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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.08.2002 U 2002 58

August 2, 2002·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,244 words·~6 min·5

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 02 58 2. Kammer URTEIL vom 2. August 2002 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. 17 Gemeinden der Region ... haben sich zum Zwecke des Baues und Führung eines Betagtenheimes in ... zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen. Im Zuge der Ausführung des geplanten Heimes lud der Gemeindeverband als Bauherrschaft im Mai 2002 die Firma ... die ARGE ... (nachfolgend ARGE), sowie die Firma ... ein, Offerten für die BKP 258 Kücheneinrichtungen einzureichen. Gemäss Offertformular umfasste der Auftrag die Lieferung von vier Teeküchen für die vier vorgesehenen Gemeinschaftswohnräume sowie die Ausrüstung von je zwei Stations- und Ausgusszimmern mit Spülkombinationen, Oberschränken und Arbeitstisch. Sodann war die Ausrüstung von zwei Gemeinschaftsbädern und einem Magazin mit Wandschränken zu offerieren. Die Offertöffnung vom 6. Juni 2002 zeigte im Wesentlichen folgendes Ergebnis: ... Fr. 98'249.95 ... Fr. 83'918.15 ... Fr. 83'828.60 In der Folge wurden die drei Offerten aufgrund der in den Offertformularen genannten Vergabekriterien (Preis/Qualität/Bauablauf) bewertet. Die von der Vergabebehörde vorgenommene Bewertung vom 12. Juni 2002 ergab aufgrund der genannten Kriterien je 8 Punkte für ... sowie für die ARGE und 5 Punkte für die .... Mit Entscheid vom 18. Juni 2002 vergab der Gemeindeverband die Arbeiten an die ARGE.

- 2 - 2. Dagegen erhob die ... am 27. Juni 2002 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuvergabe. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, in der Mitteilung der Arbeitsvergabe sei als Begründung das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt worden. Dabei werde der ... gemäss telefonische Aussage in der Qualität einen Punkt abgezogen. Diese Beurteilung der Bauherrschaft sei befremdend, seien doch zur Beurteilung der Qualität keine Muster von Möbelteilen, Fronten oder Beschlägen, die zur Klärung dieses Produktes beigetragen hätten, einverlangt worden. Seit 1978 sei die Firma Regionalvertreterin der Firma ... Die ... sei die grösste Küchenproduzentin in der Schweiz. Die Qualität der Möbel sei hervorragend. 3. Der Gemeindeverband beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2002 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, in den Ausschreibungsunterlagen sei als Vergabekriterien für die vorliegende Ausschreibung der Preis, die Qualität der Ausführung und der Bauablauf/Termine festgelegt worden. Aus der Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien hätten sich sowohl für die ARGE als auch für die Beschwerdeführerin insgesamt 8 Punkte ergeben. Angesichts der im vorliegenden Fall äusserst geringen Preisdifferenz von lediglich Fr. 89.15 habe die Bauherrschaft das bezüglich Gestaltung qualitativ bessere Angebot dem bloss aritmethisch günstigeren Preis vorgezogen. Diese habe sich auch bei diesem Entscheid im Rahmen des ihr gemäss Lehre und Rechtsprechung zustehenden Ermessens gehalten. Der Entscheid zu Gunsten der Qualität der zu erwartenden Leistung sei im Übrigen nicht aus irgendwelchen sachfremden Interessen erfolgt, sondern einzig mit Rücksicht auf die angestrebte hohe architektonische Qualität des Innenausbaus des geplanten Heimes. Von einer unzulässigen Vergabe könne daher auch in dieser Hinsicht nicht die Rede sein. Unter den gegebenen Umständen sei im Gegenteil das Angebot der ARGE zweifelsfrei das wirtschaftlich günstigere Angebot. Der Zuschlag an die ARGE sei somit zu Recht erfolgt.

