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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2004 100

April 8, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,280 words·~6 min·6

Summary

Wasser- und Abwassergebühr | Benutzungsgebühren

Full text

A 04 100 3. Kammer URTEIL vom 8. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wasser- und Abwassergebühr 1. … ist Eigentümer einer 2-geschossigen Wohnliegenschaft in der Gemeinde … Das Gebäude weist auf jedem Geschoss jeweils eine eine identische Raumeinteilung aufweisende Wohnung im Halte von je 58 m2 auf. Das derzeit lediglich von den Eheleuten … bewohnte Haus verfügt im EG über eine Küche, ein Bad/WC, einen Archivraum, ein Schlafzimmer und ein Wohn- /Esszimmer. Die identisch grossen Räume im 1. OG werden demgegenüber als Vorratsraum, Bad/WC, Schlafzimmer und Fernseh-/Bibliotheksraum genutzt. Gestützt auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung … vom 15. Dezember 2003, wonach pro Haushalt/Ferienhaus/Ferienwohnung eine Pauschalgebühr von je Fr. 50.-- für Wasser und Abwasser zu entrichten sei, stellte die Gemeindeverwaltung bei … ausgehend von zwei Haushalten in seiner Liegenschaft für 2 Jahre eine Wassergebühr von Fr. 200.-- und eine Abwassergebühr ebenfalls in der Höhe von Fr. 200.-- in Rechnung. Eine dagegen von … erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass von zwei gleich grossen Wohnungen auszugehen sei. Daher sei pro Wohnung auch jeweils eine Jahrespauschale für Wasser und für Abwasser zu entrichten. 2. Dagegen reichte … am 15. November 2004 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Gemeinde anzuhalten, die Taxen für Wasser und Abwasser von je Fr. 100.--/p.a. nur für einen Haushalt

zu verrechnen, statt für deren zwei. Zur Begründung wies er auf die aktuelle Raumeinteilung, die Nutzung resp. den Umstand, dass nur 2 Personen das Haus bewohnen würden, hin. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Streitig sei lediglich, ob für die rekurrentische Liegenschaft Gebühren für zwei oder nur eine Wohnung erhoben werden dürften. Weil die Liegenschaft zwei gleichartige Wohnungen aufweise, habe sie unabhängig von der konkreten Nutzung, die Wasser- und Abwassergebühren auch entsprechend erheben dürfen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 5. Am 7. April 2004 führte eine Delegation der III. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent mit seiner Ehefrau und der Gemeindepräsident in Begleitung der Gemeindekanzlistin sowie des gemeindlichen Anwalts teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, an Ort und Stelle anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Die Gemeinde gab dabei die Baueingabepläne vom November 1959 zu den Akten, während der Rekurrent auf die weitgehend fehlende Kücheneinrichtung im Obergeschoss hinwies. Auf die Darlegungen und Erkenntnisses am Augenschein und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin für die rekurrentische Liegenschaft zu Recht basierend auf zwei Wohnungen je die pauschale

Wasser- sowie Abwassergebühr für die Jahre 2003 und 2004 (insgesamt für beide Jahre und zwei Wohnungen Fr. 400.--) erhoben hat. 2. a) Auszugehen ist von den an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2003 revidierten, und rückwirkend für das Jahr 2003 in Kraft gesetzten Art. 11a und 12a des kommunalen Gesetzes über Erschliessungsbeiträge. Danach erhebt die Gemeinde zur Deckung der Auslagen für den Unterhalt und den Betrieb der Abwasser-/Brauchwasseranlagen entsprechende Gebühren. Die Benützungsgebühren für Wasser (vgl. Art. 11a) einerseits und Abwasser (Art. 12a) anderseits belaufen sich pauschal auf je Fr. 50.-- pro Haushalt/Ferienhaus/Ferienwohnung und Jahr. b) Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die Gemeinde gestützt auf die erwähnten Bestimmungen berechtigt war, für die Jahre 2003 und 2004 für eine Wohnung Benützungsgebühren (Wasser: 2 x Fr. 50.--; Abwasser: 2 x Fr. 50.--; insgesamt somit Fr. 200.--). zu erheben. Streitig ist demgegenüber, ob die Gemeinde die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss als eigenständige Wohnung qualifizieren und dafür ebenfalls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- erheben durfte. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der aktuellen Nutzung der Liegenschaft (2-Personenhaushalt) nur Gebühren für eine Wohnung geschuldet seien. Die Gemeinde hält dagegen, dass die Liegenschaft zwei gleichartige Wohnungen aufweise, weshalb auch für zwei Wohnungen Gebühren hätten erhoben werden dürfen. Ihr kann gefolgt werden. c) Bereits den nun bei den Akten liegenden Baueingabeplänen vom November 1959 kann ohne weiteres entnommen werden, und der gerichtliche Augenschein hat dies denn auch bestätigt, dass die zweigeschossige rekurrentische Liegenschaft auf jedem Geschoss jeweils eine eine identische Raumeinteilung aufweisende Wohneinheit im Halte von je 58 m2 aufweist. Entsprechend geht auch die aktuelle amtliche Schätzung von zwei Wohnungen aus. Das Erdgeschoss wird derzeit lediglich vom Rekurrenten und seiner Ehefrau bewohnt, welchen eine Küche, ein Bad/WC, ein Archivraum, ein Schlafzimmer und ein Wohn-/Esszimmer zur Verfügung

