A 06 12 3. Kammer URTEIL vom 9. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Perimeter "Vaccastrasse" (Einleitung) 1. Gestützt auf Art. 86 des Baugesetzes beschloss die Gemeinde … am 25. Januar 2006 die Einleitung des Perimeterverfahrens für die Sanierung der …strasse. Weil das Beizugsgebiet die Territorien der Gemeinden … und … beschlägt, wurde das Verfahren gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PG durch beide Gemeinden durchgeführt und die Gemeinde … als Leitgemeinde bestimmt. Die öffentliche Interessenz wurde auf 10% der Gesamtkosten festgelegt. Der Einleitungsbeschluss wurde den betroffenen Grundeigentümern mit Schreiben vom 25. Januar 2006 u.a. zusammen mit dem Grundeigentümerverzeichnis sowie einem Planauszug schriftlich mitgeteilt und im Kantonsamtsblatt vom 2. Februar 2006 mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich publiziert. 2. Dagegen reichte … am 20. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Rekurs ein mit dem Begehren, es sei der Beschluss der Gemeinde … betreffend Einleitung des Perimeterverfahrens …strasse aufzuheben. Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Finanzierung der angestrebten Sanierung nicht im Perimeterverfahren erfolgen dürfe, zumal der Aufwand Folge unterlassener Unterhaltsarbeiten sei. Ferner rügte er die konkrete Abgrenzung des Perimetergebietes, in welche verschiedene, von der Sanierung ebenfalls profitierende Parzellen nicht einbezogen worden seien sowie die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 10%, welche seines Erachtens mindestens 60% betragen müsse.
3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Die bis zum Hof des Rekurrenten führende …strasse befinde sich in einem relativ schlechten baulichen Zustand und müsse dringend saniert werden. Seitens des Kantons und der Gemeinde seien bereits Beiträge gesprochen und das Perimeterverfahren nach einer ersten Korrektur (VGU A 04 44) nunmehr ein zweites Mal eingeleitet worden. Massgebend sei kommunales Recht (Art. 86 BG); gemäss dieser Bestimmung sei die Einleitung des Perimeterverfahrens für die anstehende Sanierung ohne weiteres zulässig. Der Einwand der falschen Abgrenzung des Perimetergebietes treffe nicht zu; vielmehr lägen nachvollziehbare, sachliche Gründe dafür vor. Für eine Ausweitung des Perimetergebietes bestünde kein Anlass, weil die aufgeführten Parzellen allesamt über die …strasse erschlossen würden und für diese denn auch finanziell in die Pflicht genommen worden seien. Im Übrigen sei die zur Sanierung vorgesehene Strasse zur Erschliessung des „…hofes“ erstellt worden. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. 5. Am 8. Juni 2006 führte eine Delegation der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent mit seiner Ehefrau, seinem Vater und einer weiteren befreundeten Begleitperson sowie seitens der Gemeinde der Gemeindepräsident mit dem gemeindlichen Rechtsvertreter, ein weiteres Vorstandsmitglied und der die Plangrundlagen ausarbeitenden Ingenieur teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten entlang des zu sanierenden Strassenstücks die Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch einmal mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist der von der Rekursgegnerin gestützt auf Art. 86 BG getätigte und im Amtsblatt vom 3. Februar 2006 publizierte Einleitungsbeschluss für das Perimeterverfahren „…strasse“, mit welchem das für den Kostenverteiler massgebende Perimetergebiet und der Ansatz für die öffentliche Interessenz festgelegt worden ist. b) Der Rekurrent stellt hinsichtlich der Zulässigkeit des angefochtenen Einleitungsbeschlusses generell die Anwendbarkeit kommunalen Rechts für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen in Frage. Er macht vorweg geltend, dass diesbezüglich das (neue) kantonale Raumplanungsgesetz (Art. 60 ff. KRG) zur Anwendung gelangen müsse, nicht aber das kommunale Baugesetz oder das kantonale Perimetergesetz. Ihm kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 107 Abs. 1 KRG (Übergangsbestimmungen) bleiben nämlich die bestehenden Ortsplanungen - abgesehen von den in Abs. 2 Ziff. 1 - 6 jenes Artikels abschliessend aufgelisteten, unmittelbar anwendbaren und abweichendem kommunalem Recht vorgehenden Bestimmungen bis zur Anpassung an das neue KRG in Kraft. Hält man sich vor Augen, dass es sich bei Art. 60 ff. KRG nicht um unmittelbar anwendbares kantonales Recht handelt, hat die Gemeinde auch zu Recht auf das kommunale Recht abgestellt und den Einleitungsbeschluss gestützt auf dieses Recht gefällt. c) Mangels eigener kommunaler Verfahrensvorschriften hat die Gemeinde die Einleitung des Beitragsverfahrens gestützt auf Art. 22 ff. KRVO vorgesehen. Weil sodann ein auf Gemeindegebiet … gelegenes Grundstück ins Beizugsgebiet einbezogen werde musste, kamen auch die in Art. 11 ff. des kantonalen Perimetergesetzes (PG) enthaltenen Verfahrensbestimmungen zum Tragen. d) Ausgangspunkt für die Beitragserhebung bildet Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BG, der folgenden Wortlaut hat: „Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Erschliessungsanlagen durch dir Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen,
