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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 80

December 7, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·759 words·~4 min·5

Summary

Strassengebühr/Unterhaltsgebühr an Meliorationsanlage | Benutzungsgebühren

Full text

A 04 80 3. Kammer URTEIL vom 7. Dezember 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Strassengebühr/Unterhaltsgebühr an Meliorationsanlage 1. … ist Eigentümer der Parzelle Nr. 73 mit der Maiensässhütte Vers. Nr. 177 A, …, in der Gemeinde …. Im August 2002 bewilligte die Gemeinde die beantragte Erneuerung und Erweiterung der Maiensässhütte, worauf die Bauarbeiten im Jahr 2003 ausgeführt wurden. Am 8. Juli 2004 stellte die Gemeinde … gestützt auf Art. 11 des kommunalen Reglements über den Unterhalt des Meliorationswerks vom 16. Dezember 1998 ("Reglament communal partenent iI manteniment dallas ovras eregidas entras l‘associaziun da meglieraziun 1968 - 1998", in der Folge "Unterhaltsreglement") aufgrund des neuen Verkehrswerts der Maiensässhütte nachträgliche Gebühren im Betrag von Fr. 6'680.-- in Rechnung. Der Betrag errechne sich aus der Differenz des amtlichen Verkehrswertes vor und nach der Renovation, die Fr. 167'000.-- betrage und zu einem Beitragssatz von 4% belastet werde. Der Betrag wird von der Gemeinde als „taxa unica da manteniment per vias“ (einmalige Strassenunterhaltsgebühr) bezeichnet. Mit Entscheid vom 2. August 2004 wies die Gemeinde … die von … erhobene Einsprache ab. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der einmaligen Unterhaltsgebühr sei in Art. 33 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) bzw. Art. 31 der kantonalen Meliorationsverordnung (VVzMelG) gegeben. Der Beitragssatz ergebe sich aus dem Kostenverteiler vom 29. Juni 1998, welcher damals unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Dagegen erhob … am 6. September 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, soweit

ihm eine nachträgliche Strassenunterhaltsgebühr auferlegt worden sei. Er macht geltend, für diese Gebühr gebe es keine gesetzliche Grundlage, da das Meliorationsgesetz nicht mehr anwendbar sei. Auch sei das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verletzt. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die Delegationsnorm im Unterhaltsregelement sei genügend. Die Abgabe bezwecke, diejenigen Grundeigentümer, welche ihre Maiensässhütten erst nach Abschluss der Melioration renoviert hätten, mit jenen gleichzustellen, die bereits während der Melioration aufgrund des Wertes der bereits erstellten Hütten Abgaben geleistet hätten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 10 des Unterhaltsreglements sind die anfallenden Unterhaltskosten im Umfang von 30% durch die Grundeigentümer und zu 70% durch die politische Gemeinde zu finanzieren. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 wird dafür eine jährliche Unterhaltsgebühr von mindestens Fr. 20.-- pro Grundeigentümer erhoben. Abs. 3 sieht schliesslich vor, dass für Maiensässhütten und Gebäude, welche nach der Verteilung der Restkosten erneuert oder angebaut werden, eine Unterhaltsgebühr für Strassen- und Wasserwerke gemäss dem Regelement vom 30. August 1991 der Meliorationsgenossenschaft erhoben wird. Bei letzterer "Gebühr" handelt es sich nun offensichtlich nicht um eine Unterhaltsgebühr, sondern um einen nachträglichen Kostenbeitrag an die Erstellungskosten der Meliorationswerke im Sinne einer Vorzugslast. Dies ergibt sich schon aus der Höhe des Beitrages von Fr. 6'680.-- und der Bemessung aufgrund des Zeitwertes der Gebäudeschatzung im Vergleich zur jährlich wiederkehrenden Unterhaltsgebühr, welche beim Rekurrenten ca. Fr. 200.-- ausmacht. Die gesamten von den Grundeigentümern pro Jahr zu entrichtenden

Unterhaltskosten betragen ca. Fr. 12'000.--. Der von der Gemeinde als Gebühr veranlagte Beitrag hat somit mit den Kosten für den laufenden Unterhalt der Meliorationswerke nichts zu tun, sondern ist vielmehr als Vorzugslast und damit als Beitrag an die Erstellungskosten der Meliorationswerke zu qualifizieren. Solche Beiträge können nun aber ausschliesslich gestützt auf Art. 33 MelG im Rahmen des Meliorationsverfahrens durch Verfügung der Genossenschaftsorgane erhoben werden. So erlässt die Genossenschaftsversammlung auf Antrag des Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15 VVzMelG). Für eine Nacherhebung von Kostenbeiträgen etwa aufgrund veränderter Verhältnisse nach Auflösung der Meliorationsgenossenschaft und Übernahme der Werke durch die Gemeinde besteht in der Meliorationsgesetzgebung dagegen keine gesetzliche Grundlage. Eine solche kann auch nicht nachträglich in einem kommunalen Erlass geschaffen werden, da die Beitragserhebung durch das kantonale Recht abschliessend geregelt wird (vgl. auch PVG 2002 Nr. 41). Art. 11 Abs. 3 des Unterhaltsregelementes ist demnach die Anwendung zu versagen. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Beitragserhebung unrechtmässig erfolgte und demnach in Gutheissung des Rekurses aufzuheben ist. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, die überdies den anwaltlich vertretenen Rekurrenten angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'285.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--.

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