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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.10.2004 S 2004 128

October 29, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,693 words·~8 min·5

Summary

Leistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 04 128 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach IVG 1. …, geboren 1957, meldete sich am 12. November 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Graubünden nahm u.a. einen Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2000 sowie ein Gutachten vom 22. Januar 2001 der MEDAS Bern zu den Akten. Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 36,51 % und wies demzufolge das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2001 ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Juni 2001 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde, welche mit Urteil vom 2. November 2001 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Hiegegen erhob die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht am 2. September 2003 dahingehend guthiess, dass es das vorinstanzliche Urteil aufhob und das Verwaltungsgericht anwies, auf Grund der Aktenlage über das Rentenbegehren der Versicherten zu entscheiden. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht am 31. Oktober 2003 die Beschwerde vom 8. Juni 2001 ab mit der Begründung, der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 36,51 % sei nicht zu beanstanden. 3. Noch während des Gerichtsverfahrens, nämlich am 16. August 2002, reichte die Versicherte der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein. Die IV-Stelle hielt die Neuanmeldung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens pendent. Im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 31.

Oktober 2003 forderte sie mit Schreiben vom 26. Januar 2004 die Versicherte auf, bis 31. März 2004 mittels Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre erwerbliche Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. In Nachachtung dieser Aufforderung gab die Versicherte am 31. März 2004 einen Bericht vom 28. März 2004 des Dr. med. …, FMH Innere Medizin, …, zu den Akten (nachfolgend: Bericht …). Zu diesem Bericht nahm die IV-Stellenärztin am 19. April 2004 in dem Sinne Stellung, dass sie die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte. Gestützt auf diese Stellungnahme entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2004, auf die Neuanmeldung vom 16. August 2002 könne mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung nicht eingetreten werden. Die gegen diese Verfügung von der Versicherten am 21. Mai 2004 erhobene Einsprache, mit welcher die Versicherte namentlich ein Schreiben vom 20. Mai 2004 des Dr. med. … zu den Akten gab (nachfolgend: Schreiben …), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. August 2004 ab. 4. Hiegegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, auf das Leistungsbegehren sei einzutreten und der Rekurrentin sei eine Rente zuzusprechen. 2. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Graubünden zurückzuweisen, mit der Auflage, es seien weitere Abklärungen zum heutigen Gesundheitszustand der Rekurrentin vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Auf die von den Parteien vorgetragenen Begründungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 16. August 2002 eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden. 2. Wurde eine Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Es muss also von der Versicherten mit der Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität bzw. die für den Rentenanspruch massgebenden tatsächlichen Verhältnisse in erheblicher Weise verändert haben. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich lautenden Rentenbegehren befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a S. 114; siehe auch BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 und BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Unterlässt es die Versicherte, mit der Neuanmeldung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen und entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen, muss ihr die Verwaltung eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzen und gleichzeitig androhen, dass Nichteintreten beschlossen werde, wenn kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Es ist nicht Sache der Verwaltung, selbst Beweise zu erheben, um die Glaubhaftigkeit der von der Versicherten behaupteten erheblichen Veränderung der massgeblichen Umstände zu belegen (BGE 130 V 64 E. 525 S. 68). 3. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Sachverhaltsänderung als erheblich zu qualifizieren, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei ausgewiesen, sofern sich im Rahmen des weiteren Verfahrens das Vorliegen der geltend gemachten neuen Umstände bestätigt (vgl. Urteil I 484/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 21. März 2001, E. 1b/bb). Im Rahmen einer Neuanmeldung muss die Versicherte gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV - wie in Erw. 2 hievor ausgeführt - lediglich glaubhaft machen, dass eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil I 619/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2005, Erw. 3.1). Allerdings genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass lediglich ein bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung gegebener Sachverhalt nunmehr anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verfahren. Es bedarf vielmehr neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil I 484/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 21. März 2001, E. 1b/bb). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung an die Glaubhaftmachung umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung und dem Zeitpunkt des Entscheids über das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Urteil I 619/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2005, E. 3.1). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob zwischen dem 10. Mai 2001 (ursprüngliche Verfügung) und dem 3. August 2004 (angefochtener Einspracheentscheid; vgl. Urteil I 659/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2005, E. 1.2) eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. In diesem Zeitraum sind sowohl das ATSG (auf 1. Januar 2003) als auch die 4. IV- Revision (auf 1. Januar 2004) in Kraft getreten. Sowohl das ATSG als auch die Revision des IVG haben indessen nichts an der Weitergeltung der vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. Januar 2004 entwickelten Rechtsgrundsätze geändert, welche bei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung zur Anwendung gelangen (Urteil I 359/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2004, E. 1.2.1). Die erwähnten gesetzlichen Neuerungen machen

