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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.08.2019 S 2018 88

August 27, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,594 words·~18 min·4

Summary

Schadenersatz nach AHVG | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 88 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar ad hoc Michael URTEIL vom 27. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

- 2 - 1. Die B._____ wurde am 9. Juli 2012 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister des Kantons Graubünden (nachfolgend: Handelsregister) eingetragen und war von Beginn an als beitragspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. Gründer der B._____ und im Handelsregister eingetragen waren C._____ und D._____, beide jeweils als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und zusätzlich C._____ als Vorsitzender der Geschäftsführung und D._____ als Geschäftsführer. 2. Die B._____ war seit dem 9. März 2015 mehreren Zahlungsverpflichtungen aus offenen Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der AHV- Ausgleichskasse nicht mehr nachgekommen. 3. Am 19. Mai 2015 liessen sich die beiden Gründer der B._____ aus dem Handelsregister löschen und A._____ und E._____ wurden jeweils als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und zusätzlich A._____ als Vorsitzender der Geschäftsführung und E._____ als Geschäftsführer neu ins Handelsregister eingetragen. 4. Am 20. Mai 2015 schloss die AHV-Ausgleichskasse mit A._____ und E._____ eine schriftliche Zahlungsvereinbarung ab, welche festhielt, bis wann die noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge der B._____ zu begleichen seien. Da die Rechnungen für die noch offenstehenden Sozialversicherungsbeiträge auch nach mehreren Mahnungen nicht beglichen wurden, sah sich die AHV-Ausgleichskasse am 29. Oktober 2015 dazu gezwungen, ein Betreibungsbegehren gegen die B._____ zu stellen. 5. Am 11. November 2015 liess sich A._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der B._____ aus dem Handelsregister

- 3 löschen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war nachfolgend (bis zum Konkurs der Gesellschaft) E._____. 6. Mit Entscheid vom 18. Mai 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts F._____ über die B._____ mit Wirkung ab dem 18. Mai 2016 den Konkurs. Mangels Aktiven verfügte das Konkursamt der Region F._____ am 23. Juni 2016 die Konkurseinstellung. Weil die noch offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der B._____ aufgrund des Konkurses derselben nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 19. September 2017 gegenüber A._____ sowie gegenüber E._____ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von jeweils Fr. 9'314.75 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2015 und 2016 samt Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. 7. Am 25. September 2017 erhob A._____ gegen die ihn betreffende Verfügung vom 19. September 2017 Einsprache bei der AHV- Ausgleichskasse mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Schadenersatzverfügung. Dies begründete er mit dem Vorbringen, dass er lediglich kurzfristig Geschäftsinhaber der B._____ gewesen sei und sofort, nachdem er erfahren habe, wie E._____ das Geschäft führen wolle (unseriös und unprofessionell), aus der B._____ ausgestiegen sei. Leider sei er wie viele andere auch Opfer von E._____ geworden. Mit seinen Tätigkeiten habe er Leute in seine Betrugsfälle miteinbezogen, um selber Profit daraus zu ziehen. Ferner sei er als 2. Organ betroffen, da er den sofortigen Rücktritt aus der B._____ gegeben habe, E._____ jedoch die B._____ weiterhin bis zum Konkurs geführt habe, weshalb er auf eine 100%ige Verfügung zu Lasten von E._____ hoffe. 8. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 hiess die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache insoweit gut, als die Höhe des zu leistenden

