Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.03.2020 S 2019 61

March 20, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,726 words·~19 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 61 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Gross als Aktuar URTEIL vom 20. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ ist verheiratet und war zuletzt als Küchen- und Bürohilfsarbeiter tätig. Ab dem 1. November 2018 war er als Stellensuchender zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab, worauf sich A._____ am 14. Januar 2019 von der Arbeitsvermittlung abmeldete. 2. Am 20. Februar 2019 meldete sich A._____ erneut bei der Arbeitslosenkasse für ein Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab sofort an. 3. Mit Schreiben vom 6. März 2019 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur Stellungnahme betreffend Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (Persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht) auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass gemäss Akten des KIGA in dem für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit relevanten Zeitraum (letzte drei Monate vor Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen) lediglich bis zum 29. November 2018 nur gerade sieben persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen worden seien. Es sei deshalb mit einer Taggeldkürzung zu rechnen, sofern nicht entsprechende Gründe und/oder Belege für die Arbeitsbemühungen bis zum 18. März 2019 schriftlich eingebracht würden. 4. Mit Stellungnahme betr. Vorbemühungen vom 11. März 2019 hielt A._____ handschriftlich was folgt fest: "Ich habe folgende Arbeitsbemühungen gemacht – die ich bis jetzt noch nicht eingereicht habe. Ich habe die Bewerbung per E-Mail gemacht. Auf Wunsch kann ich sie Ihnen zeigen". Im dazu angehängten 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' für den Monat Dezember (2018) waren sieben angeschriebene (potentielle) Arbeitgeber zwischen dem 18. und 20. Dezember (2018) aufgelistet.

- 3 - Dieses Formular wurde von A._____ unterzeichnet und trägt das Datum 12. März 2019. 5. Mit Schreiben vom 19. März 2019 forderte das KIGA A._____ auf, sämtliche von ihm mit seiner Stellungnahme nachgereichten Arbeitsbemühungen innert Frist bis zum 29. März 2019 nachzuweisen. Nachdem er anführe, sämtliche Bemühungen per E-Mail vorgenommen zu haben, werde er gebeten, diese mittels Auszugs seines E-Mail-Accounts (Postausgang) entsprechend nachzuweisen. Aus den jeweiligen Bestätigungen müsse klar hervorgehen, wann (exaktes Datum) diese Bemühungen vorgenommen worden seien. Es könnten nur diejenigen Bemühungen gewertet werden, für die ein Nachweis vorliege. 6. Am 25. März 2019 (gemäss Angabe des KIGA) reichte A._____ insgesamt neun schriftliche bzw. elektronische Arbeitsbemühungen nach. Zusätzlich zu den sieben bereits im Datenblatt bzw. Formular ('Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen') verzeichneten Firmen oder Personen wurden neu noch zwei weitere (potentielle) Arbeitgeber in der Zeitspanne zwischen dem 16. und 18. Dezember 2018 aufgeführt. 7. Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für 10 Tage ein. Zur Begründung der Leistungskürzung brachte es vor, dass A._____ vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit nur gerade 14 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt habe. 8. Am 3. April 2019 erklärte sich A._____ mit der Einstellungsverfügung des KIGA für 10 Tage nicht einverstanden. In seiner handschriftlich verfassten Eingabe ('Einsprache') machte er geltend: "Ich habe auch in Bern + Zürich gesucht. Ich spreche und schreibe nicht gut Deutsch, deshalb gehe ich jeweils in Restaurants und Personalverleih vorbei und gebe meinen

