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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2003 S 2003 110

November 21, 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,629 words·~8 min·5

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 03 110 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. November 2003 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1943, Fernmeldetechniker HTL, arbeitete seit 1988 bei der …, ab 1990 als Technischer Dienstchef (Informatics Manager). Am 20. Mai 1996 musste er notfallmässig hospitalisiert werden. Die ärztlichen Abklärungen führten zur Diagnose einer Kardiomyopathie. Am 1. Juli 1996 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf (Pensum von 50 %); auf 31. Dezember 1999 wurde er pensioniert. Am 26. April 2001 wurde er am linken Auge, am 13. August 2002 an beiden Händen operiert. 2. Am 2. August 2001 meldete sich … bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden veranlasste verschiedene Abklärungen und nahm insbesondere ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Chur vom 31. Dezember 2001 zu den Akten. Am 22. April 2002 teilte sie dem Versicherten mittels Vorbescheid mit, er habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %). 3. … nahm am 2. Mai 2002 Stellung zum Vorbescheid, worauf die IV-Stelle am 25. Juni 2002 einen neuen Vorbescheid erliess. Sie stellte wiederum eine halbe Invalidenrente in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 63 %. Nachdem der Versicherte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente beantragt hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2003 eine halbe Rente sowie eine Kinderrente für seinen Sohn … zu. Mit Einsprache vom 30. April 2003 beantragte … die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie von Kinderrenten für seine Kinder …, …, … und

... Die IV-Stelle wies die Einsprache am 13. August 2003 insofern gut, als sie den Anspruch auf Kinderrenten für die vier genannten Kinder bejahte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhebt … mit Eingabe vom 11. September 2003 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle habe den Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt, weshalb ein medizinisches Obergutachten einzuholen sei. Im Weitern habe die IV-Stelle das Valideneinkommen zu tief und das zumutbare Invalideneinkommen zu hoch veranschlagt. 5. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatics Manager eine funktionelle Einschränkung von 50 % erfahren, woraus unter Mitberücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 62,5 % resultiere. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids Anspruch auf eine halbe oder gemäss seinem Rechtsbegehren Anspruch auf eine ganze Invalidenrenterente hat. 2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 30 April 2003 erging, ist im vorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1. Januar 2003 (Inkrafttreten ATSG) bis 31. Dezember 2003 (Inkrafttreten 4. IV-Revision am 1. Januar 2004) gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4). 3. Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger wird nach Methode des Einkommensvergleichs ermittelt (Art. 16 ATSG). Nach der in der Regel anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sind die Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und

einander gegenüberzustellen; aus der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen. Ausnahmsweise kann der Einkommensvergleich im Sinne des sog. Schätzungsvergleichs durchgeführt werden, und zwar in der Form des bezifferten Schätzungsvergleichs oder des Prozentvergleichs. Für den bezifferten Schätzungsvergleich sind die Vergleichseinkommen zu schätzen und ziffernmässig festzulegen. Beim Prozentvergleich wird das Valideneinkommen mit 100 % bewertet und das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt; aus der Prozentdifferenz ergibt sich der Invaliditätsgrad. Von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs darf in zwei Fällen abgewichen werden: Einerseits da, wo die Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht möglich ist, und andererseits in Fällen, wo die Ermittlung der Vergleichseinkommen nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich wäre und wo zudem angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Die letztere Voraussetzung darf insbesondere in "Extremfällen" als erfüllt betrachtet werden, in welchen die Differenz zwischen den geschätzten Vergleichseinkommen die für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte (66 2/3, 50 oder 40 %) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 114 V 310 Erw. 3b S. 312, 104 V 135 Erw. 2b S. 136; Urteil I 121/03 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2003, Erw. 2.2). 4. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ist es Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen, den Gesundheitszustand (Befund, Diagnose) der versicherten Person zu beurteilen und festzustellen, inwiefern diese in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen – allenfalls nach Durchführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen – durch das Leiden eingeschränkt ist; dabei äussern sich die Ärzte und Ärztinnen vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (etwa ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen, vollschichtig oder teilzeitlich arbeiten kann, ob sie fähig ist, Lasten

