S 04 53 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 21. August 1954, ist ledig und kinderlos. Er leidet an den Folgen eines Geburtsgebrechens (cerebrale Lähmung). Zur Behandlung dieses Leidens wurden ihm bis zum 20. Altersjahr medizinische Massnahmen zugesprochen. Auch wurden die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Schreiner übernommen, zuerst in der freien Wirtschaft, dann in der Schenkung ... Er schloss die Schreinerlehre im Oktober 1973 ab, ohne jedoch die Prüfung bestanden zu haben. Bei der IV gestellte Rentenbegehren sowie Begehren um berufliche Massnahmen wurden 1974, 1978 und 1980 abgewiesen. Der Versicherte arbeitete seit 1973, soweit es ihm möglich war, als Schreiner und sodann in den verschiedensten Anstellungen im Schreinereiberuf, als Bauhandlanger und zuletzt bis am 28. Juli 2001 in einem Restaurant. Diese Stelle verlor er wegen Betriebsaufgabe. Seither ist er im Rahmen seiner Möglichkeiten bei seinem Bruder als Hausabwart tätig. Am 19. Juli 2001 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer IV-Rente an, wobei auf die seit Geburt bestehende schwere Gehbehinderung hingewiesen wurde. Nach diversen medizinischen Abklärungen (so wurde u.a. ein Bericht vom Hausarzt Dr. med. …, datiert vom 14. August 2001, eingeholt) und einer eingehenden ärztlichen Begutachtung beim ABI in Basel (Untersuchungsbericht vom 15. April 2002) erliess die IV-Stelle am 23. Juli 2003 eine Rentenverfügung. Darin wurde ein IV-Grad von 70% berechnet und verfügt, dass ab 1. Juli 2002 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) Anspruch auf eine ganze IV-Rente gegeben sei.
Die dagegen vom Versicherten im September 2003 erhobene Einsprache, mit welcher er u.a. die Zusprechung der IV-Rente rückwirkend für 5 Jahre vor der Gesuchseinreichung beantragt hatte, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. März 2004 ab. Sie gelangte zum Schluss, dass das Leiden zwar unbestrittenermassen auf einen Geburtsschaden zurückzuführen sei. Ein IV-Rentenanspruch entstehe jedoch nicht bereits mit der Volljährigkeit, sondern erst, wenn sich das Leiden in rentenbegründendem Ausmass auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirke. Solche Auswirkungen seien vorliegend frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung (im Juli 2001) nachgewiesen. Nachdem feststehe, dass der Versicherte unbestrittenermassen einen Invaliditätsgrad von 70% erreiche, sei es auch nicht nötig gewesen, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV einen weiteren Lohnvergleich vorzunehmen, da ein solcher am Endergebnis (ganze IV- Rente) nichts geändert hätte. Die Voraussetzungen für die anbegehrte Nachzahlung für 5 Jahre ab Eingang der Anmeldung seien ebenfalls allesamt nicht erfüllt, weshalb ihm unter Berücksichtigung des Wartejahres ab dem 1. Juli 2002 eine ganze Rente zuzusprechen sei. 2. Dagegen liess … am 16. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Invalideneinkommen sei in Anwendung von Art. 26 IVV zu bemessen. Zudem sei die ihm zustehende IV- Rente mit 5 Jahren Rückwirkung seit Gesuchseinreichung zuzusprechen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Argumentation der IV- Stelle betreffend Berechnung des Valideneinkommens sei falsch. Beim Leiden des BF handle es sich um ein Geburtsgebrechen und es könne nicht behauptet werden, dieses habe sich erst seit Juli 2001 in rentenrelevanter Art und Weise auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt. Als Vergleichseinkommen müsse dasjenige eines Schreiners herangezogen werden. Zur Begründung seines Antrages auf rückwirkende Zusprechung der Rente wiederholte er die bereits in seiner Einsprache vorgebrachten Überlegungen. Eventuell sei betreffend der Arbeitsunfähigkeit während der 5 Jahre vor Gesuchseinreichung ein Obergutachten einzuholen, zumal bloss aufgrund
