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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.08.2005 U 2005 61

August 18, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,461 words·~7 min·4

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 05 61 2. Kammer URTEIL vom 18. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Bezirksamtsblatt vom 29. April 2005 schrieb die Gemeinde … im offenen Verfahren den Auftrag „Ersatz Geräteträger (Ladog) mit An- und Aufbaugeräten“ zur Offertstellung aus. Die Zuschlagskriterien (Zweckmässigkeit des Fahrzeugs und der Anbaugeräte; Preis; Standort für Service und Reparaturen; Referenzen) wurden in den Angebotsformularen aufgeführt. Innert Frist gingen fünf Offerten ein. Die Auswertung der Angebote ergab folgende Rangierung: 1. … AG 85 Wertungspunkte 2. … 68 Wertungspunkte 3. … 60 Wertungspunkte 4. … Co. 56 Wertungspunkte 5. … 46 Wertungspunkte Mit Vergabeentscheid vom 15. Juni 2005 erteilte die Gemeinde … den Zuschlag zum Preis von Fr. 220'000.-- an die erstrangierte … AG mit der Begründung, dass deren Angebot die Zuschlagskriterien am besten erfülle. 2. Dagegen reichten die … und die … Co. am 25. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht mit gemeinsamer Eingabe frist- und formgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheides und Zurückweisung zur Neuvergabe, ev. zur erneuten Durchführung des Submissionsverfahrens an die Vorinstanz. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen die Ungültigkeit der berücksichtigten Offerte geltend, welche unter der Bezeichnung … AG … eingereicht worden sei. Eine

solche Firma sei aber im Handelsregister nicht eingetragen, weshalb die Ungültigkeit zwingend sei. 3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Einwand treffe nicht zu. Die Firma habe sowohl an ihrem Sitz in … als auch in … eine Geschäftsadresse. Im Übrigen sei auf der Offerte nur … AG angegeben gewesen. Der Firmensitz habe sodann gar nie eine Rolle gespielt. b) Die … AG beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie habe in … Geschäftsräumlichkeiten. Auf der Offerte sei jedoch überall dort, wo eine rechtsgültige Unterschrift verlangt worden sei, zusätzlich zur Unterschrift der Firmenstempel mit Angabe des Sitzes in … angegeben gewesen. Von einer Scheinfirma, von falschen Unterschriften oder einer Täuschung könne keine Rede sein. 4. a) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik geltend, die Offerte sei nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden. Sodann sei die Ortsangabe „…“ irreführend, weil dadurch der Eindruck habe entstehen können, dass es sich um eine einheimische Firma handle. Ferner sei im Umstand, dass die berücksichtigte Firma als einzige die Möglichkeit gehabt habe, ihre Maschine vorzuführen, eine unzulässige Ungleichbehandlung zu erblicken. Letzteres treffe auch auf die Spezialabmachung betreffend Anrechnung der Mietkosten für die Ersatzmaschine zu. b) Die Gemeinde machte in ihrer Duplik geltend, die Replik sei verspätet eingereicht worden und sei daher auch aus dem Recht zu weisen. Materiell legte sie dar, dass die Offerte korrekt unterzeichnet worden sei. Alle Offerenten hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Maschine vorzuführen. Die Nebenabrede zum Mietvertrag (Rabatt bei Kauf in der Höhe der aufgelaufenen 7 Monatsmieten, total Fr. 24'500.--) sei nichts anderes als ein Spezialrabatt, der als solcher von ihr auch habe berücksichtigt werden dürfen. c) In ihrer Duplik vertiefte und ergänzte die … AG die von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der von der Beschwerdegegnerin 1 gestellte verfahrensrechtliche Antrag, die Replik der Beschwerdeführer sei zufolge Fristversäumnis aus dem Recht zu weisen sei, ist angesichts des materiellrechtlichen Verfahrensausganges ohne Belang, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. 2. a) Vorweg machen die Beschwerdeführer die Ungültigkeit der rekurrentischen Offerte geltend, weil sie seitens der Beschwerdegegnerin 2 nur durch den kollektivzeichnungsberechtigten Präsidenten unterzeichnet worden sei. Daraus können sie jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Unbestritten ist, dass die Offerte und das Selbstdeklarationsblatt durch den Anbieter zu unterzeichnen waren (vgl. Art. 17 SubG, Art. 22 lit. b SubG) und dass darauf lediglich der Präsident der offerierenden Firma unterzeichnet hat. Nach der Rechtsprechung können – wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht erkannt hat, nicht nur im Handelsregister als zeichnungsberechtigte Personen eine Offerte rechtsgültig unterzeichnen, sondern es sind auch Angebote mit der Unterschrift von Personen gültig, welche über eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmacht verfügen; wobei die Vollmacht an keine besonderen Formen gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne in PVG 2000 Nr. 67 ausgeführt, dass das Angebot durch Einzelunterschrift rechtsgültig unterschrieben sei, wenn ein Firmenteilhaber, der gemäss Handelsregister über die kollektive Zeichnungsberechtigung zu zweien verfüge, gestützt auf einer internen Bevollmächtigung berechtigt sei, allein zu unterschreiben. Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich der bei den Akten liegenden General-Vollmacht (datiert vom 1. Juli 2003) ohne weiteres entnehmen lässt, hat das ebenfalls zu zweien kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied dem Präsidenten die entsprechende Vollmacht (u.a. zur Verfassung und Unterzeichnung von Offerten) erteilt. Liegt aber eine

