Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.01.2004 U 2003 118

January 23, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,234 words·~6 min·5

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 03 118 2. Kammer URTEIL vom 23. Januar 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Mit Ausschreibung im Kantonsamtsblatt vom 9. Oktober 2003 eröffnete die Gemeinde … den öffentlichen Wettbewerb über die im Zusammenhang mit der Sanierung und der Erweiterung der Schulanlage anfallenden Sanitärarbeiten (BKP 251). Inhalt dieses Loses waren die Neuinstallation der Sanitäranlagen im neuen Trakt und das Ersetzen/Sanieren der Anlagen im bestehenden Schultrakt. Die Sanitäranlagen der beiden Trakte müssen miteinander verbunden werden, und der Betrieb muss während der Bauarbeiten aufrechterhalten bleiben, da der Schulbetrieb andauert und die Gemeindekanzlei im bestehenden Schultrakt integriert ist. Laut den "Informationen und besonderen Bestimmungen" des Devis hatten die Anbieter auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie ihre fachliche Eignung zu erbringen. Nebst dem vollständigen Preisangebot war eine Referenzliste einzureichen. Als Zuschlagskriterien waren Preis (Gewichtung 40 %), Qualität/Technischer Wert (Gewichtung 40 %) und Termine/Bauablauf (Gewichtung 20 %) vorgesehen. Die Offertbereinigung zeigte folgendes Bild: … Fr. 125'260.00 ARGE … Fr. 129'501.15 … Fr. 134'161.40 … Fr. 135'962.80 Im Rahmen der Bereinigung und Bewertung der Offerten forderte der Präsident der Baukommission die … und die ARGE … auf, eine Liste der für

die Arbeit vorgesehenen Mitarbeiter und deren Fähigkeitszeugnisse einzureichen. Ausserdem holte er bei verschiedenen in der Region tätigen Architekten, Bauleitern und Sanitärplaner Auskünfte über die in Frage kommenden Unternehmer ein. In der Folge unterzog die Baukommission die bereinigten Angebote der Bewertung. Bei den Kriterien Bauablauf und Qualität waren maximal 2 Punkte (2 = sehr gut; 1,5 = gut; 1 = genügend) erzielbar, die - je nach Gewichtungsfaktor des Kriteriums - multipliziert wurden. Beim Preis konnten maximal 3 Punkte erreicht werden, wobei zwischen 2 % und 4 % Preisdifferenz ein Punkteabzug von 0,25 erfolgt, welcher mit dem Faktor 4 multipliziert wird (= 1 Punkt). Bei den hier interessierenden Offerten zeigte sich folgendes Bild: … ARGE Zuschlagskriterien Gewichtung Note Punkte Note Punkte Bauablauf/Termin 20% /2 1224 Qualität 40% /4 1,5 6 2 8 Preis 40% /4 3 12 2,75 11 Total 20 23 Die Baukommission behandelte das Geschäft anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2003 und beschloss einstimmig, dem Gemeindevorstand zu beantragen, die Arbeit der ARGE … zuzuschlagen. Diesem Antrag folgte der Gemeindevorstand mit Zuschlagsentscheid vom 17., mitgeteilt am 19. Dezember 2003. 2. Dagegen erhob … am 23. Dezember 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Zuschlag an ihn zu erteilen. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Preiskriterium sei mit 40 % viel zu tief gewichtet worden. Bei den beiden anderen Kriterien sei kein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich, um sein Angebot tiefer zu bewerten als jenes der Konkurrenz. Insbesondere seien beide Anbieter hinsichtlich des einsetzbaren Fachpersonals und der Referenzen gleichwertig.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der etwas höheren Komplexität des Auftrages als Folge der bei einer Sanierung erhöhten Anforderungen an die Organisation der Baustellenbeschickung sei es gerechtfertigt, das Preiskriterium etwas geringer zu gewichten als üblich. Die eingeholten Referenzen und die eingereichten Fähigkeitszeugnisse zeigten einen leichten Vorteil des berücksichtigten Anbieters gegenüber dem Beschwerdeführer. Die örtlich kürzere Distanz des berücksichtigten Anbieters zur Baustelle und die Referenzen liessen auch eine bessere Einhaltung der Termine erwarten als beim Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. 4. In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer noch zu den von der Gemeinde eingeholten Referenzen äussern, wozu die Gemeinde wiederum Stellung nehmen konnte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach der neuen Praxis des Verwaltungsgerichtes muss dem Preis in der Regel eine vorrangige Bedeutung zukommen. Das Gericht hat als allgemeine Regel festgehalten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je geringer der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Als Richtschnur hat es vorgegeben, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. PVG 2002 Nr. 36). b) Vorliegend war es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, das Preiskriterium lediglich mit 40 % zu gewichten. Die von ihr geltend gemachten bauorganisatorischen Argumente sind von vornherein nicht