- 4 - Lebenslauf direkt ab. S. dazu auch das Formular im Anhang. Aber ich habe noch viel mehr Arbeit gesucht" (mit Unterschrift "A._____"). Der 'Einsprache' im Anhang beigefügt war erneut ein Datenblatt/Formular (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen) mit einem undatierten Eintrag einer Personalverleihfirma, eines Telefonats mit einem Hotelbetrieb (18.12.2018), undatiert mit einer weiteren Personalverleihfirma. Die zwei weiteren Eintragungen waren schon früher gelistet worden. 9. Mit Schreiben vom 23. April 2019 forderte das KIGA A._____ auf, sämtliche in der Einsprache erwähnten Bemühungen im Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu rekonstruieren und entsprechend nachzuweisen. Für diejenigen Bemühungen, welche er schriftlich vorgenommen habe, werde er gebeten, dem KIGA die entsprechenden Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben zukommen zu lassen. Für die telefonisch getätigten Bemühungen werde ein Telefonauszug als Nachweis erbeten. Aus den jeweiligen Bestätigungen müsse klar hervorgehen, wann (exaktes Datum) diese Bemühungen vorgenommen worden seien. Eine Anrechnung der getätigten Bemühungen könne nur bei entsprechendem Nachweis derselben erfolgen. 10. Am 24. April 2019 wurde folgende Aktennotiz (mit Stempel KIGA) erstellt: "Der Versicherte sprach am 24.4.2019 persönlich vor und führte an, er habe alles so gut wie möglich rekonstruiert. Er könne aber nicht nach Bern fahren, weil das Ticket zu teuer sei" (signiert "A._____"). Im Anhang wurde erneut das Formular/Datenblatt 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' beigeheftet, worin insgesamt 8 teils nicht datierte Kontaktadressen für den Monat Januar 2019 und 2 nicht datierte Kontaktstellen im Monat Dezember 2018 aufgeführt waren. Bei 8 der total 10 Kontaktadressen war der Vermerk (Bewerbung/Persönlich) mittels Kreuzchen angebracht und bei dreien davon unter der Rubrik

- 5 - 'Absagegrund' eine Kurzbemerkung angeführt. Das Formular enthielt das Datum 24. April 2019 und wurde von A._____ unterzeichnet. 11. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 wies das KIGA die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das KIGA habe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung prüfen müssen, inwieweit sich der Einsprecher in den letzten drei Monaten vor dem massgebenden Anmeldedatum (20. Februar 2019) um Arbeit bemüht habe. In diesem Zeitraum, sprich ab dem 20. November 2018 bis zum 19. Februar 2019, sei der Einsprecher mehrheitlich ohne Arbeitstätigkeit gewesen. Erst ab dem 10. Januar 2019 sei er wiederum auf Abruf arbeitstätig gewesen. Damit aber hätte der Einsprecher in den Monaten November und Dezember 2018 uneingeschränkt Zeit gehabt, nach Arbeit zu suchen. Für diesen Zeitraum habe er je sieben Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Obschon der Einsprecher wiederholt weitere Arbeitsbemühungen behauptet habe, so mit seiner Einsprache vom 3. April 2019 und seiner Eingabe vom 24. April 2019, sei er den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass er diese Arbeitsbemühungen auch getätigt habe. Damit müsse sich der Einsprecher den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er sich in den Monaten November und Dezember 2018 nur je sieben Mal um Arbeit bemüht habe, im Januar 2019 überhaupt nicht und im Februar 2019 bis und mit 19. Februar 2019 ebenfalls überhaupt [nicht]. 12. Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 21. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit um Verzicht auf die Einstellung der Arbeitslosentschädigung für 10 Tage. Begründend machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe primär um die Verfügung vom 12. Dezember 2018 (kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit) und die Arbeitsbemühungen bis am 29.

