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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.08.2020 S 2019 41

August 18, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,660 words·~33 min·3

Summary

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

f VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 41 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser, Pedretti Aktuarin Hemmi URTEIL vom 18. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ meldete sich nach der Scheidung von B._____ (vgl. Beschwerdeverfahren S 19 42) mit Gesuch vom 23. März 2018 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Zuvor hatte er im Jahr 2017 ein erstes Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht und wieder zurückgezogen. 2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 lehnte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Hiergegen erhob A._____ am 25. Juli 2018 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ergänzungsleistungsstelle zurück. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die AHV- Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen erneut ab. 3. Die hiergegen von A._____ am 21. Dezember 2018 erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. März 2019 ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Vermögensverbrauch nach den Liegenschaftsverkäufen und den Kapitalauszahlungen nicht vollständig belegt sei. Vielmehr seien in den Auszügen diverse Barbezüge, Überweisungen an die Ex-Eheleute selber und hohe Zahlungseingänge (unklare wirtschaftliche Tätigkeit) ersichtlich. Es ergebe sich weiterhin ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 253'609.--, welcher zum Verzicht aus Schenkungen (Liegenschaften und Barauszahlungen an Kinder) von CHF 203'500.-- zu addieren sei. Somit resultiere per Januar 2018 (Scheidung) ein zu teilender Verzicht von total CHF 457'109.-- (Verzicht pro Ex-Ehegatte: CHF 228'554.--). Im Ergebnis

- 3 ergebe sich für beide Ex-Ehegatten weiterhin ein deutlicher Einnahmeüberschuss. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 11. März 2019 sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. April 2019 neu zu berechnen oder das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2018 neu zu bestimmen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Rechtsvertreter zu bestellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine Ex-Ehefrau wohne alleine in C._____, weshalb ihr der maximale Mietzins von CHF 13'200.-- anzurechnen sei. Das per 1. Januar 2018 erfasste Verzichtsvermögen von CHF 203'500.-sei grundsätzlich korrekt ermittelt worden. Allerdings sei der Schenkungsbetrag von gesamthaft CHF 12'700.-- vom Verzichtsvermögen abzuziehen, da er von den Kindern D._____ und E._____ (recte wohl: F._____) je nach den finanziellen Möglichkeiten wieder an die Eltern zurückbezahlt werde. Das eigentliche Verzichtsvermögen betrage somit per 1. Januar 2018 CHF 190'800.-- bzw. per 1. Januar 2019 CHF 180'800.-- . Gemäss der Vorinstanz belaufe sich der Vermögensrückgang auf CHF 253'609.-- und entspreche den Pensionskassenauszahlungen abzüglich anerkannter Beträge. Das von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 bezogene Freizügigkeitskapital in der Höhe von CHF 50'330.-- (recte: CHF 54'033.15) sei für Steuerbelastungen, die Rückzahlung von Kreditraten und allgemein für den vor der Pensionierung gelebten Lebensstandard benötigt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb dieser Betrag als Verzichtsvermögen angerechnet werden solle. Betreffend Freizügigkeitskapital des Beschwerdeführers bzw.

- 4 - Kapitalabfluss ab 1. Juli 2016 sei festzuhalten, dass die damaligen Eheleute ab Juli 2016 mit einem Renteneinkommen von monatlich CHF 3'174.-- hätten leben müssen. Der Lebensstandard sei nach der Pensionierung aufrechterhalten und teilweise sogar ausgebaut worden (neues Fahrzeug, Reisen, Ausbau Hobbyraum etc.), so dass pro Monat mehr als CHF 7'000.-- verbraucht worden seien. Über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (Juli 2016 bis Dezember 2017) ergebe dies bereits eine Vermögensabnahme von mindestens CHF 126'000.--. Es treffe zwar zu, dass die Ex-Eheleute beweisen müssten, dass einmal bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden sei. Zu berücksichtigen sei jedoch zusätzlich, dass ein Leistungsansprecher mit der Beibringung von Steuerakten, Bank- und Postkontoauszügen der letzten Jahre etc. seiner Pflicht, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und die einen Vermögensverzicht ausschliessenden Tatsachen soweit möglich zu belegen, nachkomme. Bei einem früheren Einkommen von mehr als CHF 120'000.-- seien Schulden angehäuft worden, was exemplarisch bestätige, dass die Ex-Eheleute bereits damals auf "gutem Fuss" gelebt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass dieser Lebensstandard in der Folge aufrechterhalten worden sei. Jeden Monat sei sehr viel Geld aus dem bezogenen Vorsorgeguthaben benötigt worden. Es habe kein haushälterischer Umgang mit den verfügbaren Mitteln stattgefunden. Hinsichtlich der anerkannten Steuern in der Höhe von CHF 32'528.-übersehe die Vorinstanz, dass die Einkommenssteuer auf den jeweiligen Kapitalbezügen nicht berücksichtigt worden sei und im Jahr 2016 normale Einkommenssteuern von mindestens CHF 35'219.80 bezahlt worden seien. Zumindest sei ein Betrag für die Einkommenssteuer auf dem Kapitalbezug in der Höhe von CHF 16'000.-- zusätzlich in Abzug zu bringen. Die Reisekosten könnten nicht mehr im Detail belegt werden. Die Anrechnung eines Betrags von pauschal CHF 10'000.-- sei aber mehr als nur angemessen. Zusätzlich sei der Kauf eines Smarts zu CHF 2'400.--

