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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.06.2006 A 2005 91

June 9, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,936 words·~10 min·8

Summary

Anschlussgebühren (Strom) | Anschlussgebühren

Full text

A 05 91 3. Kammer URTEIL vom 9. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Strom) 1. Auf der ehemaligen, in der Gemeinde … gelegenen Parzelle Nr. 1291 befanden sich die beiden Liegenschaften „…“ und „…“, welche bereits vor Jahrzehnten vom Elektrizitätswerk separat an das elektrische Verteilnetz angeschlossen und seither mit elektrischer Energie beliefert worden sind. Im Jahre 2003 wurde die Parzelle Nr. 1291 von der … AG in zwei neue Parzellen (Nr. 1291 und 2036) aufgeteilt und die Liegenschaft „…“ liegt seither auf der neuen Parzelle Nr. 2036, während die Liegenschaft … auf der Parzelle Nr. 1291 verblieb, welche nach Abbruch des darauf befindlichen Gebäudes zwischenzeitlich neu die Nr. 99 erhalten hat. Auf der Parzelle Nr. 2036 realisierte die … AG den Neubau Hotel und Residenz … mit verschiedenen Stockwerkeinheiten. Der Anschluss der Parzelle an das Stromversorgungsnetz erfolgte durch die ... Ende November 2004 stellte diese der Eigentümerschaft für diese Parzelle eine Abrechnung zu; aufgrund dieser beträgt die Sicherungsgrösse für die Residenz … 160 A (gegenüber 80 A der ehemaligen Liegenschaft …). Der Anschluss der ehemaligen Liegenschaft „…“ (Rohranlage und Kabel; Sicherungsgrösse 160 A) blieb auch nach Abbruch des Gebäudes bestehen. In der Folge stellte die … der Bauherrschaft vier Rechnungen (Gesamtbetrag Fr. 41'640.90) zu, wovon Fr. 11'649.-- bezahlt wurden. Nachdem auch auf entsprechende Mahnung hin keine Zahlung erfolgt und im Rahmen eines Betreibungsverfahrens Rechtsvorschlag erhoben worden war, entschied die Verwaltungskommission der … unter Aufhebung des Rechtsvorschlages am 28. Juni 2005, dass die … AG die Ausstände für Erschliessungs- und

Anschlussgebühren sowie Strombezug in der Höhe von insgesamt Fr. 29'991.90 zzgl. Zins von 5% seit 10. Januar 2005 (RG Nr. 91.50955: Fr. 24'991.90; RG Nr. 91.50967: Fr. 5'000.--) zu bezahlen habe. Eine dagegen bei der Gemeinde … eingereichte Beschwerde wurde von dieser mit ausführlich begründetem Entscheid vom 17./19. November 2005 abgewiesen. 2. Dagegen liess die … AG am 9. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. 2. Das … Elektrizitätswerk sei - im Sinne von Art. 6, Ziffer 12 des Reglementes des Elektrizitätswerkes über die Abgabe elektrischer Energie (…) - zu verhalten, der Rekurrentin den detaillierten und dokumentierten Nachweis über die Gutschriften zu erbringen, welche ihr - als Eigentümerin der ganzen vormaligen Stamm-Parzelle Nr. 1291 gestützt auf die vorbestandenen Elektroanschluss-Werte • sowohl aller bestehenden Gebäude • als auch aller abgebrochenen Gebäude insgesamt zustehen. 3. Gestützt auf diesen Nachweis sei das Elektrizitätswerk des Weiteren zu verhalten, die von der Rekurrentin geschuldeten Elektrizitätsanschluss- Gebühren neu festzulegen, unter Verrechnung der Gutschriften, auf welche die Rekurrentin gestützt auf Ziffer 12 von Art. 6 des obgenannten Reglementes Anspruch erhebt.“ Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es ihr nicht möglich sei, die der Berechnung des streitigen Betrages zugrunde liegenden Ampère-Anschlusswerte aller abgebrochenen Bauten auf der Stammparzelle nachzuvollziehen. Zwar bestreite sie die vom EW in Rechnung gestellten Leistungen nicht, doch reklamiere sie einerseits Gutschrift und anderseits Schadenersatz, wobei letzterer ihres Erachtens den in Rechnung gestellten Betrag übersteigen werde. Art. 6 Ziff. 12 des Reglementes werde unrichtig ausgelegt. Jedenfalls gehe aus dieser Bestimmung nicht hervor, dass eine objektspezifische und nicht eine auf die Trägerschaft bezogene Verrechnung zulässig sei. Für die von der Vorinstanz vorgenommene objektspezifische Verrechnungsmöglichkeit fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes wies die Rekurrentin u.a. auf die beim Kreisamt … hinterlegten Fotos hin, welche die

