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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.11.2006 U 2006 72

November 7, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,450 words·~7 min·7

Summary

Unterstützungsleistungen/Rückerstattung | Sozialhilfe

Full text

U 06 72 2. Kammer URTEIL vom 7. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Unterstützungsleistungen/Rückerstattung 1. …, geboren 1980, nahm am 1. April 2004 zusammen mit ihrer am 24. September 2003 geborenen Tochter Wohnsitz in der Gemeinde … Am 19. Juli 2004 reichte sie der Gemeinde ein Gesuch um Unterstützungsleistungen ein und unterzeichnete am gleichen Tag das "Merkblatt für Unterstützungsbezüger" (im Folgenden: Merkblatt). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 sprach die Gemeinde … eine monatliche Unterstützung ab 1. August 2004 im Betrag von CHF 2'187.-- zu. 2. Am 27. März 2005 verstarb die Grossmutter von ... Dieser floss in der Folge eine Erbschaft im Betrag von CHF 23'116.-- zu. 3. Mit Brief vom 3. April 2006 ersuchte … die Gemeinde … um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zur Filzerin. Das Filz-Diplom könne sie in drei Jahren erwerben; dieser Bildungsweg könne "ab 5'000 Fr." begangen werden. 4. Am 1. Juni 2006 nahm … in der Gemeinde … Wohnsitz, wo sie am 12. Juni 2006 ein Gesuch um Unterstützungsleistungen einreichte. 5. Die Gemeinde … lehnte mit Verfügung vom 9. Juni 2006 das Gesuch um Übernahme der Kosten der Ausbildung zur Filzerin ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Zudem verpflichtete sie … zur Rückerstattung von CHF 15'769.-an die Gemeinde … (Ziffer 2+3 des Dispositivs); bei diesem Betrag handelt es sich um die von September 2004 bis April 2006 geleisteten Unterstützungszahlungen von CHF 37'922.45, abzüglich der durch Dritte

geleisteten Rückerstattungen. Die Ausbildung zur Filzerin sei keine anerkannte Ausbildung und ermögliche zudem keine Existenzgrundlage. Und auf die nach dem Tod der Grossmutter gemachte Erbschaft erhebe die Gemeinde bis zur Höhe der von ihr geleisteten Unterhaltsleistungen Anspruch. 6. … reichte gegen die Verfügung vom 9. Juni 2006 Rekurs ein mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde … vom 9.6.2006 sei aufzuheben und es seien von der Gemeinde … die Ausbildungskosten als Filzerin zu übernehmen. 2. Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Gemeinde … vom 9.6.2006 seien aufzuheben und es sei von einer Rückerstattung der Unterstützungskosten von 15'769.-- abzusehen. 3. Eventualiter seien nur 12'951.-- von der Rekurrentin zurückzuerstatten. 4. Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Der Rekurrentin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.“ 7. Die Gemeinde schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 auf Abweisung des Rekurses. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. September 2006; Duplik vom 9. Oktober 2006) halten beiden Parteien an ihren Anträgen fest. Die Begründung der Parteibegehren ergibt sich, soweit erheblich, aus den nachstehenden Erwägungen. 8. Mit Präsidial-Verfügung vom 21. August 2006 wurde das Gesuch von … um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und

auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Für dieses "Recht auf Hilfe in Notlagen" gilt somit der Grundsatz der Subsidiarität: Nur wer nicht selbst für sich sorgen kann, hat Anspruch auf die für das Überleben unerlässlichen Mittel (BGE 130 I 171 E. 4.1 S. 75; PVG 2002 Nr. 19). 2. Der grundrechtliche Unterstützungsanspruch wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Einzelheiten des Unterstützungsrechts sind in den Ausführungsbestimmungen zum UG vom 8. November 2005 (ABzUG; BR 546.270) geregelt. Laut Art. 1 ABzUG sind die von der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im April 2005 beschlossenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe massgebend, unter Berücksichtigung der in den ABzUG enthaltenen Konkretisierungen. Laut Art. 13 Abs. 2 ABzUG sind die laufenden Unterstützungsfälle ab 1. März 2006 in Anwendung der ABzUG vom 8. November 2005 abzuwickeln. 3. Die Rekurrentin macht geltend, die von ihr geplante Ausbildung zur Filzerin sei eine seriöse Ausbildung, die ihr ein künftiges Einkommen sichern würde. Dem hält die Gemeinde zu Recht entgegen, dass eine Übernahme der Ausbildungskosten allein schon daran scheitert, dass es sich bei der von der Rekurrentin geplanten Ausbildung zur Filzerin nicht um eine anerkannte Ausbildung handelt. Nach Art. 2 lit. g ABzUG kommt eine Unterstützung durch die Gemeinde nur in Frage bei anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Auch die SKOS-Richtlinien sehen in Ziffer H.6 vor, dass nur anerkannte Ausbildungen unterstützt werden. Dass es sich bei der von der Rekurrentin vorgesehenen Ausbildung zur Filzerin nicht um eine anerkannte Ausbildung handelt, ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen und wird von der Rekurrentin in ihrer Replik zu Recht nicht bestritten.

