U 08 70 2. Kammer URTEIL vom 23. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Der seit dem 14. August 2007 ins „Verzeichnis der zeitweiligen Bevölkerung“ der Gemeinde … Italien, eingetragene …, welcher dort bis im Oktober 2007 auf einem Bauernhof gegen Kost und Logis aber ohne Lohn als Knecht gearbeitet hatte, erschien am 4. August 2008 - nachdem er zwischenzeitlich mit den ihm ausbezahlten Pensionskassengeldern seinen Lebensunterhalt bestritten hatte - am Schalter der Gemeindeverwaltung …, wo er sich anmelden wollte und gleichzeitig um Ausrichtung von Sozialhilfe zufolge Mittellosigkeit nachsuchte. Mangels Vorlegens seines Heimatscheines und zufolge Fehlens einer gültigen Wohnadresse (Aufenthaltsort: Jugendherberge) verweigerte ihm die Gemeindeverwaltung die Anmeldung; ebenso verfuhr die Sozialbehörde mit ihm, welche am 6. August 2008 in einer kurzfristig anberaumten und in Anwesenheit von … durchgeführten Sitzung mangels Wohnsitzes die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe verneinte. Tagsdarauf wandte sich … auch noch schriftlich an die Gemeinde, welche ihm mit Verfügung vom 14. August 2008 folgendes beschied: „1. Ihre Anmeldung können wir erst vornehmen, wenn Sie uns eine gültige Wohnadresse angeben und den Heimatschein hinterlegen. 2. Ihr Antrag auf Prüfung von wirtschaftlicher Hilfe wird abgelehnt.“ 2. Dagegen reichte … am 18. August 2008 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um gerichtliche Verpflichtung zur Entgegennahme
seiner Anmeldung sowie um Ausrichtung von Sozialhilfe. Ferner fordere er von der beklagten Gemeinde Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.--. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 14. August 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (CH-Bürger) die Anmeldung in Aussicht gestellt hat, unter den Voraussetzungen, dass dieser den Heimatschein hinterlege und zudem eine gültige Wohnadresse angebe (Ziff. 1). Ferner hat sie seinen Antrag auf Prüfung von wirtschaftlicher Hilfe abgelehnt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Gemeinde zur Entgegennahme seiner Anmeldung (nachstehend 2.) und Ausrichtung von Sozialhilfe (nachstehend 3.). 2. a) Sein Antrag um gerichtliche Anweisung an die Gemeinde zur Entgegennahme seiner Anmeldung erweist sich als unbegründet. Sein Begehren nach Entgegennahme der Anmeldung findet seine Stütze in der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV). Diese gewährleistet die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1 S. 249 mit Hinweisen). Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit
sind nur unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig, welche für staatliche Massnahmen im Bereiche der Grundrechte gelten. Dazu gehören insbesondere eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse, das allfällige entgegenstehende private Interessen überwiegt. b) Die gesetzliche Grundlage für die streitige Verweigerung der Anmeldung findet sich im (kantonalen) Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (BR 130.200, GNS). Als Niedergelassener gilt, wer sich mit der Absicht der Wohnsitznahme ausserhalb der Wohnsitzgemeinde niederlässt (Art. 1 Abs. 1 GNS). Als Aufenthalter wieder gilt, wer sich vorübergehend oder nur wochentags […] ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhält. Derjenige, welcher in eine Gemeinde zuzieht, hat dies innert 8 Tagen dem Einwohneramt zu melden (Art. 2 Abs. 1 GNS). Die Anmeldepflicht wird von den Niedergelassenen durch Hinterlegung des Heimatscheins erfüllt (Art. 4 Abs. 1 GNS). Mit der Anmeldung zur Niederlassung wird lediglich das polizeiliche Domizil begründet (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBL 93/1992, S. 337 ff..). Dieses regelt nur die polizeilichen Beziehungen zwischen einem Gesuchsteller und der Behörde des neuen Domizils. Es bedeutet nur, dass der Niederlassung des Betreffenden kein administratives Hindernis entgegensteht. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert jedoch den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht (Karl Spühler, a.a.O., S. 341). c) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Vortritts auf der Gemeindekanzlei seinen Heimatschein nicht hinterlegt hat. Entsprechend durfte - und musste - ihm die Gemeinde denn auch die Anmeldung verweigern und es besteht für das Gericht bereits daher kein Anlass, im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers tätig zu werden. d) Soweit die Gemeinde nebst dem Heimatschein auch noch die Angabe einer gültigen Wohnadresse verlangt, so findet diese Voraussetzung ihre Stütze in Art. 1 GNS. Mit dem temporären Aufenthalt in einer Jugendherberge kann die Absicht der Wohnsitznahme auf keinen Fall nachgewiesen werden. Auch aus
dieser Sicht betrachtet, lässt sich die gemeindliche Verfügung nicht beanstanden. 3. a) Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Gemeinde den Antrag auf Gewährung um Sozialhilfe zu Recht abgewiesen hat. Dies ist zu bejahen. Wie der Beschwerdeführer an sich richtig erkannt hat, hat derjenige, welcher in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch durch das kantonale Unterstützungsgesetz (UG). Danach gilt derjenige als bedürftig, der für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). b) Wie sich nun der erwähnten Bestimmung leicht entnehmen lässt, knüpft der Unterstützungsanspruch grundsätzlich an den Wohnsitz i.S. von Art. 23 ZGB an. Dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Gemeinde begründet hat, ergibt sich bereits aufgrund des oben umschriebenen Fehlens der Niederlassung zufolge (i.c. berechtigter) Abweisung seiner Anmeldung. Soweit die Gemeinde daher seinen Anspruch auf Sozialhilfe verneint hat, lässt sich dies bei der umschriebenen Sachlage nicht beanstanden. c) Ob und bei welcher Gemeinde der Beschwerdeführer derzeit einen Anspruch auf Unterstützung zufolge Mittellosigkeit geltend machen könnte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft zu werden. d) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprechung von Fr. 20'000.-- Schadenersatz und Genugtuung verlangt, kann auf sein Begehren bereits zufolge unzulässiger Ausweitung des Anfechtungsobjekts und mangels jeglicher Substantiierung nicht eingetreten werden. - Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (8C_886/2008).