der Darlegungen des Hausarztes eine Festsetzung des Anspruchsbeginns nicht möglich sei. 3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unbestrittenermassen sei der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen. Danach gelte die einjährige Wartezeit als eröffnet, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von wenigstens 20% vorliege. Gemäss ABI-Gutachten bestehe die Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2001. Die ärztlichen Stellungnahmen des ABI-Gutachtens seien in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Ein Obergutachten würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Dies umso mehr, als eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten problematisch und im konkreten Fall praktisch gar unmöglich sei. Das Gutachten stimme im Übrigen mit dem Arztbericht des Hausarztes Dr. … überein, weshalb kein Anlass bestanden habe, die wesentliche Verschlechterung auf einen früheren Zeitpunkt zu datieren. Für den fraglichen Zeitraum sei lediglich ein Bericht von Dr. … vom 6. Juni 1980 aktenkundig. Darin habe der Arzt festgehalten, dass der Versicherte weiterhin als Schreinergehilfe arbeiten könne bzw. zurzeit voll auf dem Bau arbeite. In den folgenden Jahren seien keine Leistungsbegehren bei der IV-Stelle eingereicht worden. Entsprechend dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte vor dem 1. Juli 2001 in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Der Umstand, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden könne, sei hinzunehmen. Eine Bemessung des Invalideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV hätte am Ergebnis des Anspruchs auf eine ganze Rente nichts geändert. Eine Nachzahlung gemäss Art. 48 IVG komme nicht zum Tragen, weil vorliegend die Anmeldung am 23. Juli 2001 erfolgt sei und die Arbeitsunfähigkeit medizinisch erst ab 1. Juli 2001 ausgewiesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. März 2004. Streitig ist letztlich lediglich die Frage nach dem Rentenbeginn (unter Berücksichtigung der 12 monatigen Wartefrist) bzw. nach dem Zeitpunkt, ab welchem sich der Gesundheitsschaden in rentenrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte. Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist dabei der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2). Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall jedoch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bemessung des Invalideneinkommens in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV. Dabei sei als Vergleichseinkommen nicht dasjenige eines Hausabwartsgehilfen, sondern das Einkommen eines Schreiners heranzuziehen. Sein Einwand erweist sich als nicht entscheidrelevant. Da ihm gestützt auf einen IV-Grad von 70% bereits eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2002 zugesprochen worden ist und er kann mit seinem Antrag auch nicht mehr als eine ganze Rente erreichen kann, fehlt es ihm an der rechtlichen Beschwer, weshalb auf seinen Antrag auch nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt damit sein Antrag auf Zusprechung der Rente mit 5 Jahren Rückwirkung seit Gesuchseinreichung. 3. a) Fest steht, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines Geburtsgebrechens (Cerebralparese) leidet, und dass ihm deswegen lediglich noch körperlich leichte und adaptierte, wechselbelastete Tätigkeiten zu maximal einem Drittel zugemutet werden dürfen und dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 altIVG). Strittig ist die Frage des Rentenbeginns.
b) Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartefrist in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Als erheblich in diesem Sinne gilt dabei bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann. c) Wie sich dem Gutachten des ABI Basel vom 15. April 2002 ohne weiteres entnehmen lässt, leidet der Versicherte an 1. vorwiegend motorischer und beinbetonter Hemisymptomatik rechts mit Koordinationsstörungen im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten (ICD- 10, G80.9), 2. chronischem, rechtsbetontem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) mit mässiger, schmerzhafter Funktionseinschränkung, und 3. sonstiger organischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.8). Entsprechend wurde denn der Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeiten als Schreiner und Bauhandlanger seit dem 1. Juli 2001 als bleibend arbeitsunfähig bzw. in körperlich leichten und adaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten seit 1. Juli 2001 als zu maximal einem Drittel arbeitsfähig qualifiziert. Der Beschwerdeführer stellt diese Einstufung ab 1. Juli 2001 zu Recht nicht in Abrede. Er stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass er bereits vor dem Stichdatum, mithin rückwirkend, aufgrund einer erheblichen Verschlechterung bzw. Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine (ganze oder eine abgestufte) Rente habe und verlangt entsprechen die Nachzahlung für fünf Jahre ab Eingang der Neuanmeldung.
