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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.05.2004 U 2004 2

May 11, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,812 words·~14 min·6

Summary

öffentliche Unterstützung | Sozialhilfe

Full text

U 04 2 2. Kammer URTEIL vom 11. Mai 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1. …, geboren am 21. November 1962, lebt zusammen mit ihrem Lebenspartner … und sechs Kindern in … Am 21. August 2003 stellte … zusammen mit dem Regionalen Sozialdienst … (nachfolgend RSD) bei der Gemeinde … ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Teilunterstützung vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003, welche sich monatlich auf Fr. 4'780.-- belaufen soll. 2. Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte die Sozialbehörde der Gemeinde mit, der Gemeindevorstand würde das Gesuch in der Septembersitzung behandeln und dazu nach der Sitzung mit der Vormundschaftsbehörde vom 6. Oktober 2003 Stellung nehmen. Der RSD forderte mit Schreiben vom 10. September 2003 eine (superprovorische) Verfügung für den Monat September 2003 mit Hinweis, die Familie … befände sich in einem finanziellen Engpass. Mit Schreiben vom 22. September 2003 hielt die Gemeinde fest, sie wolle die Besprechung vom 6. Oktober 2003 abwarten und anschliessend an der Sitzung des Gemeindevorstands vom 15. Oktober 2003 das Gesuch behandeln. 3. Nach ergangener Stellungnahme der Gemeinde stellte der RSD am 20. Oktober 2003 ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Teilunterstützung für die Familie, neu für die Periode rückwirkend ab 1. September 2003 bis 31. April 2004. Er führte aus, die Unterstützungsbedürftigen hätten sich mit dem Antrag des Gemeindvorstands einverstanden erklärt, ein um Fr. 658.-- reduziertes Budget zu erhalten.

4. Auf Druck des RSD erliess die Gemeinde am 22. Dezember 2003 die Verfügung, in der der Gemeindevorstand … mitteilte, ihrem Gesuch unter Auflagen zu entsprechen. Die monatliche Unterstützung belaufe sich auf Fr. 3'728.--. Die Krankenkassenprämie und die Wohnungskosten würden direkt durch die Gemeinde bezahlt, weshalb diesbezüglich die Einzahlungsscheine abzugeben seien. Die monatlich auszubezahlende Unterstützung, bestehend aus einem Grundbedarf I von Fr. 3'000.-- abzüglich Löhne über Fr. 200.-sowie Abzahlung an die Gemeinde über Fr. 500.--, betrage Fr. 2'300.--. Die Unterstützungsauszahlung betreffend Monat November erfolge am 1. November 2003. Die Unterstützungsgelder für die Monate September und Oktober 2003 in Höhe von Fr. 5'600.-- würden zwecks Schuldentilgung in die Gemeindekasse fliessen. Grund für dieses Vorgehen würden die elterliche Unterstützung und die an die Unterstützungsbedürftigen ausbezahlten Prämienverbilligungsgelder darstellen. Weiter seien die Unterstützungsgelder nur für Hilfe suchende Personen einzusetzen; Tiere seien ausgeschlossen. Es würden deswegen Unterlagen verlangt, die Aufschluss darüber gäben, wie und von wem die Tierpflege bezahlt würde. Die Unterstützungsbedürftigen hätten monatlich Meldung über zusätzliche Einnahmen zu erstatten und … habe sich zwecks Arbeitsmöglichkeit zu melden, ansonsten Nachteile folgen würden. 5. Am 8. Januar 2004 erhoben die Unterstützungsbedürftigen Rekurs mit Antrag, die Verfügung vom 22. Dezember 2003 aufzuheben. In ihrer Begründung machten sie sinngemäss geltend, dass es nicht angehe, von der ihnen zustehenden öffentlichen Unterstützung in Höhe des Existenzminimums offene Rechnungen abzuziehen. Nachdem sie bereits im Juli 2003 ein Gesuch beim RSD um dreimonatige finanzielle Hilfe eingereicht hätten, sei ihnen diese erst anfangs Dezember 2003 ausbezahlt worden. Wegen finanzieller Engpässe in dieser Periode seien sie durch die Mutter von … unterstützt worden, was nicht zum Anlass genommen werden dürfe, zustehende Mittel zu streichen. Durch die Möglichkeit der Kinder im Dorf, den Umgang mit ihren zwei Kleinpferden zu erlernen, könne sie den Hufschmied finanzieren. Sie stellten sich die Frage, ob geliebte Tiere als Druck- oder

