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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.11.2005 A 2005 75

November 14, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·828 words·~4 min·2

Summary

Abfall-Grundgebühren | Benutzungsgebühren

Full text

A 05 75 3. Kammer URTEIL vom 14. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Abfall-Grundgebühren 1. … ist Besitzer und Betreiber des Hotels … (Restaurant und Pizzeria) in der Gemeinde ... Im Frühling 05 beschäftigte er zwei ausländische Arbeitnehmer, wofür er jeweils im Besitze der Kurzaufenthalts- bzw. Saisonierbewilligung L war (für Zeiträume April 05 bis März 06). Beide Mitarbeiter sollten im Hotel … wohnen (Kost & Logis). Mit Rechnung der Gemeinde betreffend Kehricht- Grundgebühr für Kurzaufenthalter vom 13.04.2005 wurde der Hotelbesitzer verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Abfallgebühren für die zwei Hotelangestellten von total Fr. 40.-- (2 x Fr. 20.--) zu bezahlen. Dagegen setzte sich der Adressat der Rechnung am 19.04. ein erstes Mal und am 08.06.2005 ein zweites Mal (Einsprache) bei der Gemeinde zur Wehr, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, dass in der Kehricht-Grundgebühr für die Hotelliegenschaft von Fr. 450.-- (Container-Abfallentsorgungssystem) die Kopfgebühren für die zwei ebenfalls im Hotel wohnhaften Angestellten mit enthalten bzw. mit abgegolten wären, weshalb die zusätzlich Erhobenen Fr. 40.-- im Resultat eine unzulässige finanzielle Doppelbelastung darstellen würden. Im Antwortschreiben vom 13.05. bzw. im Einspracheentscheid der Gemeinde vom 08.09.2005 wurde an der Erhebung der kritisierten Abfallgebühr von Fr. 40.-- unverändert festgehalten, mit der Begründung, dass es laut kommunalem Abfallgesetz zwischen Grundgebühren (nicht mengenabhängig) und Gebindegebühren (Verursacherprinzip) zu unterscheiden gelte und danach Kurzaufenthalter bzw. Saisoniers ausdrücklich separat eine Grundgebühr von Fr. 20.-- pro Person und Haushalt zu bezahlen hätten.

2. Dagegen erhob der betreffende Hotelbesitzer am 27.09.2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und (ersatzlose) Streichung der erhobenen Zusatzgebühr von Fr. 40.--. Zur Begründung brachte er erneut vor, dass die gegenüber der Gemeinde geschuldeten Abfallgebühren für seine zwei Hotelangestellten bereits in der Grundgebühr für die Hotelliegenschaft enthalten seien und er deshalb nicht „doppelt“ für das Gleiche (Hotelbewohner) von der Gemeinde erfasst werden dürfe. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurden nochmals dieselben Argumente angeführt, wie sie bereits im Antwortschreiben vom Mai 05 bzw. im Einspracheentscheid vom September 05 enthalten waren, worauf verwiesen werden kann. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im Steuer- wie im Abgaberecht gilt es grundsätzlich stets zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt zu unterscheiden. Das Steuersubjekt definiert den Schuldner, das Steuerobjekt gibt den abgabepflichtigen Tatbestand wieder. Anknüpfungspunkt für die hier strittige Kehrichtgebühr (Rechnung vom 13.04.2005) ist das seit 01.01.2002 in der betreffenden Gemeinde gültige Abfallgesetz (AbfG), worin die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle auf Gemeindegebiet als Zweckbestimmung (Art. 1 AbfG) angeführt wird. Zur Finanzierung wurde in Art. 21 AbfG bestimmt, dass die Unkosten der Siedlungsabfallbewirtschaftung mit Grund- und Gebindegebühren gedeckt werden sollten. Während die Gebindegebühren in Art. 22 AbfG als mengenabhängige Kosten ausgestaltet sind, wurde zu den Grundgebühren in Art. 23 AbfG was folgt bestimmt: Die Grundgebühren werden jährlich erhoben von allen Einwohnerinnen und Einwohnern inkl. Ausländer (mit Bewilligung B, C, Saisonniers, Kurzaufenthalter [L]), von Ferienwohnungs- /Hauseigentümern, Handels-/Gewerbe-/Dienstleistungs- sowie Land- und Forstwirtschaftsbetrieben. Im Anhang I „Gebührentarif“ wurden die pflichtigen „Steuersubjekte“ bezüglich Grundgebühr nochmals detailliert und einzeln wie

folgt aufgelistet: a) Schweizer mit Niederlassung und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B oder C Grundgebühr Fr. 50.-- [bzw. Familienpauschale Fr. 200.--]; b) Saisonniers + Kurzaufenthalter Fr. 20.--; c) Ferien-/Zweitwohnungen Fr. 100.--; [usw.]; letztlich h) Grosse Betriebe [Hotels/Restaurants] Fr. 450.--. Aus jener klaren Gebührenregelung ergibt sich zweifelsfrei, dass namentlich auch die hier allein und ausschliesslich interessierenden Saisonniers und Kurzaufenthalter [mit L-Bewilligung] als eigenständiges Steuer- bzw. Abgabesubjekt erfasst und als Schuldner ins Recht gefasst werden. Wie aus den vorhandenen Akten bzw. der Korrespondenz im konkreten Fall jedoch hervorgeht, stellte die Gemeinde jeweils dem Hotelbesitzer bzw. Arbeitgeber der beiden Kurzaufenthalter/Saisonniers die Grundgebühr von Fr. 40.-- (2 x Fr. 20.-- laut Anhang I Ziff. A, lit. b) in Rechnung, womit offensichtlich das falsche Steuersubjekt bzw. der falsche „Abgabeschuldner“ ins Recht gefasst wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid muss deshalb schon aus diesem formellen Grunde aufgehoben werden, was zur Gutheissung des Rekurses führt. 2. In der Sache selbst (materiell) sei indes festgehalten, dass die Vorinstanz hinsichtlich der von ihr getroffenen Unterscheidung zwischen Grund- und Gebindegebühr (Art. 22-23 AbfG) wie auch bezüglich der angemessenen Höhe der an sich geschuldeten Grundgebühr von Fr. 20.-- für Saisonniers und Kurzaufenthalter korrekt und rechtskonform argumentierte, was eine erneute Rechnungsstellung an die effektiven Schuldner der Abfallgebühr somit nicht zum vornherein ausschliesst. Die gegenteilige Meinung des Hotelbesitzers/Arbeitgebers vermag inhaltlich nicht zu überzeugen, da eine minimale Sockelgebühr pro Kopf laut Art. 21 ff. AbfG offensichtlich losgelöst und zusätzlich zur Grundgebühr über Fr. 450.-- für Grossbetriebe [wie namentlich Hotels/Restaurants] erhoben werden kann. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den

obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'085.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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