4. a) Nach Art. 24 Abs. 2 ATSG erlischt der Anspruch auf Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei der genannten 5-Jahres Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 24, Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Für die Fristwahrung wird auf die Anmeldung abgestellt (Kieser, a.a.O, Rz 14). Vorausgesetzt wird einerseits der Nachweis, dass die rentenbegründende Invalidität schon früher eingetreten ist; anderseits wird für die Bejahung einer Nachzahlung vorausgesetzt, dass ein Versicherter den rentenbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte oder er aus wichtigen Gründen objektiv an einer rechtzeitigen Anmeldung verhindert war, die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder Wegfall des Hindernisses eingereicht hat oder dass die Verwaltung anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat. b) Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung über 5 Jahre offenkundig nicht gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer die Frist mit der Anmeldung gewahrt. Fest steht aber, dass er für die Zeit vor dem 1. Juli 2001 keinen rentenbegründenden Anspruch nachweisen kann. So sind im Zeitraum 1980 (Bericht Dr. med. …) bis zur Neuanmeldung für den Bezug von IV-Leistungen am 23. Juli 2001 seitens des Versicherten keinerlei Begehren um Ausrichtung von Leistungen eingereicht worden sind. Nicht ersichtlich ist, worin die wichtigen Gründe liegen könnten, welche ihn an einer früheren Anmeldung hätte hindern können. Sodann war ihm (und seinen Angehörigen) der rentenbegründende Sachverhalt (die Behinderung) längst bekannt, nachdem bis anfangs 1980 verschiedene Rentenbegehren abgewiesen wurden. Bei einer relevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit innerhalb des immerhin mehr als 20 Jahre beschlagenden Zeitraums wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ein neues Leistungsbegehren einzureichen. Wurde aber kein solches eingereicht, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Verschlechterung nicht gegeben war, der Zustand im Wesentlichen stabil war. Dem mehrfach erwähnten polydisziplinären Gutachten des ABI Basel vom 15. April 2002 kann diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei entnommen werden, dass
eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit mit der im Sozialversicherungsrecht geltenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit erst ab dem 1. Juli 2001 im eingangs geschilderten Umfang zu bejahen ist. Dieser Zeitpunkt steht im Einklang mit der vom Hausarzt des Versicherten vertretenen Auffassung. Dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer möglich war, bis zur Betriebseinstellung des ihn beschäftigenden Restaurants einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen und er selbst (bzw. seine Angehörigen) von einer früheren Anmeldung, mit welcher allenfalls auch eine Viertels- oder eine halbe IV-Rente hätte anbegehrt werden können, absahen. Aufgrund der geschilderten Sach- und Aktenlage kann von der beantragten Einholung eines Obergutachtens abgesehen werden. Hinsichtlich des strittigen Beginns der Arbeitsunfähigkeit aus objektiven Gründen sind von einer neuerlichen Begutachtung keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Für eine Nachzahlung im verlangten Umfang besteht daher keine Veranlassung. Ebenso wenig liegt eine verspätete Anmeldung vor, welche allenfalls noch eine Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate erlaubt hätte. Wurde der Beginn der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit zu Recht per 1. Juli 2001 festgelegt, erhellt ohne weiteres, dass (unter Berücksichtigung der 12-monatigen Wartefrist) ein Anspruch auf die Rente erst per 1. Juli 2002 besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz praxisgemäss nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben.