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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 S 2019 129

December 15, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·9,586 words·~48 min·4

Summary

Schadenersatz nach AHVG | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 129 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser, Pedretti Aktuar Bühler URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Thomas Schmid, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die B._____ ag wurde am 14. September 2011 als Aktiengesellschaft ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und war von Beginn an als beitragspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. Als deren Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift war in der Zeit vom 14. September 2011 bis zum 16. Juli 2014 C._____ und fortan D._____ im Handelsregister eingetragen. In der Zeit vom 5. Dezember 2013 bis 16. Juli 2014 amtete neben C._____, welcher in diesem Zeitraum als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war, auch A._____ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. A._____ war bereits seit dem Jahr 2012 Mitarbeiter der B._____ ag. Danach (ab 16. Juli 2014) waren C._____ und A._____ bis am 18. Dezember 2014 mit Kollektivprokura zu zweien im Handelsregister eingetragen. Am 28. Januar 2015 wurde der Sitz der B._____ ag von E._____ nach F._____ verlegt und infolgedessen im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Gleichzeitig mit dieser Sitzverlegung fand eine Umfirmierung in G._____ SA statt. 2. Die B._____ ag (nachfolgend Gesellschaft) war bereits seit März 2012 ihren Zahlungsverpflichtungen für offene Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr rechtzeitig nachgekommen. Für die Beitragsjahre 2012 und 2013 wurden ihr von der AHV-Ausgleichskasse wegen Liquiditätsengpässen Zahlungsaufschübe mitsamt Ratenzahlungen gewährt. Am 19. August 2015 leitete die AHV-Ausgleichskasse die Betreibung gegen die Gesellschaft ein, weil sie den Zahlungsverpflichtungen aus offenen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 nicht nachkam. Am 8. April 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 eingestellt wurde. Am 19. Januar 2017 wurde

- 3 die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Graubünden gelöscht. Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 21. August 2017 gegenüber A._____ und C._____ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von jeweils CHF 531'107.80 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2014 samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren. 3. Am 22. September 2017 liess A._____ gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung vom 21. August 2017 Einsprache bei der AHV- Ausgleichskasse erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dies begründete A._____ im Wesentlichen damit, dass er – wenn überhaupt – nur bis zum 31. Juli 2014 Organstellung innegehabt habe. Ende Juli 2014 hätten sich die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen auf CHF 101'764.00 belaufen. Als Schaden komme – sofern überhaupt ein solcher bestünde – somit nur dieser Restbetrag in Betracht. Ferner habe er keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass die Differenz zwischen den Akontozahlungen und definitiver Forderung nicht beglichen werden könnte. Damit fehle es sowohl an einer Pflichtwidrigkeit als auch an einem Verschulden. 4. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2019 hiess die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache insoweit gut, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von CHF 531'107.80 auf CHF 530'571.90 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund zumindest grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von CHF 530'571.90 entstanden sei, den A._____ als verantwortliches Organ der Gesellschaft im Sinne einer Solidarhaftung zu ersetzen habe.

- 4 - 5. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen. Der Beschwerdeführer beantragt sowohl die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. April 2019 als auch der Schadenersatzverfügung vom 21. August 2017; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST auf der Parteientschädigung) für das Beschwerde- und Einspracheverfahren zulasten der AHV- Ausgleichskasse. In formeller Hinsicht rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass eine Vielzahl der Erwägungen im Einspracheentscheid vom 11. April 2019 sich nicht oder nur schwer konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zuordnen liessen oder textbausteinbasierend auf die tatsächlichen Umstände wenig Bezug zu nehmen schienen. In materieller Hinsicht wird begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Demission aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 weder formelle noch faktische Organstellung zugekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich seine Tätigkeit nur noch auf die Unterstützung von D._____, die Beratung und andere Transformationsprozesse nach der Stabsübergabe gerichtet. Wie bereits davor, habe sich seine Tätigkeit (nun aber in deutlich reduziertem Pensum) während dieser Übergangsphase hauptsächlich auf die Kundenakquise und die Pflege des bestehenden Kundenstamms beschränkt. Auf die Willensbildung der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer indes in keiner Weise mehr Einfluss genommen. Damit habe seine Funktion keinesfalls die Qualität eines faktischen Organs erreicht. Damit könne eine Haftung – wenn überhaupt – nur bis zum 31. Juli 2014 in Betracht kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die beitragspflichtige Lohnsumme der Gesellschaft auf CHF 2'817'009.20 belaufen. Von den für diesen Zeitraum massgeblichen Sozialversicherungsbeiträgen wären die geleisteten Akontozahlungen zu subtrahieren gewesen. Auch dieser Differenzbetrag stelle jedoch nicht den massgeblichen Schaden dar. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer aus