- 5 anzurechnen. Der Abzug betrage somit CHF 18'090.--. Den Stall, der zur Liegenschaft gehöre, welche die damaligen Eheleute ihrer Tochter im Jahr 2008 unentgeltlich überlassen hätten, habe der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung selber zu einem Hobbyraum ausgebaut. Diesen Hobbyraum nutze er unentgeltlich. Der Ausbau habe rund CHF 20'000.-gekostet, was im Detail jedoch nicht mehr belegt werden könne. Die Waffensammlung werde beim Vermögen mit CHF 39'410.-- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer besitze historische Gegenstände wie Waffen, Feldstecher etc., welche er teilweise warte und restauriere. Die Vorinstanz übersehe, dass dieses Vermögen mit Geldmitteln erworben worden sei und somit Auslagen von mindestens CHF 17'946.30 entstanden seien, welche das Vermögen geschmälert hätten. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass der Vermögensrückgang nicht im Detail belegt werden könne. Anhand der im Recht liegenden Kontoauszüge ab dem Jahr 2014 könne jedoch mehr als nur erahnt werden, dass sehr viel Geld gegen eine Gegenleistung verbraucht worden sei. Es seien jedenfalls hunderte von Abbuchungen nachvollziehbar. Nachdem ein Verbrauch von über CHF 300'000.-- belegt werden könne, ergebe sich für den Beschwerdeführer ein Ergänzungsleistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2018 von CHF 92.-- pro Jahr und für die Zeit danach ein solcher von jährlich CHF 1'192.--. Schliesslich sei keinesfalls Aussichtslosigkeit gegeben, da die Vorinstanz die Berechnungsgrundlagen mehrfach von sich aus geändert habe, den Betrag von CHF 30'000.-- zumindest bei den Steuern berücksichtigt habe und die Verneinung der Beibringung des Nachweises der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Vermögensrückgangs nicht einfach zur Aussichtslosigkeit führe. 5. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2019. Ergänzend

- 6 wurde festgehalten, dass nur das Verfügungsdispositiv, nicht aber die Begründung einer Verfügung anfechtbar sei. Eine Einsprache bzw. Beschwerde müsse das Dispositiv anfechten, welches gemäss der (mitangefochtenen) Verfügung vom 19. November 2018 darauf laute, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei er somit nicht gezwungen gewesen, mit einer Einsprache bzw. Beschwerde im Hinblick auf einen allenfalls zukünftig früher erfolgenden Ergänzungsleistungsanspruch eine Verringerung des Vermögensverzichts durchzusetzen. Vielmehr könne eine Einsprache bzw. Beschwerde erst dann erfolgsversprechend sein, wenn sie dazu führe, dass der Ergänzungsleistungsansprecher direkt Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalte. Dem Beschwerdeführer sei bei der Erhebung der Einsprache und auch bei der Einreichung der Beschwerde bewusst gewesen, dass der Vermögensrückgang nicht im Detail belegt werden könne. Angesichts der klaren Rechtsprechung zur Beweislosigkeit bei einem Vermögensrückgang wären genau solche Belege und Nachweise erforderlich, um den angerechneten Vermögensverzicht relevant (d.h. eben derart, dass heute ein Ergänzungsleistungsanspruch bestehe, mithin das Dispositiv abgeändert werden könne) zu verringern. 6. Mit freigestellter Stellungnahme vom 1. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Gleichzeitig wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei durchaus bewusst, dass grundsätzlich nur das Dispositiv angefochten werden könne. Im Rahmen der Anrechnung von Verzichtsvermögen stünden viele Personen allerdings vor dem Problem, dass das einmal angerechnete Verzichtsvermögen bei einem abschlägigen Entscheid in Rechtskraft erwachse und bei einer allfälligen Neuanmeldung nicht mehr korrigiert werden könne. Der Vermögensrückgang bei den Ex-Eheleuten sei gemäss der Beschwerdeschrift durchaus erklärbar.

