Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.04.2008 A 2007 59

April 4, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,667 words·~8 min·8

Summary

Steuerpflicht | Steuern übriges

Full text

A 07 59 3. Kammer URTEIL vom 4. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerpflicht 1. …, geboren am … 1957, ist ledig und von Beruf Programmierer. Im Herbst 1991 verlegte er seinen Wohnsitz von A nach B, wo er Eigentümer einer kleinen Eigentumswohnung (Studio) ist. Seit 1. Januar 1992 arbeitet er in C, zuerst bei der … und seit 1. Juli 2005 bei der … mit einem Pensum von 80%. Seit Herbst 1996 ist er Eigentümer einer Wohnung in C und seit Oktober desselben Jahres dort als Wochenaufenthalter gemeldet. Seine arbeitsfreien Tage und die Ferien verbringt er hauptsächlich in B. In C wurde er steuerlich bis zum Jahr 2006 als Wochenaufenthalter erfasst. Mit Feststellungsverfügung vom 27. Juli 2007 aberkannte die Steuerverwaltung C ihm den Wochenaufenthalterstatus und hielt fest, dass sich sein Hauptsteuerdomizil ab 1. Januar 2007 in C befinde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerkommission der Gemeinde C mit Entscheid vom 19. November 2007 ab. 2. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige am 7. Dezember 2007 form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihm weiterhin den Wochenaufenthalterstatus zuzuerkennen und sein Hauptsteuerdomizil in B zu belassen. Er machte zusammengefasst geltend, er habe zu C ausser der beruflichen keinerlei Beziehung; vor 1996 habe er in C gearbeitet, ohne dort Wochenaufenthalter zu sein. Er halte sich in seiner Wohnung in B insgesamt länger auf als in derjenigen in C; zudem habe er im Jahr 2007 drei Monate lang am Hauptsitz seines Arbeitgebers in D gearbeitet und sich während dieser Zeit nicht in C, wohl aber an den Wochenenden in B aufgehalten.

Zudem sei sein Aufenthalt in C nur vorübergehender Natur, da er beabsichtige, sich per Mitte 2013 aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und dann seinen Wohnsitz vollständig ins Engadin zu verlegen. 3. Die Gemeinde C beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, der steuerrechtliche Wohnsitz von allein stehenden, unselbständig erwerbenden Personen befinde sich grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie der täglichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der in B weder persönliche Beziehungen unterhalte noch öffentliche Ämter bekleide noch in Vereinen aktiv sei, dränge es sich auf, Chur als Hauptsteuerdomizil anzunehmen. 4. Die beigeladene Gemeinde B gab in ihrer Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer häufig im Dorf anzutreffen sei und sich auch an den Wochenenden dort aufhalte. Er nehme meist durch persönliche Stimmabgabe an den Urnenabstimmungen teil und besuche oft die Gemeindeversammlungen. C könne daher kaum als Lebensmittelpunkt bezeichnet werden. 5. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000), welcher gemäss Art. 3 des kommunalen Steuergesetzes (GStG; …) auch auf die Gemeindesteuern Anwendung findet, sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Das Steuerdomizil ist in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, d.h. dem Ort,

an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), identisch. Das Steuerdomizil unselbständig Erwerbender liegt grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit Hinweisen). b) Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren. Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern (vgl. Urteil vom 20. Januar 1994 in: ASA 63 S. 839 E. 2b; Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, Band 2, § 3, I B, 2a Nr. 1-3, 5, 9-12, 14, 16, 18, und dort erwähnte Praxis). Anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (BGE 121 I 14 E. 4a S. 16; Locher, a.a.O., § 3, I B, 2a Nr. 13). Bei ledigen Steuerpflichtigen hingegen ist bei der Annahme des Steuerdomizils an dem Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen, Zurückhaltung geboten, wenn sie dort keine familiären Beziehungen unterhalten. In diesem Falle müssen weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Freizeitort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Dauert der Aufenthalt längere Zeit, muss - namentlich bei älteren Steuerpflichtigen - häufig angenommen werden, dass am Wochenaufenthalt stärkere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen als zum Wochenendort bestehen. Allerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach starren Regeln auf einen Steuerwohnsitz am Wochenaufenthaltsort geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich faktisch der Lebensmittelpunkt der pflichtigen Person befindet (Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68 S. 452 ff., S. 459).

c) Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Arnold, a.a.O., S. 458,). Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das Bundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3). d) Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836). 2.a) Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich Folgendes: Vorab ist festzustellen, dass das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Umstände als durchaus glaubhaft beurteilt. Diese werden von der Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des Hauptsteuerdomizils bei der Beschwerdegegnerin spricht eigentlich nur, dass der Steuerpflichtige dort seit vielen Jahren arbeitet und - indessen nur auf den ersten Blick - dass er dort über eine eigene Wohnung verfügt und bereits 50 Jahre alt ist. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende Umstände anzuführen: - Ein tägliches Pendeln von B nach C wäre für den Beschwerdeführer auf Dauer, vor allem im langen … Winter, kaum praktikabel. Es ist daher mehr als nahe liegend, dass er sich für die Arbeitswoche eine Wohnung am Arbeitsort gesucht hat. Diese ist in etwa gleich gross wie sein Studio in B, weshalb sich hieraus keine Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt ziehen lassen. - Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Freizeit nicht zum weit überwiegenden Teil im … verbringt.

Vielmehr bestätigt auch die Wohnsitzgemeinde, dass er häufig dort anzutreffen ist und seine politischen Rechte persönlich wahrnimmt. Von ihm zu fordern, er müsse in Vereinen aktiv sein oder gar ein öffentliches Amt bekleiden, um B als Steuerdomizil anerkennen zu können, erscheint in diesem Zusammenhang vermessen. - Es ist zwar richtig, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht einfach gewählt werden kann. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch seinen Umzug vom Unterland nach B im Jahr 1991 die bewusste Entscheidung getroffen, dort seinen Lebensmittelpunkt zu setzen. Auch die unwidersprochene - Angabe, alle private Post gehe nach B, wo er auch im Gegensatz zu C über einen Festnetzanschluss und ADSL-Internet verfüge, ist ein starkes Indiz hierfür. Gemäss seinen glaubhaften Angaben, in der Wohnung im … mehr Zeit zu verbringen als in C, ist auch anzunehmen, dass er dort die - vorwiegend durch direkte Steuern finanzierte - Infrastruktur intensiver nutzt als am Arbeitsort. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Annahme des Steuerdomizils in B sachgerecht. - Die Annahme, der Beschwerdeführer müsse in C aufgrund seiner Arbeitstätigkeit über mehr soziale Beziehungen verfügen als am Hauptwohnsitz, ist durch nichts bewiesen. - Obgleich der Beschwerdeführer keine untergeordnete berufliche Stellung innehat, so ist doch nicht von einer derart leitenden Position auszugehen, dass gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Annahme des Lebensmittelpunktes am Arbeitsort geradezu zwingend wäre. Aufgrund der vorliegenden Fakten, insbesondere des Teilzeitpensums von 80%, der relativen finanziellen Unabhängigkeit und der geplanten Frühpensionierung, ergibt sich nicht der Eindruck eines Mannes, der sein Leben hauptsächlich nach der Arbeitstätigkeit ausrichtet. Im letzten Jahr fand diese zudem während drei Monaten in D und nicht in C statt.

- Weiter verkennt die Vorinstanz die Beweislastverteilung: Nicht der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass er nach elf Jahren in C keine gesellschaftlichen Beziehungen geknüpft hat, sondern er hat lediglich glaubhaft zu machen, dass sein Lebensmittelpunkt im … liegt, was er wie gezeigt - getan hat. Es hätte der Vorinstanz oblegen, dies anhand konkreter Anhaltspunkte zu widerlegen, was nicht geschehen ist. Vielmehr hat sie mehr als 10 Jahre lang B als Hauptsteuerdomizil anerkannt. b) Nachdem die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert geblieben sind, hätte im Übrigen die Aberkennung des Steuerdomizils vom 27. Juli 2007 durch die Vorinstanz - wäre sie denn rechtmässig gewesen - nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2007, sondern für die Zukunft, d.h. eher auf den 1. Januar 2008, erfolgen dürfen. c) Zusammenfassend ist nach Würdigung aller Umstände des Falles festzustellen, dass die Beziehung bzw. die Bindungen des Beschwerdeführers zu B auch objektiv immer noch stärker sind als zu C. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Unrecht den Wochenaufenthalterstatus abgesprochen und sein Hauptsteuerdomizil in C angenommen. Nach bewährter bündnerischer Steuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen Wohn- und Arbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden

aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … weiterhin in B befindet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 1'719.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2007 59 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.04.2008 A 2007 59 — Swissrulings