rechtsgenügliche, interne Spezialregelung der Unterschriftsberechtigung für die Offertstellung vor, steht auch ohne weiteres fest, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 rechtsgenüglich unterzeichnet worden ist. Das von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zitierte und in PVG 1992 Nr. 4 publizierte Urteil ist nicht einschlägig, weil dort eine Unterschrift gänzlich fehlte, wohingegen vorliegend, wie erwähnt, Offerte und Selbstdeklarationsblatt unterzeichnet sind. Die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 ist daher von der Vergabebehörde zu Recht als gültig qualifiziert worden. b) Als ungültig erachten die Beschwerdeführer die Offerte auch deshalb, weil ihres Erachtens eine irreführende Firmenbezeichnung (… AG …; fiktive Firma) verwendet worden sei. Im Handelsregister sei eine solche Firma aber gar nicht eingetragen. Ihr Einwand trifft nicht zu. Die geklagte Firmenbezeichnung ist so nirgends verwendet worden. Den Offertunterlagen lässt sich sodann (in Übereinstimmung mit dem Handelsregisterauszug) ohne weiteres entnehmen, dass als Offerentin einzig und allein die „… AG“, mit Sitz in …, auftritt. So sind denn auch das Titelblatt, das Selbstdeklarationsblatt (S. 14) und die letzte Seite (S. 15) der Offertunterlagen entsprechend mit dem gleichlautenden Firmenstempel (Sitz: …) versehen und – wie oben dargelegt - rechtsgenüglich unterzeichnet worden. Da die Firma auch noch in … über Büroräumlichkeiten verfügt; wurde in den Offertunterlagen als Zustelladresse (vgl. S. 3 derselben, „Angaben Anbieter“) diese Adresse aufgeführt, was ohne weiteres zulässig ist, und der ausgefertigte Zuschlagsentscheid dorthin gesandt. Was die Beschwerdeführer in ihren Eingaben dagegen vorbringen (falsche Angaben, irreführende Bezeichnung der Offerte, Verletzung von Treu und Glauben), zielt vollumfänglich ins Leere. Abgesehen davon, dass der Sitz der Firma für den Zuschlag irrelevant war, hat die Anbieterin weder eine fiktive Firmenbezeichnung verwendet, noch mit ihrer Offerte der Eindruck erweckt, es handle sich bei ihr um eine „einheimische Firma“. Die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 ist daher auch aus dieser Sicht betrachtet von der Vorinstanz zu Recht als (formell-)gültig qualifiziert worden.

3. a) Mit Blick auf das Vergabeverfahren machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des submissionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes aller Anbieter (Art. 1 SubG) sowie des Verbotes für Verhandlungen über Preisnachlässe (10 SubG; recte: 19 SubG) geltend. Ersteres erblicken sie im Umstand, dass die bevorzugte Firma ihre Maschine habe vorführen können; letzteres in der Gewährung eines Spezialrabattes (Mietbetrag für Ersatzfahrzeug). Auch mit diesen Rügen ist ihnen jedoch kein Erfolg beschieden. b) Unzutreffend ist, dass lediglich die den Zuschlag erhaltende Firma die Möglichkeit gehabt habe, eine Maschine vorzuführen; diese Möglichkeit stand, wie die Gemeinde im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargelegt hat, vielmehr sämtlichen Anbietern offen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist daher nicht ersichtlich. c) Ebenso wenig ist die behauptete „Spezialabmachung für ein Mietverhältnis mit der Gemeinde …“, als Verstoss gegen das in Art. 19 SubG statuierte Verbot von Verhandlungen, z.B. über Preisnachlässe zu werten. Fest steht, dass die Gemeinde, nachdem der alte Geräteträger ausgefallen war, ein Ersatzfahrzeug mieten musste, um die entsprechenden Dienste sicherstellen zu können. Mit dem Anbieter des Fahrzeuges wurde bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart, dass der Mietbetrag bei einer Neuanschaffung desselben Fahrzeugs in Abzug gebracht werden könne. Entsprechend dieser Nebenabrede zum Mietvertrag hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte den Betrag für sieben Monatsmieten (Fr. 24‘500.--, bzw. Fr. 26‘362.-- inkl. MWSt) als Rabatt in Abzug gebracht. Solche (ausserhalb des eigentlichen Submissionsverfahrens getroffenen) Abreden sind ohne weiteres zulässig und sie fallen denn auch (mangels direkten Zusammenhangs) nicht unter das in Art. 19 SubG statuierte Verhandlungsverbot. Im konkreten Fall hat der Anbieter die bezahlten Mieten im Sinne eines Spezialrabattes gewährt, was rechtens ist, und dies im Sinne des Transparenzgebotes klar offen gelegt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand, dass in der Berücksichtigung dieses Rabattes eine unzulässige Ungleichbehandlung der

Anbieter liege. Die Beschwerde erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Rekursgegnerin 2 wird praxisgemäss abgesehen, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 152.-zusammen Fr. 4'152.-gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der … und der … Co. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … und die … Co. haben die Gemeinde … mit insgesamt Fr. 1'500.-- (jede Fr. 750.--) aussergerichtlich zu entschädigen.

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