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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.12.2004 S 2003 175

December 3, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,707 words·~19 min·5

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 03 175 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 26. März 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde 1975 geboren, ist mazedonischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von drei Kindern. Gemäss SUVA-Bericht vom 1. Oktober 1998 rutschte er am Sonntag, den 30. August 1998 am Rande des Schwimmbeckens im Hallenbad … auf der … aus, verlor das Gleichgewicht und stürzte Kopf voran ins Schwimmbecken. Da das Becken nur ca. 1 m mit Wasser gefüllt gewesen sei, habe er den Kopf am Beckenboden angeschlagen. Im Bericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel vom 6. Februar 2003 gab er zum Unfallhergang an, dass er damals mit der Brustseite zum Bad gestanden sei, die kleinen Stufen zum Rand erklommen habe, ins Wanken geraten sei und nicht rückwärts habe fallen wollen, weswegen er sich vornüber ins Bad habe fallen lassen und dabei den Kopf am Grunde des Bassins angeschlagen habe. Die Wasserhöhe sei schulterhoch gewesen, ca. 1.4 m tief. Am selben Abend habe er notfallmässig Dr. … aufgesucht, welcher ihn zur genaueren Abklärung ins Kantonsspital eingewiesen habe. Die ärztliche Nachkontrolle fand beim Hausarzt Dr. … statt. Dieser schrieb ihn vom 30. August bis 28. September 1998 zu 100% arbeitsunfähig. Seit diesem Datum arbeitete der Versicherte unter Zuhilfenahme von Medikamenten und physiotherapeutischen Behandlungen bis Ende 1999 wieder zu 100% als Maurer. Im Dezember 1999 beanspruchte er Arbeitslosenentschädigung, weil sein Arbeitsvertrag ausgelaufen war. Vom 30. März bis 19. April 2000 weilte er zur stationären Therapie in der Klinik …, wo ein Panvertebralsyndrom mit HWS-Distorsionstrauma am 30. August 1998 und Hyperlaxität, ausgeprägte Fehlstatik und muskuläre Dysbalance diagnostiziert wurde. Der Austrittsbericht … vom 15. Mai 2000 bescheinigte ihm eine mässige

Belastungs- und Leistungsbereitschaft. Beim Patienten könne trotz der angegebenen Beschwerden weiterhin von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausgegangen werden. Bezüglich beruflicher Wiedereingliederung halten die Fachärzte allerdings fest, dass längerfristig gesehen die Arbeitsbelastung bei seiner Tätigkeit als Maurer angesichts seiner Konstitution und Fehlhaltung nicht zu empfehlen sei. Am 18. April 2000 meldete sich der Anspruchsteller zum Bezug von IV-Geldern an. Daraufhin ordnete die IV-Stelle zur genaueren Abklärung der Rentenberechtigung weitere medizinische wie auch berufliche Untersuchungen an. Die BEFAS Appisberg in ihrem Bericht vom 3. Juli 2001 und das ABI Basel mit Gutachten vom 3. Februar 2003 gelangten dabei zur einhelligen Meinung, dass beim Versicherten weiterhin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für körperlich und den Rücken leicht bis intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten bestehe. Nachdem die von der BEFAS eruierten Eingliederungsmöglichkeiten nicht umgesetzt werden konnten, hielt das ABI schliesslich fest, dass keine glaubhaften Vorschläge für berufliche Massnahmen gemacht werden könnten. Es bleibe einzig die Rentenfrage vor dem Hintergrund der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit zu prüfen. Zwischenzeitlich war der Versicherte vom 20. Februar bis zum 21. Juni 2002 in der psychiatrischen Klinik … hospitalisiert, welche ihm mit Arztzeugnis vom 21. Juni 2002 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Am 22. oder 23. Juni 2002 reiste der Versicherte mit seiner Familie nach Mazedonien aus, da mangels einer Erwerbstätigkeit die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war. 2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 wies die IV-Stelle, nachdem ein Einkommensvergleich einen nicht anspruchsbegründenden IV-Grad von 16.48% ergeben hatte, das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ab. 3. Dagegen liess der Versicherte am 8. April 2003 Einsprache (samt Einspracheergänzung vom 10. April 2003) erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, subeventualiter die Zusprechung beruflicher Massnahmen und Arbeitsvermittlung durch die IV. Zudem verwies er auf die