geeignet, ein Abweichen vom Grundsatz der Vorrangigkeit des Preises zu begründen, ist doch die Bauorganisation vor allem Aufgabe des Architekten bzw. der Bauleitung und nicht der einzelnen Handwerksunternehmung. Die Lieferung und der Einbau der Sanitäranlage in eine Schulanlage verbunden mit der Sanierung der bereits bestehenden Trakte sind Teil des Routinegeschäftes einer Sanitärinstallationsfirma. Ein solcher Auftrag bewegt sich allenfalls im unteren Bereich der mittleren Komplexität, weshalb sich eine Gewichtung des Preiskriteriums mit weniger als 60 % nicht vertreten lässt. Dies hat zur Folge, dass für die Gewichtung der beiden anderen Kriterien nur noch 40 % zur Verfügung stehen. Da gemäss der Rechtsprechung neben dem Preis die Qualität das Hauptkriterium bildet (vgl. PVG 2002 Nr. 36), erscheint es als angezeigt, dieses Kriterium mit 30 % zu gewichten, sodass für das Kriterium Bauablauf/Termine noch 10 % übrig bleiben. 2. Bei letzterem Kriterium hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur halb so viele Punkte gegeben wie der Beschwerdegegnerin 2. Irgendeinen sachlich vertretbaren Grund vermag sie dafür nicht anzuführen. Den nachträglich telefonisch eingeholten Referenzen lässt sich über die Termintreue des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung der Gemeinde schlichtweg gar nichts entnehmen. Davon ist in diesen Angaben mit keinem Wort die Rede. Völlig willkürlich ist es sodann, die im Übrigen nur unbedeutend unterschiedliche örtliche Distanz der beiden Anbieter zur Baustelle zu berücksichtigen, da dies auf eine Diskriminierung weiter entfernter Unternehmen hinausläuft. Die beiden Anbieter erhalten daher für dieses Kriterium gleich viele Punkte. 3. Beim Kriterium der Qualität hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Note 1.5 und der Beschwerdegegnerin die Note 2 erteilt. Auch diese Bewertung ist offensichtlich nicht vertretbar. Zum einen kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass bei der Qualifikation des Personals der beiden Anbieter ein merklicher Unterschied besteht. Zum andern sprechen die nachträglich telefonisch eingeholten Auskünfte von Architekten nicht derart gegen den Beschwerdeführer, dass sich eine gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 um 25 % schlechtere Benotung rechtfertigen liesse.

Das scheint die Vergabebehörde auch selber erkannt zu haben, wenn sie - zu Recht - ausführt, dass die berücksichtigte Firma hinsichtlich der zu erwartenden Qualität gegenüber dem Beschwerdeführer nur einen leichten Vorteil zeige. Wenn dem aber so ist, lässt sich für den Beschwerdeführer eine um höchstens 5 bis 10 Prozent schlechtere Bewertung sachlich noch vertreten. Der angefochtene Entscheid bedarf auch in dieser Hinsicht der Korrektur. 4. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Offertbeurteilung: … ARGE Zuschlagskriterien Gewichtung Note Punkte Note Punkte Bauablauf/Termin 10% /1 1 1.0 1 1.0 Qualität 30% /3 1,8 5.4 2 6.0 Preis 60% /6 3 18.0 2,75 16.5 Total 24.4 23.5 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das wirtschaftlich günstigste Angebot, das zugleich auch preislich das niedrigste ist, eingereicht hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Zuschlag dem Beschwerdeführer zu erteilen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Zuschlag für die ausgeschriebenen Sanitärarbeiten zum Preis von Fr. 125'348.90 an … erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 3'144.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.--.

U 2003 118 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.01.2004 U 2003 118 — Swissrulings