- 6 - November 2018, an denen er nur sieben Arbeitsbemühungen vorgenommen haben soll. Täglich habe er versucht, sich um Arbeit zu bemühen und er sei sogar bis nach Zürich und Bern gegangen, um Arbeit zu erhalten. Die ihm vorgeworfenen versäumten Bewerbungen im November 2018 habe er bereits einer Mitarbeiterin des RAV überreicht. Er habe aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse jedoch nicht verstanden, dass er alles an das KIGA hätte weiterleiten müssen. Er habe sich wirklich um Arbeit bemüht und er hoffe, dass er dem Gericht alle Unterlagen, die er der Mitarbeiterin des RAV gegeben habe, zukommen lassen könne. 13. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2019 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begründung im angefochtenen Entscheid brachte der Beschwerdegegner vor, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens immer wieder neue Listen mit Arbeitsbemühungen nachgereicht habe, die er ebenfalls noch im relevanten Zeitraum vorgenommen haben wollte. Deshalb sei er aufgefordert worden, die auf diesen Listen behaupteten Arbeitsbemühungen zu beweisen. Dieser Nachweis sei ihm für die schriftlichen Arbeitsbemühungen gelungen, die er am 18., 19. und am 20. Dezember 2018 behauptet habe. Der entsprechende Nachweis der via E-Mail getätigten Bewerbungen sei am 25. März 2019 eingegangen, weshalb diese Arbeitsbemühungen beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch gewertet worden seien. Für die später eingereichten Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdeführer allerdings keine Nachweise erbringen können. Dies, obwohl er weitere schriftliche Arbeitsbemühungen behauptet hatte. Von den persönlichen Arbeitsbemühungen, welche er vor allem im Dezember 2018 und Januar 2019 getätigt haben wolle, gebe es keine Bestätigungen seitens der Arbeitgeber. Immerhin fänden sich auf einem Formular die Firmenstempel zweier Personalverleihunternehmen. Gegenüber dem Beschwerdegegner

- 7 habe der Beschwerdeführer diese Bemühungen noch undatiert eingereicht. Die Kopien, welche er dem Verwaltungsgericht habe zukommen lassen, enthielten nun Daten. 14. In der Replik vom 7. Juni 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2018 drei Seiten betragen hätten. Das RAV habe dem Gericht nur zwei Seiten gesendet, obwohl es drei Seiten Arbeitsbemühungen seien. Die (fehlende) dritte Seite sandte der Beschwerdeführer dem Gericht zu, damit dieses jetzt alle Arbeitsbemühungen vom November 2018 habe. 15. Am 21. Juni 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik in dieser Streitsache. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen

- 8 - (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einsprachenentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 u. Art. 61 lit. a ATSG) einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 3'704.-- (vgl. dazu Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 136.55 (ermittelt aus: Fr. 3'704.-- x 0.8 : 21.7 Tage [pro Monat]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 1'365.50 (10 x Fr. 136.55), was weit unterhalb der Grenze von Fr. 5'000.-- liegt, weshalb hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist.

- 9 - 1.3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019, worin dieser den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 10 Tage einstellte wegen ungenügenden Nachweises genügender Arbeitsbemühungen in der hier versicherungsrelevanten Zeitspanne vom 20. November 2018 bis zum 19. Februar 2019. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 16. Mai 2019 massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 2.1. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er sich nur ungenügend um den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle gekümmert habe bzw. seine geltend gemachten Arbeitsbemühungen nicht genügend (will heissen nicht überprüfbar) nachgewiesen habe. Es geht dabei einerseits um die Rechtmässigkeit der Anspruchskürzung und andererseits um die Höhe der Einstelldauer von 10 Tagen. 2.1.1. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). In Art. 26 AVIV wird zu den persönlichen Bemühungen der versicherten Person noch präzisiert: Die versicherte

- 10 - Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zusammenhang festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 2.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die kantonale Amtsstelle (hier KIGA) verfügt Einstellungen u.a. nach Abs. 1 lit. c, sofern die Auskunftsoder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen (Art. 30 Abs. 2 AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die

- 11 - Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 2.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in der Regel monatlich 8 bis 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen, um die Vorgaben gemäss Art. 17 AVIG zu erfüllen (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 14 29 vom 30. April 2014 E.3c, S 10 99 vom 24. November 2010 E.3b, S 08 120 vom 2. Oktober 2008 E.2b, S 02 95 vom 21. Juni 2002 E.2b; PVG 1996 Nr. 96). Im konkreten Fall gilt es, den Zeitraum vom 20. November 2018 bis zum 19. Februar 2019 auf dieses rein quantitative Erfordernis hin zu prüfen.

