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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.04.2005 S 2005 19

April 5, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,532 words·~8 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

S 05 19 1. Kammer URTEIL vom 5. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung) 1. … wurde 1962 geboren und bezieht zusätzlich zu seiner Invalidenrente Ergänzungsleistungen (EL). In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2003 bezog er monatlich Fr. 1'285.--, in der Zeit ab 1. Januar bis 31. Oktober 2004 monatlich Fr. 1'295.--. 2. Im Sommer 2003 erkrankte die Ehefrau des Versicherten, worauf sie von Dr. … ab dem 1. Juli 2003 zu 100% und ab dem 19. April 2004 zu 70% arbeitsunfähig geschrieben wurde. Gestützt auf diese Tatsache wurde ihr ab dem 9. August 2003 ein Krankentaggeld von Fr. 70.-- bis am 18. April 2004 bzw. ein solches von Fr. 49.-- ab dem 19. April 2004 ausgerichtet. Diese Veränderung teilte der Versicherte der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden nicht mit. Diese erhielt davon erst anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis am 4. Oktober 2004 Kenntnis. Mit Verfügung vom 17. November 2004 forderte die Ausgleichskasse vom Versicherten die zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'770.-- für die Zeit ab 1. September 2003 bis 31. Oktober 2004 zurück.

3. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse unter anderem ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches am 15. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2005 Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 18. Januar 2005 wiederum abgewiesen wurde. 4. Daraufhin erhob der Versicherte am 10. Februar 2005 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, dass er die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen habe und dass eine grosse finanzielle Härte vorliege. Durch den Krankheitsfall habe sich keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen (Heirat, Scheidung oder Wegzug ins Ausland) ergeben. Auch habe die Erwerbsaufgabe zu keiner ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, sondern die Einkommenssituation habe sich dadurch verschlechtert. Aus diesem Grund habe er auch in gutem Glauben davon ausgehen können, dass sich aufgrund der Verminderung des Einkommens die Ergänzungsleistungen erhöhen, niemals aber, dass sie sich verringern würden. Die Tatsache, dass das erhaltene Taggeld - anders als das Erwerbseinkommen - bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht privilegiert behandelt werde, sei ihm und seiner Frau nicht bekannt gewesen. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht verletzt habe, indem er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines beteiligten Familienmitglieds nicht mitgeteilt habe. Dazu genüge ein

schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leichtfahrlässiges Verhalten. Die Erwerbsaufgabe führe zu einer Änderung der EL-Berechnung und sei klarerweise eine ins Gewicht fallende Änderung der persönlichen Verhältnisse. Ferner könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen. Es wäre für ihn erkennbar gewesen, dass er die Erwerbsaufgabe und den Taggeldbezug hätte melden müssen, zumal er mit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht - unter anderem bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und bei Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens hingewiesen worden sei. Zudem sei es Sache der kantonalen Durchführungsstellen zu bestimmen, welche allfälligen Leistungen anzurechnen seien, wohingegen den Versicherten die Pflicht treffe, die wirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben. Aufgrund dieser Pflichtwidrigkeit sei eine Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen und ein Erlass der Rückforderung somit nicht möglich. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 18. Januar 2005. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen festhielt. 2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach Art. 2a – 2d ELG erfüllen,

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Ergänzungsleistungen werden schematisch unter beschränkter Berücksichtigung des Einzelfalles berechnet und bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. b) Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen wird nach Art. 3a ff. ELG berechnet und hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammen zu rechnen (Art. 3a Abs. 4 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 3b ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgeführt. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bzw. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV, SR 831.301) besteht zulasten der Leistungsbezüger zudem die Pflicht, der zuständigen Behörde über jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen unverzüglich Meldung zu erstatten, damit die jährlichen Ergänzungsleistungen allenfalls erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden können. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an Ergänzungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der bezugsberechtigten Person eintreten. Verletzt die betreffende Person ihre Meldepflicht und wäre bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt, wird somit die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1

ATSG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 1, zweiter Satz ATSG wird die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sodann erlassen, wenn diese in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt. 3. Unbestritten ist vorliegend, dass die seit der Erwerbsaufgabe der Ehefrau ausgerichteten Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezogen wurden. Damit ist - als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung - die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer beim Leistungsbezug gutgläubig war. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 23 zu Art. 25). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person ausser Acht lässt, was jedem verständigen anderen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtenswert hätte erscheinen müssen. Der gute Glaube fehlt hingegen noch nicht, wenn in nur leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten verstossen wurde. Andererseits genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leichtfahrlässiges Fehlverhalten (vgl. BGE 110 V 180). 4. a) Im zu prüfenden Fall ist eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht auszuschliessen; denn es bestehen keine aktenkundigen Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wäre und eine höhere als die ihm zustehende Ergänzungsleistung wissentlich oder willentlich erschlichen hätte. Somit bleibt im Hinblick auf die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt oder ob er bei der Verletzung der Meldepflicht nur eine leichte Fahrlässigkeit begangen hat. b) Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer mit mehreren Verfügungen Ergänzungsleistungen zugesprochen. Diese Leistungen basierten auf der Annahme, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG privilegiert, d.h. nach Abzug des Freibetrages nur zu zwei Dritteln angerechnet wurde. Den Wegfall des Erwerbseinkommens und den nachfolgenden Taggeldbezug meldete der Beschwerdeführer anschliessend jedoch nicht. Darin ist zweifellos eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zu sehen, was jedoch - wie erwähnt - eine Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesst. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Erwerbsaufgabe der Ehegattin nicht zu einer ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt habe, insbesondere nicht zu einer Verbesserung derselben. Diese Tatsache belege der Vergleich zwischen den Einkommensfaktoren 2002 und 2003. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf seine Meldepflicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Einkommens hingewiesen wurde. In der Tat ist dem Beschwerdeführer aber zuzubilligen, dass er angesichts der eindeutig verschlechterten Finanzsituation mit mindestens unveränderten wenn nicht sogar mit höheren Leistungen rechnen durfte. Aus seiner Sicht erscheint die Nichtmeldung der Änderung denn auch eher als ein Unterlassen zugunsten der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls ist es für jeden verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen nachvollziehbar, dass in dieser Situation keine Meldung erstattet worden ist. Somit ist zusammenfassend nur von einer leichtfahrlässigen Pflichtwidrigkeit auszugehen und daher der Berufung auf den guten Glauben stattzugeben.

c) Im Einspracheentscheid wurde eine grosse Härte anerkannt, da der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen besitzt. Damit ist auch die zweite Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung gegeben. Der Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verfügung der Beschwerdegegnerin sind somit aufzuheben. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer, welcher sich anwaltlich vertreten liess, angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid samt Rückerstattungsverfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.--. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 13. Februar 2006 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (P 37/05).

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