VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 6 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar ad hoc Sigron URTEIL vom 19. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Betriebsassistent im Hotel B._____ tätig. Am 3. Oktober 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 1. September 2017 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen schriftlich beim Hotel C._____ auf eine Stelle als Nachtportier zu bewerben. Weisungsgemäss bewarb sich A._____ mit Schreiben vom 2. September 2017 beim Hotel C._____. 3. Gemäss Akten führte D._____ als Personalverantwortliche des Hotels C._____ (nachfolgend Personalverantwortliche) in der Folge mit A._____ ein Telefonat. In seiner Ergebnismeldung der Stellenzuweisung vom 6. September 2017 an das RAV, welches gleichentags den Eingangsstempel anbrachte, führte A._____, unter Verweis auf genanntes Telefonat mit der Personalverantwortlichen aus, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das Hotel C._____ suche einen Nacht Auditor, der das Hotel aufräume. Seiner Ergebnismeldung legte A._____ das Bewerbungsschreiben vom 2. September 2017 bei. Dieses enthielt im Betreff zwar der Zuweisung folgend den Begriff "Nachtportier", im anschliessenden Bewerbungstext jedoch wich A._____ davon ab und verwendete den Begriff "Rezeptionist". 4. Ebenfalls bereits am 6. September 2017 verfasste die zuständige Personalberaterin des RAV eine Meldung betreffend "KAST SAM lit. d/Zuweisung/Stelle" an das kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit (nachfolgend KIGA). Im Sachverhalt wurde festgehalten, dass sich A._____ als Rezeptionist beworben habe, obwohl die Stelle als Nachtportier ausgeschrieben worden sei. Gemäss Rückmeldung von A._____ sei die Stelle nicht für ihn geeignet, weil er "nur" das Hotel
- 3 aufräumen sollte. Somit sei eine klare Zurückweisung erfolgt, weil er sich zu gut für diese Stelle gefühlt habe. Überdies wurde die noch ausstehende Rückmeldung des Hotels C._____ vermerkt. 5. Mit Schreiben vom 6. September 2017 (RAV-Eingangsstempel vom 7. September 2017) ging die Rückmeldung des Hotels C._____ beim RAV ein. Darin teilte die Personalverantwortliche dem RAV mit, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil A._____ überqualifiziert sei. Das Hotel suche einen Nachtportier, der zu 90 % Reinigungsarbeiten ausführe. Des Weiteren erteilte das Hotel C._____ A._____, ebenfalls mit Schreiben vom 6. September 2017, eine schriftliche Absage auf die Stelle mit der Begründung, dass diese zwischenzeitlich besetzt wurde. 6. Infolgedessen wurde A._____ mit Schreiben vom 7. September 2017 durch das KIGA zur schriftlichen Stellungnahme betreffend Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV aufgefordert. Darin wurde festgehalten, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei und er diesbezüglich sämtliche, aus seiner Sicht wichtigen Gründe inkl. Beweismittel erwähnen solle. In seiner Stellungnahme vom 9. September 2017 hielt er fest, dass er sich rechtzeitig beworben und dennoch eine Absage erhalten habe. Seiner Stellungnahme legte er die schriftliche Absage des Hotels C._____ vom 6. September 2017 bei. 7. Gemäss Aktennotiz vom 9. Oktober 2017 nahm das KIGA mit dem Hotel C._____ Kontakt auf, wobei die Personalverantwortliche gegenüber dem KIGA deponierte, dass ihr A._____ anlässlich ihrer telefonischen Kontaktaufnahme sofort zu verstehen gab, dass er für diese Stelle überqualifiziert sei. Sie hätte ihn dann auch ein wenig verstanden. Zudem erklärte die Personalverantwortliche, dass sie A._____, sofern er seine
