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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.09.2005 U 2005 64

September 14, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,095 words·~5 min·4

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 05 64 2. Kammer URTEIL vom 14. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … lud verschiedene Firmen zur Offertstellung für die Ingenieurarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung der …gasse bis … ein. Es gingen drei Angebote, nämlich jene des Ingenieurbüros … zu Fr. 54'223.40, des Ingenieurbüros … AG zu Fr. 65'293.85 und der ARGE … zu Fr. 85'434.40, ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2005 vergab der …rat den Auftrag an das Ingenieurbüro ... 2. Dagegen erhob die … AG am 8. Juli 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es sei im Sinne von Art. 15 SubV von der beauftragten Firma über die unter Phase B der Honorarberechnung aufgeführte Summe von Fr. 10'000.-- eine Kalkulation einzuholen. Es sei abzuklären, ob die gleichzeitige Ausführung von amtlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten aus wettbewerbstheoretischer Sicht nicht problematisch sei. Es sei das zuständige Departement anzufragen, wie die Projektierung einer Strasse von ca. Fr. 1.2 Mio mit der Honorarsumme unter Phase B ohne betriebsinterne Quersubvention möglich sei. 3. Während sich die berücksichtigte Firma nicht vernehmen liess, beantragte die Gemeinde … in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten; ev. sei sie abzuweisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin richte sich bloss auf die Vornahme bestimmter Abklärungen. Eine Aufhebung des Zuschlagsentscheides oder dessen Abänderung werde nicht verlangt. Es fehle somit ein Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde sei formell nicht gültig, da kein Rechtsbegehren und auch keine Begründung angeführt

würden. Es habe kein Anlass bestanden, die Offertposition von Fr. 10'000.-unter Phase B analysieren zu lassen. Bei der Klärung der Frage, ob es sich um ein unzulässiges Unterangebot handle, müsse auf die gesamte Offertsumme abgestellt werden. Es liege mit Fr. 54‘223.40 kein ungewöhnlich niedriges Angebot vor. 4. In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die Position von Fr. 10'000.-- in der Phase B trage die Vermutung der Wettbewerbsverfälschung. Daher sei diese Position vom Gericht näher zu prüfen. Der Geometer könne die in seinem System deponierten amtlichen Daten effizienter nutzen als die Konkurrenten. Auf Grund der vorhandenen Aufträge könne der Geometer auch von einer reellen Preisbildung abweichen. 5. Die Beschwerdegegnerin brachte in der Duplik vor, es liege keine Wettbewerbsverzerrung vor. Die Daten des Vermessungssystems eigneten sich nicht unmittelbar für die Projektierung der Strasse. Sie müssten in ein Projektierungsprogramm eingelesen werden. Der Geometer habe dabei den gleichen Aufwand wie die Konkurrenten. Der Unterschied liege einzig darin, dass sich die Konkurrenten diese Daten zuerst beim Geometer beschaffen müssten, was Fr. 200.-- bis 300.-- koste. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist auf die Beschwerde einzutreten. Aus der Beschwerdeschrift ist klar erkennbar, welche Anliegen die Beschwerdeführerin hat und in welcher Hinsicht sie das Vergabeverfahren als mangelhaft erachtet. In diesem Sinne ist die Beschwerde hinreichend begründet. Dass nicht formell die Aufhebung der Vergabe verlangt wird, kann der Beschwerdeführerin auch nicht schaden, geht doch aus ihrer Eingabe klar hervor, dass sie eine Neuvergabe nach Vornahme der verlangten

Abklärungen anstrebt. Es wäre überspitzt formalistisch, wenn man der Beschwerde nicht diesen klaren Willen zur Anfechtung der Vergabe und zu deren Aufhebung zubilligen würde. 2. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er gemäss Art. 26 SubV beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Bei dieser Bestimmung geht es - im Gegensatz zu Art. 15 der aufgehobenen SubVO - nicht um den Ausschluss von Offerten, die in einzelnen Positionen ungewöhnlich tiefe Preise enthalten. Nach seinem Wortlaut bezieht sich Art. 26 SubV vielmehr auf das jeweilige Angebot als Ganzes. Nur wer gesamthaft gesehen ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, das ihn an der Einhaltung der Teilnahmebedingungen hindert, soll vom Wettbewerb ausgeschlossen werden können. Dies ist in einem liberalisierten Markt auch sinnvoll. Es ist dort grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er die einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingehen will. Massgebend ist einzig, dass ein Gesamtresultat erzielt wird, das die Einhaltung der Teilnahmebedingungen im Sinne von Art. 26 SubV erlaubt (vgl. VGU U 04 54). Es ist daher unbeachtlich, ob die von der Beschwerdeführerin beanstandete Position für sich betrachtet ein Unterangebot darstellt. Von Bedeutung ist allein das Gesamtangebot. Vergleicht man nun die beiden Gesamtsummen der Offerten des Konkurrenten mit Fr. 54'223.40 und jene der Beschwerdeführerin mit Fr. 65'293.85, ergibt sich, dass die berücksichtigte Firma um knapp 17% günstiger ist als die Beschwerdeführerin. Es kann daher nicht im Entferntesten davon die Rede sein, dass der Beschwerdegegner gesamthaft ein Angebot eingereicht hat, mit welchem es nicht gewährleistet ist, dass er die Auftragsbedingungen einhalten kann. Es erübrigen sich daher auch weitere Abklärungen. 3. Die Beschwerdeführerin erhebt weiter den Einwand, der Beschwerdegegner geniesse als Grundbuchgeometer der Gemeinde … einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Indessen erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlichen Zusammenhang ausgeführt,

die Tatsache, dass ein Anbieter bezüglich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung verfügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage stehenden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hintergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher Mittel sei es z.B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errichtung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhaltsarbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111). Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf allgemeine Hinweise auf die Doppelfunktion des Beschwerdegegners als Grundbuchgeometer und Anbieter, ohne konkret aufzuzeigen, was nun der wirkliche Vorteil für den Beschwerdegegner sei. Demgegenüber ist die Darstellung der Gemeinde … einleuchtend. Wie sie ausführt, haben nämlich die Mitbewerber gegen kleine Kostenbeteiligung Zugriff auf die Daten des Geometers. Sie müssen wie der Geometer selbst auch diese Daten auf ein Planungsprogramm laden und verfügen damit über die gleichen Instrumente wie der Geometer. Von einem ins Gewicht fallenden Wettbewerbsvorteil des Beschwerdegegners kann angesichts des geringen Kostenaufwandes der Konkurrenten für die Datenbeschaffung keine Rede sein. Dass der Beschwerdegegner im Übrigen vorbefasst war, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde … überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 2'108.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … AG entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--.

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