psychiatrische Behandlung im Heimatland. Der Versicherte könne nie wieder einer Tätigkeit nachgehen, was die Einholung eines Obergutachtens beweisen werde. Allenfalls wäre eine teilzeitliche Tätigkeit möglich, aber höchstens in einer geschützten Werkstätte, weswegen notorisch eine Lohneinbusse resultiere. Zu berücksichtigen sei ferner der erhebliche Leidensdruck des Versicherten, der selbst bei Zumutung einer Tätigkeit zu einem 25%-igen Einschlag auf das Invalideneinkommens führen müsse. In jedem Fall bestehe gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein von Amtes wegen zu beachtender Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung. 4. Am 11. Dezember 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Nur der Rentenanspruch bilde Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weswegen auch nur dieser angefochten werden könne. Das letzte Einkommen des Versicherten vom 24. Mai 2000 in seinem angestammten Beruf indiziere mit der seitherigen Lohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2002 von CHF 55'281.98. Für das Invalideneinkommen sei auf den ABI-Bericht abzustellen (100%-ige behinderungsgeeignete Tätigkeit). Abstellend auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) liesse sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 57'918.64 errechnen, so dass sich keine Invalidität des Versicherten ergebe und selbst bei Berücksichtigung des maximalen Abzuges von 25% würde höchstens ein nicht rentenberechtigender IV-Grad von 21.42% resultieren. 5. Gegen diesen Entscheid liess … am 17. Dezember 2003 frist- und formgerecht Beschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Einholung eines Obergutachtens (ausführlicher psychiatrischer Bericht), subeventualiter konkrete Arbeitsvermittlung und Bezeichnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Versicherte habe sich während vierer Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Das entgegenstehende Gutachten des ABI sei nicht zuverlässig. Die Klinik … habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem belegten die psychiatrisch-medizinischen Behandlungen im Heimatland die psychischen

Leiden des Versicherten. Der Untersuchungsgrundsatz besage, dass die IV auch Abklärungen zugunsten des Versicherten vorzunehmen habe. Der Versicherte könne höchstens noch in einer geschützten Werkstätte arbeiten, weswegen notorisch eine Lohneinbusse resultiere und ein Leidensabzug anzubringen sei. Die konkrete Arbeitsvermittlung sei wiederholt beantragt worden und dürfe von Amtes wegen nicht übergangen werden. Das Ausschweigen der IV-Stelle darüber sei Rechtsverweigerung. Betreffend unentgeltlichem Rechtsbeistand führte der Versicherte aus, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und seine finanziellen Mittel seien sehr beschränkt, weswegen er mit weit weniger als dem Existenzminimum auskommen müsse. Er sei bedürftig, die vorliegende Eingabe aussichtsreich, da sie der behandelnde Arzt ebenfalls unterstütze und der Versicherte sei als rechtsund sprachunkundiger Ausländer auf anwaltliche Vertretung angewiesen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Einzig der Rentenanspruch habe Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet, während die berufliche Eingliederung vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst worden sei und somit im Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand bilden könne. Mit Einspracheergänzung vom 10. April 2003 habe der Versicherte den Antrag auf konkrete Arbeitsvermittlung gestellt, was als neues Begehren entgegengenommen und geprüft werde. Nach erfolgten Abklärungen werde eine separate einsprachefähige Verfügung hierzu erlassen. Für die Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden könnten, würden die Fachgutachten herangezogen. Vorliegend werde insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI abgestellt, welches ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten beinhalte und welches die offenen Fragen der medizinischen Einschränkungen beantworte. Es stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten und mehreren persönlichen Untersuchungen (internistisch, neurologisch und psychiatrisch). Es erscheine in seinem Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Gesamtbeurteilung sei aufgrund einer gemeinsamen multidisziplinären Konsensbesprechung erfolgt. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt, da von ihnen keine neuen