- 4 - Bereitschaft, die Stelle anzutreten, von Anfang an kundgetan hätte, trotz seiner Qualifikationen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hätte. 8. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 stellte das KIGA A._____ für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Er habe das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten schuldhaft vereitelt und führe in seiner Stellungnahme nichts an, was als Rechtfertigung gehört werden könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. November 2017 wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2017 ab. 9. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Januar 2018 Beschwerde samt Beilagen am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auch für die Dauer der verfügten Einstellung von 37 Tagen zuzuerkennen. 2. Eventuell sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung massiv zu reduzieren. 3. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Bereitschaft zum Stellenantritt zu jeder Zeit offen bekundet habe. Aus der Differenz zwischen dem Betreff (Nachtportier) und dem ersten Satz im Text des Bewerbungsschreibens (Rezeptionist) vom 2. September 2017 lasse sich nichts ableiten, da zwischen den beiden verwendeten Begriffen kein Widerspruch bestehe. Die Divergenz zwischen Betreff und Bewerbungstext sei ein Versehen, welches jedoch höchstens als vermeidbare Unvorsichtigkeit und somit allenfalls als
- 5 leichtes Verschulden eingestuft werden könne. Dementsprechend erweise sich die verhängte Sanktion mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 37 Tagen als völlig unverhältnismässig sowie unrechtmässig und sei aufzuheben. Weiter habe das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) in Bezug auf die Feststellung des Sachverhaltes zu Unrecht mehrere Umstände nicht in Betracht gezogen. Insbesondere habe der Beschwerdegegner die gravierenden Widersprüche, welche sich aus den verschiedenen Aktenstücken zueinander sowie aus dem nachträglich in der Aktennotiz vom 9. Oktober 2017 dokumentierten Telefonat zwischen dem Beschwerdegegner und der Personalverantwortlichen ergeben hätten, unbeachtet gelassen. Offensichtlich sei die mehrfach diskutierte Überqualifikation des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle nicht das entscheidende Kriterium für die anderweitige Vergabe durch das Hotel C._____ gewesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt resp. in unzutreffender Weise einseitig zulasten des Versicherten dargestellt und der von ihr verhängten Rechtsfolge zugrunde gelegt. Gesamthaft betrachtet liege seitens des Beschwerdeführers weder eine explizite Ablehnung einer ihm zugewiesenen Arbeitsstelle noch ein Verhalten vor, mit welchem er in Kauf nähme, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. 10. Mit separater Post vom 15. Januar 2018 legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde acht weitere Urkunden bei. 11. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 brachte der Beschwerdegegner vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung vom 2. September 2017 nicht dargelegt habe, weshalb er als Night Auditor qualifiziert sein könnte. Zudem erscheine es, aufgrund der Art und Weise wie der Beschwerdeführer sein Bewerbungsschreiben verfasst habe, als überwiegend wahrscheinlich, dass er der
- 6 - Personalverantwortlichen zu verstehen gegeben habe, dass er für die zugewiesene Stelle überqualifiziert sei. Ferner lasse sich aus der pauschalen Absage des Hotels C._____ auf die Bewerbung des Beschwerdeführers nichts zu dessen Gunsten ableiten. 12. Am 9. Februar 2018 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht den Verzicht auf eine weitere, freiwillige Stellungnahme mit und reichte seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 28. November 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der
- 7 angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.1. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er eine zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt haben soll. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches
- 8 - Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründe als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. 2.2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
