A 07 26 3. Kammer URTEIL vom 13. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Perimeter (Einleitung und Strassenprojekt) 1. In den 80-er Jahren des letzten Jahrhunderts realisierte die Gemeinde … zwecks Erschliessung des dortigen Baugebietes vom Abzweiger der Kantonsstrasse bis hin zur östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 2927 (Altersheim) das erste Teilstück der …strasse. Das damalige Perimeterverfahren wurde mit Entscheid der zuständigen Perimeterkommission vom 1. August 1986 abgeschlossen und die von dieser Anlage profitierenden Grundeigentümer wurden zu entsprechenden Beitragsleistungen (öffentliche Interessenz 30%) verpflichtet. Zur zeitgerechten Erschliessung beabsichtigt die Gemeinde die …strasse bis ans Ende der im Gebiet „…“ ausgeschiedenen Wohnzone W0.5 zu verlängern. Die Verlängerung entspricht in Länge und Lage den Vorgaben des diesbezüglich am 26. September 1999 teilrevidierten Generellen Erschliessungsplanes. Die Baukosten für die Fortsetzung wurden mit ca. Fr. 1‘246‘000.-- veranschlagt, wovon ca. Fr. 311‘000.-- auf das Trottoir und ca. Fr. 935‘000.-- auf die Strasse entfallen. Im November 2005 reichte die Gemeinde bei der Baubehörde ein entsprechendes Baugesuch (Fahrbahnbreite 4,5 m, Trottoir: 2,5 m, Bankett: 0.5 m) ein, welches öffentlich ausgeschrieben wurde. Nachdem dagegen keine Einsprachen eingereicht wurden, erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Das Baubewilligungsverfahren wurde zudem mit einem (ebenfalls publizierten) Landerwerbsverfahren kombiniert; dabei wurden entsprechend den enteignungsrechtlichen Bestimmungen auch noch jene Grundeigentümer, welche für die Strassenanlage Land abzugeben haben, persönlich angeschrieben.
Gestützt auf einen entsprechenden Beschluss gab der Gemeindevorstand u.a. im Kantonsamtsblatt vom 20. April 2006 erstmals bekannt, er beabsichtige, für die Strassenverlängerung (…strasse, Fortsetzung) ein Beitragsverfahren im Sinne von Art. 63 ff. KRG bzw. Art. 22 ff. KRVO durchzuführen. Er wies dabei auf das Beizugsgebiet und eine öffentliche lnteressenz von 15% hin. Aufgrund verschiedener Einsprachen beschloss der Gemeindevorstand die Wiederholung des Einleitungsverfahrens. Gemäss der im Kantonsamtsblatt vom 2. November 2006 erfolgten zweiten Publikation sollen nun die 1986 im vorderen Teil der …strasse bereits geleisteten Beiträge bei der Kostenbelastung berücksichtigt und die öffentliche lnteressenz von 15% auf 30% erhöht werden. Am Beizugsgebiet selbst wurde keine Änderung vorgenommen. Dagegen liessen u.a. die Erbengemeinschaft … Einsprache erheben mit dem Antrag, den Einleitungsbeschluss erst nach einer allfälligen Zonenplanrevision bzw. nach einer Redimensionierung des Strassenbauprojekts zu fällen. Mit Entscheid vom 14. März 2007 bestätigte die Gemeinde die Einleitung des Beitragsverfahrens, das Beizugsgebiet sowie die Festlegung der öffentlichen lnteressenz von 30%. Gleichzeitig verfügte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprachen, die Kostenverteilung erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde, und zwar unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Beitragsleistungen. Zudem würden von den insgesamt auf ca. Fr. 1‘246‘000.-- Baukosten, lediglich die Kosten für die Strasse (ca. Fr. 935‘000.--) nicht aber jene für das Trottoir (ca. Fr. 311‘000.--), in den Kostenverteiler einbezogen. 2. Dagegen liess die Erbengemeinschaft … am 30. April 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes … vom 14. März 2007 betreffend Einleitung Perimeterverfahren …strasse-Fortsetzung (Einspracheentscheid/Wiederholung) sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Baubewilligung zur Fortsetzung der …strasse (Baugesuch Nr. 2005-0129) zu widerrufen und das Bauprojekt zur Fortsetzung der …strasse zu redimensionieren und auf die heutige Situation anzupassen sowie das Perimeterverfahren für das redimensionierte Projekt einzuleiten. 3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Einleitung des Perimeterverfahrens sowie das ihm zugrunde liegende Bauprojekt zur Fortsetzung der …strasse zurückzustellen, bis die Revision der Zonenplanung in diesem Gebiet abgeschlossen ist und es sei das Bauprojekt, der Perimeter und die öffentliche Interessenz an die neue Situation anzupassen. Falls die neue Situation ergibt, dass das geplante und bewilligte Bauprojekt zur Fortsetzung der …strasse (Baugesuch Nr. 2005-0129) abzuändern ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entsprechende Baubewilligung zu widerrufen. 