- 7 - 7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2019. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden (C._____), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein

- 8 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 2.1. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2018 neu zu bestimmen, da dessen Berechnung lediglich als Grundlage für die Abweisung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen diente und – da nicht Einspracheentscheiddispositiv – nicht Anfechtungsobjekt sein kann (vgl. BGE, 110 V 48 E.3c, 106 V 91 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E.1.3). 2.2. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei per 1. April 2019 neu zu berechnen. Er übersieht dabei, dass dies weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. März 2019 noch der vorangegangenen Verfügung vom 19. November 2018 war (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 43 ff. und 59), weshalb auf diesen Antrag im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a mit Hinweisen). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und

- 9 - Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (vgl. BGE 121 V 204 E.4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E.2 mit Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3481.02). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E.4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90 % des Werts der Leistung beträgt (vgl. WEL Rz. 3481.03). Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 175). In Fällen, in denen eine nicht gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde, entspricht die Höhe des Verzichtseinkommens oder des Verzichtsvermögens der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. WEL Rz. 3481.04). Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (vgl. WEL Rz. 3483.01). Bei der Veräusserung einer Liegenschaft ist zur Prüfung, ob ein Verzicht vorliegt, der Verkehrswert (Marktwert) ausschlaggebend (vgl. WEL Rz. 3483.02). Ist eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (vgl. WEL Rz. 3483.03). 3.3. Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die

- 10 - Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3.4. Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die verfügende Verwaltung und im Streitfall das kantonale Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E.4.2.1). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen bzw. der Verbrauch von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dessen Fehlen ist somit eine

- 11 anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt. Ist somit ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist bzw. dass kein Vermögensverzicht vorliegt, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 E.6a f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.2.3.2, 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.3 mit Hinweisen und E.4.2.2). Die Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts oder bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E.4.1; zum Ganzen: MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 11 Rz. 481 ff. mit Hinweisen). Gemäss dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.2.3.2, 9C_813/2019 vom 20. Mai 2020 E.3, 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E.4.1, 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1, je mit Hinweisen) bzw. es fällt im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

- 12 - Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6). Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür biete, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat. Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E.4b mit Hinweisen). 5.1. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass seine Ex-Ehefrau alleine in C._____ wohne, weshalb ihr die maximale Mietzinssumme von CHF 13'200.-- anzurechnen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sich aufgrund der Anwesenheit der Enkel vielfach in dieser Wohnung aufhalte (fast ausschliesslich ohne Übernachtungen). Hinzu komme, dass er sich mit seiner Ex-Ehefrau weiterhin gut verstehe und mit ihr über 40 Jahre verheiratet gewesen sei. Er sei im Übrigen nur deshalb auf dem Mietvertrag aufgeführt, damit die Vermieterschaft über zwei solidarisch haftende Personen verfüge. Seine Ex-Ehefrau wohne alleine und er bei seiner Freundin. Im Mietvertrag vom 7. September 2017 bezüglich der Liegenschaft Mehrfamilienhaus in C._____ werden beide damaligen Ehegatten als Mieter aufgeführt. Zudem wird im besagten Mietvertrag betreffend

- 13 - Mietobjekt Folgendes festgehalten: "3½-Wohnung EG links mit Sitzplatz, Objektnummer: (1/1001), Verwendung zu Wohnzwecken für 3 Personen, Familienwohnung: ja" (vgl. Bg-act. 14 S. 3 f.). Die Scheidung der Ehegatten erfolgte zwar nach Abschluss des Mietvertrags im Januar 2018. Jedoch wird im entsprechenden Scheidungsurteil vom 11. Januar 2018 die gemeinsame Adresse in C._____ angegeben (vgl. Bg-act. 12 S. 1 und S. 3). Sodann hat sich der Beschwerdeführer gemäss der Dispositiv-Ziffer 5 des genannten Scheidungsurteils verpflichtet, die Wohnung in C._____ bis spätestens 31. März 2018 zu verlassen (vgl. Bg-act. 12 S. 3). Die vom 19. Juli 2018 bis 30. August 2018 durchgeführten Abklärungen (Anwesenheitskontrollen) der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) ergaben jedoch, dass die Ex-Eheleute die Wohnung in C._____ weiterhin teilen (vgl. Bg-act. 35 S. 17 ff., 38 S. 1, S. 4 f. und S. 7). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der am 19. September 2018 erfolgten Befragung (Evaluationsgespräch) denn auch, dass er sich mehrheitlich in C._____ aufhalte (vgl. Bg-act. 35 S. 8). Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins von monatlich CHF 1'480.-- (jährlich CHF 17'760.--) für die besagte Wohnung zu Recht dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau je zur Hälfte angerechnet (vgl. Bg-act. 45 S. 1, 46 S. 1, 47 S. 1 und 48 S. 1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2019 erweist sich diesbezüglich als korrekt (vgl. Bg-act. 59 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Ex- Ehefrau um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die dazugehörigen Unterlagen das gemeinsame Wohnen der Ex-Eheleute bekräftigen (vgl. Gesuch des Beschwerdeführers S. 2, G._____ Versicherungs-Police des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018, Steuerbescheinigung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019, Wohnungsmietvertrag vom 7. September 2017 S. 1, Gesuch der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren S 19 42 S. 1 und S. 2 sowie Wohnungsmietvertrag vom 7. September 2017 im Beschwerdeverfahren S 19 42 S. 1).