- 5 dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei, seien nämlich nur die monatlichen Akontozahlungen fällig gewesen. Die Fälligkeit für den Differenzbetrag zwischen der definitiven Beitragsforderung und den geleisteten Akontozahlungen sei indes erst im Jahr 2015 eingetreten. Mangels Fälligkeit der Beitragsforderung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat entfalle eine über die geleisteten Akontozahlungen hinausgehende Haftung zum Vornherein. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass die vereinbarten monatlichen Akontozahlungen im Jahr 2014 immer geleistet worden seien. Damit wäre selbst dann keine Haftung gegeben, wenn von einer bis zum 18. Dezember 2014 fortdauernden Organstellung ausgegangen werden würde. Dass die Akontobeiträge letzten Endes zu tief gewesen seien, könne ihm nicht angelastet werden. Es liege nämlich in der Natur der Sache, dass Abweichungen zwischen den Akontozahlungen und den effektiv geschuldeten Beiträgen vorkommen würden. Für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen könne ein Arbeitgeber somit nicht haftbar gemacht werden. Entgegen der Auffassung der AHV-Ausgleichskasse liege auch keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 AHVG vor. Die AHV-Ausgleichskasse habe von den ihr gemeldeten Löhnen für die Jahre 2012 und 2013 und damit von den steigenden Lohnsummen Kenntnis gehabt. Die AHV- Ausgleichskasse mache es sich zu einfach, wenn sie sich nun trotz dieser Entwicklung darauf berufe, die Arbeitgeberin hätte die steigenden Lohnsummen melden müssen. Vielmehr stelle sich die Frage nach einem (Mit-)Verschulden der AHV-Ausgleichskasse. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Personalvermittlungsgeschäft die am Ende eines Jahres resultierende Lohnsumme eher vergleichbar mit dem Jahresumsatz und mindestens so schwer prognostizierbar sei. Vor diesem Hintergrund gehe der Vorwurf der unterlassenen Meldung fehl. Selbst wenn eine Verletzung der Meldepflicht grundsätzlich bejaht werden würde, wäre sie im konkreten Fall indes nicht gegeben. Widerrechtlich sei eine

- 6 - Verletzung der Meldepflicht nämlich nur, wenn sie zu nicht ausreichenden Akontozahlungen führe und der Arbeitgeber nicht sicherstelle, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stünden. Eine mangelnde Pflichtverletzung schliesse gleichzeitig schuldhaftes Handeln aus. Ein Verschulden sei aber auch zu verneinen, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt habe zu zweifeln, dass etwaige Differenzen zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen beglichen werden würden; dies umso mehr, als die Gesellschaft am 31. Juli 2014 über Reserven von CHF 300'000.-- verfügt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Beiträge würden restlos bezahlt werden können. Auch unter diesem Aspekt könne nicht eindeutig gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich schuldhaft verhalten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei zu verneinen, weil während der Amtszeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat, selbst bis zu seiner Löschung aus dem Handelsregister, ein Schaden nicht vorhersehbar gewesen sei. Eine markante Verschlechterung der Finanzlage müsse in einem Zeitpunkt eingetreten sein, als der Beschwerdeführer nichts mehr mit der Gesellschaft zu tun gehabt habe. Was nicht vorhersehbar sei, könne nicht als adäquat kausale Ursache gelten. 6. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 11. April 2019. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Einspracheentscheid die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beinhalte, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von CHF

- 7 - 196'369.70 bezogen. Die Höhe dieses Einkommens spreche für eine Organstellung bis Dezember 2014. Weder C._____ noch der Beschwerdeführer hätten die wesentliche Veränderung der Lohnsummen gemeldet und dies obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Darüber hinaus habe die Lohnsumme im Jahr 2014 bereits CHF 5'732'971.-betragen. Auch diese weitere wesentliche Lohnsummenerhöhung habe der Beschwerdeführer indes nicht gemeldet. Entsprechend seien die in Rechnung gestellten Akontobeiträge viel zu gering ausgefallen. Ein Selbstverschulden sei im Übrigen von der Hand zu weisen. Indem der Beschwerdeführer nicht auf diese offensichtlich zu tiefen Akontobeiträge aufmerksam gemacht habe, sondern dies kommentarlos hingenommen habe, habe er gegen die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verstossen, was als widerrechtlich zu qualifizieren sei. 7. Mit Beschluss vom 27. August 2019 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beschwerdebeurteilung. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 8. Am 15. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Replik ein, worin er an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 28. Mai 2019 festhielt. Begründend wurde neu vorgebracht, dass die Organstellung des Beschwerdeführers bis zum 16. Juli 2014 gedauert habe und er auch fortan eine entlöhnte – wenn auch untergeordnete – Tätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt habe. Zudem habe er als Miteigentümer der Gesellschaft seinen Lohn massgeblich selber bestimmen können. Vor diesem Hintergrund erweise sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schlussfolgerung, wonach der vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 bezogene Lohn dafür spreche, dass er bis Ende 2014

- 8 - Organstellung innegehabt habe, als nicht zwingend respektive ungeeignet und unzulässig. 9. Am 28. November 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein, in welcher sie vollumfänglich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 11. April 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 verwies. 10. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit, dass die Schadenersatzforderung von CHF 558'687.20 noch ausstehend sei. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 11. April 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 insoweit guthiess, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von CHF 531'107.80 auf CHF 530'571.90 reduziert wurde. Gegen sozialversicherungsrechtliche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs.

