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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.02.2006 S 2002 93

February 17, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,133 words·~16 min·7

Summary

Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Full text

S 02 93 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. Februar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schadenersatz nach AHVG 1. Die Sportanlagen AG … mit Sitz in … (nachfolgend Sportanlagen AG) wurde am 3. April 1975 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. … als Präsident, … als Vizepräsident und Delegierter sowie … sind seit dem 19. Juli 1991 Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft mit jeweiliger Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien. Die Sportanlagen AG ist der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Beschluss vom 21. August 2000 gewährte der Bezirksgerichtsauschuss … der Sportanlagen AG eine Nachlasstundung von sechs Monaten ab dem 31. August 2000. Daraufhin veranlasste der bestellte Sachwalter den Schuldenruf, welcher den bekannten Gläubigern schriftlich zugestellt und am 31. August 2000 im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert wurde. Am 19. September 2005 gab die Ausgleichskasse dem Sachwalter die damalige Forderung in Höhe von Fr. 16’441.25 bekannt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2001 verlängerte der Bezirksgerichtsausschuss Inn die Nachlassstundung um sechs Monate bis am 31. August 2001. Am 28. Juni 2001 lud der Sachwalter die Gläubiger zur Gläubigerversammlung vom 25. Juli 2001 ein und legte dieser Einladung den Nachlassvertrag inklusive Zustimmungserklärung sowie den Status der Sportanlagen AG bei, welcher einen Passivenüberschuss von Fr. 1'375'514.25 auswies. Zudem ging aus einer weiteren Beilage dieses Schreibens hervor, dass die Schuldner die Forderung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 16'441.25 anerkannten. Am 24. Oktober 2001 beschloss die Generalversammlung der Sportanlagen AG die Herabsetzung des

Aktienkapitals auf Null und die gleichzeitige Kapitalerhöhung auf Fr. 300'000.- -. Der anlässlich der Gläubigerversammlung geschlossene Nachlassvertrag wurde am 22. November 2001 durch den Bezirksgerichtsausschuss Inn genehmigt. 2. Am 5. Februar 2002 erliess die Ausgleichskasse gegenüber den drei erwähnten Verwaltungsratsmitgliedern jeweils eine Schadenersatzverfügung über Fr. 14'521.25 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge samt Zins und Kosten. Dagegen erhoben diese am 1. März 2002 Einspruch bei der Ausgleichskasse mit dem jeweiligen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und der Begründung, es liege weder eine absichtliche noch eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vor. 3. Auf diesen Einspruch hin erhob die Ausgleichskasse am 26. März 2002 Klage ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'877.10 zu bezahlen und die in der Klageschrift vereinigten Klagen seien in einem einzigen Verfahren zu behandeln. Die geltend gemachte Forderung hatte sich mittlerweile infolge Bezahlung der Nachlassdividende in Höhe von Fr. 1'644.15 (10% der rechtzeitig angemeldeten und anerkannten Forderung in der Höhe von Fr. 16'441.25) von Fr. 14’521.25 auf Fr. 12'877.10 reduziert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die entsprechenden Verjährungsfristen seien gewahrt und die Voraussetzungen für Schadenersatz im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 830.10) seien aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt. 4. Nach erstreckter Frist liessen die Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2002 dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass sie unter Hinweis auf ihre Einsprachen an die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Klageantwort verzichteten.

