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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.08.2005 U 2005 45

August 23, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,031 words·~5 min·3

Summary

Stipendiengesuch | Erziehung und Kultur

Full text

U 05 45 2. Kammer URTEIL vom 23. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Stipendiengesuch 1. a) …, geboren 1984, hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Ein Jahr lang absolvierte sie einen gestalterischen Vorkurs an der Hochschule für Kunst und Gestaltung in ... Seit Oktober 2004 studiert sie am Institut für Bildende Kunst in der Abteilung Malerei I an der Universität für angewandte Kunst in Wien / A. b) Am 9. November 2004 stellte die Studentin bei der Regierung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Stipendierung ihres Studiums in Wien. Mit Entscheid vom 18. April 2005 (Prot. Nr. 473) lehnte die Regierung dieses Gesuch ab. Sie führte aus, dass Studienbeihilfen für den Besuch von Schulen im Ausland nur bewilligt würden, wenn in der Schweiz eine vergleichbare Ausbildung nicht angeboten werde. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden primär für Ausbildungen in der Schweiz verwendet, um den schweizerischen Ausbildungsplatz wettbewerbsfähig zu halten. Vorliegend sei eine Stipendienerteilung nicht gerechtfertigt. 2. Die Betroffene erhob am 6. Mai 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Regierungsbeschluss sei aufzuheben und ihr seien Stipendien auszuzahlen. Sie führte aus, dass es in der Schweiz keine vergleichbaren Ausbildungen gebe. Die Ausbildungen im Bereich „Bildende Kunst“ an Schweizer Hochschulen würden sich hauptsächlich auf neue Medien konzentrieren. Da sie sich aber vor allem innerhalb der Malerei weiterbilden und entwickeln

wolle, habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als sich im Ausland nach einem Studienplatz umzusehen. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Regierung Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsbeschluss. Weiter führte sie aus, dass die Kantone grundsätzlich frei entscheiden könnten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass sie Beihilfen gewähren würden. Ausbildungen im Ausland könnten gemäss ständiger Praxis der Regierung unter Umständen stipendiert werden, falls eine vergleichbare Ausbildung an keiner schweizerischen Ausbildungsstätte angeboten werde. Das sei hier aber nicht der Fall. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Regierungsbeschluss vom 18. April 2005 (Prot. Nr. 473). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Regierung die Ausrichtung von Stipendien zu Recht verweigert hat. 2. a) Bei der Leistungsverwaltung handelt es sich um eine Tätigkeit, durch welche den Privaten staatliche Leistungen vermittelt werden. Auch in diesem Bereich der Verwaltungstätigkeit gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, weshalb die Verwaltung nur gestützt auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm handeln darf. Räumt eine solche Norm der Verwaltung beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, einen Spielraum ein, so kann die Behörde im Einzelfall frei bestimmen, ob eine bestimmte Rechtsfolge überhaupt eintreten soll. Solches Entschliessungsermessen räumen u.a. „Kann-Vorschriften“ ein. Trotz Ermessensspielraum muss die Entscheidung aber gestützt auf eine überprüfbare und sachliche Begründung erfolgen

(Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 30 ff., N 431 ff.). b) Das Stipendienwesen gehört der Leistungsverwaltung an. Mit dem bündnerischen Stipendiengesetz (BR 450.200) hat der Kanton die für die Ausrichtung entsprechender Leistungen nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. In Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes wird festgelegt, dass Studienbeihilfen in der Regel nur für den Besuch von Schulen in der Schweiz ausgerichtet werden, die Regierung aber Ausnahmen bewilligen kann. Hier wird der Regierung ein Entschliessungsermessen eingeräumt, weshalb sie darüber entscheiden darf, ob jemand für eine Ausbildung im Ausland Stipendien erhält oder nicht. Ein Anspruch besteht diesbezüglich nicht. Der Entscheid darf allerdings nicht willkürlich sein, sondern muss sachlich begründet werden können. Vorliegend rechtfertigt die Regierung die Abweisung des Stipendiengesuchs damit, dass gemäss ständiger Praxis der Regierung ausländische Ausbildungen nur dann unterstützt werden, wenn an keiner schweizerischen Ausbildungsstätte eine vergleichbare Ausbildung angeboten wird. Sie begründet diese Praxis damit, dass die finanziellen Mittel, welche für Stipendien zur Verfügung stehen, primär für Ausbildungen in der Schweiz zu verwenden seien. Die Ausbildungsstätten würden dadurch in eine positive Konkurrenz zueinander treten, was dazu beitrage, den Ausbildungsstandort Schweiz wettbewerbsfähig zu halten. Diese Praxis ist durchaus sachgerecht. Folglich hat die Regierung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 3. a) Die ständige und sachlich begründete Praxis der Regierung erlaubt eine Stipendienerteilung für Ausbildungen im Ausland dann, wenn in der Schweiz kein vergleichbarer Studienplatz vorhanden ist. Die Rekurrentin macht geltend, dass es in der Schweiz keine vergleichbaren Ausbildungen an Kunstschulen gebe, welche sich in erster Linie auf die Malerei konzentrieren würden. Die Lehrgänge im Bereich der „Bildenden Kunst“ würden sich vor allem auf neue Medien (Installation, Sound, Fotografie, Performance etc.) konzentrieren. Da sie sich hauptsächlich innerhalb der Malerei weiterbilden

und entwickeln wolle, habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als ins Ausland zu gehen. b) Diese Argumentation ist unbehilflich. Solange eine vergleichbare Ausbildung - im Sinne einer vergleichbaren Studienrichtung - an einer schweizerischen Ausbildungsstätte angeboten wird, erteilt der Kanton praxisgemäss keine Stipendien für Studien im Ausland. Die Studienrichtung „Bildende Kunst“ wird an Schweizer Kunsthochschulen angeboten, so z.B. an den Hochschulen für Gestaltung und Kunst in Luzern, Zürich und Basel, an der Hochschule der Künste in Bern und der Ecole supérieure des Beaux-Arts in Genf. Ob sich diese Studiengänge inhaltlich von jenem Studiengang, den die Rekurrentin in Wien besucht, im Detail unterscheiden, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass es vergleichbare Studienplätze gibt. Eine Grundausbildung, wie sie die Rekurrentin anstrebt, ist auch in der Schweiz möglich. Die in der Schweiz angebotenen Studiengänge im Bereich „Bildende Kunst“ beinhalten nebst der Malerei auch Fächer wie z.B. Zeichnen, Radieren, Akt, Siebdruck, Kunst der Gegenwart, Kunstgeschichte, Projektarbeiten, Computer-, Videowerkstätten, Design, Management. Auch wenn diese Ausbildungsgänge nicht nur die Malerei zum Inhalt haben, ändert dies nichts an ihrer Vergleichbarkeit mit dem Studiengang in Wien. Denn auch dort wird die Rekurrentin neben der Malerei in Kunstgeschichte, zeitgenössischer Kunst, Kultur- und Geistesgeschichte, Aktzeichnen, Digitalen Technologien, Projektarbeiten in Video und Computer, Management in der Kunst etc. unterrichtet. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsbeschluss in jeder Beziehung rechtens ist. Die Verweigerung der Studienbeihilfe ist gerechtfertigt. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin (Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes; BR 370.100). Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 602.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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