- 9 - 5 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz 143 zu Art. 52 AHVG). Nachdem die Gesellschaft vor ihrem Konkurs in F._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, sprich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Entscheidadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihm frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2017 verpflichtet, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 531'107.80 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2019 teilweise gut, indem der Schadenersatz auf CHF 530'571.90 reduziert wurde. Dieser teilweise abschlägige Einspracheentscheid ist an die Stelle der vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung getreten, wodurch diese jede rechtliche Bedeutung verloren hat (BGE 132 V 368 E.6.1; 131 V 407 E.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E.4). Weiterungen hierzu erübrigen sich demnach. 1.3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Vielzahl der Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2017 liessen sich nicht oder nur schwer konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zuordnen und schienen textbausteinbasierend auf die tatsächlichen Umstände

- 10 wenig Bezug zu nehmen. Auf andere Argumente sei die Beschwerdegegnerin gar nicht eingegangen. Demgegenüber sieht die Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sie im Einspracheentscheid auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte eingegangen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBL 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, BGE 126 I 68 E.2. mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen und Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,

- 11 - Zürich/St. Gallen 2016, Rz 16, 1001 und 1003). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sich die Behörden auf die für einen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E.2.1.2; BGE 142 I 135 E.2.1, 138 I 232 E.5.1, 136 I 229 E.5.2). Vorliegend genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2019 diesen Anforderungen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Einspracheentscheid textbausteinmässig und teilweise wenig einzelfallbezogen formuliert wurde. Allerdings lässt sich dem Einspracheentscheid genügend klar entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 abwies, soweit sie nicht gutgeheissen wurde. So hält die Beschwerdegegnerin als Begründung sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer bis am 18. Dezember 2014 Organ der Gesellschaft gewesen sei. Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 habe er D._____ in einer Übergangsphase unterstützt, bis dieser die Geschäfte selber habe führen können. Angesichts der überschaubaren Verhältnisse sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis am 18. Dezember 2014 die Zügel in der Hand und auch weiterhin die Verantwortung im Beitragswesen gehabt habe.

- 12 - Dennoch habe er es trotz steigender Lohnsummen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unterlassen, die am 22. Dezember 2011 initial gemeldete Lohnsumme für das Jahr 2012 von CHF 1'500'000.-- nach oben anzupassen. Aus diesem Grund habe sie die Akontobeiträge in den darauffolgenden Jahren weiterhin aufgrund einer Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- festgelegt. Im Jahr 2014 habe die Lohnsumme bereits CHF 5'732'971.-- betragen. Indem der Beschwerdeführer die steigenden Lohnsummen nicht gemeldet habe, seien die im Jahr 2014 in Rechnung gestellten Akontozahlungen zu tief ausgefallen, was schliesslich zum Schaden geführt habe. Darin liege gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin zumindest eine grobfahrlässige Verletzung der in Art. 51 AHVG statuierten Beitrags- und Abrechnungspflicht vor. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2019 aufzeigt, in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, macht er selber nicht geltend. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, dürfte der Mangel nachträglich als geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte und die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingeschränkt ist. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 1.4. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht weist sie ab. Die

- 13 - Begründung dazu erfolgt im Rahmen der Behandlung der beschwerdeführerischen Rügen. 2. In materieller Hinsicht ist die Organstellung des Beschwerdeführers als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Juli 2014 unstreitig. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist indes die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 bis zur Löschung seiner Kollektivprokura am 18. Dezember 2014 weiterhin Organstellung hatte bzw. ob er für den Schaden von CHF 530'571.90 haftbar gemacht werden kann. 3. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. 4.1. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft CHF 530'571.90 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen

- 14 - AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 329 ff.; FORSTER in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In masslicher Hinsicht haben sich die Organe grundsätzlich eine vor Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung im Schadenersatzverfahren entgegenhalten zu lassen (KIESER, a.a.O., Rz 149 zu Art. 52 AHVG). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. es müssen die Beitragsforderungen bis dahin fällig geworden sein (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz 7 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz 18 zu Art. 52 AHVG). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich einen Schaden von gesamthaft CHF 531'107.80 geltend gemacht. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. Dezember 2014, also bis zur Löschung der Kollektivprokura zu zweien aus dem Handelsregister, sind die fraglichen Schadenspositionen von gesamthaft CHF 531'107.80 durch die unangefochten gebliebene Lohnbeitragsveranlagung vom 26. Februar 2016 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 936) belegt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde dieser Betrag in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf CHF 530'571.90 (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren,

- 15 - Betreibungskosten und Verzugszinsen) reduziert. Mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 wurde der am 8. April 2016 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt (vgl. Bg-act. 969, 1005, 1100 und 1144). Damit können die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenspositionen von gesamthaft CHF 530'571.90 im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin somit einen Schaden erlitten. Dass dem Grundsatz nach ein Schaden vorliegt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es verhält sich nämlich so, dass er im Wesentlichen ausschliesslich eine falsche Schadensermittlung rügt. Demgemäss bringt er vor, dass der Differenzbetrag – im Sinne eines Schadens – zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akontozahlungen und den für das Jahr 2014 definitiv geschuldeten Beiträgen erst nach seiner Amtszeit fällig geworden sei, so dass eine über die bezahlten Akontobeiträge hinausgehende Haftung mangels Fälligkeit der Beitragsforderungen im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 16. Juli 2014 entfalle. 4.2. Bezüglich der Höhe der hier massgeblichen Schadenssumme ist zu berücksichtigen, dass die Haftung des Beschwerdeführers auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 zu beschränken ist (vgl. nachstehende E.6.4.). Den Akten kann nun nicht entnommen werden, welche Schadenssumme (ausstehende Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in diesem Zeitraum aufgelaufen ist. Bei den Akten liegt ausschliesslich ein Kontoblatt, wonach sich die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 auf insgesamt CHF 308'191.70 belaufen haben sollen (Bg-act. 1112). Mangels Angaben zur im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 16. Juli 2014 aufgelaufenen Schadenssumme ist das Verwaltungsgericht nicht

