A 05 71 3. Kammer URTEIL vom 14. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindesteuer (Verrechnung) 1. a) … wohnt in …, Gemeinde …, und ist mit … (geb. 09.06.1946) verheiratet. Seit bald 15 Jahren arbeitet sie als Kantonsangestellte bei der …, wobei sie von Anfang an Mitglied des Steuerbezugsvereins Graubünden (StBGR) wurde. Laut Auszug des StBGR für 2003 wurden pro Monat vorsorglich jeweils Fr. 1'450.-- vom Lohn für Steuern abgezogen. Auf Gemeindeebene belief sich ihr Restguthaben für zuviel bezahlte Steuern 2002 am Ende auf Fr. 774.-- und für 2003 sogar auf Fr. 2'734.--, zusammen also auf Fr. 3'508.--. b) Anfangs 2002 gründete ihr Ehemann die Einzelfirma …, wobei er als finanzielle Starthilfe in die Selbständigkeit sein Pensionskassen- Sparguthaben BVG über Fr. 148'600.-- (2. Säule) auflöste, was auf Gemeindeebene eine Steuer auf Kapitalabfindung von Fr. 2'936.-- auslöste. Am 26.10.2004 wurde über das Geschäft des Ehemanns der Konkurs eröffnet. Der Ehegatte hatte die in Rechnung gestellte Gemeindesteuer über Fr. 2'936.-- indes bis dahin noch nicht bezahlt. c) Mit Verfügung vom 06.09.2005 über die Verrechnung von Gemeindesteuern legte die Vorinstanz fest, dass die Steuer-Restguthaben der Gattin für 2002/03 von zusammen Fr. 3'508.-- mit der Steuerschuld für die Kapitalabfindung 2002 des Gatten von Fr. 2'936.-- verrechnet werde, womit dem pflichtigen Ehepaar noch ein Guthaben von Fr. 572.-- überwiesen werde. 2. Dagegen erhob die Ehefrau am 19.09.2005 frist- und formgerecht Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verrechnungsverfügung und Überweisung
ihres gesamten Restguthabens für 2002/03 von Fr. 3'508.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten laut Gesetz zur Folge habe, dass hinsichtlich aller noch nicht bezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Die Steuerschuld für die Kapitalabfindung 2002 betreffe ausschliesslich ihren im Oktober 04 in Konkurs geratenen Gatten und könne daher nun nicht einfach mit ihrem Steuerguthaben für 2002/03 verrechnet werden. Es sei ihr darum das ganze Guthaben von Fr. 3'508.-- (abzgl. des bereits ausbezahlten Differenzbetrags von Fr. 572.--) zu überweisen. Ferner sei ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- zulasten der Vorinstanz zu gewähren. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Einwänden der Rekurrentin hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die Rechnung vom Juli 04 für die Sondersteuer auf Kapitalabfindung jeweils korrekt einheitlich an beide Ehegatten ergangen und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem seien die drei Voraussetzungen (Identität Rechtsträger zwischen Forderung und Gegenforderung; Gleichartigkeit und Fälligkeit) für die strittige Verrechnung erfüllt, weshalb es an der Zulässigkeit ihres Vorgehens und der Überweisung des Restguthabens von Fr. 572.-- im Mai 05 auch nichts auszusetzen gebe. 4. In seiner Eingabe schloss sich der zum Streitverfahren beigeladene Ehemann den Begehren und Argumenten seiner rekurrierenden Ehefrau vollumfänglich an, wobei ihm für den von der Vorinstanz verursachten Aufwand ebenfalls eine angemessene Entschädigung zu gewähren sei und der Gemeinde zudem die aufgelaufenen Kosten für das vorliegende Rekursverfahren zu überbinden seien.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde (GStG) sind die jeweils geltenden Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) sinngemäss anwendbar, falls das GStG keine eigenen Vorschriften enthält. Vorliegend kommt deshalb Art. 13 Abs. 1 StG zur Anwendung, wonach Ehegatten für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert werden, solidarisch haften. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig geworden ist. Vorliegend ist erstellt, dass die Einzelfirma des eigentlichen Steuerschuldners am 26.10.2004 in Konkurs gefallen ist und der Ehemann der Rekurrentin seither eben nachweislich zahlungsunfähig ist. Umgekehrt ist ebenso klar erstellt, dass die berufstätige Ehefrau ihre Steuerschulden (Einkommens- und Vermögenssteuern) gegenüber der Gemeinde bisher stets korrekt bezahlt hatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nun aber hinreichend bewiesen, dass die Rekurrentin laut Art. 13 Abs. 1 Satz 2 StG einzig noch für den eigenen Anteil an der Gesamtsteuer haftbar gemacht werden kann, während der Anteil (kommunale Sondersteuer auf Kapitalabfindung nach Bezug Pensionskassengeld für Gründung Einzelfirma) des seit Oktober 04 illiquid gewordenen Ehegatten bei ihm selbst eingefordert bzw. beim zuständigen Konkursrichter angemeldet werden muss. Daran ändert auch nichts, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die Steuerrechnung vom Juli 04 auf die Namen beider Ehegatten lauteten und dieselben damals unangefochten blieben. Die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung nach Art. 13 Abs. 1 StG beziehen sich nämlich nicht allein auf die Veranlagung oder Rechnungsstellung der von Ehepaaren geschuldeten Gesamtsteuern, sondern auch auf deren Inkasso und damit den konkreten Vollzug jener Vorschrift. Nach dem Konkurs der Einzelfirma des Ehemannes im Herbst 04 sind die Bedingungen für eine Solidarhaftung jedoch klarerweise entfallen. b) Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich damit zum vornherein – ohne weitere Prüfung der Verrechungsproblematik – als nicht rechtens und unhaltbar, was im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses und
zur Aufhebung der Verfügung führt. In diesem Sinne hat die Gemeinde den strittigen Geldbetrag von Fr. 2'936.-- (Fr. 3'508.-- abzgl. Fr. 572.--) wegen zu viel „zurückbehaltender Steuern“ umgehend an die Rekurrentin auszubezahlen. 2. a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. b) Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- an die obsiegende Rekurrentin bzw. aussergerichtliche Entschädigung an den beigeladenen Ehemann wird praxisgemäss nicht gesprochen, da sie nicht durch einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt bzw. eine freischaffende Rechtsanwältin vertreten waren, sondern in eigenem Namen, in eigenem Interesse und auf eigene Rechnung prozessierten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Gemeinde … zur Rückzahlung des Steuerbetrags in der Höhe von Fr. 2'936.-- an … verpflichtet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 1'608.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.