- 3 - Demgegenüber verzichtete die ARGE auf die Einreichung einer Stellungnahme. 4. Mit Replik vom 22. Juli 2002 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, die Offerte entspreche in Ausführung, Termin und Qualität der Offerte der ARGE. Beim Zuschlagskriterium 2 „Qualität der Ausführung“ seien ihr ebenfalls 3 Punkte zu geben. Mit der Gewährleistung der Arbeitsausführung nach den Ausführungsbedingungen und den Positionsbeschrieben der Ausschreibung vom 4. Juni 2002 sowie dem günstigeren Preis sei ihre Offerte das wirtschaftlich günstigste Angebot und somit bei der Arbeitsvergabe zu berücksichtigen. 5. Mit Duplik vom 29. Juli 2002 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die von den beteiligten Unternehmen eingereichten Referenzlisten hätten gezeigt, dass von der berücksichtigten ARGE eine im Vergleich mit der Beschwerdeführerin flexiblere und qualitativ bessere Ausführung zu erwarten sei. Die beiden in der ARGE zusammengeschlossenen Firmen hätten jedenfalls eine grosse Zahl von Referenzaufträgen ausgeführt, die dem hier zur Diskussion stehenden klomplexen Auftrag in geradezu idealer Weise entsprächen. Demgegenüber hätten die Referenzaufträge der Firma ... gemäss Referenzliste mit einer Ausnahme lediglich in der Lieferung von Küchen bestanden. In Bezug auf die eingeschränkte Farbwahl entspreche die Offerte der Beschwerdeführerin nicht einmal der Ausschreibung. 6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der bei ihr vorgenommene Abzug von 1 Punkt bei der Qualität nicht gerechtfertigt sei, weshalb der Zuschlag aufgrund des besseren Preises an sie hätte erfolgen müssen. Zu prüfen ist somit, ob der Gemeindeverband den Auftrag an die ARGE vergeben durfte. 2. a) Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäss Art. 53 VGG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung beschränkt. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zu dessen Ermittlung sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Termine, Betriebs- und Unterhaltskosten, Zweckmässigkeit der Leistung, technischer Wert, Kundendienst, Ästhetik, Kreativität, Ökologie und Infrastruktur (Abs. 2). Die ersten beiden Kriterien - die Qualität und der Preis - bilden in der Regel das Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Die gesetzliche Formulierung macht jedoch auch deutlich, dass der Preis wohl ein gewichtiges, aber nicht das allein massgebende Kriterium für eine Vergabe ist. Insbesondere kann es angezeigt und auch zulässig sein, ein anderes, zwar etwas teureres als das billigste, aber qualitativ höherwertiges oder aus anderen Gründen dem Auftraggeber mehr Nutzen versprechendes Produkt auszuwählen. In diesem Sinne bringt erst eine Gesamtschau der massgebenden Gesichtspunkte das wirtschaftlich günstigste Angebot und damit das für

- 5 den Auftraggeber beste Preis-/Leistungsverhältnis zu Tage. Dabei steht den Vergabebehörden der oben umschriebene Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nur eingreift, wenn eine sachlich nicht haltbare Lösung getroffen wurde. c) Im Lichte dieser Ausführungen kann nun aber nicht gesagt werden, die Bauherrschaft habe mit der Berücksichtigung der etwas teureren Offerte ihr Ermessen missbraucht oder überschritten. In den Unterlagen sind als Zuschlagskriterien ausdrücklich der Preis, die Qualität der Ausführung sowie der Bauablauf/Termine vorgesehen worden. Der Preis ist wohl ein gewichtiges, nicht aber das ausschlaggebende Kriterium für eine Vergabe. Gleich stark gewichtet wurden vielmehr auch die anderen Kriterien (Qualität und Bauablauf/Termine). Angesichts der im vorliegenden Fall äusserst geringen Preisdifferenz von lediglich Fr. 89.15 hat der Gemeindeverband mit sachlich nachvollziehbaren Gründen (u.a. wesentlich grössere Zahl von Referenzobjekten, grössere Flexibilität der Firma bei der Detailgestaltung, grössere Farbkollektion) das bezüglich Gestaltung qualitativ bessere Angebot dem günstigeren Preis vorgezogen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2002 als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wird folglich abgewiesen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Überdies hat sie den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen.

- 6 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 2'126.-gehen zulasten der ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die ... hat dem Gemeindeverband ... aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

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