zu heben und zu tragen usw.). Aufgabe des Berufsberaters oder der Berufsberaterin ist es sodann, auf Grund der ärztlichen Angaben zu entscheiden, welche konkreten Tätigkeiten der versicherten Person zumutbar sind (BGE 114 V 310 Erw. 3c S. 314, 107 V 17 Erw. 2b S. 20; AHI 1997 S. 120 Erw. 1; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 227 f.). 5. Die IV-Stelle hat vorliegend auf die Ermittlung der hypothetischen Einkommen, insbesondere des hypothetischen Invalideneinkommens, verzichtet. Sie geht zwar auf Grund einer Angabe im Arbeitgeber- Fragenbogen (dat. 29. August 2001) davon aus, das hypothetische Valideneinkommen betrage Fr. 139'917.00 (S. 4 letzter Absatz des angefochtenen Entscheids, S. 4 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003), erklärt aber, dass der Invaliditätsgrad der gleiche bliebe, wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 159'798.00 oder irgend ein Valideneinkommen angenommen würde. Denn der Grad der Arbeitsunfähigkeit belaufe sich in jedem Fall auf 50 %, und wenn ein "Leidensbzw. Teilzeitabzug" von 25 % gewährt werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 62,5 % (S. 9 der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2003). Die IV-Stelle hat also das Valideneinkommen, dessen möglichst genaue ziffernmässige Festsetzung nach ihrer Auffassung vorliegend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht erforderlich ist, mit 100 % bewertet und den Invaliditätsgrad bemessen, indem sie das Invalideneinkommen auf 50 % des Valideneinkommens veranschlagt und den so gewonnen Invaliditätsgrad von 50 % um 25 % erhöht hat (Leidens- und Teilzeitabzug). Dieses Vorgehen entspricht der unter Erwägung 3 hievor beschriebenen Methode des Prozentvergleichs. 6. Die IV-Stelle macht nicht geltend, die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anwendung der Methode des Prozentvergleichs seien vorliegend erfüllt. Sie hat diese Frage offensichtlich gar nicht geprüft. Ein solches Vorgehen ist mit der unter Erwägung 3 hievor dargestellten Rechtsprechung nicht vereinbar. Wenn die IV-Stelle zum Schluss kommt, in einem bestimmten Fall sei der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person

ausnahmsweise nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen, muss sie dartun, weshalb die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anwendung der Methode des Schätzungsvergleichs erfüllt sind. Vorliegend ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht nach der allgemeinen Methode bemessen werden sollte. Sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invalideneinkommen lassen sich ohne unverhältnismässigen Aufwand ermitteln; ersteres insbesondere auf Grund zuverlässiger Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers, letzteres unter Beizug sog. Tabellenlöhne (siehe zu diesen BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb S 76) und gestützt auf Stellungnahmen von Seiten der Ärzte und Ärztinnen sowie des Berufsberaters oder der Berufsberaterin (Erw. 4 hievor). 7. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese wird, um den Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode sachgerecht durchführen zu können, ergänzende Abklärungen treffen. Namentlich muss der Arbeitgeber-Fragebogen (dat. 29. August 2001) von der … neu ausgefüllt werden; dabei sind auch die für die Invaliditätsbemessung wichtigen Fragen 11 bis 21 zu beantworten; die … hat dies am 29. August 2001 grösstenteils unterlassen und teilweise nicht nachvollziehbare Antworten gegeben (Fragen 16 und 21). Auch die medizinischen Abklärungen sind zu ergänzen. Die Anamnese ist – unter Beizug des von der … vollständig auszufüllenden Arbeitgeber-Fragebogens – zu vervollständigen und zu präzisieren (Welches waren die Gründe für die Pensionierung auf 31. Dezember 1999, welche Rolle spielten die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers? Welche Arbeiten verrichtete der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der … am 1. Juli 1996, welche Arbeitsunterbrüche hatte er bis zur Pensionierung am 31. Dezember 1999?), zudem sind die Antworten im Gutachten des Kantonsspitals Chur vom 31. Dezember 2001 nicht durchwegs eindeutig: Kann der Beschwerdeführer während vier Stunden pro Tag mit Unterbrüchen am Computer arbeiten, oder kann er während acht Stunden arbeiten, muss aber viele Pausen einlegen, weshalb die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit 50 % beträgt

(Antworten auf Fragen 2.2 und 2.3)? Welche Bedingungen müssen Arbeitsplätze in allfälligen Verweisungstätigkeiten erfüllen, und in welchem zeitlichen Ausmass sind solche Tätigkeiten zumutbar (Antworten auf Fragen 3.1 und 3.2)? 8. Im Hinblick auf die Durchführung des Einkommensvergleichs nach der allgemeinen Methode ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung nicht angängig ist, vom Tabellenlohn pauschal einen Abzug von 25 % vorzunehmen. Vielmehr sind sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) zu beurteilen; der maximale Abzug von 25 % ist nur gerechtfertigt, wenn mehrere der genannten Abzugsgründe vorliegen (BGE 125 V 75 Erw. 5b S. 79; Urteil U 101/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2002, Erw. 2c). 9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, da sein Hauptbegehren abgelehnt, die Sache aber zu neuer Beurteilung an die IV- Stelle zurückgewiesen wird; es steht ihm daher eine reduzierte Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2003 und der Einspracheentscheid vom 13. August 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen.

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