4. Subeventuell sei der Anteil der öffentlichen Interessenz für die Strasse auf 50% festzusetzen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Der Beschwerdegegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, vor Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Bauarbeiten des Bauprojekts zur Fortsetzung der …strasse (Baugesuch Nr. 2005-0129) zu beginnen.“ Zur Begründung ihrer Anträge machte sie eine fehlende Orientierung über das Baubewilligungsverfahren und die Kostenbeteiligung geltend. Sie erachtete sodann die bewilligte Erschliessungsstrasse als überdimensioniert und in Widerspruch zum genehmigten Generellen Erschliessungsplan stehend. Aufgrund der Überdimensionierung werde das Äquivalenzprinzip verletzt. Das Beitragsverfahren und das Strassenprojekt seien bis zum Abschluss der Zonenplanung im Gebiet … zurückzustellen, zumal nicht feststehe, dass die dort geplante Schul- und Sportanlage jemals erstellt werde. Daher dürfe die Strasse heute auch gar nicht in der vorgesehenen Dimensionierung erstellt und weiterbelastet werden. Zudem sei aber auch der Anteil der öffentlichen Interessenz mit 30% zu tief festgelegt worden. Nachdem die Erschliessung einer künftigen ZöBA im Vordergrund stehe, müsse der Anteil auf wenigstens 50% erhöht werden.
3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Von dem anbegehrten Verbot eines Baubeginns der Strasse vor Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sah er ab, da ein solches über das zulässige Beschwerdeobjekt hinausgehe. Die vorsorgliche Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Letzteres gelte insbesondere für alle Rügen, welche im Zusammenhang mit der in Frage Stellung der rechtskräftigen Baubewilligung vorgebracht worden seien. Im Übrigen seien die Rügen allesamt unbegründet. 5. Am 5. Juli 2007 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Anwalt der Beschwerdeführer sowie ein Mitglied des Gemeindevorstandes in Begleitung des von der Gemeinde beigezogenen Anwaltes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens der Beschwerdeführer wurde dabei die Frage aufgeworfen, ob gemeindeintern die notwendigen Kredite für die Fortsetzung bewilligt worden seien. Dies wurde von der Gemeinde, unter Hinweis, dass ein gültiger Finanzierungsbeschluss nicht Voraussetzung für den angefochtenen Einleitungsbeschluss bilde, bejaht und die Einlage entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt. Im Nachgang an den Augenschein reichte die Gemeinde tagsdarauf die in Aussicht gestellten Unterlagen ein. Ein förmlicher zweiter Schriftenwechsel unterblieb vorerst noch. 6. Ende August 2007 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Darin rügten sie eine Verletzung des Bruttoprinzipes, welches bei der Budgetierung zu berücksichtigen sei. Ferner stellten sie fest, dass die notwendigen Beschlüsse am Tage des Augenscheins noch nicht einmal gefasst gewesen seien.
7. Die Gemeinde erachtete die Einwände als unbegründet, zumal die massgebenden Bestimmungen diesbezüglich keine konkreten Vorgaben machen würden. Auf die weiteren Darlegungen am Augenschein und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid betreffend Einleitung des Perimeterverfahrens …strasse-Fortsetzung vom 14. März 2007, mit welchem die einspracheweise beanstandete Einleitung des Verfahrens, das Beizugsgebiet sowie die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 30% bestätigt worden ist. In teilweiser Gutheissung der Einsprache, hat die Gemeinde ausgeführt, dass die Kostenverteilung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (mögliche Umzonung des südlichen Teils im Gebiet …) erfolge. Ferner sollen lediglich die Kosten für die Strasse, nicht aber jene für das Trottoir in den Kostenverteiler einbezogen werden. 2. a) Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Damit ist bereits gesagt, dass die seitens der Beschwerdeführer angeführte kommunale Gebühren- und Beitragsordnung (und dort der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 21) keine Anwendung mehr findet. Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). b) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den
Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (1.: Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; 2.: Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). c) Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Diesen unmissverständlichen