- 12 - 2.2.1. Für den Monat November 2018 sind ab dem 20. November sechs Bewerbungen anhand des Formulars 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' mit nachfolgenden Eintragungsdaten [2 x 21.11., 3 x 26.11. und 1 x 29.11.] aktenkundig (Bg-act. 9). Diese sechs Bewerbungen sind belegt, gestempelt und von der Arbeitslosenkasse (ALK) visiert worden. Das entsprechende Formular wurde vom Beschwerdeführer mit Unterschrift am 4. November [recte wohl: Dezember] 2018 als zutreffend anerkannt. Wie den Eingaben und somit den Beweismitteln des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, sind im November offenkundig noch zwei weitere Bewerbungen (2 x 29.11.) erfolgt (vgl. Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 2 S. 2/2). Es dürfte sich dabei wohl um die vom Beschwerdeführer in der Replik genannte 'Seite 3' für den Monat November 2018 handeln, die vom RAV offenbar nicht an das KIGA weitergeleitet wurde. Für das Gericht steht damit fest, dass ab dem 20. November 2018 insgesamt acht anrechenbare Bewerbungen erfolgten, welche allesamt am 4. Dezember 2018 mit ALK-Stempel korrekt visiert und somit anerkannt wurden. 2.2.2. Für den Monat Dezember 2018 sind sieben Bewerbungen anhand des Formulars 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' mit nachfolgenden Eintragungsdaten [4 x 18.12., 1 x 19.12. und 2 x 20.12.] aktenkundig (Bg-act. 10). Diese Bewerbungen sind angeblich alle elektronisch erfolgt, aber nicht durch entsprechende Auszüge belegt worden. Das besagte Formular für den Dezember 2018 ist nicht durch den ALK-Stempel visiert und wurde vom Beschwerdeführer (erst) am 12. März 2019 unterzeichnet. Auf Verlangen des Beschwerdegegners reichte der Beschwerdeführer die Auszüge (elektronischen Belege) der auf dem Formular deklarierten Einträge nach. Es handelte sich dabei aber nicht um sieben, sondern total neun Arbeitsbemühungen mit folgenden Daten (1 x 16.12., 4 x 18.12., 1 x 19.12. und 3 x 20.12.) (Bg-act. 12). Ein Abgleich der Eintragungsdaten hat gezeigt, dass bei einem Eintrag auf dem Formular

- 13 - [Dezember] fälschlicherweise das Datum 18. statt 20. Dezember 2018 genannt wurde. Ein E-Mail vom 18. Dezember 2018 ist lediglich ein Antwortmail auf die Bewerbung vom 16. Dezember 2018. Entgegen den Angaben auf dem Formular (Bg-act. 10) wurden elektronisch zahlenmässig zwei zusätzliche Belege für Bewerbungen (datierend vom 16.12. und vom 18.12.) eingereicht (Bg-act. 12), womit im Dezember 2018 insgesamt neun Bewerbungen erfolgt sind. Die vom Beschwerdeführer am 3. April 2019 (Bg-act. 14) nachgereichten Eintragungen für die Bewerbungen bei zwei Personalverleihfirmen (undatiert) sowie einem Hotel (Datum 18.12.) können demgegenüber nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht von der ALK visiert sind und selbst vom Beschwerdeführer nicht signiert sind. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen betreffend Bewerbung bei zwei Personalverleihfirmen (neu) die Daten 11.12. und 05.12. enthalten sind (Bfact. 2). Eine allfällige Nachdatierung ("nachträgliche Vervollständigung der Beweismittel") könnte ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. 2.2.3. Für den Monat Januar 2019 sind wiederum sieben – wovon fünf undatierte – Bewerbungen anhand des Formulars 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' aktenkundig (Bg-act. 16). Diese Eintragungen wurden laut KIGA-Stempel am 24. April 2019 visiert und gleichentags vom Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt. Zusätzlich wurden zwei undatierte Bewerbungen für den Monat Dezember 2018 in zwei Restaurants aufgeführt, ohne dazu jedoch weitere (überprüfbare) Belege nachzureichen. Dem Gericht erscheinen die Selbstangaben des Beschwerdeführers im Formular vom Januar 2019 insofern widersprüchlich, als er angibt, einerseits persönlich in Bern für Stellen vorgesprochen zu haben, andererseits im Schreiben vom 24. April 2019 (Bf-act. 16) aber darauf hinweist, nicht nach Bern fahren zu können, weil

