S 05 5 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. März 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Insolvenzentschädigung 1. … schloss am 2. April 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der … GmbH in … ab. Als Arbeitsbeginn wurde der 26. Dezember 2003 vereinbart und der Vertrag dauerte bis zum 15. April 2004. Am 24. September 2004 stellte … Antrag auf Insolvenzentschädigung. Darin gab er an, den Lohn bis 31. März 2004 erhalten zu haben und noch eine Lohnforderung vom 1. bis 15. April 2004, basierend auf einem Monatslohn von Fr. 3'150.-- ausstehend zu haben. 2. Am 5. Oktober 2004 verfügte die Arbeitslosenkasse, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Geltendmachung. Am 21. April 2004 sei über die … GmbH der Konkurs eröffnet worden. Der Arbeitnehmer habe seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu stellen. Mit Fristablauf erlösche der Anspruch. Die Konkurseröffnung sei am 14. Mai 2004 im SHAB publiziert worden. Die Frist für die Geltendmachung sei am 13. Juli 2004 abgelaufen. 3. Am 11. Oktober 2004 schrieb der Versicherte der Kasse und bat um Erläuterung des Beschlusses, welchen er nicht verstehe. Man habe ihm mitgeteilt, er solle die geforderten Formulare trotz der abgelaufenen Frist einreichen, diese würden wohlwollend geprüft. Erst spät habe er die benötigten Formulare erhalten. Er bitte, sich mit dieser Angelegenheit zu befassen und ausnahmsweise Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
4. Die Kasse behandelte dieses Schreiben als Einsprache und wies diese am 14. Dezember 2004 ab. Bei der in Art. 53 Abs. 1 AVIG geregelten Frist handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. Sie habe den Charakter einer Verwirkungsfrist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG könne die Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche. Die geltend gemachten Gründe, er habe die Formulare nicht finden können und er habe sich in Spanien aufgehalten und sei daher nicht informiert worden, wie die Angelegenheit ablaufen würde, reichen für eine Wiederherstellung der Frist nicht aus. Andere Gründe habe er nicht geltend gemacht, weswegen eine Wiederherstellung entfalle. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag die Frist wiederherzustellen und die unbezahlten Löhne für die Saison 2003/04 an alle ehemaligen Beschäftigten der … GmbH auszuzahlen. Ihm sei die rechtliche Situation bewusst. Weder er noch seine damaligen Arbeitskollegen hätten aber Erfahrungen in solchen Rechtsangelegenheiten. Hätte er gewusst, dass ein fristgerechter Antrag gestellt werden müsse, hätte er dies selbstverständlich getan. Er habe dies erst später per Zufall erfahren. Er sei damals schon mit den Vorbereitungen für die Heimreise beschäftigt und entsprechend ausgelastet gewesen, was den Hüttenbetreibern bewusst gewesen sei. Letztere hätten diesen Umstand schamlos ausgenützt. Zudem wäre es interessant, neue Erkenntnisse mit Bezug auf die Unregelmässigkeiten in der … GmbH zu erfahren. Gegen diese sei seines Wissens strafrechtlich ermittelt und Strafen verhängt worden. Ihm habe man versichert, dass auch ohne sein Zutun gegen die … GmbH ermittelt werde und seine Ansprüche dabei berücksichtigt würden, worauf er sich in der damaligen Situation verlassen habe. 6. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2005 verweist die Kasse auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet ausschliesslich die Nichtgewährung der Fristwiederherstellung im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004. Auf alle anderen Anträge kann mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 2. a) Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch laut Art. 53 Abs. 1 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. b) Bei der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die in keinem Fall und von niemandem, auch nicht durch einen Richter, erstreckt werden kann. Sie hat letztlich den Charakter einer Verwirkungsfrist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 20 f. zu Art. 53 AVIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Frist von 60 Tagen nicht eingehalten hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben sind. 3. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Demnach wird eine Fristwiederherstellung nur zugelassen,
wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Damit wird eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) entsprechende, im Vergleich zu einzelnen kantonalen Regelungen hingegen strengere Voraussetzung, aufgestellt. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob die andere Partei der Fristwiederherstellung zustimmt. b) Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungsgründe wären eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Arbeitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (zum Ganzen siehe: BGE 112 V 255; VGE S 02 211; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, N 151; Gadola, das Verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 102; Kieser, ATSG- Kommentar, N 4 f. zu Art. 41 ATSG).
c) Wird in der Rechtsprechung die Wiederherstellung selbst bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen, nicht gewährt, kann vorliegend auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten objektiven Gründen – Abwesenheit in Spanien und Auslastung durch Reisevorbereitungen – nicht in Frage kommen. Es stellt sich die Frage, ob ein subjektives Hindernis im Sinne eines Irrtums vorlag. Dies ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe von seinem Anspruch nichts gewusst. Er beruft sich also lediglich auf die fehlende Rechtskenntnis. Nach den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen schützt aber Unwissenheit nicht vor Rechtsverlust. Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, ihm sei ein Tätigwerden zugesichert worden zumal sich diese Zusicherung – von wem sie auch immer stammt, die Beschwerde sagt darüber nichts aus – vermutlich auf das eingeleitete Strafverfahren gegen die … GmbH bezog. d) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist daher abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 5. September 2005 abgewiesen (C 178/05).