Erpressungsmittel verwendet werden dürfen. Im Übrigen würde durch psychischen Druck und Einschalten der Vormundschaftsbehörde die Basis von Angst und Verfolgung geschaffen. 6. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2004 beantragte die Gemeinde, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen. In ihrer Begründung machte sie geltend, dass einerseits die anteilmässigen Abzüge offener Rechnungsbeträge von den Sozialhilfebeiträgen völlig zu Recht erfolgt seien. Andererseits sei es zulässig, mit Unterstützungsleistungen gewisse Auflagen zu verbinden. So sträube sich … dagegen, für die Gemeinde zu arbeiten und habe Anstellungsmöglichkeiten abgelehnt bzw. aufgegeben. Die ablehnende Haltung der Bevölkerung sei in Anbetracht dessen nicht verwunderlich. Weil auch die Kinder davon betroffen seien, müsse die Angelegenheit der Vormundschaftsbehörde vorgelegt werden. 7. In der Replik vom 10. März 2004 brachten die Unterstützungsbedürftigen vor, … habe letzten Monat mit dem Verkauf von Lederwaren, Körben und Naturkosmetika kein Einkommen erzielt, weshalb ein solches auch nicht deklariert worden sei. Weiter habe er der Gemeinde Brunnen erstellt und er sei nach wie vor bereit, Gemeindearbeiten auszuführen. Die Kinder würden sich gut entwickeln. Es sei nicht ersichtlich, warum die Gemeinde die nicht in das vorliegende Verfahren gehörende Vormundschaftsbehörde einsetzen wolle. Weiter sei zu betonen, dass sie mit dem Verzicht auf Fr. 658.-- die Gemeinde entlasten wollten. Vom jetzigen Budget nochmals Fr. 500.-abzuziehen und zwei Monate zwecks Schuldentilgung nicht auszuzahlen, führe die Familie in eine schlimme Situation. 8. In der Duplik vom 13. April 2004 hielt die Gemeinde an den bisherigen Ausführungen fest. Zusätzlich brachte sie vor, dass die Unterstützungsbedürftigen keinerlei Äusserungen zur direkten Auszahlung der IPV-Beiträge, zu den WEG-Zahlungen, zur Ablehnung/Übernahme von Arbeitsstellen und zum Ausbleiben der Arbeitsbemühungen gemacht hätten. Zum einen würden sie nichts zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beitragen und zum anderen könnten die Eltern von … mit einem

ausgewiesenen steuerbaren Einkommen von Fr. 135'900.-- gemäss Subsidiaritätsprinzip zur Unterstützung miteinbezogen werden. Die Vormundschaftsbehörde sei zwar nicht Thema des vorliegenden Rekurses, doch spiele sie bei weiteren Abklärungen eine Rolle. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Vorerst ist festzustellen, ob sich die dem Rekurs zugrunde liegende Verfügung vom 22. Dezember 2003 lediglich auf die Rekurrentin (und ihre Kinder) bezieht oder ob sie auch auf ihren Lebenspartner erstreckt werden kann. b) Diesbezüglich bringt die Rekursgegnerin vor, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2003 zwar nur an … gerichtet sei, jedoch auch ihren Lebenspartner betreffe. Die beiden hätten sechs gemeinsame Kinder. Aus diesen Gründen sei die Verfügung materiell an beide adressiert, weshalb auf den beiderseits unterzeichneten Rekurs einzutreten wäre. c) Unterstützungseinheit ist grundsätzlich die Einzelperson, weshalb für die Berechnung der Sozialhilfe auf deren finanzielle Situation abzustellen ist. Die in einer Familie zusammenlebenden Personen sind rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet. Der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Unterhalt wird familienrechtlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gesichert und öffentlichrechtlich durch die Sozialhilfe und die Sozialleistungen des Bundes- und des kantonalen Rechts gewährleistet (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Auflage, Bern 1999, S. 141). Aus diesem Grund ist bei einer Familie die Unterstützungseinheit weiter zu verstehen und nicht auf die Einzelperson beschränkt. Bei einer Familie werden somit das Vermögen und das Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder zusammen berücksichtigt (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 136).