- 14 - 5.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass das per 1. Januar 2018 erfasste Verzichtsvermögen in der Höhe von CHF 203'500.-- grundsätzlich korrekt ermittelt worden sei. Die Kinder D._____ und E._____ (recte wohl: F._____) würden jedoch den Schenkungsbetrag in der Höhe von gesamthaft CHF 12'700.-- je nach den finanziellen Möglichkeiten wieder an ihre Eltern zurückzahlen, weshalb dieser Betrag vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen sei. Die Beschwerdegegnerin anerkenne ausdrücklich, dass die Kinder vor und nach der erwähnten Schenkung den Eltern Geld überwiesen hätten, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb diese Beträge nicht berücksichtigt werden sollten. Es sei im Übrigen völlig normal, dass bei diesen "kleineren Beträgen" in der Familie keine Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Das eigentliche Verzichtsvermögen betrage demnach per 1. Januar 2018 CHF 190'800.-- bzw. per 1. Januar 2019 CHF 180'800.--. Vorliegend kann dem Postenauszug der Graubündner Kantonalbank vom 7. Juni 2018 entnommen werden, dass die damaligen Eheleute ihren Kindern D._____ und F._____ mit e-banking-Auftrag vom 13. März 2017 CHF 7'500.-- bzw. CHF 5'200.--, total CHF 12'700.--, überwiesen (vgl. Bgact. 31 S. 14). Zudem gehen aus den bei den Akten liegenden Kontoauszügen diverse Zahlungen der Kinder D._____ und F._____ an ihre Eltern hervor. So überwies D._____ am 26. Januar 2016 CHF 1'000.- -, am 24. März 2016 CHF 2'000.--, am 9. Mai 2017 CHF 2'000.--, am 7. März 2018 CHF 2'000.--, am 23. März 2018 CHF 200.-- sowie am 4. April 2018 CHF 600.-- auf das PostFinance-Konto seiner Mutter bzw. auf das Konto seines Vaters bei der Graubündner Kantonalbank resp. auf das gemeinsame Konto seiner Eltern bei der Graubündner Kantonalbank (vgl. Bg-act. 31 S. 19, S. 40 f., S. 44, S. 50, S. 107 und S. 109). Ebenfalls tätigte F._____ am 25. Januar 2018, 5. Februar 2018 sowie 18. April 2018 Überweisungen in der Höhe von CHF 750.--, CHF 500.-- bzw. CHF 1'000.--

- 15 auf das Konto seines Vaters bei der Graubündner Kantonalbank (vgl. Bgact. 31 S. 39 und S. 41). Dabei geht es teilweise um Zahlungen, welche vor der am 13. März 2017 erfolgten Überweisung von total CHF 12'700.-- an die Kinder D._____ und F._____ ausgeführt wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist in Bezug auf die von D._____ und F._____ (nach besagtem Datum) getätigten Zahlungen unklar, ob es sich dabei effektiv um Darlehensrückzahlungen handelt und wie hoch die angebliche Darlehensschuld zu welchem Zeitpunkt war (vgl. Bg-act. 60 S. 2). Hinzu kommt, dass den im Recht liegenden Akten kein Darlehensvertrag entnommen werden kann. Auch wurden in den Anmeldungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau für Ergänzungsleistungen keine Darlehensguthaben erwähnt (vgl. Bg-act. 1 S. 6 und 13 S. 7 sowie Bg-act. 1 S. 6, Beschwerdeverfahren S 19 42). Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei den Überweisungen vom 13. März 2017 in der Höhe von CHF 7'500.-- und CHF 5'200.--, insgesamt CHF 12'700.--, um Schenkungen handelt. Aufgrund des Einnahmeüberschusses würde auch ein Verzichtsvermögen per 1. Januar 2018 in der Höhe von CHF 190'800.-- am (fehlenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nichts ändern. 5.3. Im Folgenden ist sodann auf den im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesenen Vermögensrückgang auf CHF 253'609.-- (Kapitalauszahlungen abzüglich anerkannter Beträge; vgl. Bg-act. 59 S. 4) näher einzugehen. 5.3.1. Hinsichtlich des von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 bezogenen Freizügigkeitskapitals von CHF 54'033.15 (vgl. Bgact. 2 S. 13, Beschwerdeverfahren S 19 42) wird geltend gemacht, dass dieses nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe. Dies insbesondere deshalb, weil die damaligen Eheleute bis zur Pensionierung der Ehefrau des Beschwerdeführers über ein Einkommen von mehr als