- 9 - Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2). 3.1. Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid damit, dass es aufgrund der Art und Weise wie der Beschwerdeführer sein Bewerbungsschreiben vom 2. September 2017 (Bf-act. 4) abgefasst hat, überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer der
- 10 - Personalverantwortlichen des möglichen Arbeitgebers im Verlaufe des Telefongespräches am 6. September 2017 in der Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2017 dokumentiert (Bf-act. 9, Bgact. 10) tatsächlich zu verstehen gegeben habe, dass er für die zugewiesene Stelle als Nachtportier überqualifiziert sei. 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, dass sich genanntes Gespräch zwischen ihm und der Personalverantwortlichen, wie von dieser gegenüber dem Beschwerdegegner geschildert, zugetragen habe. Er habe im Gespräch mit der Personalverantwortlichen am 6. September 2017 klar und deutlich signalisiert, dass er im Hotel C._____ arbeiten möchte und ihm selbst Reinigungsarbeiten, die Kassaabrechnung sowie Rezeptionsarbeiten keine Probleme bereiten würden. Hinsichtlich der Vorgänge um das Telefonat vom 9. Oktober 2017 fehle sodann eine klare und genaue Dokumentierung, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfe; denn über einen Monat später sei der genaue Verlauf des Telefonates zwischen dem Beschwerdeführer und der Personalverantwortlichen nicht mehr verlässlich nachvollziehbar gewesen. Dies gelte insbesondere auch für die Frage, welcher der beiden Gesprächspartner die Überqualifizierung des Beschwerdeführers zur Sprache brachte und damit ausdrückte, dass sowohl Ausbildung als auch Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht mit den Anforderungen für die zugewiesene Stelle korrespondieren würden. Ferner stünden die Aussagen des Beschwerdeführers und der Personalverantwortlichen im Widerspruch zueinander, wobei die Aussagen letztgenannter auch in sich widersprüchlich seien, da sie ihre Absage dem Beschwerdeführer gegenüber schriftlich mit einer anderweitigen Vergabe der Stelle begründet habe. In Anbetracht dieser Umstände und Widersprüche habe der Beschwerdegegner zu Unrecht einseitig auf die Angaben der Personalverantwortlichen abgestellt.
- 11 - 3.3. Auch wenn sich das genaue Datum des Gesprächs zwischen dem Beschwerdegegner und der Personalverantwortlichen nicht mit absoluter Bestimmtheit feststellen lässt, ist zumindest erstellt und unbestritten, dass ein solches zwischen dem 7. September 2017 und dem 9. Oktober 2017 stattfand. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers liegt es nahe, für genanntes Gespräch auf den 9. Oktober 2017 abzustellen. Dies umso mehr, da auch der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 entgegen seinen Ausführungen im Einspracheentscheid auf den 9. Oktober 2017 abstellt. 3.4. Der Beschwerdegegner erklärt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018, dass er um die Unterschiedlichkeit der Sachverhaltsdarstellungen wisse, jedoch aufgrund der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer bereits sein Bewerbungsschreiben verfasst habe, schlussfolgere, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer der Personalverantwortlichen tatsächlich zu verstehen gegeben habe, dass er für die zugewiesene Stelle überqualifiziert sei. Überdies sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung bereits rund ein Jahr ohne Stelle gewesen und habe kurz vor der Zuweisung besagter Stelle ein Coaching erhalten, bei welchem man mit ihm explizit Bewerbungsschreiben thematisiert habe. In Vernachlässigung dieser erworbenen Kenntnisse habe der Beschwerdeführer im ersten Satz seiner Bewerbung vom 2. September 2017, abweichend vom Betreff "Bewerbung als Nachtportier", festgehalten, dass er sich gerne auf die Stelle als Rezeptionist bewerbe und insbesondere nicht dargelegt, weshalb er als Nachtportier qualifiziert sei. 3.5. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass zwischen den Begriffen "Nachtportier/Night Auditor" und "Rezeptionist" kein Widerspruch bestehe, da beide den Gästeempfang beträfen. Diese Behauptung belegt er mit