- 4 - Schadenersatzes von Fr. 9'314.75 auf Fr. 5'091.85 reduziert wurde. Die Reduktion der Schadenssumme wurde damit begründet, dass A._____ lediglich für den bis am 11. November 2015 (Austritt aus der B._____) angefallenen Ausstand haftbar gemacht werden könne. Im Übrigen wurde die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass der AHV- Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von Fr. 9'314.75 entstanden sei, den A._____ als verantwortliches Organ der B._____ im Sinne einer Solidarhaftung im Umfang von Fr. 5'091.85 zu ersetzen habe. 9. Gegen diesen Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und bestreitet die an ihn gerichtete Schadenersatzforderung. Dies mit der Begründung, dass er sich seiner Schuld durchaus bewusst sei, jedoch der festen Überzeugung sei, dass in diesem Fall E._____ alleine für den aus den Beitragsausständen der B._____ entstandenen Schaden von Fr. 5'091.85 verantwortlich gemacht werden sollte. 10. In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies auf den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018, an welchem sie vollumfänglich festhalte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung 1. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. September 2017 insoweit teilweise guthiess, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 9'314.75 auf Fr. 5'091.85 reduziert wurde. Gegen sozialversicherungsrechtliche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 Rz. 124). Nachdem die B._____ vor ihrem Konkurs in X._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, sprich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Entscheidadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Laieneingabe der Beschwerde macht mit

- 6 hinreichender Deutlichkeit klar, was der Beschwerdeführer bezwecken möchte. Auf die damit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den sich aus den Beitragsausständen der B._____ ergebenden Schaden der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 5'091.85 haftbar gemacht werden kann im Sinne der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG. 3.1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. 3.2. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft Fr. 5'091.85 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene

- 7 - Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; Forster, in: STEIGER-SACKMANN/MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.11.6). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E.2.6; 129 V 193 E.2.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens die Schadenersatzforderung von ursprünglich Fr. 9'314.75 auf Fr. 5'091.85 reduziert, weil der Beschwerdeführer entgegen der Schadenersatzverfügung vom 19. September 2017 lediglich für den bis 11. November 2015 angefallenen Ausstand haftbar sei, welcher sich dannzumal auf Fr. 5'091.85 belaufen habe. Die fraglichen Schadenspositionen von gesamthaft Fr. 5'091.85 sind durch die eingereichten Unterlagen belegt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung und Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenersatzes von Fr. 5'091.85 denn auch nicht, sondern begehrt lediglich, dass die Schadenersatzforderung vollends von E._____ zu tragen sei. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 5'091.85 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid blieb damit unbestritten. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die festgestellte Schadenssumme unrichtig wäre. Zudem wurde über die B._____ am 18. Mai 2016 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren durch den Konkursentscheid des Bezirksgerichts F._____ vom 23. Juni 2016 mangels Aktiven eingestellt. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der B._____ hat die

- 8 - Beschwerdegegnerin folglich einen Schaden von Fr. 5'091.85 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist. 3.3. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Vorliegend kam die B._____ der Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nach, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die B._____ bzw. deren Organe haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht. 3.4. Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge, wie sie einerseits der B._____ als Arbeitgeberin wie auch dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführungsvorsitzendem oblagen, für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (BGE 119 V 405 ff. E.4). Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen.

- 9 - 3.5. Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH a.a.O., Rz. 535; BGE 136 V 274 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 156 E.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was für die Entlastung der B._____ als juristische Person von Belang wäre. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die B._____ hinsichtlich ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein

- 10 - Verschulden zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der B._____ als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 3.6. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unter anderem den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vormaligen einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführungsvorsitzenden der B._____ belangt. Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht; OR SR 220]), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237). Folgerichtig sieht Art. 827 OR

- 11 bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Wenn daher ein nicht geschäftsführender Gesellschafter die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) durch die Firma nicht überprüft, kann er für den von der Kasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Ist er indessen statutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle in die Pflicht genommen werden (BGE 126 V 237 E.4). Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE 132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.3). Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 19. Mai 2015 bis zum 11. November 2015 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der B._____ im Handelsregister eingetragen. In diesen Funktionen war er formell wie faktisch Organ der B._____ und musste die der Geschäftsleitung in Art. 810 Abs. 2 OR eingeräumten Kompetenzen ausüben, die weder entzogen noch übertragen werden können. Gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegt der Geschäftsführung insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Erteilung der nötigen Weisungen

