VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 80 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis URTEIL vom 17. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. Mit Brief vom 24. Juni 2020 liess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) eine Eingabe von A._____ zukommen, welche dem KIGA am 23. Juni 2020 zugegangen war. Darin bezieht sich Herr A._____ auf nicht ausgezahltes Arbeitslosengeld im April und besteht auf seiner Anspruchsberechtigung. Zudem erhebt er Einspruch gegen die Einstellung der Wochenaufenthaltsbeiträge. Das KIGA legte seinem Brief den Einspracheentscheid zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei, welcher vom 7. Mai 2020 datiert. Aus der Eingabe von Herrn A._____ schloss das KIGA auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und liess seine Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zukommen. 2. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 80. Da die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefkopie ohne Originalunterschrift war und fristauslösende bzw. fristwahrende Angaben unklar waren, setzte das Verwaltungsgericht Herrn A._____ am 30. Juni 2020 eine Frist bis 13. Juli 2020 zur Behebung des Mangels. Das Verwaltungsgericht teilte Herrn A._____ mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. 3. Bis dato (17. Juli 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie
- 3 schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG). 2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (Art. 1 Abs. 1; SR 837.0) und des ATSG (Art. 61; SR 830.) in Verbindung mit Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels seiner Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 80 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert. Der Information halber wird A._____ darauf hingewiesen, dass er gegen einen allfälligen Einspracheentscheid des KIGA zur Einstellung von
- 4 - Wochenaufenthaltsbeiträgen innert Rechtsmittelfrist eine neue Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen kann. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 80 wird infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]