- 12 - Stellenbeschrieben der deutschen Arbeitsagentur (Bf-act. 1 und 2). Entsprechend könne die Verwendung des Begriffes "Rezeptionist" im Text des Bewerbungsschreibens zwar Missverständnisse hervorrufen, jedoch dürfe aus diesem Umstand keineswegs gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser unglücklich gewählten Formulierung willentlich den Eindruck einer Überqualifikation erwecken wollte, mit dem Ziel, die Stelle nicht zu erhalten. Vielmehr habe er sein echtes Interesse an der Stelle bekundet und dementsprechend bereits am Tag nach der Zuweisung sein Bewerbungsdossier versandt (Bf-act. 4 sowie Bg-act. 7 2/2). Der missverständliche, jedoch nicht widersprüchliche Gebrauch der Begriffe gehe auf eigene Nachlässigkeit im Zusammenhang mit der Abfassung von zahlreichen Bewerbungsschreiben und der wiederkehrenden Verwendung von Textblöcken einher. In der Folge könne sein Verhalten bzw. der Gebrauch des Wortes "Rezeptionist" wenn überhaupt nur als vermeidbare Unvorsichtigkeit qualifiziert werden. Auch habe er die im Rahmen des Coachings gewonnenen Erfahrungen angewandt. Insbesondere habe er den Aufbau und Inhalt wie in den anderen neuen Bewerbungen (seit dem Coaching) auch in dieser Bewerbung verwendet. 3.6. Bezüglich des beschwerdegegnerischen Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer seine Eignung als Nachtportier nicht dargelegt habe und damit der Personalverantwortlichen zu verstehen gegeben habe, dass er für die zugewiesene Stelle überqualifiziert sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe "Nachtportier" und "Rezeptionist" hinsichtlich ihres Aufgabengebietes tatsächlich nicht nur nicht widersprüchlich, sondern sogar über weite Strecken deckungsgleich sind. Während der Rezeptionist tagsüber die Gäste an der Rezeption empfängt, tut dies der Nachportier in der Nacht. M.a.W. fungiert er als Nachtrezeptionist. Eine kurze Internetrecherche mit den Stichworten "Nachtportier Rezeptionist" ergab sodann Stelleninserate mit dem Titel
- 13 - "Nachtportier/Nachtrezeptionist", welche im Stellenbeschrieb (gleich der Bewerbung des Beschwerdeführers) nur noch den Begriff Rezeptionist enthielten (vgl. https://www.rollingpin.ch/jobs/rezeptionistin-hotelglemmtalerhof-hinterglemm-1/ zuletzt besucht am 13. Juni 2018). Ferner fehlte in der Stellenzuweisung ein genauer Stellenbeschrieb, welcher Gegenteiliges nahelegen würde. Ebenso fehlte in besagter Zuweisung auch ein Anforderungsprofil, anhand dessen der Beschwerdeführer eine speziell auf die Stelle im Hotel C._____ zugeschnittene Bewerbung hätte abfassen können. Vor diesem Hintergrund musste sich der Beschwerdeführer an "Musterstellenbeschrieben" oder anderen Stelleninseraten mit dem Titel "Nachtportier" bzw. "Night Auditor" orientieren. Wenn der Beschwerdeführer seine Eignung für die Stelle als Nachtportier im Bewerbungsschreiben deshalb im Wesentlichen auf seine bisherige Berufserfahrung als Rezeptionist abstützt, ist dies im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. In Ergänzung dazu fällt das Aufräumen des Hotels bzw. Reinigungsarbeiten insbesondere im Umfang von 90 Stellenprozenten (Bg-act. 6) typischerweise nicht in den Aufgabenbereich eines Nachtportiers. Wenn das Hotel C._____ einen Nachtportier sucht, der hauptsächlich (im genannten Umfang von 90 Stellenprozenten) Aufräumund/oder Reinigungsarbeiten erledigt, dann ist auch die Stellenbezeichnung irreführend bzw. wären diese Aufräum- und/oder Reinigungsarbeiten angemessen in der Stellenbezeichnung hervorzuheben gewesen. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe mittels seiner Bewerbung versucht, der Personalverantwortlichen des Hotels C._____ zu verstehen zu geben, dass er für die Stelle als Nachtportier nicht geeignet bzw. allenfalls gar überqualifiziert sei, oder sein Desinteresse zu bekunden, überzeugt nicht, insbesondere weil er mangels eines Anforderungsprofils vorab gar nicht um die Aufräumund/oder Reinigungsarbeiten wissen konnte und somit auch nicht im