stehen. Die identisch grossen Räume im 1. OG werden demgegenüber als Vorratsraum, Bad/WC, Schlafzimmer und Fernseh-/Bibliotheksraum genutzt. Wie die Gemeinde nun zu Recht geltend gemacht hat, ist für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Wasser und Abwasser nicht nur auf die aktuelle Nutzung der Räume an sich, sondern auf deren Eignung abzustellen. Hält man sich nun vor Augen, dass die zweigeschossige Liegenschaft über zwei mit separaten Zugängen versehene, von einander abgetrennte, selbständig nutzbare und räumlich identische Wohneinheiten verfügt, erhellt ohne weiteres, dass die Gemeinde berechtigt war, Gebühren für Wasser und Abwasser für zwei Wohnungen zu erheben. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang dagegen vorbringt, zielt ins Leere und ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der streitigen Gebührenerhebung für zwei Wohnungen in Frage zu stellen. d) In seiner Replik hat der Rekurrent vorgebracht, die von der Gemeinde getroffene Gebührenordnung für Wasser und Abwasser sei nicht verursachergerecht, weil er z.B. mit den Abwassergebühren an den Kosten für die ARA partizipiere, obwohl die Abwässer seiner Fraktion direkt in den Stausee geleitet würden. Auch aus diesen Vorbringen vermag er im Ergebnis nichts zu Gunsten seiner Begehren abzuleiten. Dies bereits deshalb, weil die Gemeinde zur Deckung der Auslagen für den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen für Wasser und Abwasser – auch im Vergleich mit anderen Bündner Kleinstgemeinden betrachtet – mit den je Fr. 50.--/Jahr äusserst tiefe, nicht einmal den minimalen Gesamtaufwand für Wasser und Abwasser (gemäss Voranschlag 2005: Ausgaben: Fr. 8'400.--; Gebühreneinnahmen: Fr. 5'400.--) deckende Gebühren erhebt. Insofern hat der Einwand des Rekurrenten streng genommen durchaus etwas an sich. Er übersieht aber, dass wenn die Gemeinde verursachergerechte Gebühren für Wasser und Abwasser im Sinne der dazu entwickelten Rechtsprechung erheben würde, er nicht etwa weniger, sondern weitaus höhere Gebühren (bestehend aus einer Grundgebühr und einer mengenabhängigen Benutzungsgebühr) als heute bezahlen müsste (vgl. zum Ganzen z.B. VGU A 04 65, A 04 79). Die von ihm aktuell einverlangte Jahrespauschale für Wasser resp. für Abwasser entspricht im Lichte der zitierten Rechtsprechung

betrachtet in ihrer Höhe nämlich nicht einmal einer „verursachergerechten“ Grundgebühr. Hält man sich vor Augen, dass der Rekurrent (wie auch die übrigen Gebührenpflichtigen) zusätzlich auch noch eine sich von der Menge des bezogenen Brauchwassers bzw. von Art und Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassers abhängige Gebühr entrichten müsste und zwar unabhängig davon, ob das Schmutzwasser wie in der Fraktion … in den See oder wie in der Fraktion … der ARA zugeführt wird, erhellt, dass unter der Optik des Verursacherprinzips betrachtet weit höhere Gebühren gerechtfertigt wären. Dem rekurrentischen Begehren nach Reduktion der erhobenen Gebühren ist damit so oder anders der Boden entzogen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'119.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

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