- 12 - (Ziff. 1), die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten (Ziff. 2) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 4). Durch solche Vorkehren ist unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG und der zugehörigen Vollzugserlasse sicherzustellen. Die Nichterfüllung solcher öffentlich-rechtlichen Aufgaben stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar (BGE 108 V 183 E.1a, 103 V 122). Dieses widerrechtliche Verhalten genügt für sich allein freilich nicht, um eine Haftung nach Art. 52 AHVG zu begründen, da diese nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraussetzt (BGE 136 V 268 E.3, 108 V 183 E.1b). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur, zwei einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer, Stammkapital Fr. 20'000.--) durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 E.4.1.1 vom 16. Juli 2019). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E.4). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzung steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits einen Tag nach seiner Eintragung ins Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführungsvorsitzender eine Zahlungsvereinbarung für die noch offenstehenden Sozialbeiträge der B._____ unterzeichnen liess. Dem Beschwerdeführer waren die finanziellen Schwierigkeiten der B._____

- 13 bekannt und er hätte damit besonderen Grund gehabt, die Fortentwicklung der Liquidität und Begleichung von Schulden mit erhöhter Aufmerksamkeit zu verfolgen und Massnahmen (Sanierungskonzepte; Erhalt Zahlungsfähigkeit) zu ergreifen. Dies verdeutlicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die B._____ - während der Zeit als der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der B._____ war - mehrfach aufforderte, offene Rechnungen zu begleichen, sie für ausstehende Beitragsforderungen mahnte und sie schliesslich am 29. Oktober 2015, d.h. wenige Tage vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers, ein erstes Mal betreiben liess. Trotz dieser Vorkehren der Beschwerdegegnerin blieben für die Zeit bis zum 11. November 2015 AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 5'091.85 ungedeckt. Durch dieses Verhalten hat die B._____ die ihr als abgabepflichtige Arbeitgeberin obliegende Beitragsabrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der ihm gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegenden Aufgaben gehalten gewesen, diese Widerhandlung zu verhindern. Zwar muss er sich als Geschäftsführer eines Kleinbetriebs wie der B._____ nicht persönlich um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge kümmern. Er darf diese Aufgabe durchaus einem Mitarbeiter (beispielsweise E._____) überlassen. Dies entlastet ihn jedoch nur von seiner gesetzlichen Verantwortung als formell eingesetzter Geschäftsführer, wenn er diesen Mitarbeiter sorgfältig auswählt, hinreichend instruiert und überwacht. Dass er seinen gebotenen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Stattdessen gibt er an, dass er ein Opfer der betrügerischen Machenschaften E._____s wurde und er sich sofort, nachdem ihm dies bewusst wurde, aus dem Handelsregister habe löschen lassen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ein Opfer betrügerischer Machenschaften wurde, kann nicht gefolgt werden. Denn es ist weder

- 14 aktenkundig noch vom Beschwerdeführer belegt, dass solche betrügerischen Machenschaften stattfanden, welche die Nichtbezahlung der offenen Sozialversicherungsbeiträge entschuldigen würden. Der Beschwerdeführer hat folglich Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV zumindest grobfährlässig missachtet. Ausser den vorstehend behandelten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe angesehen werden könnten. Die Akten enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, womit eine zumindest grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der AHV- Gesetzgebung im Sinne von Art. 52 AHVG zu bejahen ist. 3.7. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Vorliegend wurde das Konkursverfahren der B._____ mit Verfügung des Bezirksgerichtes F._____ am 18. Mai 2016 eröffnet und am 23. Juni 2016 mangels Aktiven eingestellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin am 19. September 2017 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 3.8. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht

- 15 erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste. Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall indes nicht als gegeben zu betrachten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den gesamten Schadensbetrag von Fr. 5'091.85 geltend macht. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'091.85 zu leisten. Weil die Forderung der Beschwerdegegnerin überdies nicht verjährt ist und der Beschwerdeführer als Solidarschuldner ohne Weiteres für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen werden kann, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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