Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.10.2006 U 2006 79

October 27, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,201 words·~6 min·11

Summary

Stipendiengesuch | Erziehung und Kultur

Full text

U 06 79 2. Kammer URTEIL vom 27. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Stipendiengesuch 1. …, geboren 1989, hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Er besuchte ab 7. August 2005 am … in … (FL) das „10. ICT- Schuljahr“. Am 22. August 2005 stellte … für ihren Sohn bei der Regierung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Stipendien für das „10. ICT-Schuljahr“. Mit Entscheid vom 27. Juni 2006 (Prot. Nr. 756) lehnte die Regierung dieses Gesuch ab. Sie führte aus, dass Studienbeihilfen für den Besuch von Schulen im Ausland nur bewilligt würden, wenn in der Schweiz eine vergleichbare Ausbildung nicht angeboten werde. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden primär für Ausbildungen in der Schweiz verwendet, um den schweizerischen Ausbildungsplatz wettbewerbsfähig zu halten. Vorliegend sei eine Stipendienerteilung nicht gerechtfertigt, weil an der … in … eine vergleichbare Ausbildung („10. Schuljahr Informatik und Sprachen“) angeboten werde, für die Stipendien zugesprochen würden. 2. Dagegen reichte … am 17. Juli 2006 Rekurs ein mit dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Regierungsbeschluss sei aufzuheben und es seien ihrem Sohn … Stipendien zuzusprechen. Dieser habe eine Ausbildung mit Schwerpunkt Informatik besuchen wollen. Ihres Wissens gebe es in der Schweiz keine vergleichbare Schule. Die Schule … biete noch viele andere Fächer an. Die Kosten für die beiden Schulen seien in etwa vergleichbar. Das Inform College biete aber gar noch einen Sprachaufenthalt in Malta an. Weil ein Dorfbewohner ganz in der Nähe der Schule arbeite, habe … jeweils

mitfahren können, was mitgeholfen habe, die Kosten für Kost und Logis zu reduzieren. Der Weg nach … wäre ihm nicht zumutbar gewesen. 3. Die Regierung beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kantone grundsätzlich frei entscheiden könnten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass sie Beihilfen gewähren würden. Ausbildungen im Ausland könnten gemäss ständiger Praxis der Regierung unter Umständen stipendiert werden, falls eine vergleichbare Ausbildung an keiner schweizerischen Ausbildungsstätte angeboten werde. Das sei hier aber nicht der Fall, weshalb keine Stipendien hätten ausgerichtet werden können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2006 (Prot. Nr. 756), mit welchem dem Ansprecher keine Ausnahmebewilligung i.S. von Art. 1 Abs. 1 des Stipendiengesetzes erteilt und daher denn auch die Ausrichtung von Stipendien an den Besuch des „10. ICT-Schuljahres“ in … (FL) verweigert worden ist. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Ausrichtung von Stipendien zu Recht verweigert worden ist. 2. a) Bei der Leistungsverwaltung handelt es sich um eine Tätigkeit, durch welche den Privaten staatliche Leistungen vermittelt werden. Auch in diesem Bereich der Verwaltungstätigkeit gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, weshalb die Verwaltung nur gestützt auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm handeln darf. Räumt eine solche Norm der Verwaltung beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, einen Spielraum ein, so kann die Behörde im Einzelfall frei bestimmen, ob eine bestimmte Rechtsfolge überhaupt eintreten soll. Solches Entschliessungsermessen räumen u.a.