- 16 in der Lage, einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Vielmehr ist die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014 eingetretenen Schadenssumme an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz 150 zu Art. 52 AHVG). Eine Rückweisung ist umso mehr angezeigt, als D._____ mit rechtskräftiger Schadenersatzverfügung vom 21. August 2017 verpflichtet wurde, einen Betrag von CHF 558'687.20 zu bezahlen (Bg-act. 1100). Vor diesem Hintergrund wären von D._____ inzwischen geleistete Schadenersatzzahlungen bei der Ermittlung der Schadenssumme, die der Beschwerdeführer zu ersetzen hat, zu berücksichtigen. 5. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung verletzt wurden. Zum andern ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegengenzuhalten ist (KIESER, a.a.O., Rz 39 f. zu Art. 52 AHVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Zu beachten ist auch Art. 34 ff. AHVV. Nach Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsummen während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Vorliegend kam die Gesellschaft der Melde- und Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG i.V.m. Art. 35 AHVV nicht vollumfänglich nach. Die am 22. Dezember 2011 für das Jahr 2012 initial gemeldete Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- (Bgact. 13) ist in den darauffolgenden Jahren stetig und erheblich

- 17 angestiegen. So betrug die Lohnsumme im Jahr 2012 CHF 3'189'824.50 (Bg-act. 189 S. 1 ff., 230 und 231), im Jahr 2013 CHF 4'608'073.55 (Bgact. 388 S. 1 ff.) und im Jahr 2014 CHF 5'712'407.70 (Bg-act. 708 S. 1 ff.). Dennoch unterliess es die Gesellschaft bzw. deren Organe, der Beschwerdegegnerin diese erheblich höheren Lohnsummen zu melden und dies obschon auf der Pauschal-Lohnsummen-Anzeige 2012 ausdrücklich was folgt festgehalten ist: "Differenzen bei den Lohnsummen und Familienzulagen werden mit der Jahresrechnung ausgeglichen. Sollten die Lohnsummen voraussichtlich bedeutend niedriger oder höher sein, erwarten wir Ihre neuen Angaben innert 10 Tagen" (Bg-act. 13). Infolge dieser Unterlassung stellte die Beschwerdegegnerin der Gesellschaft aufgrund der initial gemeldeten Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- für die Jahre 2012 bis 2014 weiterhin ungenügende Akontobeiträge in Rechnung, was schliesslich zum Schaden geführt hat. Damit kam die Gesellschaft ihrer Melde- und Beitragsablieferungspflicht nicht nach, weil sie verhinderte, dass die Beschwerdegegnerin die Akontozahlungen an die bedeutend höheren Lohnsummen der Jahre 2012 bis 2014 anpassen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV nur widerrechtlich sei, wenn sie zu nicht ausreichenden Akontozahlungen führe und der Arbeitgeber nicht sicherstelle, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zur erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stünden, verfängt nicht. Am 23. August 2013 hatte die Gesellschaft für die Jahresrechnung 2012 einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan beantragt, weil sie in einen Liquiditätsengpass geraten war (Bg-act. 248). Einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan beantragte die Gesellschaft am 25. Juni 2014, also kurz vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat, auch für die Jahresrechnung 2013 (Bg-act. 520). Dieser Zahlungsaufschub wurde indes hinfällig, weil die Gesellschaft die Schuld

- 18 von CHF 394'080.-- am 1. Juli 2014 vollständig beglich (Bg-act. 521). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, die Gesellschaft bzw. deren Organe hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Differenz zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen innert nützlicher Frist bezahlt werden würde, was schliesslich auch nicht der Fall war. Dies umso weniger, als er – wenn auch als Mitarbeiter der B._____ ag – bereits am 24. September 2012 zwei Zahlungsbefehle in Empfang genommen hatte, gemäss welchen die Beschwerdegegnerin ausstehende Akontobeiträge für die Monate Mai und Juni 2012 in Betreibung gesetzt hatte (Bg-act. 125, 142 und 146). Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt ist. 6.1. Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftung des Arbeitgebers weiter voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung im öffentlichen Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfälliger Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz 535; BGE 136 V 274 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässigkeit handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten müsste (BGE 112 V 156 E.4, Urteile des Bundesgerichts, 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E.4, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.2). Das Bundesgericht geht in der Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung oder einschlägigen Vorschriften

- 19 als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates] in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich alleine keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehalts entleert würde. Beim Akontoverfahren gemäss Art. 35 AHVV ist bezüglich des Verschuldens festzuhalten, dass der Arbeitgeber für eine Differenz zwischen geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei denn, er bezwecke aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeit seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akontozahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Januar 1992 in: ZAK 1992 247 E.3b). Dabei ist indes auch Art. 35 Abs. 2 AHVV zu berücksichtigen, welcher am 1. Januar 2001, also nach genannten EVG-Urteil, in Kraft getreten ist. Danach haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Wenn Änderungen der massgebenden Lohnsumme (mehr als 10%) – entgegen dieser Bestimmung – der Ausgleichskasse nicht gemeldet werden, wird die Ausgleichskasse daran gehindert, die Akontobeiträge anzupassen; dies ist grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten (SVR 2006 AHV Nr. 8 S. 32). Grobe Fahrlässigkeit wird auch bejaht, wenn keine Rückstellungen gebildet werden, obwohl die Arbeitgeberin durch die Ausgleichskasse mittels Verfügung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet wurde (KIESER, a.a.O., Rz 48 f., 51 zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). 6.2. Die Beschwerdegegnerin macht ein grobfahrlässiges Verschulden geltend, weil es die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer in Kenntnis