5. Am 28. Juni 2002 liessen die Beklagten den Antrag stellen, das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) über ein Verfahren gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, in welchem die Haftung bei einem Nachlassvertrag mit Prozentvergleich zur Diskussion stand, zu sistieren. Das Verfahren wurde daraufhin am 1. Juli 2002 sistiert. Nachdem das EVG am 11. Oktober 2005 in der erwähnten Sache entschieden hatte (EVG-Urteil H 376/01), wurde das vorliegende Verfahren fortgesetzt und der Klägerin wurde bis zum 14. November 2005 Frist zur Einreichung der Vernehmlassung gewährt. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2005 verwies die Klägerin zur Begründung ihres unveränderten Rechtsbegehrens hauptsächlich auf ihre Klageschrift vom 26. März 2002. Zudem führte sie mit Bezug auf das erwähnte Urteil des EVG an, dass sie dem Nachlassvertrag nie zugestimmt und daher sämtliche Rechte gegenüber den Beklagten gewahrt habe, weshalb sie die Differenz zwischen der Nachlassdividende und dem Gesamtbetrag der entgangenen Beitragsforderung gegen die Beklagten gestützt auf Art. 52 AHVG geltend machen könne. 7. Innert erstreckter Frist zur Stellungnahme liessen die Beklagten am 12. Dezember 2005 erneut ein Sistierungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das EVG habe wider erwarten nicht in der Sache selbst entschieden und die Sache ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Entscheidung zurückgewiesen, weshalb es als richtig erscheine, dass das Verfahren bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides in der anderen Sache weiterhin sistiert bleibe. Mit der Begründung, dass sich eine weitere Sistierung nicht mehr rechtfertige, da die frühere Sistierung nur im Hinblick auf die mittlerweile durch das EVG entschiedene Rechtsfrage in der Sache erfolgte, wurde dieses Gesuch jedoch abgelehnt und die Beklagten wurden zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 16. Januar 2006 aufgefordert, worauf sie jedoch mit Schreiben vom 12. Januar 2006 verzichten liessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht verschiedene Verfahren vereinigen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Klagen gerechtfertigt, diese, wie von der Klägerin beantragt, in einem Verfahren zu vereinigen. b) Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV, namentlich auch Art. 52 AHVG geändert und Art. 81 und 82 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) aufgehoben. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 2.1) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Schadenersatzverfügungen (hier: 5. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 E. 1b, EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 2.1), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 2. Das AHVG statuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, welchen er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat. Zu prüfende Tatbestandsmerkmale sind somit Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang. Vorweg gilt es zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt ist und ob den Beklagten im vorliegenden Klageverfahren die Passivlegitimation zukommt.

3. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt eine Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 119 V 92 E. 3). Die Jahresfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt mit Kenntnis des Schadens zu laufen. Diese Kenntnis ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 E. 3). b) Vorliegend ging am 2. Juli 2001 bei der Klägerin das Schreiben des Sachwalters der Beklagten vom 28. Juni 2001 ein, welchem der Nachlassvertrag und die Zwischenbilanz der Sportanlagen AG per 31. August 2000, welche einen Passivenüberschuss von Fr. 1'375'514.25 aufwies, beigelegt war. Mit Erhalt dieses Schreibens konnte die Klägerin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass für sie als Gläubigerin der dritten Klasse ein Verlust eintreten könnte, weshalb sie frühestens im Zeitpunkt der Zustellung dieses Status, also am 2. Juli 2001, Kenntnis des Schadens erhielt. Somit erfolgten die Schadenersatzverfügungen der Klägerin vom 5. Februar 2002 innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren ist im Übrigen offensichtlich gewahrt. 4. a) Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haften subsidiär die für diese handelnden Organe. Als Organe gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe) sowie Personen, welche Organen vorbehaltene Entscheidungen treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe; ZAK 1989 S. 162 ff.). Bei der Aktiengesellschaft kommen als formelle Organe etwa der Verwaltungsrat oder einzelne Verwaltungsratsmitglieder in Frage (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem

Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 102). Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma im Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein muss. Die Ausgleichskasse kann den im Nachlassvertragsverfahren entstandenen Schaden direkt gegen die Organe geltend machen, auch wenn die mit dem Nachlassvertrag sanierte Arbeitgeberin weiter existiert (EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 3.2). Sofern mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind, haften diese solidarisch. Dabei kann die Ausgleichskasse von jedem Schuldner den gesamten Schadenersatz verlangen, wobei es ihr freisteht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will. b) Vorliegend sind die Beklagten seit dem 19. Juli 1991 zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates und somit ohne Zweifel formelle Organe der Sportanlagen AG. Damit sind sie infolge der Zahlungsunfähigkeit der Sportanlagen AG gegenüber der Klägerin für den ihr seither entstandenen Schaden haftbar, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 52 AHVG erfüllt sind. 5. a) Ein Schaden entsteht, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Dazu gehören neben den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Marlies Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Winterthur 1989, S. 30 ff.). Der Schaden ist eingetreten, sobald der geschuldete Betrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Beitragsforderung infolge Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG untergegangen ist bzw. der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (BGE 121 III 384 E. 3). Das EVG hat im genannten Urteil vom 11. Oktober 2005 (H 376/01) entschieden, dass die Geltendmachung der Schadenersatzverfügung gegenüber den verantwortlichen Organen unter anderem voraussetzt, dass entweder die Ausgleichskasse dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat

oder aber die Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, gemäss Art. 303 Abs. 2 SchKG vorgegangen sein muss. b) Vorliegend ergibt sich aufgrund der nicht unterzeichneten Zustimmungserklärung, dass die Klägerin dem Nachlassvertrag nicht zustimmte. Der Nachlassvertrag kam trotzdem zustande und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 22. November 2001 genehmigt. Damit ist die Klägerin zwar an diesen Nachlassvertrag gebunden, wahrte sich aber mangels Zustimmung sämtliche Rechte gegen „Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige“ (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 55 N 16 ff.; Art. 303 Abs. 1 SchKG), worunter auch die Beklagten als subsidiär haftende Organe der schuldnerischen Gesellschaft fallen (AHI 1997 S. 95). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 12'877.10 ist in betraglicher Hinsicht in dieser Höhe ausgewiesen und wird denn auch von den Beklagten in ihren Einsprachen nicht bestritten. Gemäss den Beitragsübersichten der Ausgleichskasse setzt sich dieser Betrag aus der Differenz zwischen den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für die Wintersaisons 1998/99, 1999/2000 und 2000/01 plus Mahngebühren einerseits, und gutgeschriebenen Rückvergütungen für ausbezahlten Familienzulagen, früheren Rückzahlungen sowie der Nachlassdividende andererseits zusammen (Beilagen Klägerin, act. 20). 6. a) Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG setzt weiter das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit voraus, welches im Gesetz mit der „Missachtung von Vorschriften“ umschrieben ist. Unter diesem Begriff sind zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu verstehen. Insbesondere fallen diejenigen Vorschriften über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber darunter (Vorschriften im engeren Sinne). Die Rechtsprechung zählt aber auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine

Zahlungsunfähigkeit eintritt, zu den genannten Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (sog. Vorschriften im weiteren Sinne; ZAK 1985, S. 580 E. 5). b) Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Beklagten hätten einschlägige Vorschriften missachtet, indem sie Lohnbeiträge der Jahre 1998 bis 2001 nicht bezahlt hätten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Zu beachten ist, dass für die ausstehenden Beiträge der Jahre 1998 bis 2000 das aktuellere Recht über den Beitragsbezug noch nicht zu beachten ist, für die Ausstände des Jahres 2001 hingegen schon. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a altAHVV sind Beiträge monatlich oder vierteljährlich durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind Beiträge monatlich, oder wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV bzw. Art. 34 Abs. 4 altAHVV). Ergibt sich am Ende der Abrechnungsperiode aufgrund der Abrechnung, dass zu wenig Beiträge bezahlt wurden, ist die Differenz alsdann nachzuzahlen (Art. 36 Abs. 4 AHVV bzw. Rz 2030 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge [altWBB]). Zudem hat der Arbeitgeber periodisch mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG). c) Da im vorliegenden Fall fällige und verfallene Lohnbeiträge für die Jahre 1998 bis 2001 nicht bezahlt wurden, besteht die für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit in der Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV bzw. alt AHVV vorgeschriebenen Zahlungspflicht. 7. a) Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung, durch deren Verletzung der Schaden entstanden ist, absichtlich oder grobfahrlässig missachtet hat. In Analogie zu