ihres Erachtens stossenden und einen Schadersatz auslösenden Grabarbeiten des EW’s, welche u.a. die Verschiebung eines Moloks erforderlich gemacht hätten, nachweisen würden. 3. a) Die Gemeinde … beantragte unter Hinweis auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. b) Ebenfalls Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne, beantragte die … Die rekurrentischen Einwände betreffend Schadenersatz „Molok“ und „Baugrubeneinsturz“ seien im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Streitig könne allein der noch ausstehende Betrag von Fr. 29'991.60 sein, den die Rekurrentin dem Grundsatze nach im Übrigen auch nicht bestreite, dafür aber Verrechnung mit Gutschriften erwirken wolle, wofür aber Art. 6 Ziffer 12 des Reglementes keine Grundlage bilde. 4. Am 8. Juni 2006 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem ein Vertreter der … AG mit deren Anwalt, seitens der Gemeinde … eine Gemeinderätin in Begleitung des Gemeindeschreibers sowie der Rechtsvertreter der … zusammen mit drei Begleitern teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten und von verschiedenen Standorten aus auch noch einmal mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen ausführlich zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der von der Rekursgegnerin 1 erlassene Entscheid vom 17. November 2005, mit welchem die von der Verwaltungskommission der Rekursgegnerin 2 am 28. Juni 2005 erlassene Verfügung, mit dem die Rekurrentin zur Bezahlung von Fr. 29'991.60, zuzüglich Zins von 5% seit 10.

Januar 2005 verpflichtet wurde, bestätigt (und der dagegen erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben) worden ist. 2. Soweit die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren Schadenersatzansprüche (zufolge der ihres Erachtens aufgrund der im Zusammenhang mit der Leitungsführung erforderlich gewordenen Verlegung des Moloks sowie der baulichen Massnahmen und behaupteten Folgeschäden aufgrund eines Baugrubeneinsturzes andererseits) geltend macht, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Die entsprechenden Forderungen sind ausschliesslich vom Zivilrichter im anhängigen Zivilverfahren zu beurteilen. 3. a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet lediglich die Begründet- und Rechtmässigkeit des angefochtenen, eingangs umschriebenen Entscheides der Rekursgegnerin 1. b) Gemäss den Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts (Art. 4 Gemeindegesetz, u.a. Art. 58 ff. Raumplanungsgesetz) sorgen die Gemeinden für die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elektrischer Energie. Die Rekursgegnerin 1 hat diese Aufgabe der als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestalteten Rekursgegnerin 2 (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die … [GAE] vom 26. September 2004) abgetreten. Diese hat den Auftrag, die Bevölkerung sicher, ausreichend, wirtschaftlich und umweltgerecht mit Energie zu versorgen (Art. 3 Abs. 1 GAE). Entsprechend sind ihr von der Gemeinde denn auch sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung und der Elektrizitätsversorgung übertragen worden (Art. 4 Abs. 2 GAE). Für den Anschluss an das Netz leitungsgebundener Energieträger sowie die Lieferung der entsprechenden Energieform kennt das schweizerische Recht keine allgemeingültige Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieverteilern und den Energiebezügern. Erfolgen der Netzanschluss sowie die Stromlieferung aber wie im vorliegenden Fall in Erfüllung einer öffentlichen, d.h. gesetzlich abgestützten Aufgabe, liegt ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis vor und entsprechende Forderungen sind auf dem Verfügungswege durchzusetzen (PVG 1986 Nr. 62 und 1980 Nr. 14; Fritz

Kilchenmann: Rechtsprobleme der Energieversorgung, BVRSonderheft Nr. 1, Bern 1991, 5. 31 if.; SBVR VII-Jagmetti, Energierecht, Rz. 6408 ff., insb. Rz. 6409 in fine). Verfügungsberechtigt ist die Verwaltungskommission (Art. 11 Abs. 4 GAE). c) Gestützt auf das GAE erhebt die Rekursgegnerin 2 für hoheitliche Leistungen Gebühren; gewerbliche Leistungen (Energiebezug) wiederum werden durch Preise abgegolten (Art. 27 GAE). Unter die gebührenpflichtigen Leistungen fallen der Anschluss an die Versorgungsanlagen, die Benutzung der Versorgungsanlagen, der Bezug von Energie sowie die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit (Art. 28 GAE). Die geschuldeten Gebühren, deren Höhe durch die Verwaltungskommission festgelegt werden (Art. 11 Abs. 3 i.V. mit Art. 20 und 29 GAE), sind differenziert in Rechnung zu stellen (Art. 31 GAE). Die Abgeltung des Energiebezuges ist im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie bzw. im Stromtarif geregelt. Danach gilt der Energiebezug seitens des Bezügers als Anerkennung des RegIementes sowie der jeweils geltenden Vorschriften und Tarife (vgl. Art. 1 Ziff. 2 des Reglementes). Rechnungen sind sodann innert 30 Tagen netto nach Zustellung zu bezahlen. Säumige Bezüger werden schriftlich gemahnt. Danach ist die Rekursgegnerin 2 von Gesetzes wegen berechtigt, einen säumigen Bezüger zu betreiben, bzw. gegebenenfalls ihm gar die Energiezufuhr zu sperren (Art. 12 Ziff. 1 und 2 des Reglementes). d) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Rekurrentin trotz zweifacher Mahnung und nachfolgender Betreibung ausstehende Rechnungen (zumindest in Teilen) für Erschliessung und Anschluss sowie den Strombezug nicht bezahlt hat, ohne aber die Rechtmässigkeit des Bestandes der Rechnungen an sich (hinsichtlich Gebührenansatz, Stromtarif, Erbringung der geschuldeten Leistungen durch die Rekursgegnerin 2) in Frage zu stellen. Unbestritten ist, dass daraus ein Ausstand in der Höhe von Fr. 29‘991.90 besteht, und dass auf diesen Betrag seit dem Datum der ersten Mahnung (10. Januar 2005) zusätzlich auch noch 5 % Zins geschuldet sind. Ebenso ist nicht in Abrede gestellt worden, dass Betreibungskosten von Fr. 300.70 angefallen sind. Die Rekurrentin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie bei richtiger

