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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.06.2004 S 2004 60

June 29, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,633 words·~8 min·3

Summary

Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 04 60 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1944, ist von Beruf Koch. Er erhob ab 6. Dezember 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden, welche ihm diese unter Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. Dezember 2001 bis 6. Dezember 2003 ausrichtete. Im Laufe dieser Rahmenfrist war der Versicherte wie folgt beschäftigt, beziehungsweise wegen Unfalls arbeitsunfähig: - Vom 13. Dezember 2001 bis am 16. Juni 2002 war dem Versicherten wegen eines Unfalls die Annahme einer Arbeit nicht möglich. - Vom 1. Juli 2002 bis am 30. November 2002 arbeitete er als Küchenchef im Bahnhofbuffet …. Diese Stelle wurde ihm wegen Personalabbaus aus betrieblichen Gründen gekündigt. Ab 1. Dezember 2002 war er deshalb wieder auf Arbeitslosengelder angewiesen. - Vom 21. Dezember 2002 bis am 5. Januar 2003 arbeitete er im Restaurant … als Aushilfskoch im Sinne eines Zwischenverdienstes. - Vom 5. Februar 2003 bis am 16. März 2003 war er wiederum wegen Unfalls nicht arbeitsfähig. - Vom 13. Juni 2003 bis am 3. November 2003 arbeitete er als Koch in einem Hotelbetrieb in … im Sinne eines Zwischenverdienstes. 2. Weil die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember 2003 abgelaufen war, hätte dem Versicherten per 8. Dezember 2003 eine neue Frist eröffnet werden müssen. Mit der Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die

Anspruchsberechtigung des Versicherten per 8. Dezember 2003 aber ab, wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe nur, wer auch die Beitragszeit erfüllt habe. Diese sei erfüllt, wenn innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde. Der Versicherte habe während dieser Rahmenfrist vom 8. Dezember 2001 bis 7. Dezember 2003 nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 2 Tagen nachgewiesen, deshalb sei diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Februar 2004 Einsprache. Er stellte Antrag auf Auszahlung der beantragten Arbeitslosenentschädigung. Zu der beitragspflichtigen Beschäftigung müsse gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch diejenige Zeit hinzugerechnet werden, in welcher der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhalte und damit auch keine Beiträge zahle. Damit könne er eine Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten und 7 Tagen vorweisen. 4. Mit Entscheid vom 7. April 2004 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004. Sie begründete dies damit, dass ein Versicherter anspruchsberechtigt sei, sofern er während der Rahmenfrist die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe oder für mehr als zwölf Monate von der Beitragszeit befreit sei. Der Versicherte könne lediglich eine Beitragszeit von 10 Monaten und 2 Tagen belegen. Wegen Unfall von der Beitragspflicht befreit, gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, sei der Versicherte für eine Zeitspanne von 7 Monaten und 11 Tagen. Auch dies seien nicht die nötigen zwölf Monate innerhalb der Rahmenfrist. Der vom Versicherten vorgebrachte Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG gelte nur für Versicherte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und wegen Unfalls keinen Lohn erhalten und keine Beiträge bezahlen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sei.

5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. April 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zur Berechnung und Auszahlung an die Kasse zurückzuweisen. Er führt aus, dass seine Beitragszeit zu addieren sei mit der Zeit, in welcher er von der Beitragspflicht befreit war. Dies ergebe zusammen 17 Monate und 13 Tage. Damit seien die geforderten 12 Monate erfüllt. 6. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte die Kasse am 11. Mai 2004 ihre Ausführungen des Einspracheentscheides dahingehend, dass gemäss Wortlaut der Art. 13 und 14 AVIG vom Gesetzgeber eine Addition der geleisteten Beitragszeit und der Zeit, in welcher ein Versicherter in keinem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Unfalls nicht hat leisten können, nicht vorgesehen sei. 7. Der Versicherte verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2004 auf eine Replik und verwies vollumfänglich auf die Begründungen seiner Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 7. April 2004, welchem die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 zugrunde liegt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Versicherten eine neue Rahmenfrist zu gewähren ist, oder ob die Verweigerung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit korrekt war. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Für