Erkenntnisse erwartet werden könnten. Die massive Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Versicherten und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit, wie sie das ABI festgestellt habe, könne nicht mit krankheitssondern nur mit IV-fremden Gründen erklärt werden. Das pauschale Arbeitsunfähigkeitszeugnis von … vom 21. Juni 2002 vermöge daran nichts zu ändern, auch nicht die Zeugnisse des Medizinischen Zentrums in Debar, welche betreffend Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthielten. Betreffend Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens hält die IV-Stelle an ihren Ausführungen fest. Dem Untersuchungsgrundsatz habe man nachgelebt und Rechtsverzögerung liege keine vor. 7. In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumentation ohne etwas Neues beizufügen. 8. Duplicando hält die IV-Stelle präzisierend fest, dass eine Eingliederung sich nicht habe realisieren lassen, was der Beschwerdeführer bis zum 10. April 2003 auch akzeptiert habe. Erst damals habe er den Antrag auf Arbeitsvermittlung gestellt, was als neues Begehren entgegen genommen worden sei. Im Übrigen lasse sich selbst bei einer allfälligen vorübergehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von vier Monaten während des stationären Aufenthaltes in der Klinik … gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG kein Rentenanspruch begründen, weil der Versicherte nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2003, mit welcher das Leistungsbegehren des Versicherten wegen fehlender rentenbegründender Invalidität abgewiesen wurde. - Die Anfechtung derselben mittels Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erfolgte innert Frist und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 11. Dezember 2003 erging, ist im vorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1) bis 31. Dezember 2003 (Inkrafttreten der 4. IVG -Revision am 1. Januar 2004) gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4). b) Streitgegenstand kann im laufenden Verfahren allerdings einzig die Frage bilden, ob die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers und mit ihr die Ablehnung des Leistungsanspruches rechtmässig erfolgte. Nicht eingetreten wird vom Gericht auf das Begehren um konkrete Arbeitsvermittlung, da wie schon von der Vorinstanz ausführlich dargelegt, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N. 1488 ff., H.J. Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, Diss. 1979, S. 86 ff.; BGE 118 V 313 E.3b, 105 V 136). In der Tat wurde in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2000 nicht über Massnahmen beruflicher Art entschieden, sondern es wurde von der IV-Stelle ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden. Folglich hat sich die Beschwerde auf diesen Punkt zu beschränken. 2. a) Aus formeller Sicht gilt es ferner abzuklären, ob der Beschwerdeführer aufgrund dessen seit Juni 2002 bestehenden mazedonischen Wohnsitzes überhaupt zum Bezug von Versicherungsleistungen berechtigt ist. b) Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG haben ausländische Staatsangehörige nur Anspruch auf Leistungen, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der

Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Zu beachten gilt es jedoch in diesem Zusammenhang allfällig bestehende Staatsverträge im Sozialbereich zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Herkunftsland des Versicherten. Im konkreten Fall muss das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1), in Kraft seit 1. Januar 2002, herangezogen werden. Art. 5 Ziff. 1 dieses Abkommens garantiert, dass die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, welche Geldleistungen nach dem IVG beanspruchen können, diese Leistungen im vollen Umfang und ohne Einschränkung erhalten, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Eingeschränkt wird dieser Anspruch allerdings durch Ziff. 2 dieser Bestimmung, welche die Gewährung der ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, an die Bedingung der Wohnsitznahme in der Schweiz knüpft. Hinsichtlich des zeitlichen Wirkungsbereiches wird sodann in Art. 40 festgehalten, dass dieses Abkommen auch für jene Versicherungsfälle Geltung habe, die vor seiner Inkraftsetzung eingetreten sind. Aus diesen Gesetzesbestimmungen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsteller während dreier Jahre seiner Beitragspflicht in der Schweiz nachgekommen ist, ergibt sich somit eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Versicherten. 3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn er zumindest zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Nach Art. 7 i.V.m. Art. 16 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad stellt folglich keinen

