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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 30

August 29, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,196 words·~6 min·8

Summary

Kantons- und direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen

Full text

A 06 30 3. Kammer URTEIL vom 29. August 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. Mit Einspracheentscheid vom 12.04.2006 betreffend Kantons- und Direkte Bundessteuer 2003 wurde die Einsprache vom 21.01.2006 der …, vertreten durch …, gegen die Veranlagungsverfügungen vom 16.01.2006 (Bund/Kanton) von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden teilweise gutgeheissen und der Steuerbetrag auf Fr. 8'330.-- (Steuerbarer Reingewinn Fr. 98'000.--; Gesamtkapital Fr. 128'200.--) festgesetzt. Zur Begründung der Korrekturen gegenüber der Steuererklärung wurde vorgebracht, dass beim Konto 1050 [Differenz OP-Liste Debitoren] der Ertrag um Fr. 24'383.-- zu tief ausgefallen sei und die Bruttogewinnkorrektur [Marge 25% laut Bestätigung Treuhänder] zudem eine Aufrechnung von Fr. 55'000.-- erforderlich gemacht habe; ferner bestünde ein Missverhältnis zwischen den über die Firma geschäftlich gelösten Fahrzeugen (12 Fz-Nr.) und den Angestellten (2 Mann), was beim Privatanteil der Autokosten zu berücksichtigen gewesen sei. Alle anderen Punkte der Einsprache würden indes gutgeheissen. 2. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 08.05.2006 beantragte die Steuerpflichtige vorab die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids; ferner sei die vereinbarte branchenübliche Bruttomarge von 25% anzuwenden und die Autokosten so zu belassen, wie sie in der Bilanz aufgeführt wurden. Begründet wurden diese Anträge damit, dass die Vorinstanz von einer falschen Berechnungsweise bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns ausgegangen sei. Statt auf die Bruttomarge (25-38%) sei fälschlicherweise und vereinbarungswidrig auf eine Nettomarge abgestellt worden. Dabei sei speziell der Ertragsbeleg 0300619 [Sanierungsaufwand Liegenschaft in …;

Fr. 118'495.95] zu Unrecht nicht akzeptiert worden. Der privat aufgerechnete Fahrzeugkostenanteil (Fr. 11'000.--) sei zu hoch ausgefallen, da die Bezinkosten bereits Fr. 7'127.85 betragen hätten und von der Anzahl der Kontrollschilder nicht direkt auf die geschäftlichen Fahrkosten geschlossen werden könne.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Den Einwänden der Steuerpflichtigen hielt sie im Wesentlichen entgegen, dass über das Konto Warenverkauf (Konto 6000) eindeutig ein betriebsfremder Ertrag aus der Sanierung einer Privatliegenschaft (Alte …; Fr. 118'429.95) verbucht worden sei; abzüglich dieser Korrektur hätte die deklarierte Bruttogewinnmarge aus dem Pneuhandel indes nur noch 0.9% betragen. Die Steuerpflichtige sei deshalb - ohne Erfolg - zur Nachreichung entsprechender Steuerbelege aufgefordert worden; worauf sie dann selbst gestützt auf ihr pflichtgemässes Ermessen einen Bruttogewinn von 24.48% ermittelt habe. An der Aufrechnung von Fr. 55'000.-- gebe es daher betragsmässig nichts auszusetzen. Die deklarierten Fahrzeugkosten hätten sich total auf Fr. 33'278.45 belaufen, weshalb der aufgerechnete Privatanteil von Fr. 11'000.-- (statt Fr. 4'000.--) auch nicht unrealistisch hoch oder willkürlich ausgefallen sei; zumal der Hauptaktionär der Steuerpflichtigen nachweislich ein Fahrzeug, einen Wohnwagen und ein Motorrad für Privatzwecke genutzt habe. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse hervor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 127 Abs. 2 des Steuergesetztes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. des fast identischen Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ist die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen

