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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.01.2005 S 2004 144

January 4, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,784 words·~9 min·5

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 04 144 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Der Versicherte war im Jahre 1999, anschliessend von 1993 bis 2000 und zuletzt vom 1. Mai 2002 in der … als Office-Angestellter tätig. Diese Stelle kündigte er mit Schreiben vom 3. Februar 2004 innert der vertraglichen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2004. 2. Am 3. Juni 2004 meldete der Versicherte sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeld an. Gleichentags meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an. Als Kündigungsgrund gab er in der Anmeldung „Unstimmigkeiten“ an. Der Arbeitgeberbescheinigung kann nichts bezüglich der Kündigungsgründe entnommen werden. 3. Am 25. Juni 2004 teilte die Kasse dem Versicherten mit, er habe seine letzte Arbeitsstelle selbst gekündigt, ohne im Besitz einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit zu sein. Man prüfe deshalb eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2004 teilte der Versicherte der Arbeitslosenkasse mit, die Kündigungsgründe würden sich nach dem Schreiben richten, welches er gleichentags der Klinkleitung habe zukommen lassen. Als er das letzte Mal in der Klink angestellt gewesen sei, habe er gesehen, dass zahlreiche Angestellte der Klink Lebensmittel und sonstige Gegenstände unterschlagen würden. Er habe diese Vorfälle verschiedenen Personen – unter anderem der Klinikleitung – mitgeteilt. Für den 3. Februar 2004 habe er mit Dr. … – dem stellvertretenden Geschäftsführer der Klinik – einen Termin vereinbart. Er

wollte ihn persönlich über die Missstände informieren, doch habe Dr. … den Termin nicht eingehalten. Daraufhin habe er am selben Tag seine Stelle gekündigt, weil er in diesem Umfeld nicht mehr habe arbeiten können und wollen. Seit dem ersten Gespräch, das er mit Dr. … geführt habe, sei rund ein Jahr verflossen, ohne dass sich die Zustände gebessert hätten. Ebenso legte der Versicherte dem Schreiben einen selbst verfassten vierseitigen Bericht bei, in welchem er Beispiele für die von ihm beanstandeten Vorkommnisse aufführt. 5. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Versicherten für 31 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Er habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, indem er seine Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe. 6. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. August 2004 Einsprache. Er gesteht ein, dass er seine Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe. An seiner Arbeitsstelle habe er es aber nicht mehr ausgehalten. Wenn man bei der dort vorhandenen Kriminalität nicht mitmachen würde, enstehe verstecktes Mobbing. Es sei zum ersten Mal in seinem Leben arbeitslos gewesen und habe bereits nach 26 Tagen aus eigenen Kräften eine neue Arbeit gefunden. Das Nichtauszahlen der Arbeitslosentaggelder käme einer Strafe gleich und er könne dies – weil er korrekt gehandelt habe – nicht akzeptieren. 7. Mit Entscheid vom 7. September 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Zwar finde die einer versicherten Person obliegende sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken. Im vorliegenden Fall hätten gemäss eigenen Angaben Spannungen und Differenzen zwischen dem Versicherten und einigen Mitarbeitern bestanden. Dies alleine begründe aber noch keine Unzumutbarkeit. Er habe ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle aufgegeben. Die Einstelldauer liege mit 31 Tagen schon beim Minimum und der Umstand, dass sofort eine neue Stelle gefunden worden sei, habe ebenfalls keinen Einfluss.

8. Am 6. Oktober 2004, ergänzt am 18. Oktober 2004, erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Man habe ihn in der Klink schlecht behandelt, weil er sich an den kriminellen Handlungen nicht beteiligt habe. Man habe ihn auch mehrmals mit „Hey du schwarzes Arschloch“ beleidigt. Beweise habe er aber keine. 9. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 beantragt die Arbeitslosenkasse Graubünden, unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid, die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Die die Zumutbarkeit betreffende Formulierung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV entspricht derjenigen von Art. 17 Abs. 1 AVIG. Angesichts der gesetzlich statuierten Schadenminderungspflicht ist davon auszugehen, dass eine Stelle, welche dem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden darf, ihm auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 9). Dies gilt vor allem dann, wenn einer der Unzumutbarkeitstatbestände nach Art. 16 Abs. 2 lit. a h AVIG vorliegt. Deren Beurteilung ist im Zusammenhang mit der freiwilligen Stellenaufgabe jedoch strenger vorzunehmen, als dies bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Annahme einer Arbeit der Fall ist (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N. 13 zu Art. 30 AVIG). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel

zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309). Unter dem Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen den Arbeitnehmer belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz, beispielsweise ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Bei Auseinandersetzungen oder Stresssituationen ist es der versicherten Person vor allem bei schwieriger Arbeitsmarktlage grundsätzlich zuzumuten, eine Stelle nicht ohne zugesicherte Anschlussstelle aufzugeben (Faesi, a.a.O., S. 310; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 124). In einem nicht veröffentlichten Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht immerhin festgehalten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz zwar die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermögen, bei der Beurteilung des Verschuldens indessen zu berücksichtigen seien (vgl. Chopard, a.a.O., S. 124). Eine aufgrund eines angespannten Arbeitsklimas ausgesprochene Kündigung ohne zugesicherte Anschlusstelle darf wohl einzig in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände am Arbeitsplatz geradezu unerträglich, etwa persönlichkeitsverletzende Diskriminierungen zu beklagen sind (Chopard, a.a.O., S. 124). b) Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss überdies in jedem Fall ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen (vgl. ARV 1982 Nr. 4; Gerhards, a.a.O., N 8 f. zu Art. 30 AVIG). Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist gegenüber dem Versicherten recht streng, setzt allerdings aber auch den klaren Nachweis des Verschuldens des Versicherten voraus (ARV 1980 Nr. 6). Dabei muss sein gesamtes Verhalten in Betracht gezogen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 11 f. zu Art. 30). Nur entschuldbares Verhalten des Versicherten schliesst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aus (ARV 1990 Nr. 16).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Beschwerdeführer zum Verschulden gereicht, weil ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle weiterhin hätte zugemutet werden können. c) Der Beschwerdeführer hat am 3. Februar 2004 sein Arbeitsverhältnis ohne zugesicherte neue Stelle auf den 31. Mai 2004 gekündigt. Er war seit dem 1. Mai 2002 – nachdem er schon vorher für denselben Arbeitgeber tätig gewesen war – als Office-Mitarbeiter angestellt. Er bringt vor, dass ihm ein Verbleiben am betreffenden Arbeitsplatz nicht hätte zugemutet werden können. Als Begründung brachte er bei der Beschwerdegegnerin vor, dass Mitarbeiter in kriminelle Handlungen verwickelt gewesen seien und er daran nicht habe beteiligt sein wollen. Obwohl er auf die Missstände hingewiesen habe, sei keine Änderung erfolgt. Vor Gericht bringt er zusätzlich vor, dass er mehrfach als „schwarzes Arschloch“ beschimpft worden sei. Weder für die Missstände noch für die rassistischen Äusserungen kann der Beschwerdeführer jedoch Beweise vorbringen. Mitunter würden Beweise für die behaupteten Missstände ohnehin an der Rechtslage nichts ändern, da ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz – zumindest bis zur Zusage einer neuen Stelle – zugemutet werden konnte. Dies insbesondere deshalb, weil der von ihm gerügte Zustand nach seinen Aussagen schon lange bestand. Er macht in seiner Einsprache geltend, der Zustand bestehe seit er zum dritten Mal in der Klinik arbeite, also schon seit Mai 2002. Sodann nimmt er Bezug auf das 2003 mit der Klinikleitung geführte Gespräch, nach welchem – seinen Äusserungen zufolge – nichts passiert sei. Die rassistischen Beschimpfungen hingegen könnten durchaus eine Kündigung der Arbeitsstelle ohne Anschlussstelle rechtfertigen. Der Beschwerdeführer vermag diese Äusserungen aber weder zu beweisen noch ernsthaft glaubhaft zu machen. Weder in seinem Kündigungsschreiben noch im ganzen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer die angeblichen rassistischen und persönlichkeitsverletzenden Beschimpfungen erwähnt. Wären diese Beschimpfungen tatsächlich erfolgt und wäre in diesen Äusserungen der Kündigungsgrund zu finden, so hätte der Beschwerdeführer dies wohl im Kündigungsschreiben, im Schreiben an Dr. … oder in seinem Bericht festgehalten. Der Beschwerdeführer bringt aber erst vor Gericht vor,

dass er wiederholt in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht fristlos kündigte und damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Mai 2004 selbst als zumutbar und nicht als unerträglich erachtete. Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis erst nach Auffinden einer neuen Arbeitsstelle aufzukündigen. Daher muss von einem Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit ausgegangen werden, welches gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht. 2. a) Muss ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, bemisst sich die Dauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV führt hiezu aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Ein schweres Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Zur Ermittlung des Verschuldensgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Zu beachten gilt es, dass die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht der Bestrafung der versicherten Person dient, sondern diese vor allem dazu anhalten soll, einen Teil des von ihr verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Es soll damit die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44). b) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Demnach erfolgte die Einstellung

der Anspruchsberechtigung lediglich im gesetzlich vorgesehenen Mindestmass (Art. 45 AVIV) weshalb die verfügte Einstellungsdauer nicht zu beanstanden ist. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialverischerungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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