medizinisch-theoretischen Begriff dar, sondern bemisst sich ausschliesslich nach wirtschaftlichen Kriterien. Er stimmt demnach nicht mit dem von einem Arzt durch den Begriff der Arbeitsunfähigkeit festgelegten Grad an funktioneller Einschränkung bei der Ausübung einer Tätigkeit überein (BGE 110 V 275 f.; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 263). 4. a) Das Valideneinkommen ist der verkürzte Begriff für das ohne Invalidität, genauer ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 207). Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat dabei so konkret wie möglich zu geschehen, stellt aber dennoch eine hypothetische Tatsache dar, für welche der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dabei ist vom Beruf auszugehen, den der Versicherte erlernt hat und voraussichtlich auch in Zukunft ausgeübt hätte, und auf das Einkommen abzustellen, das am Tag vor der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit am Wohnort hätte erzielt werden können (BGE 115 V 142). b) Vorliegend hat die IV-Stelle auf das Einkommen abgestellt, welches der Versicherte als Facharbeiter Bau B bei seiner letzten Arbeitgeberin (…) im Jahre 2000 ohne Gesundheitsschaden verdient hätte. Unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 2.5% im Jahre 2001 und von 1.8% im Jahre 2002 gelangte sie zu einem hypothetischen Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 55'281.98, was zu keiner Beanstandung Anlass gibt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5. a) Unter dem Invalideneinkommen wird jenes Einkommen verstanden, welches der Versicherte bei zumutbarer Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nach erfolgter Eingliederung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen in der Lage wäre (vgl. U. Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri, a.a.O., S. 22). Die

Verwaltung - und im Beschwerdefall der Richter - ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (AHI-Praxis 1997 S. 121). Der Arzt sagt, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Dabei äussert er sich insbesondere zu jenen Funktionen, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten wesentlich sind, etwa ob er sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten und ob er Lasten heben und tragen kann (BGE 107 V 20 Erw. 2b). b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden berücksichtigt; ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). c) Der Beschwerdeführer wurde am 15./16. Oktober 2002 beim ABI in Basel polydisziplinär untersucht. Dabei kam der zuständige Neurologe Dr. … zum Schluss, dass der Versicherte für körperliche Schwerarbeiten nicht mehr einsetzbar sei. Eine körperlich adäquate leichte Tätigkeit mit abwechselnder Position ohne Belastung der Wirbelsäule sei hingegen aus neurologischer Sicht zu 100% zumutbar. Dr. … fand beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Sinne. Eine schwere depressive Erkrankung bestehe nicht. Auch die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden sei geringgradig

ausgebildet, habe kaum Kranheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht ein. Weitere psychiatrische Massnahmen seien deshalb nicht notwendig. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden sei zu erwarten, dass auch allfällige berufliche Massnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern würden. Anschliessend wurde eine gesamtheitliche Beurteilung durch Dr. … vorgenommen, welche ergab, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als unzumutbar, seine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten hingegen zu 100% als gegeben zu erachten sei. Die gezogenen Schlussfolgerungen stimmen überdies mit denjenigen in den Berichten der Klinik … vom 19. April 2000 sowie mit denjenigen des behandelnden Arztes Dr. … vom 23. August 2000 überein. Der Beschwerdeführer wurde somit von mehreren Personen aus verschiedenen Fachbereichen, welche im Wissen um die Vorakten Kenntnis von den geklagten Beschwerden nahmen, eingehend untersucht. d) Seinen Antrag auf Zusprechung einer Rente begründet dagegen der Beschwerdeführer mit der pauschalen Äußerung, er sei während vierer Monate in der Klinik … in psychiatrischer Behandlung gewesen und ihm werde von der Klinik ab 20. Februar 2002 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dieses allgemeine und unbegründete Zeugnis kann jedoch dem Bericht des ABI in keiner Weise standhalten, ebenso wenig die pauschalen und nicht substanziierten Angaben des Gesundheitszentrums in Debar, welche den später im Gutachten des ABI gemachten Feststellungen diametral entgegenstehen und mangels fundierter Begründung das ABI- Gutachten nicht zu erschüttern vermögen. 6. Aufgrund des behaupteten Widerspruches zwischen dem ABI-Gutachten und dem ärztlichen Zeugnis der Klinik … sowie den Berichten des Medizinischen Zentrums in Debar beantragt der Beschwerdeführer, dass im Sinne eines Obergutachtens ein weiterer ausführlicher psychiatrischer Bericht einzuholen sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es im pflichtgemässen Ermessen des Rechtsanwenders liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist (BGE 122 V 160 Erw. 1b). Erachtet der Richter die

rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, so kann er auf weitere Beweisvorkehren verzichten und den Prozess abschliessen. Im vorliegenden Fall erhellt aus dem Gutachten des ABI, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Das Gutachten ergibt ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und bezüglich der Frage einer zumutbaren Arbeit. Unter den vorliegenden Umständen besteht daher kein Anspruch auf weitergehende medizinische Abklärungen, sodass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7. a) Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass das Gutachten des ABI als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei ist, alle geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt, sämtliche vorbestehenden ärztlichen Gutachten mit einbezieht und auf einer interdisziplinären Untersuchung beruht. Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des hypothetischen Invaliditätsgrades somit zu Recht auf diese Angaben abgestellt und dementsprechend dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsgeeignete Tätigkeiten zugeschrieben. b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322; vgl. ZAK 1991 S. 321). Laut Tabelle TA 1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Aufgaben) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in der Woche und einer Lohnentwicklung von 2.5% im Jahre 2001 und 1.8% im Jahre 2002 einen monatlichen Lohn von Fr.

4'826.55 und einen jährlichen Verdienst von Fr. 57'918.64 ergibt. Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit lässt sich hieraus im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 55'281.98 nach Art. 28 Abs. 1 IVG keine Invalidität des Anspruchstellers ermitteln. Selbst wenn man ihm den maximalen Abzug von 25% aufgrund des in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Leidensdruckes zugestehen würde, ergäbe sich, wie von der Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten wurde, lediglich ein nicht rentenberechtigender IV-Grad von 21.42%. c) Die Beschwerde ist somit wegen fehlender rentenbegründender Invalidität abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. a) Das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Ob ein Prozess als offenbar mutwillig erhoben zu betrachten ist, bemisst sich nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes danach, ob der besagte Prozess für den Gesuchsteller nicht aussichtslos ist (PVG 1988 Nr. 10). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Erfolgsaussicht aufgrund der Beweislage oder aus rechtlichen Gründen bedeutend geringer ist als das Verlustrisiko. Nicht aussichtslos ist dagegen ein Begehren, dessen Erfolgsaussicht und Verlustgefahr jeweils ungefähr 50% betragen oder dessen Gewinnchance nur um weniges kleiner ist als das Verlustrisiko. Der Richter hat dabei die hypothetische Frage zu beantworten, ob eine Person, die den Prozess selber zu finanzieren vermöchte, vernünftigerweise das Kostenrisiko auf sich nähme, wenn sie anstelle des unbemittelten Gesuchstellers stünde (BGE 109 Ia 9, 122 I 271 Erw. 2b; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 86). b) Der Beschwerdeführer bringt gegen die begründeten Ausführungen der IV- Stelle im angefochtenen Entscheid betreffend Festsetzung des IV-Grades keine substanziierten Argumente vor, sondern begnügt sich mit den bereits im Vorverfahren erbrachten pauschalen Hinweisen auf das

Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik … sowie die Berichte des Medizinischen Zentrums Debar und setzt sich nicht mit dem später erstellten, polydisziplinären ABI-Gutachten auseinander, welches ihm nach wie vor eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsgerechte Tätigkeiten attestiert. Im Übrigen ist die Begründung des Beschwerdeführers ohnehin fragwürdig, weil nicht auszumachen ist, welcher „behandelnde Arzt“ die Eingabe unterstützt. Es ist ja nicht einmal bewiesen, dass der Versicherte heute noch in Behandlung ist. Bei dieser Beweislage mussten und müssen die Chancen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu obsiegen, als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahr. Dies gilt umso mehr, als es das Bundesgericht in ständiger Praxis mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, hinsichtlich bestimmter medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So hat es in Bezug auf das verwaltungsinterne Verfahren festgestellt, dass der Versicherungsträger unter Umständen verpflichtet ist, Gutachten externer Ärzte einzuholen. Werden solche Expertisen durch anerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtung und Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 122 V 161 E. 1c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a, RKUV 1985 Nr. K 646 S. 237 E. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O. , S. 230 zu Art. 28 IVG). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage ist anzunehmen, dass eine Person, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, unter den gegebenen Umständen bei vernünftiger Überlegung auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet hätte, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Auf die Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten wird hingegen verzichtet. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 7. September 2004 teilweise gutgeheissen, der Entscheid aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückgewiesen (I 328/04).

S 2003 175 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.12.2004 S 2003 175 — Swissrulings