die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn ein Versicherter die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht unter anderem wegen Unfalls nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs.1 AVIG erfüllt, hat der Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und es wird ihm für den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt. Sie beginnt am ersten Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 3. a) Der Versicherte erhob per 8. Dezember 2003 Anspruch auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Die Rahmenfrist für die diesbezüglich relevante Beitragszeit des Versicherten lief folglich vom 8. Dezember 2001 bis am 7. Dezember 2003. Unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss Sachverhalt in diesen zwei Jahren lediglich während 10 Monaten und 2 Tagen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Folglich erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht, welcher mindestens eine Dauer von zwölf Monaten einer solchen Tätigkeit vorschreibt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und deshalb keine Beiträge bezahlt. Dies aber nur, sofern der Versicherte während dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis stand, was vorliegend jedoch unbestritten nicht der Fall war. Somit kann auch keine Anrechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG stattfinden. b) Da der Versicherte nicht die nötige Beitragszeit erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war.

Nicht bestritten ist, dass der Versicherte insgesamt während 7 Monaten und 11 Tagen wegen Unfalls zu 100% arbeitsunfähig war und deshalb seine Beitragspflicht nicht erfüllen konnte. Ebenso ist eindeutig, dass er während dieser Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Nicht erfüllt ist allerdings die nötige Zeitdauer dieses Zustandes von mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren. Hinter der geforderten Zeitspanne von mehr als zwölf Monaten steht die Überlegung, dass bei einer Verhinderung von kürzerer Dauer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt für eine beitragspflichtige Beschäftigung im geforderten Mass (BGE 126 V 387; 121 V 342f.). Die in Art. 14 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe müssen kausal sein für die fehlende Beitragszeit. Kausalität liegt erst bei einem Hindernis vor, dass länger als zwölf Monate dauert. Bei kürzerer Verhinderung bleibt die Erfüllung der Beitragszeit möglich und die Kausalität ist zu verneinen (BGE vom 28.3.02 [C 106/01]; ARV 1995, Nr. 29, S. 164ff; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 9ff zu Art. 14). Somit sind die Erfordernisse von Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt und der Versicherte war nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. c) Der Versicherte bringt vor, die beiden Zeitspannen seien zu addieren, dies sei wohl auch im Sinne des Gesetzgebers. Somit könne er eine Zeitdauer von 18 Monaten und 7 Tagen vorweisen und das Erfordernis von zwölf Monaten sei erfüllt. Wie erörtert, besagt Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, dass ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er die Beitragspflicht erfüllt (Art. 13 AVIG) oder wenn er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Der Gesetzgeber spricht nicht davon, dass die zwei Varianten kumuliert werden können. Im Vordergrund steht die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG. Auf die Befreiungsregelung von Art. 14 AVIG soll sich der Versicherte nur subsidiär im Notfall berufen können. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht erfüllt ist, weil dann dem Versicherten genügend Zeit bleibt, die erforderliche Beitragszeit noch zu erfüllen und weil dann die Kausalität zwischen Hindernis und fehlender Beitragszeit fehlt. Dieses System von Regelfall gemäss Art. 13 AVIG und der dazu subsidiären Ausnahmeregel für Notfälle gemäss Art. 14 AVIG schliesst eine Kumulation oder Kompensation aus (BGE vom 28.3.02

[C 106/01]; Gerhards, a.a.O., N 8 zu Art. 14). Wie erörtert, erfüllt der Versicherte weder die Beitragszeit, noch ist er von ihr befreit. Folglich sind die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung beim Versicherten nicht gegeben. 4. Somit ist festzuhalten, dass dem Versicherten eine neue Rahmenfrist für einen Leistungsbezug zu Recht verweigert wurde, da er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Er kann die nötige Beitragszeit nicht vorweisen, beziehungsweise war nicht von der Erfüllung der Beitragszeit dispensiert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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