S 05 157 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 20. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. … ist am 31. März 1975 geboren, verheiratet und gelernte kaufmännische Angestellte. Mit Datum vom 1. November 2004 meldete sie sich in … zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld an. Zu diesem Zeitpunkt lief bereits eine seit dem 6. August 2003 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Am 3. Mai 2005 hatte die Versicherte die Höchstzahl der 400 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erschöpft. Aus diesem Grund verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) am 7. Juli 2005 (V 2005/960), dass die Versicherte vom 4. Mai 2005 bis und mit 5. August 2005 dem Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe. 2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 22. Juli 2005 Einsprache erheben, welche am 13. Oktober ergänzt wurde. Zur Begründung der Einsprache wurde angeführt, dass der Versicherten kontrollfreie Bezugstage vorenthalten worden seien. So seien mit der Abrechnung für die Kontrollperiode April 2005 sechs kontrollfreie Tage ausgewiesen worden, für diejenige vom Mai 2005 deren elf. Da sie aber schon per 4. Mai 2005 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, diese fünf zusätzlichen Tage zu beziehen, zumal sie ja erst später von den zusätzlichen kontrollfreien Tagen erfahren habe. Dadurch habe die ALK GR ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG und Art. 9 BV verletzt, woraus für die Versicherte kein Nachteil erwachsen dürfe. Aus diesem Grund seien die zusätzlichen fünf Tage zu vergüten.
3. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 wurde die Einsprache vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt, dass beim Wegfall der Taggeldberechtigung vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein Anspruch auf Taggelder für nicht genutzte kontrollfreie Tage bestehe. 4. Am 23. November 2005 liess die Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid erheben. Mit der Beschwerde wurde Aufhebung desselben und der zugrunde liegenden Verfügung sowie Nachgewährung von vier nichtbezogenen kontrollfreien Bezugstagen unter Kostenfolge beantragt. Dabei folgt die Begründung hauptsächlich derjenigen der Einsprache. 5. Am 15. Dezember 2005 stellte die ALK GR den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Es wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf den Einspracheentscheid verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2005. Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin nichtbezogenen kontrollfreien Bezugstage nachträglich auszubezahlen sind. Dabei ist es unbestritten und richtig, dass die gesetzliche Höchstzahl von 400 Taggeldern innerhalb der relevanten Rahmenfrist erreicht worden war und daher ab dem 4. Mai 2005 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr bestand. 2. Zuerst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf nachträgliche Bezahlung von ungenutzten kontrollfreien Tagen nach Erreichen der gesetzlichen Höchstzahl von 400 Taggeldern zusteht.
Hinsichtlich der Problematik von erworbenen aber bei Erreichen des Höchstanspruchs der Taggelder vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ungenutzten kontrollfreien Tagen enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Ein Anspruch auf Nachgewährung von kontrollfreien Tagen bzw. auf entsprechende Verlängerung des maximalen Taggeldanspruchs besteht daher mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass wenn einer arbeitslosen Person nach Erschöpfung ihres Höchstanspruchs an Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch ungenutzte kontrollfreie Tage verbleiben, ihr Höchstanspruch nicht entsprechend verlängert werden kann (Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) vom Januar 2003, B 277 zu Art. 27 AVIV). Eine Nachgewährung, wie hier verlangt, bleibt also grundsätzlich ausgeschlossen. 3. a) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass sie die mit der Kontrollperiode Mai 2005 zusätzlich erlangten, kontrollfreien Tage mangels rechtzeitiger Information über diese nicht habe beziehen können und dass ihr diese deshalb nachträglich zu entschädigen seien, weil der Beschwerdegegner zur Information gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. b) Aus der Abrechnung der Kontrollperiode Mai 2005 geht hervor, dass 22 Tage kontrolliert wurden, der Beschwerdeführerin aber nur noch zwei Taggelder auszubezahlen waren, was ja auch unbestritten ist. Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Damit knüpft der Anspruch auf kontrollfreie Tage tatbestandlich an den Begriff „Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit“ an. Nach Abs. 2 der Norm gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nur die Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, was insoweit auch das grundsätzliche
Bestehen ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt. In diesem Sinne gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nur allgemeine und besondere Wartetage, Einstelltage sowie Tage, an denen die versicherte Person Arbeitslosenentschädigung erhält, namentlich sind dies: • Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst mit Kompensation- oder Differenzzahlungen ausübt; • Tage der Kontrollerleichterung; • Tage, an denen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt und an denen besondere Taggelder ausgerichtet werden; • Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet werden; und • die kontrollfreien Tage selber (KS-ALE, B 274 zu Art. 27 AVIV; Gerhards, Kommentar zu Art. 17 AVIG, N 69). Folgt man dem Ausgeführten, heisst das, dass die Tage ab dem 4. Mai 2005 für die Beschwerdeführerin wegen Erreichens der Höchstzahl der Taggelder und dem damit einhergehenden Ende der Anspruchsberechtigung gar nicht als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten konnten und die Beschwerdeführerin daher die in der Abrechnung der Kontrollperiode Mai 2005 zusätzlichen aufgeführten kontrollfreien Tage auch nicht erwerben konnte und nicht erworben hat. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 9 BV nicht verletzt werden konnte, denn über einen nicht bestehenden Anspruch musste die Kasse auch nicht informieren. In diesem Sinne erweist sich nicht die von der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringungen gerügte Unterlassung einer vorgängigen Information über zusätzlich erworbene kontrollfreie Tage als falsch, sondern die nachträgliche Information mit der Abrechnung für die Kontrollperiode Mai 2005. c) Aus der nachträglich falschen Information durch die Abrechnung für die Kontrollperiode Mai 2005 kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Voraussetzung dafür wäre es unter anderem, dass die
Beschwerdeführerin im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. PVG 1997 Nr. 28). Eine solche Disposition ist für das Gericht aber nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen. 4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 5. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. b) Gemäss Art. 75 VGG entscheidet das Gericht über aussergerichtliche Entschädigungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt praxisgemäss eine Entschädigungen an das unterfertigte Amt. Hier stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, weil der Beschwerdegegner ungerechtfertigten Anlass zur Erhebung der Beschwerde geliefert hat. Hierfür gilt es zu berücksichtigen, dass obwohl der Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis richtig war, die Begründung desselben aber sehr kurz und auch nicht korrekt ausfiel. Zwar wurde erwogen, dass ein Anspruch auf Nachgewährung für nichtbezogene kontrollfreie Tage nicht besteht, vorliegend hätte der Beschwerdegegner jedoch vor allem ausführen müssen, dass es gar keinen Anspruch auf die fünf weiteren kontrollfreien Tage geben könne, da diese nämlich gar nicht mehr erworben werden konnten. Die Beschwerdeführerin sah sich daher zur Beschwerdeerhebung veranlasst, weshalb hier der Beschwerdeführerin eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 500.-zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit CHF 500.-- (inkl. MWST).