Art. 18 Abs. 2 StGB, welcher auch im Verwaltungsrecht, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, Anwendung findet, ist Absicht beim Handeln mit Wissen und Willen gegeben. Grobfahrlässig handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Dabei ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der entsprechenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann (ZAK 1988 S. 599 E. 5a). Aufgrund gefestigter Praxis kann die Ausgleichskasse, welche festgestellt hat, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 200 f. E. 1; VGU S 02 245). Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse vorsätzlich einen Schaden zufügt, aber für diesen trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird. Insbesondere ist die Situation denkbar, dass er durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens bei besonderen Liquiditätsengpässen ermöglichen kann. Damit er jedoch später für ein solches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon ausgehen durfte, die Forderung inner nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel eines Arbeitgebers genügen für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (ZAK 1985 S. 621 E. 4). Werden Organe einer Gesellschaft ins Recht gefasst, ist zusätzlich zu überprüfen, ob und inwieweit eine Handlung oder Unterlassung der Unternehmung diesen im Hinblick auf deren rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist (ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine AG, sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen, wobei das Verschulden nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen ist. So ist beispielsweise vom

Verwaltungsratspräsidenten als einzigem ausführenden Organ ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als von einem Verwaltungsratsmitglied eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE 108 V 203 f. E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss von einem Verwaltungsratsmitglied einer AG in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange einer Unternehmung verlangt werden. Auch eine Delegation von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen an Dritte entbindet die Organe nicht von ihrer Überwachungspflicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR. Nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder sind zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der Geschäftsleitung zu überwachen, doch müssen diese die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang überprüfen. Dazu gehört, dass diese sich laufend über den Geschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, diese sorgfältig studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen und Irrtümer abzuklären versuchen. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher und unsorgfältiger Ausübung der delegierten Befugnisse, ist jedes Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 223 f. E. 4a). Dasselbe gilt auch im Verhältnis der Verwaltungsratsmitglieder untereinander (AJP 1996 S. 1078). b) Da es sich bei der Sportanlagen AG um eine kleine Aktiengesellschaft mit einfachen und überschaubaren Verhältnissen handelt, traf die Beklagten als Verwaltungsratsmitglieder eine hohe Sorgfaltspflicht. In ihren Einsprachen machen sie lediglich geltend, dass weder eine absichtliche noch eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vorliege, was sie jedoch in keiner Weise begründen. Der Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung, wonach die vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig erscheint, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist begleichen zu können, fällt vorliegend von vornherein weg, da die Ausstände erwiesenermassen mehrere Beitragsjahre betreffen. Die Beklagten machen denn auch in ihren

Einsprachen weder diesen noch andere Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe geltend. Somit ist davon auszugehen, dass sie als Vertreter der Gesellschaft für das Beitragswesen verantwortlich waren und damit die Zahlungspflicht zumindest grobfahrlässig verletzt haben. 8. a) Als weitere Haftungsvoraussetzung verlangt Art. 52 AHVG, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen muss. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen (BGE 119 V 406). b) Durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten hätten die Beklagten den Eintritt eines Schadens verhindern können, weshalb zwischen der Missachtung der Zahlungspflicht respektive der Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsfähigkeit eintritt, und dem Schaden der Ausgleichskasse ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 9. Da vorliegend sämtliche Tatbestandsmerkmale der Klage gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind, sind die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 12'877.10 zu bezahlen. 10. Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das Verfahren für die Parteien, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, grundsätzlich kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Klägerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und …, … und … werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden Fr. 12'877.10 zu bezahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2002 93 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.02.2006 S 2002 93 — Swissrulings