- 14 das Ticket zu teuer sei. Bezeichnenderweise sind die vier Bewerbungen in Bern wie auch eine Bewerbung in Zürich denn auch allesamt undatiert geblieben, was eine Kontrolle bzw. nachträgliche Überprüfung derselben verunmöglicht. Dasselbe gilt auch für die zwei eingangs erwähnten Bewerbungen im Monat Dezember 2018 auf dem Formular für den Januar 2019. Die Eigenangaben des Beschwerdeführers für den Januar 2019 sind deshalb zu Recht vom Beschwerdegegner kritisch hinterfragt und mangels stichhaltiger Belege für die effektiv getätigten Arbeitsbemühungen nicht gewertet worden. 2.2.4. Für den Monat Februar (mit Anmeldung für ALV-Leistungen am 20. Februar 2019) wurden überhaupt keine Bewerbungen vorgelegt, weshalb für diesen (relevanten) Zeitraum jegliche Arbeitsnachweise fehlen. 2.2.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass für den massgeblichen Zeitraum vom 20. November 2018 bis zum 19. Februar 2019 insgesamt 17 gültige Bewerbungen nachgewiesen werden konnten (acht für den November 2018 und neun für den Dezember 2018), während die sieben Bewerbungen für den Monat Januar 2019 und die zwei nachgeschobenen Bewerbungen für Dezember 2018 wegen ungenügender Belege nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt werden konnten. Damit steht für das Gericht fest, dass die benötigte Anzahl von Arbeitsbemühungen (24- 30 Stück) über den Zeitraum von drei Monaten mit gesamthaft 17 gültigen Bewerbungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, womit der Beschwerdeführer gegen seine Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG verstossen hat und somit die Einstellung seiner Anspruchsberechtigung gerechtfertigt war. In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde deshalb unbegründet. Es bleibt damit allerdings immer noch, die Höhe der Einstellungsdauer zu überprüfen.

- 15 - 2.3. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2019 (siehe Ziff. 2 S. 5) die bereits am 29. März 2019 verfügte Einstellungsdauer von 10 Tagen bestätigt. Er stellte dazu in der Begründung darauf ab, dass in den Monaten November und Dezember je sieben Bewerbungen erfolgt seien und danach (Januar und Februar) gar keine anrechenbaren Bewerbungen nachgewiesen worden seien. Dieser Darstellung ist entgegenzuhalten, dass in der fraglichen Zeitspanne nicht insgesamt 14, sondern korrekterweise 17 gültige Bewerbungen erfolgt sind. Der Beschwerdegegner ist daher bei seiner Ermessensentscheidung über die Einstellungsdauer von einer zu niedrigen Anzahl gültiger Bewerbungen ausgegangen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hat und ihm daher noch ein leichtes Verschulden zuzubilligen ist. Gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV liegt der Sanktionsrahmen für Anspruchskürzungen "bei leichtem Verschulden zwischen 1-15 Tagen" (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Januar 2017, betreffend 'Einstellraster' Rz. D79 Ziff. 1.C Nr. 1). In Anbetracht der vorgenannten Gründe erachtet es das Gericht vorliegend als gerechtfertigt, die Einstellungsdauer am unteren Rande der Sanktionsskala für leichtes Verschulden anzusiedeln, was konkret einer Einstellungsdauer von vier anstatt der tatsächlich verfügten 10 Tage entspricht. Die Höhe der Einstellungsdauer ist demnach von 10 auf neu 4 Tage zu reduzieren, wobei die Qualifikation "leichtes Verschulden" unverändert bleibt. Bezüglich Einstellungsdauer ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen. 3.1. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.2. Aussergerichtlich steht dem nicht anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, weil er

- 16 lediglich – sofern überhaupt – in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 17 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 16. Mai 2019 aufgehoben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf vier Tage reduziert. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2019 61 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.03.2020 S 2019 61 — Swissrulings