- 16 - CHF 120'000.-- und über kein Vermögen verfügt hätten. Nach besagter Pensionierung habe sich das jährliche Einkommen fortlaufend verringert, womit die Aufrechterhaltung des Lebensstandards und die weiterhin hoch gebliebenen Steuerbelastungen über den Kapitalbezug hätten finanziert werden müssen. Auch hätten Kreditraten zurückbezahlt werden müssen. Es habe zwar zeitweise ein kleines Vermögen angehäuft werden können, welches allerdings bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers wieder aufgebraucht worden sei. Nachdem die damaligen Eheleute mit einem Einkommen von über CHF 120'000.-- kein Vermögen, sondern vielmehr Schulden angehäuft hätten, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass das besagte Freizügigkeitskapital für die Steuerbelastung, die Rückzahlung von Kreditraten und allgemein für den vorher gelebten Lebensstandard benötigt worden seien. Zu beachten sei noch die Einkommenssteuer, welche auf den Kapitalbezug angefallen (ca. CHF 1'500.-- bis CHF 2'000.--) und von diesem Vermögen bezahlt worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die seine Ex-Ehefrau betreffende Kapitalsteuer in der Höhe von CHF 1'716.-- im Rahmen des Vermögensrückgangs berücksichtigte (vgl. Bg-act. 59 S. 4). Ausserdem deklarierten die damaligen Eheleute in ihrer Steuererklärung 2014 vom 31. März 2015 Einkünfte von total CHF 124'703.-- sowie ein steuerbares Einkommen von CHF 103'200.-- (Kanton und Gemeinde) bzw. CHF 94'614.-- (Bund) (vgl. Bg-act. 8 S. 5 und S. 8 f.). Aus den definitiven Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2015 ergeben sich sodann Einkünfte von total CHF 116'094.-- und ein steuerbares Einkommen von CHF 101'400.-- (Bund) bzw. CHF 98'700.-- (Kanton und Gemeinde) (vgl. Bg-act. 8 S. 1 und S. 3). Aufgrund dieser hohen Einkommen hat die Beschwerdegegnerin auf eine Schattenrechnung für diese Jahre verzichtet (vgl. Bg-act. 49, 58, 59

- 17 - S. 3 f. und 60 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, weshalb die damaligen Eheleute in den Jahren 2014 und 2015 vom Vermögen hätten zehren müssen. Konkrete Nachweise hierfür bringt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor. 5.3.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 bezogenen Freizügigkeitskapitals von CHF 330'972.50 (vgl. Bg-act. 2 S. 49, 14 S. 22 und 31 S. 36) bzw. des Kapitalabflusses ab diesem Zeitpunkt bringt er vor, dass die damaligen Eheleute ab Juli 2016 mit einem Renteneinkommen von monatlich CHF 3'174.-- hätten leben müssen. Die Mietkosten und die Kosten für die Krankenkassenprämien hätten dabei bereits CHF 2'586.55 betragen. Trotz einem vormaligen Einkommen bei beidseitiger Arbeitstätigkeit von über CHF 10'000.-- pro Monat hätten Schulden (Kredit) gemacht werden müssen, um den Lebensstandard finanzieren zu können. Dieser Lebensstandard sei nach der Pensionierung aufrechterhalten und teilweise sogar ausgebaut worden (neues Fahrzeug, Reisen, Ausbau Hobbyraum etc.), weshalb es fast selbsterklärend sei, dass pro Monat mehr als CHF 7'000.-- verbraucht worden seien. Über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (Juli 2016 bis Dezember 2017) ergebe dies bereits eine Vermögensabnahme von mindestens CHF 126'000.--. Die damaligen Eheleute hätten mit einem Einkommen von mehr als CHF 120'000.-- Schulden angehäuft, was exemplarisch bestätige, dass sie bereits damals auf "gutem Fuss" gelebt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass dieser Lebensstandard in der Folge aufrechterhalten und somit Monat für Monat sehr viel Geld aus dem bezogenen Vorsorgeguthaben benötigt worden sei. Ein Leistungsansprecher könne im Rahmen eines Vermögensverzichts nie alle finanziellen Verpflichtungen belegen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der Vermögensrückgang verständlich, da mit den verfügbaren Mitteln nicht haushälterisch umgegangen worden sei.

