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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 U 2004 99

November 9, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,421 words·~7 min·4

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 04 99 2. Kammer URTEIL vom 9. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Die Gemeinde … entschloss sich, ihr gesamtes Wasserleitungsnetz mit dem Leckortungssystem … auszurüsten, um Lecks schnell erkennen und orten zu können und damit Wasserverluste möglichst zu vermeiden. Sie holte deshalb bei der … AG eine Offerte ein. Diese offerierte zu einem Betrag von Fr. 22'944.60. Am 7. April 2004 entschied sich der Gemeindevorstand, der … AG diesen Auftrag zu erteilen. Inzwischen hatte auch die … GmbH ungefragt eine Offerte eingereicht, welche aber unberücksichtigt blieb. Das Leckortungssystem wurde in der Folge wie geplant installiert. b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 wandte sich die … GmbH an die Gemeinde. Sie macht geltend, das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sei missachtet worden, zudem habe sich die Gemeinde verpflichtet, das einheimische Gewerbe zu berücksichtigen. 2. a) Am 11. Juni 2004 führte die Gemeinde bei verschiedenen Unternehmen eine Offertanfrage durch, bezüglich Leckortungen bei Wasserleitungsbrüchen. Anzugeben waren die Stundenansätze für die Arbeitszeit und für die Fahrzeit. Sie wolle zukünftig die Kosten für den Unterhalt der Wasserversorgung besser kalkulieren können. b) Die … GmbH teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2004 mit, sie könne keine Offerte einreichen, da die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens missachtet worden seien, insbesondere die Grundsätze

der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und das Verbot von Verhandlungen. Die Gemeinde nahm zu beiden Angelegenheiten am 13. August 2004 schriftlich Stellung. 3. Mit Schreiben vom 7. September 2004 erhob die … GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Ausschreibung habe nach den gesetzlichen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen erneut zu erfolgen. Bezüglich der Offertanfrage habe sie angenommen, dass es sich dabei um ein submissionsrechtliches Einladungsverfahren handle. Sie habe in den Jahren 2000 bis 2003 Aufträge von jährlich ca. Fr. 13'000.-- erhalten und sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich um ähnliche Aufträge für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren handle. Die Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes sei aus der Anfrage aber nicht ersichtlich gewesen. Ihre Preise seien der Gemeinde aus den früheren Abrechnungen bekannt gewesen. Diese hätte das Verfahren korrekt ausschreiben müssen. Den Auftrag für die Lieferung des Leckortungssystems habe die Gemeinde entgegen ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 26. November 2003 nicht der Beschwerdeführerin erteilt. 4. In ihrer Vernehmlassung lässt die Gemeinde Antrag stellen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Bezüglich der Regieansätze für Leckortungsarbeiten sei darauf hinzuweisen, dass diese Anfrage rein prophylaktisch erfolgt sei. Es gehe dabei um nicht vorhersehbare Probleme bei der Wasserversorgung, bei welchen rasch gehandelt werden müsse. Die Gemeinde habe damit unliebsame Überraschungen bezüglich der Kosten verhindern und Informationen über Konkurrenzpreise einholen wollen. Es sei nicht um eine konkrete Vergabe von Arbeiten gegangen. Submissionsrechtlich sei am Vorgehen nichts auszusetzen, denn solche Aufträge könnten bis zu einem Betrag von Fr. 50'000.-- freihändig vergeben werden. Zudem sei gar kein Zuschlag erfolgt, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehle und auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden könne. Auch die Lieferung und Montage des

Leckortungssystems sei nicht zu beanstanden, denn bis zu einem Betrag von Fr. 25'000.-- könne frei vergeben werden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin einzuladen oder zu berücksichtigen, zumal die betreffende Vereinbarung bei Einholung der Offerte noch nicht bestanden habe. Ausserdem wisse die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit von dieser Auftragserteilung. 5. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie präzisiert, dass es in ihrer Beschwerde lediglich um die Offertanfrage und nicht um den Einbau des Leckortungssystems gehe. Dass die Preisanfrage rein prophylaktisch erfolgt sei, sei nicht glaubhaft, denn schon vor der Offertanfrage seien Leckstellen bekannt gewesen. 6. In ihrer Duplik hält die Gemeinde ebenfalls an ihrem Antrag fest. Um einen Anspruch aus dem Vertrag mit der Gemeinde ableiten zu können, hätte der Beschwerdeführer mindestens eine Preisofferte einreichen müssen. Die Gemeinde habe nicht einmal die Möglichkeit gehabt, zu prüfen, ob seine Preise dem Markt entsprächen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob bezüglich der Offertanfrage für Leckortungen bei Wasserleitungsbrüchen die submissionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu verneinen, denn die Gemeinde hat kein Submissionsverfahren betreffend der Vergabe von Leckbehebungsarbeiten am kommunalen Wasserleitungsnetz durchgeführt. Vielmehr ist es so, dass die Gemeinde lediglich bei verschiedenen Unternehmen angefragt hat, welche Stundenansätze sie für Arbeitszeit und Fahrzeit bei einem allfälligen Auftrag berechnen würden. Sie wollte sich damit die nötigen Informationen