Anschlussgebühren und Benützungsgebühren.“ Unbestritten ist, dass es sich bei der nunmehr rund 30 jährigen …strasse (einspurige, von der Verbindungsstrasse … - … - … abgehende und den rekurrentischen Hof erschliessende Güterstrasse) um eine öffentliche Erschliessungsstrasse im Sinne der eben zitierten Bestimmung handelt. Ausgehend von der darin enthaltenen, weiten Umschreibung der für die Beitragserhebung massgebenden Arbeiten (Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) steht ohne weiteres fest, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Perimeterverfahrens für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die im Zuge der Sanierung der …strasse anfallenden Kosten besteht, und zwar unabhängig davon, ob durch die Sanierung eine geldwerte Verbesserung erreicht wird oder nicht. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang mit Blick auf die enger gefassten Bestimmungen des neuen KRG vorbringt, zielt - wie oben dargelegt - bereits mangels Anwendbarkeit des KRG für die Einleitung des Perimeterverfahrens an der Sache vorbei. Unbehelflich sind bei dieser Rechtslage sodann auch die rekurrentischen Einwendungen hinsichtlich der Erstellungsarbeiten der …strasse 1976, der Sanierungsarbeiten 1992 sowie des behaupteten mangelhaften Unterhaltes der Strasse, welche insgesamt betrachtet die Sanierung der Strasse und die Erhebung der Kosten im Perimeterverfahren nunmehr notwendig mache, da sie keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des vorliegenden Perimeterverfahrens, und damit der konkreten Beitragserhebung sowie der Abgrenzung des Perimetergebietes, haben. 2. a) Soweit der Rekurrent die Abgrenzung des Beizugsgebietes rügt, kann ihm ebenfalls nicht geholfen werden. Wie sich den bei den Akten liegenden Planunterlagen ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein verdeutlicht wurde, umfasst das Beizugsgebiet alle direkt und unmittelbar durch die ab der …strasse abgehende …strasse erschlossenen Grundstücke sowie einige dahinter liegende Waldparzellen. Dass die dem Rekurrenten gehörenden, im Wesentlichen das landwirtschaftliche Gut „…hof“ bildenden und von diesem bewirtschafteten Parzellen Nr. 856, 859, 863, 864, 865 und 1042 zu Recht ins Beizugsgebiet aufgenommen wurden, ist, nachdem die
Strasse in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts gerade zur Erschliessung des erwähnten Gehöfts erstellt worden sind, offenkundig und wurde vom Rekurrenten denn auch zu Recht weder in seinen Eingaben noch am Augenschein in Abrede gestellt. Für eine Entlassung seiner Parzellen besteht, wie er letztlich selbst erkannt hat, weder Raum noch Anlass; die Abgrenzung des Beizugsgebietes erweist sich diesbezüglich als richtig. b) Von der vom Rekurrenten anbegehrten Ausweitung des Beizugsgebietes (Parzellen Nr. 206, 228, 211, 215, 858, 228 und 1031) hat die Vorinstanz abgesehen, weil diese Parzellen - wie der Augenschein im Übrigen bestätigt hat - nicht direkt und unmittelbar über die …strasse, sondern über die …strasse erschlossen werden und bereits in ein jene Strasse beschlagendes Perimeterverfahren (mit entsprechender Beitragserhebung) einbezogen worden sind. Wenn diese Parzellen bereits daher, aber auch zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten finanziellen Doppelbelastung, nicht ins Beizugsgebiet „…strasse“ einbezogen worden sind, so lässt sich dies aus den dargelegten, sachlich nachvollziehbaren Überlegungen und des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraumes ohne weiteres rechtfertigen. Eine gelegentliche Benützung der …strasse für einen Sondertransport (z.B. bei einem grösseren Holztransport), genügt nicht für einen Einbezug des entsprechenden Waldeigentümers. Was der Rekurrent sonst noch dagegen vorbringt, trifft nicht zu. 3. a) Soweit der Rekurrent die Erhöhung der auf 10% festgelegten öffentlichen Interessenz (auf 60%) verlangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für eine Erhöhung dieses Ansatzes besteht aufgrund der peripheren, weit ab vom Siedlungsgebiet gelegenen Lage und der Funktion der …strasse (überwiegend der ganzjährigen Erschliessung eines Einzelgehöftes dienend) kein Anlass. Dies umso weniger, als die Gemeinde darüber hinaus auch noch den Bundesbeitrag von rund 37% der Sanierungskosten zu übernehmen hat. Aufgrund der konkreten Abgrenzung des Perimetergebietes im Plan wird sie sodann auch die Kosten für die Sanierung des ersten, kurzen Teilstücks (Abzweigung …strasse - Beginn Perimetergebiet) zu übernehmen haben, nachdem dieses Strassenstück nicht ins Perimetergebiet einbezogen worden
ist. Der Rest der mutmasslichen Kosten (ca. Fr. 77'000.--) wird dann von den Privaten übernommen bzw. anteilsmässig auf diese verteilt werden müssen. b) Angesichts der von den gemeindlichen Vertretern am Augenschein in diesem Zusammenhang gemachten, möglicherweise eher missverständlichen Ausführungen sei diese präzisierend darauf hingewiesen, dass allfällige Subventionsbeiträge (i.c. z.B. jener des Kantons) vorab in Abzug zu bringen sind und nicht etwa hinsichtlich des von der Gemeinde aufzubringenden Beitrages angerechnet werden dürften (vgl. VGE 94/178). c) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs aufgrund des Gesagten als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die erstmals anlässlich des Augenscheines anwaltlich vertretene Gemeinde … kann abgesehen werden, zumal der Beizug eines Anwaltes für die an einem Augenschein zu erörternden (tatsächlichen) Belange auch nicht notwendig war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'636.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.