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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 U 2008 36

May 20, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·711 words·~4 min·8

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 08 36 2. Kammer URTEIL vom 20. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … forderte im Einladungsverfahren verschiedene Unternehmen zur Offertstellung für die Regiearbeiten im Zusammenhang mit den Baumeisterarbeiten für die Sanierung des Waldweges Via … auf. In den Offertunterlagen waren als Zuschlagskriterien die Angebotssumme zu 55 %, die Kenntnisse des Maschinisten zu 20 %, Qualität/Leistung/Alter der Maschine zu 20 % und die Lehrlingsausbildung im Betrieb zu 5 % aufgeführt. Es gingen sechs Angebote ein. Gemäss der durch das Amt für Wald bzw. den Regionalforstingenieur erstellten Bewertungstabelle ergab sich für die erstplatzierten Anbieter folgendes Resultat: 1. … 0.89 Punkte (Fr. 71'546.45) 2. … 0.85 Punkte (Fr. 76'924.30) 3. … 0.82 Punkte (Fr. 63'430.20) Mit Verfügung vom 27. März 2008 vergab die Gemeinde … den Auftrag an ... 2. Dagegen erhob … am 8. April 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Auftrag an ihn zu vergeben. Seine Offerte sei um Fr. 13'079.30 günstiger als die berücksichtigte. Aus ökonomischer Sicht sei jedes Unternehmen für das … wichtig, nicht nur das ortsansässige. Er verfüge über einen modernen Maschinenpark, so dass es ihm möglich sei, den Auftrag zu erledigen. Auch für subventionierte Unternehmen sei es sinnvoll, sparsam mit den öffentlichen Geldern umzugehen.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Zuschlag hänge nicht nur vom Angebotspreis ab, sondern auch von den übrigen Vergabekriterien. Da das Angebot des Beschwerdeführers fehlerhaft gewesen sei, habe man die Angebotssumme von Fr. 58'467.15 auf Fr. 63'430.20 korrigieren müssen. Zwar sei das Angebot preislich damit immer noch am tiefsten gewesen, aber bei den übrigen Kriterien habe der Beschwerdeführer schlechter abgeschnitten als die Bauunternehmung ... 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 03 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob

die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 2. a) Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Er bringt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, dass er aus seiner Sicht die einzelnen Zuschlagskriterien ebenfalls erfüllt. b) Zunächst ist offensichtlich, dass der Preis nicht das einzige Vergabekriterium bildete, wie in den Offertunterlagen klar angeführt wurde. Mithin genügt es nicht, das preislich günstigste Angebot eingereicht zu haben. Vorliegend liess die Gemeinde die Bewertung durch den fachkompetenten Regionalforstingenieur vornehmen, der eine Bewertungstabelle erstellt hat. In den Rechtsschriften sind die unterschiedlichen Bewertungen nachvollziehbar begründet worden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen darzulegen, dass die einzelnen Bewertungen unsachlich und nicht haltbar seien. Das vermag er aber nicht. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, Behauptungen aufzustellen, die nicht geeignet sind, einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-zusammen Fr. 2'143.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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