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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.07.2006 U 2006 70

July 5, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,137 words·~6 min·5

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 06 70 2. Kammer URTEIL vom 5. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 8. Mai 2006 schrieb die Gemeinde … die Lieferungs- und Installationsarbeiten „BKP 301 Schulküche“ im Zusammenhang mit der Sanierung/Erneuerung des Oberstufenschulhauses im Einladungsverfahren laut den kantonalen Submissionsvorschriften aus. Innert Eingabefrist (22.05.06) gingen vier gültige Angebote ein, wovon die … mit Fr. 33'568.30 die preisgünstigste Offerte einreichte; gefolgt vom zweitrangierten … mit Fr. 34'893.40 (Preisdifferenz Fr. 1'325.10 bzw. 3.95% teurer) sowie den beiden weiteren Anbieterinnen mit noch teureren Offerten (7.5% bzw. 34.40%). 2. Mit Vergabebeschluss vom 6., mitgeteilt am 9. Juni 2006, erteilte die Vorinstanz den Arbeitszuschlag an die preisgünstigste Anbieterin mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. 3. Dagegen erhob der zweitrangierte Anbieter … am 15. Juni 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des Zuschlags an die berücksichtigte Anbieterin und Arbeitsvergabe an ihn, da er in seiner Variante (Fr. 31'227.45) um Fr. 2'340.85 günstiger als jene offeriert habe. Nebst dem tieferen Preis bei gleicher Qualität machte er zur Begründung weiter geltend, dass anlässlich der Offertenöffnung am 24.05.06 „protokolliert“ worden sei, dass die Offerte der später berücksichtigten Anbieterin nicht vollständig sei, da die Recyclinggebühr (vRG) sowie die Position Demontage alter Küchenteile nicht enthalten seien, was zu deren Ausschluss hätte führen müssen.

4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (Vergabebehörde) die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass im Protokoll der Offertenöffnung die Bemerkung der „Unvollständigkeit“ enthalten sei; dies sei aber zu Unrecht geschehen und daher falsch bzw. unbeachtlich. Der Grund dafür sei ein Missverständnis gewesen, da die berücksichtigte Anbieterin unter „Besonderes“ gewisse Präzisierungen gemacht habe, die zwar aufschlussreich seien, im Devis bzw. in den Ausschreibungsunterlagen jedoch gar nicht verlangt worden seien. Weder die Zusatzbemerkung betreffend vRG noch Demontage alter Küchenteile (Plan 2-5) sei daher von Belang gewesen. Zur angeblich preisgünstigeren Unternehmervariante des Beschwerdeführers (Fr. 31'227.45) gelte es festzuhalten, dass das offerierte Küchenbecken (Produkt der Fa. … AG statt der … AG) aus Chromstahl nicht gleichwertig gewesen sei, da die Grösse und Form des Beckens einander nicht ebenbürtig gewesen seien. Dies sei indessen wichtig gewesen, die jeweils mehrere Kochschülerinnen zugleich am selben Küchenbecken arbeiten müssten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 22 lit. c des vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden (SubG; BR 803.300) muss ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn die Anbieterin eine Offerte einreicht, die unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung (im Devis) und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Unterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 1997 Nr. 60 und 1999 Nr. 61). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch lediglich einzelner Offertenpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den

Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (zum Ganzen: PVG 2005 Nr. 33). b) Vorliegend ist anhand der Ausschreibungsunterlagen offensichtlich, dass die berücksichtigte Anbieterin weder unvollständige, unpräzise oder sonst irgendwie missverständliche bzw. den Wettbewerb verzerrende Angaben in ihrem Devis anbrachte. Die Anmerkung unter „Besonderes“, wonach im Offertbetrag speziell die vRG (vorgezogene Recyclinggebühr Fr. 150.--) sowie Demontage für alte Wandschränke oder Küchenunterbauten (Plan 2-5) nicht mit enthalten sei, da sie in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt bzw. gar nicht verlangt worden seien, liess daher sowohl über die redlichen Angebotsabsichten der berücksichtigten Anbieterin als auch über die Bedeutung und Würdigung jenes präzisierenden Zusatzes für die Vergabebehörde keinerlei Zweifel offen. Diese - für die Korrektheit bzw. Vollständigkeit der Offerte unnötigen - Zusatzangaben erfolgten offenbar aus „Angst“ bzw. „Übervorsicht“ jener Anbieterin heraus, ohne aber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich verlangt worden zu sein. An dieser Einschätzung jener Zusatzinformationen ändert auch die gegenteilige „Bemerkung“ des namentlich bezeichneten Gemeindeangestellten bei der

Offertenöffnung am 24.05.06 nichts, da seine „Sofortbeurteilung“ gegenüber der protokollierenden Lehrtochter eindeutig nicht den Erfordernissen bzw. unverzichtbaren Vorgaben im Devis entsprach und deshalb inhaltlich klarerweise falsch war. Im Übrigen wäre jener Gemeindeangestellte auch weder sachlich befugt noch funktional zuständig gewesen, abschliessend über die Gültigkeit der eingereichten Offerte zu befinden; jener Entscheid war einzig und allein der Vergabeinstanz vorbehalten, die ihrerseits zu Recht auf die Vollständigkeit und Gültigkeit der preisgünstigsten Offerte erkannte. Die Richtigkeit jener Darstellung wird auch durch den Auswertungsbericht der Projekt-/Beratungsfirma … GmbH vom 26.05.2006 belegt, worin die Offerte der berücksichtigten Anbieterin mit überzeugender Begründung als komplett und deviskonform bezeichnet wurde. Ebenso einleuchtend wurde dort festgehalten, weshalb die Unternehmervariante des Beschwerdeführers (billigere Ausführung der Edelstahlabdeckung bei Küchenbecken) etwas günstiger ausgefallen sei als bei den übrigen Mitkonkurrenten, die dieses Produkt ebenfalls „zum gleichen Minderpreis“ hätten liefern können, womit jener Preisvorteil in der Variante auch für die anderen Konkurrenten realisierbar gewesen wäre. Die Zusatzarbeiten, die im Devis (dort nur Preisangabe für Demontage/Entsorgung von vier alten Kochinseln gefordert) ausdrücklich nicht verlangt wurden, wurde dabei auf Fr. 28'850.-- beziffert. Entscheidend ist nun aber, dass jene Zusatzkosten weder bei der Offerte der berücksichtigten Anbieterin noch bei der Offerte des Beschwerdeführers ziffernmässig in Betracht gezogen wurden, womit ein direkter Vergleich jener beiden Angebote bezüglich der Höhe der dargebotenen Gesamtsumme auch durchaus erlaubt war und im voraus zu keiner Verfälschung des Wettbewerbresultats führen konnte. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Offerte der berücksichtigten Anbieterin an keinem submissionsrelevanten Mangel litt, der den Ausschluss bzw. ihre Ungültigerklärung nach Art. 22 lit. c SubG gerechtfertigt hätte. Der angefochtene Vergabebeschluss erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die von Amtes wegen agierende Beschwerdegegnerin 1 (Vergabeinstanz) bzw. an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 (berücksichtigte Anbieterin) entfällt jedoch praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 2'626.-gehen zulasten von … (Beschwerdeführer) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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