Auslegung von Art. 6 „Anschluss an die Verteilanlagen“, Ziff. 12 „Anschlussgebühr“ des RegIementes Anspruch auf Gutschriften habe, welche sie verrechnungsweise geltend machen könne. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden. e) Art. 6 Ziffer 12 des Reglementes lautet wie folgt. „Für den Anschluss neuer Objekte wird ausser den Erstellungskosten für die Anschlussleitung eine Anschlussgebühr verrechnet, welche auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat festgelegt wird. Bei der Verstärkung der Anschlussleitung oder Abbruch und Neuerstellung einer Anschlussleitung dient als Berechnungsgrundlage der Anschlussgebühr die Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung. Eine Revision dieser Taxe erfolgt auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat, sofern sich die Preise wesentlich ändern.“ Im Lichte dieser Bestimmung betrachtet erhellt ohne weiteres, dass als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr bei der Verstärkung, dem Abbruch oder der Neuerstellung einer Anschlussleitung die Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung massgebend ist. Im vorliegenden Fall steht sodann fest, dass sich die in Rechnung gestellten Anschlussgebühren ausschliesslich auf die Parzelle Nr. 2036 beziehen, auf welcher - nach erfolgter Abparzellierung - vormals alleine die Liegenschaft “…“ stand und auf welcher die Rekurrentin danach den Neubau “Residenz …“ realisiert hat. Wenn die Rekurrentin nun aber zusätzlich eine Verrechnung mit Gutschriften erwirken will, die im Zusammenhang mit der Nachbarparzelle Nr. 99 stehen (Liegenschaft …, mit abgebrochenem Gebäude), so findet ihr Begehren in der erwähnten Bestimmung keine Stütze, weil dort lediglich die Verrechnung der Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung als Berechnungsgrundlage aufgeführt wird. Hält man sich vor Augen, dass Anschlussleistungen bereits aus technischen und baulichen Überlegungen objektspezifisch ausgelegt und realisiert werden müssen, erhellt auch, dass sie keine beliebig von einer auf eine andere Parzelle/Liegenschaft verschiebbaren Grössen darstellen und mithin aus dieser Sicht betrachtet auch nicht verrechenbar sein können. Eine Verrechnung ist daher auch nur zwischen alter und neuer Anschlussleistung zulässig und hat somit

objektspezifisch zu erfolgen. Wie sich bereits den Akten ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein auch ohne weiteres erkennbar war, ist einzig der Anschluss zur Parzelle Nr. 2036 (Neubau der Residenz …) neu erstellt und abgerechnet worden. Auf der Parzelle Nr. 99 (Liegenschaft des abgebrochenen Hotels …) ist demgegenüber noch keine Neubautätigkeit erfolgt und entsprechend auch kein neuer Anschluss, der eine Verrechnung im Sinne der erwähnten Reglementsbestimmung ermöglicht hätte, erstellt worden. Zu Recht haben die Rekursgegnerinnen geltend gemacht, dass eine Verrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird; so dann, wenn im Zuge einer Überbauung auf der Parzelle Nr. 99 eine Verstärkung oder eine Neuerstellung der Anschlussleistung erforderlich sein wird, weil erst dann der Umfang der Verrechnung überhaupt bestimmt werden kann. Erweist sich aber das Vorgehen der Vorinstanzen als rechtens, ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin 2 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde … kann praxisgemäss mangels anwaltlicher Vertretung abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.-zusammen Fr. 3'180.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die … AG hat die … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 27. Februar 2007 abgewiesen (2P.293/2006).

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