d) Im vorliegenden Fall heisst der Adressat der Verfügung ... Tatsächlich lebt sie jedoch seit langem mit … zusammen in einem Haushalt mit sechs gemeinsamen Kindern. Nach Rechtsauffassung des Gerichtes ist diese Gemeinschaft folglich als Familie zu betrachten, womit von einem Unterstützungsfall auszugehen ist. Auf den beide Elternteile betreffenden Rekurs ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren stellt die Verfügung der Gemeinde vom 22. Dezember 2003 dar. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Schuldentilgung mittels Verrechnung zustehender öffentlicher Unterstützung sowie anschliessend deren monatliche Kürzung um Fr. 500.-- angeordnet hat. 3. a) Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG, BR 546.250) obliegt die Zuständigkeit für die Unterstützung der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützung setzt Bedürftigkeit voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfes dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt. b) Die öffentliche Unterstützung folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird demnach nur gewährt, wenn sich der Bedürftige nicht selber helfen kann. Dieser ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet also für den Bedürftigen eine Pflicht zur Schadensminderung. Verletzt er diese Pflicht, ist seine Not nicht

unvermeidlich, steht ihm infolgedessen kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. In dieser Hinsicht deckt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 BV (BGE 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.275/2003 vom 6. November 2003) mit SKOS A.4 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49 E. 4). Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips ist auch der Vorrang der familienrechtlichen Unterstützungspflichten nach Zivilgesetzbuch, wie das Verwaltungsgericht schon in PVG 1991 Nr. 14 festgehalten hat. Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden; insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (PVG 1996 Nr. 12 mit Hinweis auf Wolffers, a.a.O., S. 71). c) Was den Nachweis der Bedürftigkeit anbelangt, verpflichtet die Sozialhilfegesetzgebung die um Unterstützung nachsuchende Person regelmässig dazu, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. So bestimmt auch Art. 4 UG, dass die zu unterstützende oder die unterstützte Person verpflichtet ist, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörde Folge zu leisten. Notwendig sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, wie etwa Einkommen, Vermögen, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand der Hilfe suchenden Person (PVG 1996 Nr. 12). d) Pflichten des Sozialhilferechts sind nicht mittels Zwangsmassnahmen direkt durchsetzbar. Direkter Zwang kann nur durch vormundschaftliche Massnahmen ausgeübt werden. Dagegen wird im Sozialhilferecht häufig zu repressiven Massnahmen gegriffen, die als Folge von Pflichtverletzungen ausgesprochen werden können, um so indirekten Druck auszuüben. Als mögliche Massnahmen stehen Ermahnung und Verwarnung, die Leistungskürzung oder -einstellung und strafrechtliche Massnahmen nach Art. 292 StGB oder nach kantonalem Verwaltungsstrafrecht zur Verfügung (Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel/Genf/ München 1999, S. 116). Voraussetzung für solche repressive Massnahmen

