A 07 34 3. Kammer URTEIL vom 2. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuern 1. … reichte am 30. Mai 2006 (mit den entsprechenden Hilfsblättern inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2005) ihre Steuererklärung für das Jahr 2005 ein. In der Folge nahm die Steuerverwaltung eine Vermögensvorschlagsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 vor. Aufgrund dieser Berechnung (dies jedoch ohne Berücksichtigung von Verpflegungskosten, Miete und übrigen Auslagen wie Ferien, Kleider, Hobbys u.a.m.) resultierte ein Minus von Fr. 67'027.--. Die Steuerverwaltung bot danach der Steuerpflichtigen und ihrem Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Fristverlängerungen wurden ein Teil der verlangten Unterlagen eingereicht, insbesondere über einen Erbvorbezug von Fr. 50'000.-- und einen Autokauf. Aufgrund der Unterlagen sowie einer Festlegung von Werten des Geschäftsinventars erstellte die Steuerverwaltung eine neue Vermögensvorschlagsrechnung, welche dem Vertreter der Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Im Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Vertreter erneut darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtgelingen des Nachweises im Sinne von Art. 16 des kantonalen Steuergesetzes (StG) dies einen entsprechenden Ermessenszuschlag zur Deklaration (Art. 131 StG) zur Folge habe. Aufgrund der Stellungnahme wurde der Vermögensvorschlag neu berechnet. Unter Berücksichtigung der Verpflegungskosten und der übrigen Auslagen (Ferien, Kleider, Hobbys u.a.m.) von rund Fr. 24'000.-- resultierte ein Minus im Deckungsbeitrag von rund Fr. 36'000.--. Im Rahmen der Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Bundessteuer 2005 wurde der nicht begründete Vermögensvorschlag von CHF 36'000.-- als weitere
Einkünfte (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) aufgerechnet. Gleichzeitig wurde ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung (Steuerperiode 2005) eingeleitet. Am 25. Mai 2007 erhob die Steuerpflichtige Einsprache, welche die kantonale Steuerverwaltung mit zwei separaten Entscheiden vom 6. Juni 2007 abwies. 2. Dagegen sowie auch gegen die Gemeindesteuerveranlagung erhob … am 4. Juli 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von Fr. 36'000.-- zu verzichten und das Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung zu annullieren. Die Annahme von Lebenshaltungskosten von Fr. 62'718.-- sei willkürlich. Ihr sei ein Einkommen von Fr. 41'131.-- zur Verfügung gestanden, was ausreichend sei. Weshalb der steuerfreie Cashflow aufgerechnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. 3. Die Steuerverwaltung beantragte unter ausführlicher Darlegung ihrer Vorgehensweise die Abweisung der Beschwerde. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 StG wird das steuerbare Einkommen der natürlichen Personen mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Personen eingeschätzt. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 130 Abs. 2 DBG. Diesen Ermessenszuschlag kann der Steuerpflichtige verhindern, wenn er nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Auskünften gemäss Art. 30 StG oder aus Vermögen bestritten wurde. Diese Besteuerungsregel folgt der allgemeinen Verfahrenssystematik des kantonalen Steuergesetzes, wonach es zu den Pflichten des Steuersubjektes gehört, steuerbegründende Tatsachen mit
Einreichung der Steuererklärung zu deklarieren, zu belegen und darüber Auskunft zu erteilen (Art. 127 f StG), während es das Recht des Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Demnach trägt die Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Folgen der Beweislosigkeit steuermindernder oder steuerausschliessender Faktoren treffen (PVG 1993 Nr. 66 E. 3a). Zu beachten ist vorliegend, dass es sich bei den Veranlagungen der Beschwerdeführerin um Ermessenseinschätzungen handelte. Das bedeutet, dass sie sie hinsichtlich der Kantonssteuern nach Art. 137 Abs. 4 StG und hinsichtlich der direkten Bundessteuern gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann. Nach Lehre und Rechtsprechung ist nun eine Ermessenstaxation dann offensichtlich unrichtig, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, d.h. willkürlich ist (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 48 StHG N 59 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 StG ist somit vorerst zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die Lebensaufwandkosten der Beschwerdeführerin und damit ihr Mindesteinkommen nicht offensichtlich unrichtig festgelegt hat und ob der Beschwerdeführerin bejahendenfalls der Beweis gelingt, dass diese Kosten aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden. 2. Vorliegend vermochte die Beschwerdeführerin die Darstellung der Steuerverwaltung in keiner Hinsicht zu entkräften, geschweige denn den Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit der angenommenen Lebensaufwandkosten zu begründen. Vielmehr beruht der angenommene Lebensaufwand von Fr. 62'718.-- /Jahr grösstenteils auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ist nur zu einem geringen Teil geschätzt. Er erscheint auch den Verhältnissen der Steuerpflichtigen angemessen. Der Beschwerdeführerin ist aber auch nicht der geringste
Nachweis gelungen, dass sie ihren Unterhalt aus steuerfreien Einkünften oder Vermögen bestritten hat. Sie stellt dazu nur nicht nachvollziehbare Behauptungen auf und legt keinerlei Beweismittel ein, welche geeignet wären, ihre Vorbringen schlüssig zu belegen oder die Darstellung der Vorinstanz, auf welche im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden kann, zu widerlegen. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantonssteuern abzuweisen. 3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit damit die Gemeindesteuern und die Ankündigung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung angefochten werden. Diesbezüglich liegen noch gar keine anfechtbaren Verfügungen vor. Erst wenn die entsprechenden Entscheide der Gemeinde bzw. der kantonalen Steuerverwaltung ergangen sind, kann die Beschwerdeführerin sich dagegen beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 184.-zusammen Fr. 1'684.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.