daher im vorliegenden Zusammenhang keine in zeitlicher Hinsicht differenzierende Beurteilung erforderlich. 5. Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss an das Schreiben der IV-Stelle vom 26. Januar 2004 zunächst den Arztbericht … vom 28. März 2004 und sodann - im Rahmen des Einspracheverfahrens - den Brief … vom 20. Mai 2004 zu den Akten gegeben. Nach der Rechtsprechung ist der Arztbericht … im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, soweit er zur Beurteilung der Frage der Sachverhaltsänderung zwischen ursprünglicher Verfügung und Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. August 2004 beiträgt; denn der Arztbericht wurde innerhalb der mit Schreiben der IV-Stelle vom 26. Januar 2004 angesetzten Frist eingereicht. Diese Voraussetzung erfüllt der Brief … vom 20. Mai 2004 nicht, weshalb er unbeachtet bleiben muss; denn die Versicherten müssen den Eintretenstatbestand mit der Neuanmeldung oder innerhalb der allenfalls angesetzten Nachfrist glaubhaft machen (BGE 130 V 64 E. 5.2 (vor 5.2.1) S. 67, E. 5.2.5 S. 68 und E. 6.1 S. 69). 6. Die erste Verfügung vom 10. Mai 2001 erging auf der Grundlage des MEDAS- Gutachtens vom 22. Januar 2001 sowie des Haushaltberichts vom 17. Mai 2000. Gemäss letzterem belief sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin auf 35,40 %, und für die Teilerwerbstätigkeit ergab der in der Verfügung begründete Einkommensvergleich eine Einschränkung von 37,59 %. Insgesamt resultierte so eine Invalidität von 36,51 %. Diesen Wert hat das Verwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31. Oktober 2003 bestätigt. 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem 10. Mai 2001 habe sich ihr Gesundheitszustand und damit ihre Arbeitsfähigkeit erheblich verschlechtert. Zu beachten sei insbesondere, dass im Bericht … im Vergleich mit dem MEDAS-Gutachten neu die Diagnose "depressives Zustandsbild" hinzugekommen sei. Zudem gehe der Bericht …, verglichen mit dem MEDAS- Gutachten, von weiter gehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Putzfrau aus.

8. Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Im Bericht … wird die Diagnose "depressives Zustandsbild" in keiner Weise begründet. Das MEDAS- Gutachten (Psychiatrisches Teilgutachten) erörtert die Frage nach dem Vorliegen einer Depression ausdrücklich, wobei die Gutachter eine Depression ausschlossen. Im Bericht … fehlt jeglicher Hinweis auf neue, nach der ersten Verfügung hinzugekommene Sachverhaltselemente. Insbesondere fehlen auch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in psychiatrischer Behandlung stand. Der bereits dem MEDAS- Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt wird im Bericht … lediglich anders beurteilt. Auch bezüglich der Aussage im Bericht …, wonach die Beschwerdeführerin seit 1997 nicht mehr fähig sei, halbtags als Putzfrau zu arbeiten (Ziff. 7 des Berichts), finden sich keine Hinweise auf neue, nach der ersten Verfügung aufgetretene Sachverhaltselemente. Der Bericht … beinhaltet auch diesbezüglich lediglich eine vom MEDAS-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Und dies nicht nur für den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids, sondern bereits für den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung; gerade auch der letztere Umstand macht deutlich, dass der Bericht … lediglich eine abweichende Würdigung des bereits von der MEDAS beurteilten Sachverhalts vornimmt. 9. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Erw. 1 hievor). Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos; denn die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen eigene Abklärungen vorzunehmen (Erw. 2 hievor). 10. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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