4. Die Übernahme der Ausbildungskosten wurde von der Gemeinde … aus weiteren Gründen zu Recht abgelehnt. Die Gemeinde verweist in den Rechtsschriften u.a. darauf, dass die Rekurrentin mit der Wohnsitzverlegung nach … per 1. Juni 2006 ab diesem Datum keinen Unterstützungsanspruch mehr gegenüber der Gemeinde … besitzt, weshalb die erst in der Zukunft anfallenden Ausbildungskosten von vornherein nicht von der Gemeinde … übernommen werden müssten. Ferner verweist die Gemeinde darauf, dass die Rekurrentin den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten nie beziffert hat, was eine Kostenübernahme ebenfalls ausschliesst. Die Gemeinde … hat somit den geltend gemachten Unterstützungsanspruch offensichtlich zu Recht abgewiesen. 5. Nicht stichhaltig sind im Weitern auch die Einwände der Rekurrentin gegen die von der Gemeinde … verfügte Rückerstattung. Nach Art. 4 UG sind die unterstützten Personen verpflichtet, den mit den Unterstützungsleistungen verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Im von der Rekurrentin unterzeichneten Merkblatt wird unter dem Titel "Bedingungen" darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin u.a. verpflichtet ist, Änderungen ihrer finanziellen Situation ("z.B. verändertes Vermögen") zu melden. Ob die Rekurrentin dieser Pflicht nachgekommen ist oder nicht, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. Denn Art. 11 Abs. 2 UG setzt nicht voraus, dass Unterstützungsleistungen zu Unrecht bezogen worden sind. Vielmehr kann nach Art. 11 Abs. 2 UG eine unterstützte Person zur Rückerstattung bezogener Unterstützungen verpflichtet werden, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse verbessern; einzige Schranke bildet, dass die Rückerstattung keine neue Bedürftigkeit zur Folge hat. 6. Wie die Gemeinde … zu Recht geltend macht, wurde die Vermögenssituation der Rekurrentin durch die nach dem Tod der Grossmutter angetretene Erbschaft deutlich verbessert. Und die Gemeinde weist auch zu Recht darauf hin, dass die von ihr verfügte Rückerstattung nicht zu einer neuen Bedürftigkeit der Rekurrentin führt; denn diese hat der Gemeinde … am 12. Juni 2006 ein vom Regionalen Sozialdienst … mitgetragenes

Unterstützungsgesuch eingereicht, wird also auch weiterhin die erforderlichen Unterstützungsgelder der Wohngemeinde erhalten. 7. Der von der Gemeinde … geltend gemachte Rückerstattungsanspruch ist auch betragsmässig ausgewiesen. Dem von der Rekurrentin eventualiter gestellten Begehren, der Rückerstattungsbetrag sei um den Kantonsanteil von CHF 2'817.87 zu kürzen, wird in den Rechtsschriften der Gemeinde mit zutreffender Begründung widersprochen. Es verhält sich tatsächlich so, dass im Kanton Graubünden ein Sozialhilfeempfänger nur von den Gemeinde Unterstützungsleistungen erhält; deshalb kann auch nur die Gemeinde solche Leistungen zurückfordern, wenn die Voraussetzungen hiezu - wie vorliegend - erfüllt sind. Die Abrechnung zwischen der Gemeinde und dem Kanton sowohl über ausbezahlte als auch über rückerstattete Unterstützungsgelder hat keinerlei Einfluss auf die Rechtsstellung der Sozialhilfeempfänger. 8. Schliesslich widerspricht die Gemeinde … ebenfalls mit zutreffender Begründung dem Einwand der Rekurrentin, die Gemeinde habe mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie, die Rekurrentin, vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass eine allfällige Gehörsverletzung durch das vorliegende Rekursverfahren geheilt würde, und zwar aus den gleichen Gründen, welche im Entscheid PVG 1996 Nr. 107 zur Heilung einer Gehörsverletzung führten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Gemeinde … im Zusammenhang mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung überhaupt den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 9. Einem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nur entsprochen werden, wenn der Rekurs nicht als aussichtslos qualifiziert werden muss (siehe zu den Rechtsgrundlagen und zur Gerichtspraxis: Urteil des Verwaltungsgerichts U 06 52, Erw. 6). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass die Rekursbegehren der Rekurrentin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage keinerlei Aussicht auf

Erfolg hatten. Ihr Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen. 10. Der obsiegenden Gemeinde, welche anwaltlich vertreten ist, steht eine Parteientschädigung zu. Angesichts der klaren Rechtslage und der demzufolge nicht sehr aufwändigen Bemühungen des Rechtsvertreters der Gemeinde … erscheint eine Entschädigung von CHF 800.00 als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Rekurrentin hat der Gemeinde … eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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