sind indes immer die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung und sodann eine gesetzliche Grundlage sowie die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Gemäss Gerichtspraxis stellen die als verbindlich erklärten Normen der SKOS für die Gemeinden (RB vom 27. Mai 2002 [Prot.-Nr. 756]) und die in Art. 4 UG normierte Pflicht, wonach die unterstützte Person die Auflagen der Sozialbehörde zu befolgen hat, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Kürzung von Fürsorgeleistungen dar. 4. a) Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit der Familie Rekurrentin unbestritten. Die Gemeinde hat ihr mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 ab 1. September 2003 bis 31. April 2004 monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 3’728 zugesprochen. Darin sind der Grundbedarf I in Höhe von Fr. 3'000.-minus Einnahmen von Fr. 200.-- und die direkt von der Gemeinde zu leistenden Wohnungskosten (Fr. 450.--) und Krankenkassenprämien (Fr. 478.--) enthalten. Die Familie ist der Gemeinde dahingehend entgegen gekommen, als sie sich unter anderem mit dem Grundbedarf I in Höhe von Fr. 3'000.-- einverstanden erklärte, anstatt sich auf die SKOS-Richtlinien (B.2.2) zu berufen, die ihnen als Haushalt mit acht Personen einen Grundbedarf I in Höhe von Fr. 3'355.-- zusprechen würde. Darüber hinaus ist mit Einverständnis der Unterstützungsbedürftigen der Grundbedarf II von Fr. 100.-- und der Zuschlag für eine Person über 16 Jahren von Fr. 206.-- aus dem Budget gestrichen worden. Am 14. Oktober 2003 haben sie zudem eine Abtretungserklärung unterzeichnet, wonach sie zustimmten, diverse Einkünfte (Gelder der IV, Arbeitslosen-, Ausgleichs-, Pensions-, Krankenkasse inkl. individueller Prämienverbilligung [IPV] etc.) an die Gemeindekasse für geleistete Zahlungen abzutreten. b) Die Rekursgegnerin machte geltend, dass der Lebenspartner ausgewiesenermassen gewisse Einkommen erzielt und verschiedenen Aufforderungen, allfällige Beiträge und Mittelzuflüsse bekanntzugeben, keine Folge geleistet habe. Deshalb verfügte sie, monatlich Fr. 500.-- von den Unterstützungsleistungen abzuziehen.

c) Bei der Kürzung der Unterstützungsleistungen handelt es sich um eine rein repressive Massnahme. Solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem darf nach SKOS A.8.2 eine Sanktion erst nach vorgängiger Androhung, d.h. nach einem Informations- und Mahnverfahren verhängt werden. Dergleichen wurde im vorliegenden Fall nicht durchgeführt. Die Rekursgegnerin wies in der Verfügung vom 22. Dezember 2003 den Lebenspartner zwar darauf hin, dass er sich zwecks Arbeitsmöglichkeiten zu melden habe und dass die Unterlassung der Meldung Folgen haben würde. Jedoch vermag der pauschale Hinweis „Nichtmelden hat Folgen!“ die Erfordernisse eines Mahnungs- oder Informationsverfahrens keinesfalls zu erfüllen. Vielmehr müsste neben der Nennung des konkreten Tatbestandes eine spezifische Sanktion angedroht werden, wie eben die Kürzung der Unterstützungsleistungen (vgl. VGU U 2001 24 E. 4b). Somit steht fest, dass der Abzug in Höhe von Fr. 500.-- aufgrund eines formellen Mangels als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Demzufolge darf auf die Prüfung eines allfälligen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seitens der Unterstützungsbedürftigen sowie der Verhältnismässigkeit der Massnahme verzichtet werden. 5. a) Die Rekursgegnerin macht geltend, die Unterstützungsbedürftigen hätten gemäss Kontoauszug vom 6. Oktober 2003 Ausstände von über Fr. 8'000.--. Zudem seien sie von der Mutter der Rekurrentin finanziell unterstützt worden, was im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zu berücksichtigen sei. Die Gemeinde habe immerhin in ihrer Verfügung eine Schuldentilgung im Ausmass zweier Monatszahlungen, d.h. Fr. 5'600.--, verfügt. b) Durch dieses Vorgehen verletzte die Rekursgegnerin das in Art. 12 BV verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen. Anstatt die in Not geratenen Personen, die nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, im Zeitpunkt ihres Bedarfs zu unterstützen, hat sie eine Verrechnung zur Schuldentilgung verfügt. Ein solches Verhalten verfehlt Sinn und Zweck der Sozialhilfe. Die Unterstützungsbedürftigen haben, da sie die Voraussetzungen erfüllen, gegen die Gemeinde einen Anspruch auf öffentliche Unterstützung, der dazu