fristgerecht einzureichen. Abweichungen und Korrekturen von der Selbstdeklaration werden dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der (definitiven) Veranlagungsverfügung bekannt gegeben (Art. 132 Abs. 2 StG; Art. 131 Abs. 2 DGB). Die Veranlagung wird aber namentlich dann direkt nach pflichtgemässem Ermessen durch die Steuerbehörden selbst vorgenommen, falls die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder falls die ausgewiesenen Ergebnisse von den üblichen Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag (Art. 131 Abs. 1 lit. b und c StG; Art. 130 Abs. 2 DGB). Dagegen kann der Pflichtige Einsprache erheben (Art. 137 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DGB). Gegen den Einspracheentscheid kann er sich mittels Rekurses betreffend Kantonssteuer (Art. 139 Abs. 1 StG) bzw. mittels Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer (Art. 140 Abs. 1 DGB) beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzen. Rekurs- und Beschwerdegegenstand bildet hier einzig die Frage, ob die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vorgenommenen Korrekturen betreffend Bruttogewinnmarge (25%; steuerliche Aufrechnung Fr. 55'000.--) sowie geschäftlich bedingtem Betriebsaufwand (Privatanteil Fz- Kosten Fr. 11'000.--; zzgl. vorenthaltener Ertrag Debitoren Fr. 24'000.--) zu Recht erfolgten oder sonst – wie von der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin bis zuletzt behauptet – ungerechtfertigt und sogar willkürlich waren. 2. Gestützt auf die dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten und Berechnungen ist zuerst einmal offensichtlich, dass die Steuerpflichtige über das Konto „Warenverkauf“ (Konto 6000) mit der Aufführung der klar betriebsfremden Ertragsposition „Sanierung Liegenschaft Alte Strasse“ eine Verfälschung des Betriebsergebnisses zumindest in Kauf nahm, was die Vorinstanz darum als unzulässige Falschbuchung eindeutig in Abzug bringen durfte. Abzüglich jener berechtigten Korrektur über Fr. 118'429.-- hätte die Bruttogewinnmarge 2003 aus dem hier zur Diskussion stehenden Pneuhandel (bereinigter Warenverkauf Fr. 286'627.-- in Relation zum bereinigten Wareneinkauf Fr. 257'997.--) aber höchstens noch knapp 10% betragen, was sowohl eine erhebliche Abweichung gegenüber der zuvor

erreichten Marge im betreffenden Einzelbetrieb (30%) als auch der generell beim Autozubehör branchenüblichen Marge (25-40%) bedeutet hätte. In Anbetracht dieser Feststellungen und Erkenntnisse durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 131 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DGB aber auch eine erneute und vertiefte Überprüfung der übrigen von der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angeführten Aufwandpositionen samt massgeblicher Buchhaltungsbelege vornehmen. Wie in der Vernehmlassung (S. 9) einleuchtend und überzeugend dargetan, gelangte die Vorinstanz schliesslich doch noch zu einem Bruttogewinn von gerundet 25% (ermittelt wie folgt: Bereinigter Wahrenverkauf Fr. 286'627.-- zzgl. Bruttogewinnkorrektur Fr. 55'000.-- [aus Wegfall „Position Sanierung Privatliegenschaft“] ergibt: Korrigierten Warenverkauf Fr. 341'627.-- abzgl. Wahreneinkauf Fr. 257'997.--; somit Marge nach Korrektur Fr. 83'630.-- bzw. 25 Prozent). Ferner stellte sich dabei eine weitere Fehlbuchung heraus, weil die „Debitoren“ fälschlicherweise nicht korrekt unter der Rubrik „Warenverkäufe“, sondern beim „Warneinkauf“ verbucht wurden, womit sich in dieser Hinsicht ebenfalls noch eine entsprechende Korrektur der ursprünglichen Selbstdeklaration in der Höhe von Fr. 24'000.-- aufdrängte. Mangels gegenteiliger Beweise oder zumindest plausibler Begründung erkannte die Vorinstanz sodann auch zu Recht auf einen Privatanteil an Fahrzeugkosten von Fr. 11'000.-- (statt Fr. 4'000.--), betrugen die Gesamtkosten auf diesem Sektor doch unbestritten über Fr. 33'000.--. Angesichts der zahlreich gelösten Motorfahrzeugschilder (laut MFK: 12 Stück) bei lediglich zwei Angestellten erscheint es zudem weder unrealistisch noch gar willkürlich, wenn die Behörde bloss 2/3 (Fr. 22'000.--) der geschäftlich bedingt angeführten Fz-Kosten akzeptierte, während sie im Gegenzug die restlichen 1/3 (Fr. 11'000.--) dem Hauptaktionär und Inhaber des Pneubetriebs infolge klaren Eigengebrauchs (ein Auto, ein Wohnwagen samt eines Motorrads) persönlich anlastete. Auch an dieser Aufrechnung gibt es somit sachlich nichts auszusetzen, zumal die Steuerpflichtige für das angeblich „nebenbei“ betriebene Autovermietungsgeschäft - trotz entsprechender Aufforderung seitens der Steuerbehörden - ebenfalls keine Abrechnungsbelege nachreichte und daher auch diesbezüglich ihren

Mitwirkungspflichten bei der Erhebung der geschuldeten Steuerbeträge nicht nachkam. 3. a) Der angefochtene Entscheid der Steuerbehörde ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Bestätigung desselben und folglich zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzulegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz wird indessen praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 2'126.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.