- 20 der gesetzlichen Verpflichtungen unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin die seit dem Jahr 2012 eingetretenen wesentlichen Lohnsummenerhöhungen zu melden, so insbesondere diejenige des Jahres 2014. Dadurch seien die im Jahr 2014 in Rechnung gestellten Akontobeiträge deutlich ungenügend ausgefallen, weshalb am 10. März 2015 ein Differenzbetrag von CHF 577'539.55 nachgefordert habe werden müssen. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass etwaige Differenzen zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen für das Jahr 2014 beglichen werden könnten. Die Finanzlage der Gesellschaft sei per 31. Juli 2014 solide gewesen, zumal damals Reserven von über CHF 300'000.-- bestanden hätten. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Gesellschaft musste bereits ab dem Frühjahr 2012 für ausstehende Akontozahlungen des Jahres 2012 gemahnt und betrieben werden (vgl. Bg-act. 43, 56, 57, 84, 85, 96, 98, 108 und 109). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Gesellschaft am 17. September 2012 letztmals für diese Ausstände gemahnt hatte (Bg-act. 122), leitete sie am 19. September 2012 für die Beitragsperioden Mai und Juni 2012 die Betreibung gegen die Gesellschaft ein (Bg-act. 125), wobei die Zahlungsbefehle jeweils vom Beschwerdeführer in Empfang genommen wurden (Bg-act. 142 und 146). Diese Betreibungen wurden zufolge Bezahlung indes wieder zurückgezogen (Bg-act. 132, 143 und 144). Weil sich die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten befand, stellte sie am 23. August 2013 sodann Antrag um Zahlungsaufschub für die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2012 von gesamthaft CHF 117'872.20 (Bg-act. 248). Dieser Zahlungsaufschub wurde bewilligt, wobei der Betrag von CHF 117'872.20 vereinbarungsgemäss per Ende Dezember 2013 getilgt wurde (Bg-act. 248 und 249). Auch in Bezug auf die Jahresrechnung 2013 über CHF 394'080.-- sah sich die Gesellschaft veranlasst, am 25. Juni 2014 einen Zahlungsaufschub zu beantragen (Bg-act. 520). Augenscheinlich sah sich

- 21 die Gesellschaft damals wiederum mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert, andererseits sie kaum Veranlassung gehabt hätte, einen Antrag um Zahlungsaufschub zu stellen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 bewilligte die Beschwerdegegnerin den Zahlungsaufschub. Am 1. Juli 2014, also wenige Tage vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat, wurden die für das Jahr 2013 nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge schliesslich getilgt (Bg-act. 521). Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Gesellschaft bzw. deren Organ nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Differenzen zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen des Jahres 2014 beglichen werden könnten. Vielmehr hätte die Gesellschaft aufgrund der Erfahrungen aus den vorangegangenen Geschäftsjahren, welche zu Nachforderungen für die Jahre 2012 und 2013 geführt hatten, Rückstellungen für die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen tätigen müssen, was indes unterlieb. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die Gesellschaft per 31. Juli 2014 über Rückstellungen von über CHF 300'000.-- verfügte, welche zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angelegt wurden. Es verhält sich nämlich so, dass die Differenz zwischen dem damaligen Debitorenstand von CHF 736'703.70 und den Kreditoren von CHF 429'563.98 nicht mit der spezifischen Bildung von Rückstellungen für die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gleichzusetzen ist (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6 und 7). Angesichts der Tatsache, dass die Gesellschaft die seit dem Jahr 2012 eingetretenen (erheblichen) Lohnsummenerhöhungen nicht meldete und bereits in den Jahren 2012 und 2013 Liquiditätsschwierigkeiten hatte, ist davon auszugehen, dass sie bewusst deutlich ungenügende Akontobeiträge leisten wollte, um die Fälligkeit ihrer Schulden möglichst weit hinauszuschieben. Unter diesen Umständen trifft die Gesellschaft bezüglich ihrer Melde- und Beitragszahlungspflicht ein Verschulden zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit; dies umso mehr, als die Gesellschaft im Bereich

- 22 - Personalverleih und –vermittlung tätig war, was in Bezug auf das Beitragswesen eine erhöhte Sorgfalt hätte erwarten lassen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nichts geltend, was für die Entlastung der Gesellschaft als juristische Person von Belang wäre. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass insbesondere fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich alleine keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen. 6.3. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 88 vom 27. August 2019 E. 3.6, VGU S 17 109 vom 19. Juni 2018 E.7.6). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit, den Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin einzufordern, Gebrauch gemacht und unter anderem den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014, also bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, in seiner Eigenschaft als vormaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft haftbar gemacht, weil er diese zusammen mit C._____ bis am 16. Juli 2014 geführt habe (Bg-act. 1148 S. 2). Für den Zeitraum danach geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zur endgültigen Löschung der im Handelsregister eingetragenen Kollektivprokura zu zweien am 18. Dezember 2014 weiterhin Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft genommen und die Verantwortung im Beitragswesen innegehabt habe. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer den neuen Eigentümer