- 18 - Die Einwendung des Beschwerdeführers bezüglich einer Vermögensabnahme während eineinhalb Jahren (Juli 2016 bis Dezember 2017) von mindestens CHF 126'000.-- aufgrund der Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards erweist sich als pauschal und unbelegt, weshalb rechtsprechungsgemäss – wie bereits dargelegt – ein Vermögensverzicht angenommen wird. Dem Beschwerdeführer ist zwar bewusst, dass er für den Vermögensrückgang beweispflichtig wäre. Den erforderlichen Beweis erbringt er trotzdem nicht. 5.3.3. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin übersehe bezüglich der anerkannten Steuern in der Höhe von CHF 32'528.--, dass die Einkommenssteuer auf den jeweiligen Kapitalbezügen nicht berücksichtigt worden sei und im Jahr 2016 normale Einkommenssteuern in der Höhe von mindestens CHF 35'219.80 bezahlt worden seien. Zumindest sei ein zusätzlicher Betrag für die Einkommenssteuer auf dem Kapitalbezug in der Höhe von CHF 16'000.-- in Abzug zu bringen. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 5.3.1 hiervor), wurde die Kapitalsteuer betreffend die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des Vermögensrückgangs berücksichtigt (vgl. Bg-act. 59 S. 4). Gemäss den im Recht liegenden Kontoauszügen erfolgten in den Jahren 2016 und 2017 Steuerzahlungen in der Höhe von total CHF 32'529.65 (vgl. Bg-act. 31 S. 6, S. 8, S. 12, S. 18 und S. 32). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Steuerbetrag von CHF 35'219.80 ist vorliegend nicht belegt. Ob die den Beschwerdeführer betreffende Kapitalsteuer von angeblich CHF 16'000.-- in den erfolgten Steuerzahlungen von insgesamt CHF 32'529.65 inbegriffen ist, ist vorliegend nicht klar. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer einen noch nicht berücksichtigten und bereits beglichenen Kapitalsteuerbetrag von angeblich CHF 16'000.-- nicht nachzuweisen. Somit sind im Rahmen des Vermögensrückgangs

- 19 ausgewiesene Steuern in der Höhe von total CHF 32'529.65 zu berücksichtigen. 5.3.4. Ferner will der Beschwerdeführer betreffend Reisekosten einen angemessenen Betrag in der Höhe von pauschal CHF 10'000.-angerechnet haben. Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau am 15. August 2016 eine Flussfahrt (Basel – Amsterdam – Basel) für die Zeit vom 11. Mai 2017 bis 19. Mai 2017 für einen Totalbetrag von CHF 4'012.-- buchten (vgl. Bg-act. 2 S. 62; siehe auch Bg-act. 31 S. 12). Diese Reisekosten wurden seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vermögensrückgangs berücksichtigt (vgl. Bg-act. 59 S. 3 f.). Ausserdem findet sich bei den Akten bezüglich der erwähnten Flussfahrt eine Gästerechnung im Betrag von Euro 599.50 (= CHF 653.80) (vgl. Bg-act. 2 S. 53 f.). Darüber hinausgehende Reisekosten vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht nachzuweisen, wie er denn auch selber eingesteht. 5.3.5. Sodann beantragt der Beschwerdeführer einen Abzug von CHF 18'090.-für den Kauf von Fahrzeugen. Vorliegend ist der Kauf eines Fahrzeugs zum Preis von CHF 40'700.-sowie der Kauf eines Anhängers für CHF 3'990.-- im Jahr 2016 unbestritten (vgl. Bg-act. 11 S. 2, 23 S. 2, 49, 59 S. 3 f. und 60 S. 3) Ebenfalls unstreitig ist der Verkauf des erwähnten Fahrzeugs zum Preis von CHF 29'000.-- im November 2017 (vgl. Bg-act. 21, 23 S. 1 f., 35 S. 10, 49, 59 S. 3 f. und 60 S. 3). Gestützt darauf berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend Autokäufe einen Betrag von CHF 15'690.-- (CHF 40'700.-- + CHF 3'990.-- - CHF 29'000.--) (vgl. Bgact. 59 S. 3 f.). Darüber hinaus ist nun aber eine Quittung vom 25. Juni

- 20 - 2016 über den Kauf eines Smarts zum Preis von CHF 2'400.-- aktenkundig (vgl. Bg-act. 2 S. 50, 11 S. 2, 13 S. 8, 23 S. 1 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4). Folglich ist betreffend Autokäufe neu ein Betrag von CHF 18'090.-- (CHF 40'700.-- + CHF 3'990.-- + CHF 2'400.-- - CHF 29'000.--) zum Abzug zuzulassen. Allerdings ändert die Berücksichtigung dieses höheren Betrags nichts am (fehlenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen, was er richtigerweise denn auch nicht behauptet. 5.3.6. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und seine damalige Ehefrau der Tochter im Jahr 2008 eine Liegenschaft in H._____ (recte: I._____) unentgeltlich überlassen hätten. Zu dieser Liegenschaft gehöre ein Stall, den er unentgeltlich als Hobbyraum nutze. Im Gegenzug habe er diesen Stall nach der Pensionierung in Absprache mit der Tochter selber um- bzw. ausgebaut (neue Türen, Isolation, neuer Boden, neues Dach). Der Ausbau des Hobbyraumes habe rund CHF 20'000.-- gekostet, was im Detail aber nicht mehr belegt werden könne, da die jeweiligen Quittungen verständlicherweise nicht aufbewahrt worden seien. Bei den Investitionen handle es sich um keine Schenkungsbeträge, sondern vielmehr um eine "Miete" für die Nutzung des Hobbyraumes. Vorliegend informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2018 darüber, dass das Material für den Ausbau des Stalles ca. CHF 8'000.-- und die Einrichtung für die Werkstatt etwa CHF 3'000.-- gekostet habe (vgl. Bg-act. 21). In der späteren Einsprache vom 21. Dezember 2018 bzw. Beschwerde vom 11. April 2019 will der Beschwerdeführer plötzlich Kosten von rund CHF 20'000.-- für den Ausbau des Stalles berücksichtigt haben (vgl. Bg-act. 53 S. 6 und Beschwerdeschrift S. 7). Die geltend gemachten Investitionen sind nicht konkret belegt, was der Beschwerdeführer denn auch selbst zugibt. Es handelt sich diesbezüglich lediglich um eine Sachbehauptung, was