gesetzlichen Vorgaben ist bei der Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen Rechnung zu tragen. 3. a) Soweit sich die Einwendungen (fehlende Orientierung der Grundeigentümern; konkrete Ausgestaltung und Dimensionierung der Strasse; Verletzung des Generellen Erschliessungsplanes; Verletzung des Bruttoprinzipes bei der gemeindlichen Budgetierung sowie der Art. 59 KRG sowie Art. 21 der kommunalen Gebühren- und Beitragsordnung zufolge Fehlens eines Finanzbeschlusses und fehlender Abstimmung mit der Finanzplanung) und Anträge der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die rechtskräftige Baubewilligung für die Fortsetzung des zu perimetrierenden Strassenteilstückes wehren, kann auf diese nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass sich diese angesichts des Vorliegens einer unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Baubewilligung als offensichtlich verspätet erweisen, gehen sie auf offenkundig weit über den gesetzlich umschriebenen Gegenstand des (Einspracheverfahrens und damit auch des vorliegenden) Beschwerdeverfahrens hinaus. b) Selbst wenn auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände hätte eingetreten werden müssen, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten, wie nachstehend kurz darzulegen ist: aa) Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung bestand für die Gemeinde nämlich im Zuge des Baubewilligungsverfahren vom November 2005 keine gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen vorgängigen Orientierung sämtlicher in irgendeiner Form (sei es durch Inanspruchnahme von Grundeigentum, sei es durch eine Kostenübernahme im Rahmen der privaten lnteressenz) durch das Strassenprojekt betroffener Grundeigentümer; insbesondere bestand kein Anlass zu einer vorgängigen Orientierung der Beschwerdeführer, weil deren Grundeigentum für das Strassenprojekt gar nicht beansprucht wird. Entsprechend genügte hierzu die ordentliche öffentliche Auflage und Publikation des Baugesuches, die unbestrittenermassen korrekt (Art. 92 KRG, Art. 45 KRVO) durchgeführt worden sind. Wenn die
heutigen Beschwerdeführer damals von der ihnen gebotenen Einsprachemöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - abgesehen haben, so müssen sie sich die Rechtskraft der Baubewilligung, zumal auch kein Revisionsbegehren gestellt worden ist und auch keine solchen Gründe gegeben sind, entgegen halten lassen. bb) Ebensowenig können sie etwas zu ihren Gunsten aus dem Einwand der Verletzung des Generellen Erschliessungsplanes (GEP) ableiten. Sie scheinen übersehen zu haben, dass der GEP lediglich Vorgaben hinsichtlich Länge und Lage des zu perimetrierenden Strassenstücks, nicht aber hinsichtlich dessen Dimensionierung oder baulichen Ausgestaltung, enthält und dass das rechtskräftige Projekt den erwähnten planerischen Vorgaben auch offenkundig entspricht. cc) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer Begehren sich auf den Standpunkt stellen, dass die konkrete Ausgestaltung und Dimensionierung des zu perimetrierenden Strassenstückes im Widerspruch zur aktuellen Planungssituation stehe, weil erst zu einem späteren Zeitpunkt feststehen werde, ob derzeit noch dem ÜG zugeschiedene Flächen im Gebiet … überhaupt einer ZöBA zugewiesen würden, verkennen sie - angesehen davon, dass die konkrete Ausgestaltung und Dimensionierung, wie erwähnt, nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens bilden kann - die dem Gemeinwesen zukommende Verpflichtung zur zeitgerechten (Grob- und Fein-)Erschliessung ihrer (Wohn-)Bauzonen (Art. 19 RPG, Art. 58 ff. KRG; Art. 4 und 5 WEG). Dass im fraglichen, von der Fortsetzung der Strasse zu erschliessenden, seit Jahren einer Wohnzone zugeschiedenen Baugebiet ein Erschliessungsbedarf besteht, ist - wie sich am Augenschein bestätigt hat und auch bereits den Akten ohne weiteres entnehmen lässt - offenkundig und seitens der Beschwerdeführern letztlich auch nicht in Abrede gestellt worden. Soweit sie mit ihrer Argumentation die Auffassung vertreten, dass die Fortsetzung zwingend derart zu dimensionieren sei, dass nur das rechtskräftig eingezonte, nicht aber auch noch künftiges Baugebiet damit
erschlossen werden könne, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Fortsetzung hinsichtlich Ausbaugrad und Dimensionierung dem bereits bestehenden Strassenstück ab dem Abzweiger Kantonsstrasse bis zum Altersheim entspricht, erweist sich eine Strasse in der streitigen Dimensionierung bereits für ein Baugebiet, wie das vorliegend zu erschliessende, als offenkundig sachgerecht und gerechtfertigt. Dass damit allenfalls gerade auch Kapazitätsreserven für die Erschliessung künftigen Baugebietes geschaffen werden, spricht nicht gegen die streitige Dimensionierung, zumal eine spätere Erweiterung einer (heute allenfalls) unterdimensionierten Erschliessungsstrasse mit unverhältnismässig grossen Mehrkosten verbunden wäre. Allfälligen Reserven hat die Gemeinde im übrigen mit der Festlegung einer öffentlichen Interessenz von 30% sowie der (zusätzlichen) Übernahme sämtlicher Kosten für das Trottoir Rechnung getragen. Im Lichte des Dargelegten ergibt sich zudem, dass von der behaupteten Verletzung des Äquivalenzprinzipes keine Rede sein kann. dd) Wie oben erwähnt, spielt die kommunale Gebühren- und Beitragsordnung keine Rolle mehr, weshalb das Anrufen von Art. 21 jener Ordnung so oder anders unbehelflich ist. Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihren Überlegungen auf Art. 59 KRG und die dort enthaltene Abstimmung des kommunalen Erschliessungsprogrammes mit der Finanzplanung berufen, können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die allgemein gehaltene Bestimmung beschlägt das (vom Gemeinwesen aufgrund dessen Erschliessungspflicht für das Baugebiet für das gesamte Gemeindegebiet zu erarbeitende) Erschliessungsprogramm, wobei dieses den finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten einer Gemeinde Rechnung zu tragen hat und daher auf diese abzustimmen ist. Mit Blick auf die vorliegend jedoch streitigen Fragen kann aus der angerufenen Bestimmung nichts zugunsten der Anliegen der Beschwerdeführer abgeleitet werden. - Selbst wenn also auf die eingangs umschriebenen Rügen und Anträge hätte eingetreten werden müssen, wären sie allesamt als unbegründet zu qualifizieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
4. a) Zu prüfen bleibt, nachdem die Einleitung des Verfahrens und die konkrete Abgrenzung des Beizugsgebietes an sich zu Recht nicht in Frage gestellt worden sind, lediglich noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit 30%, welche die Beschwerdeführer für die ihres Erachtens überdimensionierte …strasse als zu gering erachten und auch daher die Erhöhung auf 50% verlangen. Eine öffentliche Interessenz von 30% scheint ihnen nur dann als vertretbar, wenn eine einfache Quartierstrasse ohne Trottoir und Bankette geplant wäre, die allein der Erschliessung der im Perimetergebiet liegenden Bauparzellen dienen würde. Ihre Auffassung geht fehl. b) Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in der Regel folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 - 40% 30 - 60% Feinerschliessung 30 - 0% 70 - 100% Art. 58 Abs. 4 KRG hält fest, dass zur Feinerschliessung auch “öffentlich zugängliche Quartierstrassen“ gehören. c) Die Gemeinde hat das zu perimetrierende Strassenstück unter Bezugnahme auf vergleichbare Strassen im Dorfgebiet als öffentlich zugängliche Quartierstrasse und damit der Feinerschliessung zugehörend qualifiziert. Die Beschwerdeführer stellen die Vertretbarkeit dieser Zuordnung nicht in Abrede. Sie sind jedoch der Auffassung, dass es sich bei den in Art. 63 Abs. 2 KRG aufgeführten %-Anteilen nur um Richtwerte handle, welche nur in der Regel gelten würden. Vorliegend sei aufgrund der Überdimensionierung sowie der kurz- und langfristigen Funktion der Strasse ein Abweichen von der Regel geboten. Sie scheinen nun aber übersehen zu haben, dass die Gemeinde diesen Einwänden längst Rechnung getragen hat. Zum einen hat sie nämlich
im angefochtenen Einspracheentscheid unter Konkretisierung von Art. 27 Abs. 1 KRVO festgehalten, die Kostenverteilung erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde. Sodann hat sie über den Anteil einer öffentlichen Interessenz von 30% hinaus bestimmt, dass in den Kostenverteiler nur die Baukosten für die Strasse (ca. Fr. 935000.--), nicht aber jene für das Trottoir (ca. Fr. 311‘000.--). einbezogen werden. Hält man sich nun die Gesamtbaukosten von rund Fr. 1'246'000.-vor Augen, übernimmt die Gemeinde unter dem Titel „öffentliche Interessenz“ faktisch ca. 47,5% der Baukosten. Mithin übernimmt sie einen Anteil, der weit über dem (in der Regel) für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung geltenden Anteil liegt. d) Selbst wenn im Übrigen das Strassenstück der Groberschliessung zuzurechnen wäre, wofür aufgrund der konkreten Verhältnisse und der bei vergleichbaren Strassen im Dorfgebiet vorgenommenen Zuordnung (VGU R 06 75) aber kein Anlass besteht, erwiese sich die streitige Festlegung von 30% sowie der zusätzlichen Übernahme sämtlicher Kosten für das Trottoir angesichts einer faktischen öffentlichen Interessenz von 47,5% - als noch ohne weiteres vertretbar, so dass der Rüge des Verletzung des Äquivalenzprinzipes auch aus dieser Sicht betrachtet der Boden entzogen ist. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 3'302.-gehen solidarisch zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.