte an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Dabei kann ein Unterbruch nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (vgl. Meyer-Blaser, Ziff. I 2.1 zu Art. 29 IVG, S.236 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist sodann, dass die Versicherte bei Ablauf der Wartefrist im erforderlichen

Masse erwerbsunfähig ist. Der Anspruch auf eine Viertelsrente entsteht, sobald die versicherte Person während der Wartezeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach der Wartezeit eine in mindestens gleicher Höhe bestehende Erwerbsunfähigkeit bestand. Analoges gilt für die halbe bzw. ganze Rente (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6c). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Borderline-Störung und einer Polytoxikomanie, dass die Störung schon vor dem 18. Altersjahr aufgetreten sei und dass die Versicherte aufgrund der Krankheit auch keine Ausbildung habe abschliessen können, so dass eine Frühinvalidität vorliege. Es ist festzuhalten, dass die Versicherte gemäss dem Arztbericht des Psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 24. Mai 2004 zwar seit Jahren an einer Borderline-Störung und an Politoxikomanie leidet, bis zum Zeitpunkt des Suizidversuches bzw. des Lehrabbruchs am 5. September 2000 wirkten sich diese gesundheitlichen Beschwerden, obwohl die Versicherte seit dem 15. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung war, aber nicht auf die schulische und berufliche Entwicklung aus. Die Versicherte konnte die Schulpflicht ohne Probleme erfüllen und begann daraufhin eine Lehre. Nach deren Abbruch arbeitete sie noch während ungefähr eineinhalb Jahren im Gastgewerbe. Die beteiligten Ärzte haben denn auch in keiner Weise einen Verdacht auf eine Frühinvalidität geäussert. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass eine Frühinvalidität vorliegen sollte. c) Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beginn der Wartezeit sei falsch festgelegt worden, denn gemäss dem Bericht von Dr. med. … vom 24. Mai 2004 bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit, weshalb wenigstens eine verspätete Anmeldung festgestellt werden müsse. Die Versicherte war in ihrer Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse ab dem 5. September 2000 derart eingeschränkt, dass der Lauf des Wartejahres ab dann hätte eröffnet werden können. Allerdings weist sie erst ab dem 1. März 2003 eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit auf, da sie vorher als Serviceangestellte und in anderen Tätigkeiten voll arbeitsfähig war. Damit

hätte sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften können, was ihr in der Wintersaison denn auch gelungen ist. Mit ihrem Gesuch am 23. November 2003 hat sich die Versicherte somit nicht verspätet angemeldet. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Frühinvalidität vorliegt. Der Beginn des Rentenanspruchs wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet, weshalb offensichtlich keine verspätete Anmeldung vorliegt. Da die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommes nicht bestritten wurde, erübrigt sich eine erneute Begutachtung der Versicherten. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren neu (seit dem 1. Juli 2006) – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts aller Umstände rechtfertigt es sich hier, der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der … Pensionskasse, …, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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