- 23 - D._____ vom 16. Juli 2014 bis zum 18. Dezember 2014 unterstützt habe, an Transformationsprozessen beteiligt gewesen sei und weil sein Einkommen im Jahr 2014 insgesamt CHF 196'369.70 betragen habe, was insgesamt dafür spreche, dass er bis am 18. Dezember 2018 "die Zügel in der Hand" und auch die Verantwortung im Beitragswesen gehabt habe (Bg-act. 1149 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis 18. Dezember 2014 augenscheinlich aufgrund seiner angeblichen faktischen Organstellung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG belangt hat. 6.4. Gemäss Art. 717 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Nach Art. 716a Abs. 1 OR hat der Verwaltungsrat unter anderem die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: Die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1); die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Ziff. 3) sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzte, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 5). Durch solche Vorkehren ist unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG und der zugehörigen Vollzugserlasse sicherzustellen. Die Nichterfüllung solcher öffentlich-rechtlichen Aufgaben stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar (BGE 108 V 183 E.1a, 103 V 122). Der Beschwerdeführer amtete im Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum 16. Juli 2014 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. Er war also im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014 – neben C._____ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident – als weiteres formelles Organ der Gesellschaft

- 24 zu qualifizieren, welchem gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zustand, die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG und der zugehörigen Nebenerlasse sicherzustellen. Danach (ab dem 16. Juli 2014) blieb er – wenn auch nicht mehr als Mitglied des Verwaltungsrates – bis am 18. Dezember 2014 mit Kollektivprokura zu zweien im Handelsregister eingetragen (Bg-act. 820). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin gibt es in den Akten indes keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 16. Juli 2014 bis zum 18. Dezember 2014 faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausübte, indem er diesem vorbehaltene Entscheide traf oder die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusste (vgl. BGE 117 II 432 E.2, 114 V 213 E.4 f.). Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Bereich des Beitragswesens tätig bzw. zuständig gewesen wäre und entsprechend die Verantwortung hierfür getragen hätte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass D._____ mit seiner Einsetzung am 16. Juli 2014 (Bg-act. 820) als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift auch die alleinige unübertragbare und unentziehbare Aufgabe für die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG übernahm (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass ab dem 16. Juli 2014 eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen Lohn von insgesamt CHF 196'369.70 ausbezahlt erhielt. Es verhält sich nämlich so, dass dieser Lohn nichts aussagt über die konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers ab dem 16. Juli 2014. Die Haftung des Beschwerdeführers beschränkt sich somit ausschliesslich auf den Zeitraum der Funktionsausübung als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied und somit vom 1. Januar 2014 bis zum 16. Juli 2014. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach

- 25 seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 weder formelle noch faktische Organstellung zukam, nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisanträge (Parteiauskunft und auf die Auskunft Dritter [C._____ und D._____]) verzichtet werden. 6.5. Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Gesellschaft einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (NEDI, a.a.O., S. 146 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher die betroffene Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz 15 zu Art. 52 AHVG). Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden unter anderem die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive Beitragswesen im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnis delegiert wurde (NEDI, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strengerer Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche

- 26 feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2017 E.4.2.1 ff.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz 12 zu Art. 52 AHVG). 6.6. Im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 16. Juli 2014 wurden die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Akontobeiträge zwar bezahlt und es gab diesbezüglich keine Ausstände. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Akontobeiträge deutlich ungenügend waren, weil es der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates unterliess, den Abrechnungs- und Meldepflichten gemäss Art. 14 und Art. 51 AHVG sowie Art. 34 ff. AHVV nachzukommen, indem er die Beschwerdegegnerin nicht darüber in Kenntnis setzte, dass sich die am 22. Dezember 2011 initial gemeldete Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- (Bg-act. 13) ab dem Jahr 2013 kontinuierlich und erheblich erhöht hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab 5. Dezember 2013 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied war (Bg-act. 820). In dieser Funktion hätte er gemäss Art. 716a Abs. 1 OR zumindest darüber in Kenntnis sein müssen, dass gemäss der am 25. Februar 2014 eingereichten Lohndeklaration eine abrechnungspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2013 von CHF 4'608'073.55 resultierte (Bg-act. 388) bzw. diese Lohnsumme im Vergleich zur initial gemeldeten Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- erheblich gestiegen war. Dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verwaltungsrat keine Kenntnisse von der initial gemeldeten Lohnsumme und von der Tatsache, dass sich diese Lohnsumme über die Jahre kontinuierlich und erheblich erhöht hatte, gehabt haben soll, wurde von ihm im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geltend

- 27 gemacht. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich vor, dass die Beschwerdegegnerin diese Lohnsummenentwicklung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selber hätte erkennen müssen, wobei dieses Vorbringen nicht verfängt (vgl. nachstehende E.6.7.). Aufgrund der unterlassenen Meldung stellte die Beschwerdegegnerin der Gesellschaft – gestützt auf die initial gemeldete Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- – schliesslich auch im Jahr 2014 deutlich ungenügende Akontobeiträge in Rechnung, was schliesslich zum Schaden geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die elementarsten Vorsichtsmassnahmen missachtet hat. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist somit zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren; dies umso mehr, als – wie bereits ausgeführt – davon ausgegangen werden muss, dass die erheblichen Lohnsummenerhöhungen nicht gemeldet wurden, damit die Beschwerdegegnerin deutlich ungenügende Akontobeiträge in Rechnung stellte, womit die Fälligkeit des geschuldeten Differenzbetrages weitmöglichst hinausgeschoben werden konnte. Der vom Beschwerdeführer angerufene Exkulpationsgrund, wonach die definitive Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge an eine externe Treuhandfirma delegiert war, greift im Übrigen nicht. Bei der Gesellschaft handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur: Das Aktienkapital belief sich auf CHF 100'000.-- (Bg-act. 330 S. 12). Der Beschwerdeführer war vom 5. Dezember 2013 bis am 16. Juli 2014 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. In diesem Zeitraum amtete C._____ als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift (Bg-act. 820). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, welche – wie hier – gleichzeitig die Geschäftsführung besorgen, verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange einer Aktiengesellschaft haben; schliesslich werden bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen praxisgemäss

