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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.03.2005 S 2005 7

March 18, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,611 words·~8 min·4

Summary

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Full text

S 05 7 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. März 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1. Die … AG (bis Ende 2004 … AG) ist Eigentümerin des Hotel … in ... …, Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der AG, führte zusammen mit seiner Frau den Hotelbetrieb von 1956 bis 1994. Seither wird der Hotelbetrieb durch seine Tochter, …, geführt. Diese schloss mit der AG einen Betriebsführungsvertrag ab, wonach sie dieser einen jährlichen Pachtzins von Fr. 84'000.-- zu leisten hat. 2. Im August 2001 reichte die AG der Ausgleichskasse … eine Nachtragsabrechnung für die Periode vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 ein. Sie gab an in der betreffenden Zeitspanne beitragspflichtige Bruttolöhne an … in Höhe von Fr. 84'000.-- und an seine Frau in Höhe von Fr. 30'000.-- ausgerichtet zu haben. Abzüglich des AHV-Freibetrags für beide Personen ergab dies eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 80'400.--. Gestützt darauf liess die Ausgleichskasse der AG eine Rechnung für die Beiträge in Höhe von Fr. 9'689.80 zukommen. Mit dieser Rechnung war die AG nicht einverstanden und machte geltend, der Verwaltungsratspräsident sei seit Jahren nicht mehr im Hotelbetrieb aktiv tätig. Bei den ausgerichteten Zahlungen handle es sich um Mietzinszahlungen, welche eine Vermögensund keine Erwerbsentschädigung darstellen würden. 3. Der daraufhin im Auftrag der Ausgleichskasse erstelle Bericht der Revisionsstelle vom 28. November 2002 hielt fest, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Mietzins handeln könne, da sie direkt an den damals einzigen Verwaltungsrat erfolgt seien, obwohl die AG Eigentümerin des Hotels

sei. In der Buchhaltung seien die Zahlungen zudem als Direktionsgehalt gebucht worden. Dieser Betrag sei jeweils nach Abzug der Freigrenze als AHV-pflichtes Gehalt deklariert und abgerechnet worden. Ein Teil des überwiesenen Betrages könne allenfalls als Vorsorgeleistung (Ruhestandsgehalt) betrachtet werden. 4. Im Rahmen verschiedener Stellungnahmen und Schreiben hielt die AG fest, dass es formalistisch sei die geleisteten Zahlungen als beitragspflichten Lohn zu betrachten, nur weil die Geldleistungen direkt an den Verwaltungsratspräsidenten und nicht über die AG geflossen seien. Die Entschädigungen an … in Höhe von Fr. 30'000.-- stellten eine freiwillige Vorsorgeleistung der AG dar. Die Zahlungen an den Verwaltungsrat seien ebenfalls als freiwillige Vorsorgeleistungen zu qualifizieren, womit sie mindestens teilweise beitragsbefreit wären. Auf die Aufforderung der Ausgleichskasse hin, ihr gewisse Unterlagen zuzustellen, antwortete die AG, sie sei lediglich bereit, die Unterlagen vor Ort einsehen zu lassen. 5. a) Mit Verfügung vom 10. September 2004 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Rechnung vom 10. Januar 2002 in Höhe von Fr. 9'689.80. Die vom Verwaltungsratspräsidenten erhaltenen Zahlungen stellten feste Entschädigungen für seine Tätigkeit als Organ der AG dar. Als solche seien sie als Bestandteil des AHV-massgebenden Lohnes zu betrachten. b) Die dagegen durch die AG erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 ab. Zur Begründung werden dieselben Argumente wie in der Verfügung vorgebracht. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Hotel … AG am 18. Januar 2005 rechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren, die strittige Rechnung aufzuheben. … würden schon seit 1994 keinen Lohn mehr beziehen. Gestützt auf den Betriebsführungsvertrag würden sie eine feste Jahresmiete in Höhe von Fr. 84'000.-- erhalten. Es sei willkürlich, wenn die Ausgleichskasse diese Zahlungen nun als beitragspflichtes Einkommen klassieren würde. Des

Weiteren habe die Ausgleichkasse anerkannt, dass für die gleichen Zahlungen die AG für die Zeitspanne 2002/2003 keine Beiträge zu leisten habe. 7. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die AG habe selbst die Nachtragsabrechnung 1999/2000 ausgefüllt und der Ausgleichskasse eingereicht. Demnach habe die AG selbst die betreffenden Zahlungen als beitragspflichtiges Einkommen betrachtet. Im Übrigen handle es sich um feste Entschädigungen an die eigenen Organe, was dazu führe, dass darauf AHV-Beiträge zu leisten seien. Um Mietzinszahlungen könne es sich nicht handeln, da die AG Eigentümerin des Hotels sei. Als Kapitalertrag könnten sie ebenfalls nicht eingestuft werden, da das Konto-Korrent des Verwaltungsrats gegenüber der AG eine Schuld von ca. Fr. 1'500'000.-- aufweise. Des Weiteren habe die AG ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie sich geweigert habe, die gewünschten Unterlagen zuzustellen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bilden im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 10. September 2004. Streitig und zu prüfen ist, ob und im welchem Umfang die vom Verwaltungsratspräsidenten und seiner Ehefrau erhaltenen Zahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht. 2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert. Solange ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit ausübt, ist er – unabhängig von seinem Alter – beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Versicherungsbeiträge werden jeweils vom sogenannten massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 und 13 AHVG). Auf der Basis dieses Lohnes werden auch gemäss Art. 2 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und