bestimmt ist, für Hilfe und Betreuung und letztlich ein menschenwürdiges Dasein zu sorgen. Nun kann es nicht sein, dass die Gemeinde diesen Anspruch bejaht, die Auszahlung der Sozialhilfegelder jedoch verweigert bzw. ungerechtfertigt zur Schuldentilgung einsetzt. Dazu sei ausgeführt, dass als Garantie eines menschenwürdigen Daseins das Grundrecht auf Nothilfe unantastbar ist. Ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel, wie er hier vorliegt, ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 178). Es liegt in casu kein gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Hilfe in Notlagen vor, da die kumulativen Voraussetzungen, namentlich hinreichende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Nichtbeeinträchtigung des Kerngehalts des Grundrechtes, eindeutig nicht erfüllt sind (Müller, a.a.O., S. 178 ff. ; Gysin, a.a.O., S. 117; Wolffers, a.a.O., S. 89, 166 f.). Angesichts dieses Ergebnisses braucht nicht untersucht zu werden, ob das Vorgehen der Gemeinde auch formell mangelhaft war (rechtliches Gehör, etc.). 6. Die Einwände der Rekursgegnerin, die Unterstützungsbedürftigen hätten keinerlei Äusserungen zur direkten Auszahlung der IPV-Beiträge, zu den WEG-Zahlungen, zur Ablehnung bzw. Übernahme von Arbeitsstellen und zum Ausbleiben der Arbeitsbemühungen gemacht, vermögen an der Unrechtmässigkeit der Kürzung und der Verrechnung zur Schuldentilgung nichts zu ändern. Nebenbei ist diesbezüglich zu erwähnen, dass der WEG- Betrag für das Jahr 2003 in Höhe von Fr. 990.-- schon längst ausbezahlt worden und deshalb nicht mehr anzurechnen ist. Ähnlich verhält es sich mit der IPV, die wohl kaum mehr verfügbar sein dürfte. 7. Dei Verwandtenunterstützung findet vor der subsidiären öffentlichen Unterstützung Anwendung. Wird dennoch zuerst Sozialhilfe ausbezahlt, geht der Anspruch des Bedürftigen gegenüber dem Pflichtigen durch Subrogation von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über, sobald die Sozialhilfebehörde den Bedürftigen unterstützt (vgl. Art. 289 Abs. 2 und 329 Abs. 3 ZGB). Dem Gemeinwesen steht somit ein eigener Anspruch

gegenüber der pflichtigen Person zu, den es beim Zivilrichter durchsetzen kann (PVG 1996 Nr. 12 mit Hinweis auf Wolffers, a.a.O., S. 174). Sind somit leistungsfähige, unterstützungspflichtige Verwandte vorhanden, beschränkt sich die Unterstützungspflicht des Gemeinwesens im Ergebnis auf die Bevorschussung der Unterstützungsbeiträge in Notlagen. Die Sozialhilfebehörde sollte deshalb in solchen Fällen eher grosszügig vorgehen, weil dem Gemeinwesen bei blosser Bevorschussung im Ergebnis keine finanzielle Einbusse erwächst, da die bevorschussten Beträge von den Verwandten wieder zurückgefordert werden können (PVG 1996 Nr. 12). Somit soll die Rekursgegnerin hier die öffentliche Unterstützung erbringen, genauer abklären, ob die Verwandtenunterstützungspflicht durch die Mutter der Rekurrentin zum Tragen kommt und diese allenfalls geltend machen. 8. Die Rekursgegnerin bringt vor, dass Unterstützungsgelder nur für Hilfe suchende Personen und nicht für Tiere bestimmt seien. Sie verlange deswegen Unterlagen, die Aufschluss über die Finanzierung der Tierpflege gäben. In dieser Aufforderung sieht das Gericht nichts Stossendes. Obliegt es doch gemäss Art. 4 UG den Unterstützungsbedürftigen, der Gemeinde Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen. Dies ändert jedoch nichts an Ausführungen betreffend Verrechnung zwecks Schuldentilgung bzw. Kürzung. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die monatliche Kürzung der Fürsorgeleistungen um Fr. 500.-- ohne rechtsgenügende Androhung und die die Verrechnung öffentlicher Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 5'600.-zwecks Tilgung von Gemeindeschulden unzulässig sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, sie ist aufzuheben und der dagegen erhobene Rekurs ist gutzuheissen, weshalb die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Rekursgegnerin.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Gemeinde … hat … den zu Unrecht verrechneten Betrag von Fr. 5’600.-- und die widerrechtlichen monatlichen Abzüge von Fr. 500.-zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 738.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2004 2 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.05.2004 U 2004 2 — Swissrulings