- 28 erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungsund Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00004 E.4.3.3). Angesichts der hier vorliegenden überschaubaren Verhältnisse und der dem Verwaltungsrat obliegenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe, dafür besorgt zu sein, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, eingehalten werden, vermag sich der Beschwerdeführer auch bei Delegation dieser Aufgabe an eine externe Treuhandfirma nicht zu entlasten; schliesslich hatte er als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Meldung der Lohnsumme und der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. 6.7. Zu seiner Exkulpation macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Beschwerdegegnerin hätte von den jährlich steigenden Lohnsummen Kenntnis gehabt, weshalb sich die Frage nach einem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin stelle. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des EVG H 235/03 vom 2. März 2004 E.7 mit Hinweisen). Die Frage eines allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und –zahlung besorgt zu sein und vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern [KGU-

- 29 - Luzern] 5V 13 308 vom 20. Mai 2014 E.5.3.3.1). Eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E.3c). Diese wurde unter anderem in folgenden Fällen bejaht: Die Ausgleichskasse führt innert der gesetzlichen Fristen keine Arbeitgeberkontrolle durch; die Ausgleichskasse führt zwar eine solche Kontrolle durch, unterlässt es jedoch, innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen; ganz allgemein wird ein Mitverschulden bejaht, wenn die Ausgleichskasse das Beitragsinkasso entgegen Art. 15 AHVG grob pflichtwidrig zu wenig energisch vorantreibt (KGU-Luzern 5V 13 308 vom 20. Mai 2014 E.5.3.3.1; REICHMUTH, a.a.O., Rz 751 ff.). Am 16. Februar 2015 reichte die Gesellschaft die Lohndeklaration 2014 mit einer abrechnungspflichtigen Lohnsumme von CHF 5'712'407.70 bei der Beschwerdegegnerin ein (Bg-act. 708). Am 10. März 2015 erging die Rechnung dazu. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2014 geleisteten Akontobeiträge resultierte nach dieser Rechnung ein Betrag von CHF 532'408.42 (Bg-act. 758). Dieser Betrag wäre bis am 31. März 2015 zu bezahlen gewesen (Bg-act. 758). Nachdem die Gesellschaft den Betrag von CHF 532'408.42 nicht fristgerecht bezahlte, wurde sie in der Folge gemahnt und anschliessend betrieben. Weil die Gesellschaft gegen die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung Rechtvorschlag erhob, sah sich die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2016 veranlasst, die Lohnbeiträge für das Jahr 2014 zu veranlagen (Bgact. 936). Am 8. April 2016 wurde das Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet und mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verdeutlicht, dass sie die gesetzlichen Vorschriften beim Inkasso der Beiträge ordnungsgemäss eingehalten hat und ihr diesbezüglich kein Verschulden vorzuwerfen ist. Auch sind keine

- 30 - Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich hinsichtlich der Arbeitgeberkontrolle nicht korrekt verhalten hätte; dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin mit Nachzahlungsverfügung vom 26. Februar 2016, also innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG, die Lohnbeiträge des Jahres 2014 erliess. Der Vorwurf eines Mit- bzw. Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin wegen Missachtung elementarer Vorschriften erweist sich mithin als unbegründet. Dies umso mehr, als zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegnerin mehrere tausend beitragspflichtige Arbeitgeber angeschlossen sind und – wie der Beschwerdeführer ausführt – die Lohnsummen im Bereich der Personalvermittlung starken Schwankungen ausgesetzt sind, so dass es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein kann, die Gesellschaft bzw. deren Organe auf eine Anpassung der Akontobeiträge hinzuweisen bzw. auf einen drohenden Schaden aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin und damit auch eine Reduktion der Haftung des Beschwerdeführers entfallen. Überdies bringt der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vor, dass der Verwaltungsratspräsident C._____ im Frühjahr 2014 vorgeschlagen habe, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 3 AHVV zu entrichten. In den Akten finden sich indes keinerlei Hinweise, dass ein entsprechendes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin gestellt wurde. Ein solches Gesuch konnte vom Beschwerdeführer auch nicht beigebracht werden. Stattdessen wurde als Beweis die Auskunft Dritter, namentlich von C._____, beantragt. Es ist davon auszugehen, dass C._____ im Rahmen einer solchen Auskunft bestätigen würde, was er bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2019 geltend gemacht hat: Nämlich, dass er im Frühjahr 2014 ein Gesuch um Bezahlung der tatsächlich für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge gestellt habe. Mangels Vorliegens diesbezüglicher Hinweise in den Akten erweist sich das

- 31 - Vorbringen von C._____ als nicht glaubhaft, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf seine Auskunft verzichtet werden kann. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass im vorliegenden Fall keinerlei Gründe ersichtlich sind, die geeignet wären, die Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG i.V.m. Art. 35 AHVV als gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar erscheinen zu lassen. Weitere Entlastungsgründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er seine Pflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 7. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1) oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen ist, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. Diesfalls kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (NEDI, a.a.O., S. 151). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichtmeldung der jährlich (erheblich) gestiegenen Lohnsummen dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 deutlich ungenügende Akontobeiträge in Rechnung gestellt hatte. Dadurch ist gemäss Rechnung vom 10. März 2015 (Bg-act. 758) bzw. Veranlagungsverfügung vom 22.