„Kann-Vorschriften“ ein. Trotz Ermessensspielraum muss die Entscheidung aber gestützt auf eine überprüfbare und sachliche Begründung erfolgen (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 30 ff., N 431 ff.). b) Das Stipendienwesen gehört der Leistungsverwaltung an. Mit dem Gesetz über Studiendarlehen und Stipendien (Stipendiengesetz) hat der Kanton Graubünden die für die Ausrichtung entsprechender Leistungen nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. In Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes wird festgelegt, dass Studienbeihilfen in der Regel nur für den Besuch von Schulen in der Schweiz ausgerichtet werden, die Regierung aber Ausnahmen bewilligen kann. Hier wird der Regierung ein Entschliessungsermessen eingeräumt, weshalb sie darüber entscheiden darf, ob jemand für eine Ausbildung im Ausland Stipendien erhält oder nicht. Ein Anspruch hierfür besteht jedoch nicht. Der Entscheid darf allerdings nicht willkürlich sein, sondern muss sachlich begründet werden können. Vorliegend rechtfertigt die Regierung die Abweisung des Stipendiengesuchs damit, dass gemäss ihrer ständigen Praxis ausländische Ausbildungen nur dann unterstützt werden, wenn an keiner schweizerischen Ausbildungsstätte eine vergleichbare Ausbildung angeboten wird. Diese von der Regierung verfolgte Praxis wurde vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach als sachgerecht bestätigt und es ist auch mit der vorliegenden Eingabe nichts ersichtlich, was eine von der bisherigen Praxis abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. 3. a) Die ständige und sachlich begründete Praxis der Regierung erlaubt eine Stipendienerteilung für Ausbildungen im Ausland dann, wenn in der Schweiz kein vergleichbarer Studienplatz vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hätten die Abklärungen ergeben, dass an der … in … möglich sei, das „10. Schuljahr Informatik und Sprachen“ zu absolvieren, wobei im Schuljahr 2005/2006 noch freie Plätze zur Verfügung gestanden seien. Die in … angebotene Ausbildung sei ohne weiteres vergleichbar, weshalb keine Ausbildungsbeitrage für den Besuch in … (FL) hätten ausgerichtet werden können.

b) Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, ist - bei allem Verständnis für die familiäre Situation - unbehelflich, weil solange als eine vergleichbare Ausbildung an einer schweizerischen Ausbildungsstätte angeboten wird, seitens der zuständigen kantonalen Stellen praxisgemäss keine Stipendien für eine Ausbildung im Ausland ausgerichtet werden. Vorliegend zeigt der Vergleich der bei den Akten liegenden Stundentafeln offenkundig auf, dass die Ausbildung „10. Schuljahr“ mit Informatik wird an der … in … im Wesentlichen vergleichbar ist, da dort ein durchaus vergleichbarer Schulstoff angeboten wird. Dass in … der Schwerpunkt der Ausbildung etwas anders gesetzt wird als in …, wo u.a. zusätzlich noch ein Sprachaufenthalt auf Malta angeboten wird und vermehrt eine Ausrichtung auf Informatikbelange besteht, ist stipendienrechtlich nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist lediglich, ob die in … angebotene Ausbildung insgesamt betrachtet als vergleichbar qualifiziert werden kann, was seitens der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt und bejaht worden ist. Mit ihr ist davon auszugehen, dass es einen vergleichbaren Ausbildungsplatz in der Schweiz gibt, mithin eine Ausbildung, wie sie der Rekurrent mit dem Besuch des 10. Schuljahres anstrebt(e), auch in der Schweiz möglich war und ist, weshalb von einer Beitragsausrichtung abgesehen werden musste. Die vom Rekurrenten angeführten persönlichen Beziehungen zu Liechtenstein oder die behaupteten einfacheren Modalitäten beim täglichen Schulbesuch in … (Mitfahrgelegenheit; Kost und Logis) sind daher denn auch ohne Belang. Entsprechend erweist sich der angefochtene Regierungsbeschluss als rechtens und der Rekurs ist abzuweisen. 4. Angesichts der Offenkundigkeit der aus stipendienrechtlicher Sicht leicht erkennbaren Vergleichbarkeit der angebotenen Ausbildungen für ein 10. Schuljahr in … und … stellt eine Behandlungsdauer von 10 Monaten für ein Stipendiengesuch wie das vorliegende (Eingang: 22. August 2005; Regierungsbeschluss: 27. Juni 2006) angesichts der in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien (Abs. 1: Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist) schon fast eine Verletzung der erwähnten Verfahrensgarantie dar. Gründe für eine derart schleppende

Behandlung eines offenkundig unbegründeten Gesuches sind für das Gericht keine ersichtlich. Die Vorinstanz wird daher wohl nicht umhin kommen, die verwaltungsinternen Abläufe hinsichtlich solcher einfach zu beurteilenden Gesuche unter diesem Aspekt der erwähnten Verfahrensgarantie einer vertiefteren Prüfung zu unterziehen und die erforderlichen Vorkehren zu treffen. Einfachere Fälle wie der vorliegende sollten innert angemessener, also einem Gesuchsteller zumutbaren Frist erledigt werden können. 5. Der unnötig langen Behandlungsdauer des Stipendiengesuches durch die von der Vorinstanz betrauten Stellen ist insofern Rechnung zu tragen, als ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das vorliegende Rekursverfahren verzichtet wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

U 2006 79 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.10.2006 U 2006 79 — Swissrulings