- 21 rechtsprechungsgemäss – wie bereits dargelegt – nicht genügt, um einen Vermögensrückgang zu belegen. 5.3.7. Betreffend Waffensammlung macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in den jeweiligen Berechnungen bei seinem Vermögen mit einem Betrag von CHF 39'410.-berücksichtigt werde. Er besitze historische Gegenstände wie Waffen, Feldstecher etc., welche er teilweise warte und restauriere. Die Beschwerdegegnerin übersehe nun, dass dieses Vermögen mit Geldmitteln erworben worden sei und dementsprechend Auslagen entstanden seien, welche das Vermögen geschmälert hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb folgende Käufe nach der Pensionierung nicht berücksichtigt worden seien: Rechnungen der J._____ AG vom 17. September 2016 und 2. Februar 2017 über CHF 11'113.--, Rechnung von K._____ vom 30. Juni 2016 über CHF 2'750.--, Rechnungen der L._____ AG vom 14. November 2016 und 24. April 2017 über CHF 1'620.-- sowie Zahlungen an die L._____ AG vom 13. September 2016 in der Höhe von CHF 2'463.30. Bei diesen Käufen handle es sich nur um einen Bruchteil der Waffenkäufe, welche belegt werden könnten. Viele Käufe seien mittels normaler Abbuchung über die im Recht liegenden Konti erfolgt, weshalb das Vermögen allgemein auch infolge der Waffenkäufe zurückgegangen sei. Leider hätten diese Waffen wohl nicht mehr denjenigen Wert, welchen sie einmal gehabt hätten. Beim Beschwerdeführer wird die Waffensammlung im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung mit dem von ihm geltend gemachten Wert von CHF 39'410.-- anerkannt (vgl. Bg-act. 21, 32 S. 2, 35 S. 10 f., 38 S. 30 f., 41 S. 2, 45 S. 1, 46 S. 1, 47 S. 1 und 48 S. 1), was korrekt und nicht zu beanstanden ist, da sie dem Beschwerdeführer allein gehört und somit nicht zum zu teilenden Verzichtsvermögen zu zählen ist (vgl. Bg-act. 21, 35 S. 10, 38 S. 30, 41 S. 1 f. und 49). Die vom Beschwerdeführer

- 22 geltend gemachte Vermögensabnahme in Bezug auf Gegenstände wie Waffen, Feldstecher etc. von insgesamt CHF 17'946.30 (CHF 11'113.-- + CHF 2'750.-- + CHF 1'620.-- + CHF 2'463.30) ist mit Blick auf die vorliegenden Akten ausgewiesen (vgl. Bg-act. 2 S. 57 ff. und 31 S. 4). Allerdings ändert die Berücksichtigung dieses Betrags im Rahmen des Vermögensrückgangs nichts am (fehlenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass anhand der in den Akten liegenden Kontoauszügen sehr viele Zahlungseingänge ersichtlich sind, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit der "Sammlertätigkeit" des Beschwerdeführers stehen (vgl. Bg-act. 31 S. 3 ff.). Zu seinen Gunsten wurde seitens der Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, diese zahlreichen Zahlungseingänge weiter zu prüfen. 5.3.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Arztrechnungen, Versicherungskosten etc. verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um gewöhnliche Lebenshaltungskosten handelt. Diese wurden seitens der Beschwerdegegnerin mit einer Schattenrechnung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. Bg-act. 58 und 59 S. 4). Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin (irrtümlicherweise) Versicherungskosten von total CHF 8'060.-- berücksichtigt (vgl. Bg-act. 23 S. 2, 49, 59 S. 2 und S. 4 sowie 60 S. 4). 5.3.9. Im Ergebnis zeigen die im Recht liegenden Kontoauszüge (vgl. Bg-act. 31 S. 3 ff.) ab Juni 2016 zahlreiche, teils sehr hohe Barbezüge und Zahlungsüberträge (zwischen CHF 2'000.-- bis CHF 119'000.--), die zu einer (für die Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau) überdurchschnittlichen Vermögensabnahme führten. Der Beschwerdeführer kann den Beweis nicht erbringen, dass diese Abnahme in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, dass die Kinder des Beschwerdeführers Zuwendungen