- 32 - Februar 2016 (Bg-act. 936) eine Nachforderung für das Jahr 2014 von mehr als CHF 530'000.-- entstanden, welche unbezahlt geblieben ist, was schliesslich zum Schaden führte. Daraus ergibt sich, dass insbesondere die Unterlassung der Meldepflicht, wie sie sowohl der Gesellschaft als auch dem Beschwerdeführer oblagen, für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden kausal ist und dass eine derartige Unterlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 8. Gemäss früherem Art. 52 Abs. 3 aAHVG, welcher bis am 31. Dezember 2019 galt, verjährte der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Bestimmung ist indes per 1. Januar 2020 revidiert worden. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch neu nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) über die unerlaubten Handlungen. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR). Mit Blick auf die neuen Verjährungsfristen ist ab Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts Art. 49 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) zu beachten. Bestimmt das neue Recht – wie hier – eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist (Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Daraus ergibt sich, dass sich nur die

- 33 - Dauer der Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR ändert, nicht dagegen der Zeitpunkt, in welchem die Frist zu laufen begonnen hatte. Dies hat zur Konsequenz, dass vorliegend die dreijährige relative Verjährungsfrist anzuwenden ist. Vorliegend wurde das Konkursverfahren über die Gesellschaft am 8. April 2016 eröffnet und mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2017 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 9. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur Einzelne, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Organs als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 13; EVG H 207/06 E.4.2.2 mit Hinweisen). Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin im neuen Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer den gesamten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014 entstandenen Schaden geltend macht. 10. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung für Schadenersatz im Sinne

- 34 von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als solidarisch Haftpflichtigen zu Recht verpflichtet hat, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Was die Höhe des Schadenersatzes anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Haftpflicht des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 beschränkt ist. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin den entstandenen Schaden zu ermitteln, weshalb die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen der Schadenssumme an sie zurückzuweisen ist. Allfällige von D._____ geleistete Schadenersatzzahlungen sind im Rahmen dieser Abklärungen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheiten zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die Schadenssumme bzw. Zahlungspflicht des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 11. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 12.1. Der Beschwerdeführer macht sowohl für das Einspracheverfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung geltend. Dabei verkennt er, dass gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG im Einspracheverfahren in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Eine Ausnahme, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Zudem liegt kein Anwendungsfall einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Damit fällt eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ausser Betracht (vgl. KIESER, a.a.O, Rz 112 zu Art. 52 AHVG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz 84 zu Art. 52 ATSG).

- 35 - 12.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.3.1 mit Hinweisen auf BGE 132 V 215 E.6.2; KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz 224 zu Art. 61 ATSG). Mit angefochtenem Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 18. Dezember 2014 haftbar gemacht. Mit vorliegendem Entscheid wird diese Haftung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 beschränkt. Aufgrund dieser Haftungsbeschränkung wird sich die Schadenssumme voraussichtlich erheblich reduzieren, wodurch die Rechtstellung des Beschwerdeführers verbessert wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend zu qualifizieren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren (S 19 129) und das C._____ betreffende Beschwerdeverfahren (S 19 128) einen Aufwand von gesamthaft 43.67 Stunden à CHF 300.-- geltend. Dieser Stundenansatz ist mangels Vorliegens einer entsprechenden Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von 43.67 Stunden erscheint angesichts der umfangreichen Akten, des 8-seitigen Einspracheentscheids, welcher eine ausführlich begründete Beschwerdeschrift hervorrief, und des zweifachen Schriftenwechsels als angemessen. Damit ergibt sich für beide Verfahren ein Betrag von gesamthaft CHF 11'626.45 (43.67 Arbeitsstunden à CHF 240.-- [= CHF

- 36 - 10'480.80], zuzüglich 3% Spesenpauschale [= CHF 314.40] und 7.7% MWST von CHF 10'795.20 [= CHF 831.25]). Hiervon entfällt je ein Betrag von CHF 5'813.20 auf das Verfahren S 19 129 und S 19 128. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in etwa zur Hälfte obsiegt hat, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das Verfahren S 19 129 aussergerichtlich mit CHF 2'906.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 13. Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird (VGU S 19 98 vom 24. November 2020 E.4.2), was hier nicht der Fall ist. Gemäss Einspracheentscheid vom 11. April 2019 beläuft sich die geltend gemachte Schadenssumme für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 18. Dezember 2014 (rund 11.5 Monate) auf CHF 530'571.90. Mit vorliegendem Entscheid wird die Haftung des Beschwerdeführers auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 (rund 6.5 Monate) beschränkt. Auch wenn die Schadenssumme für diesen Zeitraum noch abzuklären ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese noch immer über der Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- liegen wird. Es verhält sich nämlich so, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014, also bis kurz nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge von CHF 308'191.70 aufgelaufen sein sollen (vgl. Bg-act. 1112). Damit besteht keine Notwendigkeit, in der Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorzusehen. Gegen den Entscheid kann somit ausschliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. III. Demnach erkennt das Gericht:

- 37 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 11. April 2019 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer ab 16. Juli 2014 bis 18. Dezember 2014 haftbar gemacht wurde, und es wird die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird verpflichtet, A._____ mit CHF 2'906.60 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2019 129 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 S 2019 129 — Swissrulings