beschaffen, um mögliche Kosten besser einschätzen zu können, da bei einem Leck in der Regel rasch gehandelt werden muss und keine Offerten mehr eingeholt werden können. Zwar wäre es denkbar, dass die Gemeinde die entsprechenden Aufträge für eine gewisse Zeitspanne fest an eine Unternehmung vergeben würde. Bei einem solchen Dauerauftrag müsste der Gesamtwert der erbrachten Leistungen beachtet werden. Vorliegend wurde aber offensichtlich kein fester Auftrag für eine bestimmte Dauer erteilt. Dies kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die nun anstehenden Arbeiten bereits durch ein bestimmtes Unternehmen ausgeführt wurden. Die Vergabe der einzelnen Dienstleistungsaufträge kann gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 des geltenden Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) bis zu einem Betrag von Fr. 100'000.-- freihändig erfolgen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. c des bis Ende Juni 2004 geltenden Submissionsgesetzes (aSubG; AGS 1998, 4081) war dies bis zu einem Betrag von Fr. 50'000.-- möglich. Demzufolge konnte die Gemeinde die nun anstehenden einzelnen Aufträge auch ohne weiteres einem Unternehmen ihrer Wahl erteilen. Da wir es vorliegend folglich nur mit einer unverbindlichen Preisanfrage zu tun haben, also nicht mit einem Submissionsverfahren und einem Submissionsentscheid, ist auch keine Anfechtbarkeit gegeben, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, bei der Auftragserteilung für die Lieferung des Leckortungssystems seien die submissionsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. Zudem sei die Gemeinde gemäss Vertrag vom 26. November 2003 verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Gemäss Art. 37 SubG werden alle Aufträge, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (am 1. Juli 2004) bereits ausgeschrieben bzw. den Anbietern zur Offertstellung unterbreitet worden sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Der Gemeindevorstand entschied am 7. April 2004 den Auftrag für die Lieferung des Leckortungssystems dem angefragten Unternehmen zu erteilen, das entsprechende Angebot war gemäss Angaben der Gemeinde vor rund eineinhalb Jahren eingeholt worden. Folglich ist die vorliegend zu beantwortende Frage nach dem alten Submissionsgesetz vom 7. Juni 1998 (aSubG) zu beantworten.

b) Die erwähnte Vereinbarung vom 26. November 2003 bezweckte die Tilgung von Schulden, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde aufweist. Die Beschwerdeführerin erklärte sich gemäss dieser Vereinbarung damit einverstanden, dass ihre Forderungen gegenüber der Gemeinde mit den bestehenden Schulden verrechnet werden. Die Gemeinde verpflichtete sich im Gegenzug, um die Schuldentilgung mittels Verrechnung zu ermöglichen, bei Bedarf Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zu Konkurrenzpreisen in Anspruch zu nehmen. Aus dieser Vereinbarung kann die Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gemeinde hat sich lediglich grundsätzlich dazu verpflichtet, weiterhin bei Bedarf ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Daraus lässt sich aber kein Anspruch auf konkrete Aufträge ableiten. c) Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a aSubG ist bei Lieferungen im Allgemeinen und für Aufträge im Baunebengewerbe bis zu einem Betrag von Fr. 25'000.-- die Vergabe im freihändigen Verfahren zulässig. In diesem Verfahren vergibt der Auftraggeber den Auftrag laut Art. 7 Abs. 4 aSubG direkt und ohne öffentliche Ausschreibung. Es muss in solchen Fällen folglich kein formelles Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Lieferung und Einrichtung des permanenten Lecküberwachungssystems wurde vom angefragten Unternehmen zu einem Preis von Fr. 22’944.60 offeriert. Da der Offertbetrag folglich unter dem Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- lag, konnte die Gemeinde diesen Auftrag freihändig erteilen. Daher ist auch irrelevant, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von dieser bevorstehenden Auftragserteilung Kenntnis erlangte. Aus dem Gesagten folgt, dass die Auftragserteilung für die Lieferung und Einrichtung des Leckortungssystems rechtmässig erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat die obsiegende,

durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegnerin überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen zulasten von … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … GmbH hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

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