- 14 - Bewerbungsschreiben darlegen konnte, dass er auch für derartige Arbeiten geeignet und bereit sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners, den Umständen entsprechend ausreichend dargelegt hat, weshalb er für eine Stelle als Nachtportier geeignet ist. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits seit rund einem Jahr arbeitslos, was ihn dazu hätte veranlassen müssen, besondere Sorgfalt bei der Redaktion seines Bewerbungsschreibens walten zu lassen. Dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer kurz vor der Zuweisung ein Coaching erhielt, in welchem Bewerbungsschreiben thematisiert wurden. Obschon die vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffe "Nachtportier" und "Rezeptionist" weitgehend deckungsgleich sind, hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt um das Negativpotential der Verwendung unterschiedlicher Begriffe wissen müssen bzw. sofern es sich denn um eine Unachtsamkeit handelte, sorgfältiger vorgehen müssen. Sofern er tatsächlich aus Nachlässigkeit handelte, was durchaus plausibel ist, muss dies aber nicht als Desinteresse an der eigentlichen Tätigkeit gewertet werden. Zweifelsfrei hätte er noch ein oder zwei zusätzliche positive Eigenschaften für die Stelle als Nachtportier aufführen können oder in Eigenrecherche Details über das Hotel C._____ in Erfahrung bringen und diese in sein Bewerbungsschreiben einbauen können, um so einen besseren Eindruck von sich zu vermitteln. Dass er in seinem Bewerbungsschreiben jedoch nicht sinngemäss ausführte, dass er auch für einfache Arbeiten bzw. Aufräumarbeiten geeignet sei, welche gemäss Hotel C._____ rund 90 Stellenprozente ausmachen würden, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen wurden seine bisherigen Arbeitsbemühungen, welche gemäss eigenen Angaben sowie einem Vergleichsexemplar (vgl. Bf-act. 3) stets ähnlich oder gar gleich waren, vom Beschwerdegegner als angemessen angesehen.
- 15 - 3.7. Da die verwendeten Begriffe "Nachtportier", "Night Auditor" und "Rezeptionist" sich nicht widersprechen, wiegt der missverständliche oder zumindest unachtsame Gebrauch derselben vorliegend nicht schwer. Hinzu tritt der Umstand, dass die Personalverantwortliche erklärte, dass sie den Beschwerdeführer trotz seiner Qualifikationen dennoch eingeladen hätte. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den verwendeten unterschiedlichen Begriffen lediglich um eine unbeabsichtigte Nachlässigkeit seinerseits handelte und er stets sein Interesse an einem Stellenantritt offen bekundet habe (Bg-act. 12) sowie der Umstand, dass die Personalverantwortliche das Bewerbungsschreiben nicht negativ aufnahm und die unterschiedlichen Begriffe keinen Einfluss hatten, sind im Gesamtkontext nachvollziehbar. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass es zu Missverständnissen sowohl zwischen der Personalverantwortlichen und dem Beschwerdeführer wie auch zwischen der Personalverantwortlichen und dem Beschwerdegegner kam und dass die vorliegende Verfahrensdokumentation diese Missverständnisse widergibt. 3.8. Angesichts der konkreten Umstände namentlich des Zeitraums von über einem Monat zwischen den Telefongesprächen, der Ähnlichkeit der Berufe Nachtportier/Night Auditor und Rezeptionist, des Umstandes, dass das Bewerbungsschreiben von der Personalverantwortlichen nicht negativ aufgefasst wurde, sondern sie im Gegenteil mit dem Beschwerdeführer seine Bewerbung daraufhin telefonisch besprach, der unpräzisen wenn nicht gar falschen Stellenbezeichnung des Hotels C._____, wonach 90 Stellenprozente auf Aufräum- und/oder Reinigungsarbeiten und somit nicht auf Kerntätigkeiten eines Nachtportiers entfallen, des fehlenden Stellenbeschriebs und fehlenden Anforderungsprofils, der tatsächlich vorliegenden Überqualifikation des Beschwerdeführers bestehen berechtigte Zweifel an der Sachverhaltserstellung durch den Beschwerdegegner sowie an der Schuldhaftigkeit des Verhaltens des