- 23 aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] erhalten hätten) oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, was er in der Beschwerde auch selbst eingesteht, wenn er ausführt, "dass der Vermögensrückgang nicht im Detail belegt werden könne" (vgl. Beschwerdeschrift S. 8). 5.3.10. Die im angefochtenen Einspracheentscheid von den Kapitalauszahlungen in Abzug gebrachten Beträge sind nicht alle belegt, werden aber vom Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer Steuerdifferenz, die er jedoch nicht belegt – nicht moniert. Nach dem, was sich aus den vorliegenden Akten ergibt, fallen diese Abzüge unbestrittenermassen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Selbst bei der hier angezeigten Korrektur der Berechnung aufgrund des Smart-Autokaufs von CHF 2'400.-- (vgl. Erwägung 5.3.5 hiervor), des exakten Steuerbetrags von CHF 32'529.65 (vgl. Erwägung 5.3.3 hiervor), der zusätzlichen Reisekosten von CHF 653.80 (vgl. Erwägung 5.3.4 hiervor) sowie von Einkäufen betreffend Waffen etc. von CHF 17'946.30 (vgl. Erwägung 5.3.7 hiervor) und dem damit einhergehenden Vermögensrückgang per 31. Dezember 2017 auf gerundet CHF 232'608.-- (statt CHF 253'609.--; vgl. Bg-act. 59 S. 4) bleibt zusammen mit dem Vermögensverzicht von CHF 203'500.-- ein zu teilender Verzicht per Januar 2018 (Scheidung) von CHF 436'108.--. Damit entfällt auf den Beschwerdeführer ein Verzicht von CHF 218'054.--, womit im Ergebnis nach wie vor ein deutlicher Einnahmeüberschuss besteht, der keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründet. 6. Hinsichtlich der angebotenen Zeugen ist festzuhalten, dass auf die Einvernahme der Kinder des Beschwerdeführers gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1), zumal die Zeugenaussagen der Kinder des Beschwerdeführers von geringem

- 24 - Beweiswert sind und sie die (unzureichende) Beweislage aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht entscheidwesentlich beeinflussen würden. 7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2019 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 8.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Rechtsvertreter zu bestellen. 9.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie

- 25 weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E.3.2 mit Hinweisen). 9.3. Vorliegend ging es im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Beschwerdegegnerin lediglich um die Höhe des angerechneten Vermögensverzichts und die Mietzinsanrechnung betreffend die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers (Maximalbetrag von CHF 13'200.-- oder hälftiger Wohnkostenanteil) (vgl. Bg-act. 53, 59 und 60). Die diesbezüglichen Einwände hätte der Beschwerdeführer allein, d.h. ohne anwaltliche Vertretung darlegen und mit Nachweisen untermauern können. Es stellten sich keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die im Einspracheverfahren zwingend eine anwaltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gemacht hätten. Zudem ist die Bedürftigkeit fraglich, zumal sich aus den vorliegenden Kontoauszügen diverse hohe Barbezüge ergeben, welche teilweise innerhalb eines kurzen Zeitraums getätigt wurden und dabei nicht klar ist, wofür dieses Geld verwendet wurde (vgl. Bg-act. 31 S. 3 ff.). Hinzu kommt, dass diverse Überweisungen auf mindestens ein Konto getätigt wurden, für welches die entsprechenden Kontoauszüge fehlen. Weiter können den Kontoauszügen diverse Gutschriften von verschiedenen Personen entnommen werden, welche in der Gesamtsumme hohe Einnahmen

- 26 ergeben (vgl. Bg-act. 31 S. 3 ff.). Daraus kann mit der Beschwerdegegnerin auf eine wirtschaftliche Tätigkeit (Handel) des Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. Bg-act. 60 S. 4). Damit sind zwei der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegeben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid auch bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren nicht zu beanstanden ist. Die Frage der Aussichtslosigkeit braucht daher nicht geprüft zu werden. 9.4. Ebenfalls beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 9.5. Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss setzt die unentgeltliche Verbeiständung voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E.5, 9C_746/2012 vom 22. Oktober 2012 E.2.1). 9.6. Vorliegend erfordert die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen hinsichtlich sachverhaltlicher und rechtlicher Situation keinen anwaltlichen Beistand. Betreffend Bedürftigkeit kann auf das in Erwägung 9.3 Gesagte verwiesen werden. Damit sind zwei der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Eine Beurteilung der Aussichtslosigkeit kann damit unterbleiben.

- 27 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2019 41 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.08.2020 S 2019 41 — Swissrulings