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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.09.2005 S 2005 85

September 6, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,570 words·~8 min·4

Summary

Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 05 85 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursbesuch 1. a) Der heute 41-jährige … (geb. …) ist geschieden, wohnt in ... und war bis 1997 während fünf Jahren als Lastkraftwagenchauffeur (LKW-Chauffeur) erwerbstätig. Infolge Vergehens im Strassenverkehr musste er seinen LKW- Ausweis abgeben. Darauf begann er eine Ausbildung als Sozialpädagoge (… ZH), die er aber wegen persönlicher Differenzen am Arbeitsplatz wieder abbrach. Danach arbeitete der Genannte aushilfsweise im Zwischenverdienst (ZV) bei einer Transportfirma in … als Hilfsarbeiter (Möbelträger/Dienstmitarbeiter) mit gültiger Fahrerlaubnis für Personenwagen (PW-Ausweis). Nach eigenen Angaben hat der Versicherte keinen Beruf erlernt. Er meldete sich im Herbst 2004 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. b) Am 17. Januar 2005 stellte der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) … ein Gesuch um Kostengutsprache für die Absolvierung einer professionellen Ausbildung zum LWK-Chauffeur samt Anhängerzug mit einer Schulungsdauer von sechs Monaten (Jan.-Juni 05) bei einer renommierten Fahrschule in ... Laut Offerte der Fahrschule hätten die Kurs-/Ausbildungskosten dafür Fr. 8'600.-- betragen, wobei nach der Aufstellung des Gesuchstellers die LKW-Ausbildung Fr. 4'480.--, die Anhänger-Schulung Fr. 3'400.-- gekostet hätte. Zur Begründung fügte er an, dass er die benötigten Fahr- und Theoriestunden in der Freizeit absolvieren würde (jeweils Diensttag, Mittwoch, Donnerstag ca. 2 Std. am Abend), um den ZV nicht zu gefährden. Nach dem Kursbesuch wäre er besser

vermittlungsfähig, könnte einen festen Arbeitplatz bei der Transportfirma in … erlangen und wäre nicht mehr auf die ALE angewiesen. c) Am 15. März 2005 wies das KIGA das gestellte Kostenübernahmegesuch mit der Begründung ab, der angestrebte Kursbesuch dränge sich aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht auf. Ein derartiger Kurs könnte nur dann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller nach Absolvierung des Kurses sofort eine vorher fest zugesicherte Stelle antreten und damit seine bisherige Arbeitslosigkeit endgültig beseitigen könnte. Gerade dies sei beim Gesuchsteller vorliegend aber nicht der Fall. In der dagegen erhobenen Einsprache betonte der Gesuchsteller – unter Verweis auf eine „Bestätigung“ der Arbeitgeberin - nochmals, dass die Finanzierung der LKW-Ausbildung samt Anhänger-Schulung durch die Arbeitslosenkasse (ALK) der einzig gangbare Weg sei, um ihm die berufliche Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und damit auch langfristig unabhängig von der ALE zu werden. Mit Nachtrag vom 18. April 2005 ergänzte er überdies noch, dass weitere Abklärungen beim Strassenverkehrsamt (StVA) ergeben hätten, dass sein Fahrausweis für Anhängerzüge (Kategorie CE) immer noch gültig sei, womit sich die benötigten Ausbildungskosten entsprechend auf total Fr. 4'480.-reduzierten. d) Mit Entscheid vom 18. Mai 2005 lehnte das KIGA auch die nachträglich modifizierte Einsprache betreffend Kostengutsprache über Fr. 4'480.-- ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 17. Juni 2005 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Bewilligung der LKW-Ausbildung bzw. entsprechende Kostenübernahme. Anknüpfend an seine früheren Angaben bekräftigte er nochmals, dass seine Erfolgschancen zum Erhalt einer Festanstellung als LKW-Chauffeur durch die Absolvierung des Kursbesuchs markant erhöht würden und er vor seiner Arbeitslosigkeit im Herbst 2004 noch nie staatliche Hilfe habe beanspruchen müssen. Er sei arbeitswillig, was er mit der Annahme des ZV und der damit einhergehenden Entlastung der ALK bereits bewiesen habe. Ohne spezielle Qualifikationen sei

die Arbeitssuche indes schwierig. Da er im ZV zu wenig verdiene und der Aufwand (Mittagessen auswärts; Fahrkosten …) dafür unverhältnismässig hoch sei, sollte er die Chance erhalten, sich seine Zukunft mittels Kursbesuchs zu verbessern. 3. In der Stellungnahme beantragte das KIGA kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte es vor, dass nur ein theoretisch möglicher, aber konkret unwahrscheinlicher Vorteil bezüglich der Vermittelbarkeit des Gesuchstellers nicht ausreichen würde, um staatliche Förderungsmassnahmen laut Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVlG) zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe namentlich keine zuverlässige Bestätigung vorlegen können, dass er nach dem Kursbesuch sofort bei der ihn seit zwei Jahren auf Abruf im ZV beschäftigenden Transportfirma in … fest angestellt würde und damit seine Arbeitslosigkeit definitiv entfiele. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 59 des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen gefördert werden (Abs. 2). Der Zweck solcher Förderungsmassnahmen sollte dabei namentlich sein: Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden könnten (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts zu fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosen zu vermindern (lit. c) oder sonst die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Laut Gesetz und gefestigter Rechtsprechung fallen die Erst- oder Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung aber nicht mehr in den Schutz- und finanziellen Geltungsbereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (ALV). Da die Grenzen zwischen den Stützmassnahmen nach Art. 59 ff. AVIG und den staatlich nicht subventionierten Fortbildungen in der Realität oft fliessend sind bzw. ein- und

dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 112 V 398 E. 1a; ARV 1993/1994 Nr. 39 S. 261). Von Bedeutung ist dabei besonders, ob die angestrebte Massnahme (Umschulung; Weiterbildung; Zusatzausbildung) spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht. Zudem gilt es zu berücksichtigen, ob die beantragte Unterstützungsmassnahme nicht ohnehin Bestandteil der bisherigen Berufsausbildung (soziale Üblichkeit) gewesen wäre. Ein weiteres Unterscheidungs- und Abgrenzungskriterium bildet die Ausbildungsdauer, indem langzeitige Bildungsgänge in der Regel auf Erst- oder Grundausbildungen schliessen lassen (BGE 111 V 276; VGU S 04 124; Kriterium „Raschheit“ in Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). Schliesslich sollte die gewährte Massnahme darauf ausgerichtet sein, das bisherige Berufs- und Qualifikationsprofil der Versicherten dem Bedarf auf dem konkreten Stellenmarkt anzupassen (Art. 59 Abs. 2 lit. b AVlG). b) Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vorinstanz sachgerecht entschied, als sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen gestützt auf Art. 59 AVlG bzw. für die Übernahme der Kurskosten zwecks Ausbildung zum LKW-Chauffeur verneinte. Ausgangspunkt für die Richtigkeit und Haltbarkeit der Gesamtqualifikation der Vorinstanz muss sein, dass der Versicherte anerkanntermassen keine Berufslehre abgeschlossen hat und trotzdem bis zum Entzug seines LKW-Ausweises 1997 imstande war, selbst für sein wirtschaftliches Aus- und Fortkommen aufzukommen. In der Folge trat er im Unterland eine Ausbildung als Sozialpädagoge an, ohne aber einen Abschluss zu erlangen oder auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Nach der Rückkehr ins Bündnerland fand er aushilfsweise im ZV eine Erwerbsstelle als Hilfsarbeiter bzw. Möbelträger bei einer Transport- und Zügelfirma in … Seit 1997 war der Gesuchsteller indessen nicht mehr

befähigt, einen LKW zu steuern. Die von ihm im Januar 2005 – also acht Jahre später – erstmals beantragte Förderungsmassnahme (Kursbesuch Fahrschule) mit dem Ziel einer professionellen Ausbildung zum LKW- Chauffeur muss unter den geschilderten Umständen aber viel eher als eine solide Erst- und Grundausbildung denn als Fortbildung einer ehemals ernsthaft erlernten Berufstätigkeit gewertet werden. Allein schon die Tatsache, dass die Kurskosten für den benötigten Fahrunterricht ursprünglich auf Fr. 8'600.-- (ca. 50 Praxis- und pauschal 40 Theorielektionen bei der angefragten LKW-Fahrschule) geschätzt wurden, beweist, dass es bei jenem Kurs nicht bloss um die Auffrischung längst bekannter Fähigkeiten, Erfahrungen und Erkenntnisse als LKW- oder Buschauffeur ging, sondern damit die Erlangung einer vollständigen Neuausbildung als zeitgemässer Berufschauffeur im anspruchsvollen Schwerverkehr angepeilt wurde. Auch wenn die Ausbildungskosten aufgrund der Tatsache, dass die Bewilligung für den Anhängerzug noch gültig war, auf zirka die Hälfte gesunken wären, fällt weiter ins Gewicht, dass der Bildungslehrgang sechs Monate gedauert hätte, was ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Erstausbildung des davor völlig branchenfremd als Sozialpädagoge tätigen Gesuchstellers schliessen lässt. Hinzu kommt, dass die von ihm eingereichte „Bestätigung“ der erwähnten Umzugs- und Möbeltransportfirma vom 22. Januar 2005 betreffend Festanstellung als LKW-Chauffeur nach erfolgtem Kursbesuch keinesfalls derart klar und verbindlich war, wie dies der Gesuchsteller selbst zu glauben schien. Aus dem besagten Schreiben geht nur hervor, dass der Versicherte beim Erhalt des LKW-Ausweises „vermehrt zum Einsatz“ kommen würde. Bei einer allfälligen Neubesetzung einer festen LKW-Fahrerstelle im Möbelzügelbetrieb hätte sie mit dem Versicherten „einen Interessenten, der ihr Geschäft kenne und mit dem sie bisher bestens zufrieden gewesen sei“. Von einer verlässlichen Stellenzusicherung als fix beschäftigter Chauffeur oder höchstwahrscheinlich erfolgten Festanstellung nach Erlangung des LKW-Ausweises kann angesichts dieser „Bestätigung“ aber noch keine Rede sein, da sich die Arbeitgeberin offensichtlich – ob aus betriebsinternen [konjunkturellen] oder anderen Gründen kann hier offen bleiben – nicht vorbehaltlos bereit erklären konnte, dem Versicherten nach Kursabsolvierung sofort eine Festanstellung anzubieten, um ihn so möglichst rasch und

dauerhaft aus der bisherigen Abhängigkeit der ALK zu befreien. In diesem Sinne wurde namentlich auch keine - in solchen Fällen übliche - verbindlichere Ausbildungsvereinbarung zwischen der betreffenden Arbeitgeberin und dem Versicherten abgeschlossen. Zusammengefasst ist das Gericht daher zum Schluss gelangt, dass der zu erwartende Profit aus dem Kursbesuch (LKW- Fahrschule) des Gesuchstellers in Relation zu den dafür benötigten Geldmitteln der ALV zu klein wäre, als dass zwingend nach Art. 59 AVIG die beantragte Pflichtleistung der Vorinstanz geboten bzw. indiziert gewesen wäre. 2. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300), ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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