gemäss Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) die Beiträge für diese Versicherungen berechnet. Diese sind jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu leisten, wobei letzterer bei jeder Lohnzahlung die Beiträge der Arbeitnehmer in Abzug bringt und zusammen mit seinen Beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat (Art. 14 AHVG). b) Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) beschreibt, was alles Bestandteil des massgebenden Lohnes sein kann. Litera h dieser Bestimmung besagt, dass auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe Bestandteil des massgebenden Lohnes darstellen. c) Im vorliegenden Fall geht es insgesamt um Zahlungen in Höhe von Fr. 84'000.-- an den Verwaltungsratspräsidenten und von Fr. 30'000.-- an dessen Frau. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Zahlungen an den Verwaltungsratspräsidenten als feste Entschädigungen im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren seien. Im Folgenden sind nun vorerst die Zahlungen an den Verwaltungsratspräsidenten im Detail zu betrachten. In einem zweiten Schritt werden dann die Zahlungen an seine Ehefrau näher betrachtet. 3. a) Die Beschwerdeführerin hat mit Betriebsführungsvertrag vom 12. September 1996 das Sporthotel … in … verpachtet. Gemäss Ziff. 3.1 des Vertrages hat ihr die Hotelbetreiberin einen jährlichen Zins von Fr. 84'000.-- (in Tranchen von jeweils Fr. 42'000.--) zu entrichten. Der Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen hält fest, dass die Beschwerdeführerin pro Geschäftsjahr jeweils dieselbe Summe an den Verwaltungsratspräsidenten ausbezahlt und erfolgswirksam als Direktionsgehalt gebucht hat. Diese Tatsache lässt erahnen, dass die Zahlungen tatsächlich als Entschädigung für die Tätigkeit als Verwaltungsrat vorgenommen wurden. Anders lässt sich auch die Tatsache nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin selbst die betreffenden Zahlungen an den Verwaltungsrat mittels Nachtragsabrechnung

der Ausgleichkasse gemeldet hat. Im Übrigen steht das Hotel im Eigentum der Beschwerdeführerin, weshalb die Leistungen an den Verwaltungsrat – entgegen den vorgebrachten Behauptungen – nicht aus einem Mietverhältnis getätigt werden konnten. b) Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass es sich um freiwillige Vorsorgeleistungen im Sinne des bis Ende 2000 geltenden Art. 6bis AHVV handeln würde. Diese Bestimmung sah vor, dass freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorgeeinrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Erwerbseinkommen gehören würden, sofern die geleistete Summe einen gewissen Betrag nicht übersteige. Art. 6bis aAHVV setzte demnach voraus, dass das Arbeitsverhältnis vor Erhalt der Leistungen beendigt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal der Begünstigte der in Frage stehenden Zahlungen gemäss Handelsregisterauszug immer noch als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin amtet. c) Erwähnt werden muss letztlich noch die Tatsache, dass die in Frage stehenden Zahlungen nicht als Kapitalertrag gelten können, zumal der Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen festhält, dass der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schuld von ca. Fr. 1'500'000.-- ausstehend hat. d) Nach dem Gesagten lassen sich die Zahlungen der Beschwerdeführerin an den damaligen einzigen Verwaltungsrat und heutigen Verwaltungsratspräsidenten einzig als feste Entschädigungen im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV qualifizieren. Als solche sind sie ausdrücklich Bestandteil des massgebenden Lohnes (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 142 f.). Die Beschwerdegegnerin ist demnach – was die Zahlungen an den Verwaltungsrat anbelangt – zu Recht von einer Beitragspflicht ausgegangen. 4. a) Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung wurde die Beitragspflicht nicht nur für die Zahlungen an den

Verwaltungsrat bejaht, sondern auch für die Zahlung an dessen Frau in Höhe von Fr. 30'000.--. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass es sich dabei um eine freiwillige Vorsorgeleistung im Sinne von Art. 6bis aAHVV handle. Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung war, dass Vorsorgeleistungen im Sinne des verfassungsrechtlichen Auftrages zur Förderung möglichst gut ausgebauter Vorsorgeeinrichtungen auch über die minimalen Leistungen der 2. Säule hinaus beitragsbefreit sein sollten. Nur als Vorsorgeleistungen getarnte Lohnzahlungen sollten hingegen beitragspflichtig sein (AHI-Praxis 1994 162 f.; 1993 133 f.; ZAK 1986 462 ff.; 1981 282 ff.). b) Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass es sich nicht um eine freiwillige Vorsorgeleistung im Sinne von Art. 6bis aAHVV handeln kann. Solche Leistungen werden definitionsgemäss bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form einer Rente oder in Form von Kapitalzahlungen geleistet. Die hier massgebenden Zahlungen wurden aber im Geschäftsjahr 1999/2000 getätigt, also drei Jahre nachdem die Leistungsempfängerin ihre Arbeitstätigkeit bei der Beschwerdeführerin niedergelegt hatte. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst die getätigten Zahlungen in ihrer Nachtragsabrechnung 1999/2000 an die Ausgleichskasse als beitragspflichtige Löhne bezeichnet. Wenn sie nun behauptet, dass es sich um freiwillige Vorsorgeleistungen handeln würde, erscheint dies unglaubwürdig. Vielmehr handelt es sich um als Vorsorgeleistungen getarnte Lohnzahlungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beitragspflicht auf diese Zahlungen bejaht hat. 5. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdegegnerin erstellte Beitragsabrechnung als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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