- 16 - Beschwerdeführers. Im Besonderen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ob der Beschwerdeführer oder die Personalverantwortliche den Begriff der "Überqualifikation" einbrachte. Der Beschwerdeführer konnte von sich aus gar nicht von der Suche nach einem Nachtportier wissen, welcher zu 90 Stellenprozenten Aufräumund/oder Reinigungsarbeiten erledigt, was der eigentliche Grund für die Feststellung einer Überqualifikation gewesen sein dürfte. 3.9. Gesamthaft betrachtet sind weder der angebliche Zeitpunkt noch Inhalt des Telefonates zwischen der Personalverantwortlichen und dem Beschwerdegegner (vgl. Bf-act. 9 sowie Bg-act. 10) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist unklar, ob und, wenn ja, wie der Beschwerdeführer der Personalverantwortlichen tatsächlich "ein wenig von oben herab sofort zu verstehen gegeben" hat, dass er für die zugewiesene Stelle überqualifiziert sei. Zwar ist es durchaus möglich und die Vermutung liegt nahe, dass der Beschwerdeführer, allenfalls auch nachdem die Personalverantwortliche ihrerseits eine Überqualifikation feststellte, sein Desinteresse kundgab bzw. seine ablehnende Haltung gegenüber der Stelle offenbarte; jedoch ist dies im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Gerade angesichts der immanenten subjektiven Wertung in dieser Aussage wären vertieftere Abklärungen wichtig gewesen. Hinzu tritt die späte Einholung der Informationen sowie die fragwürdige Dokumentation jenes Telefonats zwischen Personalverantwortlicher und Beschwerdegegner. In diesem Sinne ist es widersprüchlich, wenn die Personalverantwortliche mit dem Beschwerdeführer am 6. September 2017 telefonisch seine Bewerbung bespricht und ihm gleichentags eine Absage seiner Bewerbung schreibt, jedoch am Telefon mit dem Beschwerdegegner am 9. Oktober 2017 gesagt haben soll, sie hätte den Beschwerdeführer trotz Qualifikationen zum Bewerbungsgespräch
- 17 eingeladen, wenn er seine Bereitschaft von Anfang an kundgetan hätte. Ebenso befremdlich ist die Bemerkung des Beschwerdegegners in der Meldung am 6. September 2017, wonach sich der Beschwerdeführer "zu gut fühlt für diese Stelle", obschon die Rückmeldung des Hotels C._____ noch ausstand und erst am 7. September 2017 einging mit dem Vermerk "zu überqualifiziert, suche Nachtportier der zu 90 % Reinigungsarbeiten macht" (Bf-act. 5-7). Demgegenüber sprechen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nach der Zuweisung vom 1. September 2017 umgehend seine Bewerbung an das Hotel C._____ sandte, das Gespräch mit der Personalverantwortlichen führte und seinen Dokumentationspflichten nachkam (Bf-act. 4, 5, Bg-act. 9, 12) für das echte Interesse des Beschwerdeführers an einem Stellenantritt. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel C._____ durch sein Verhalten schuldhaft vereitelt hat. Die Einstellung seiner Anspruchsberechtigung für 37 Tage ist somit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid ist aufzuheben. 5. Da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen gemäss Art. 61 lit. a ATSG ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kostenlos ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. Hingegen hat der Beschwerdegegner bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 9. Februar eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'935.60 eingereicht (anwaltlicher Aufwand von 19.25 Stunden zu Fr. 270.--, zzgl. Spesen und MWST). Angesichts des Umfangs und der
- 18 - Schwierigkeit des Prozesses erscheint dem Gericht dieser geltend gemachte Aufwand zu hoch, weshalb die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 3'000.-- inkl. MWST festzusetzen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und es wird die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage festgestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) hat A._____ aussergerichtlich pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]