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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.11.2019 S 2018 49

November 5, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·9,612 words·~48 min·4

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 49 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Audétat, Racioppi Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 5. November 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war vollzeitlich als Geschäftsführer der B._____ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Dezember 2010 schlug er bei der Arbeit beim Ausladen von Bodenplatten den rechten Ellenbogen an einem Türrahmen an. Anlässlich der Erstbehandlung vom 27. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. C._____ einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts. Die gleichentags erstellten Röntgenbilder des rechten Ellbogens zeigten keine ossäre Läsion. Ab dem 31. Januar 2011 bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2. Im weiteren Verlauf persistierten die Ellbogenbeschwerden rechts, weshalb am 5. Januar 2012 eine Denervation und Epicondylektomie sowie eine partielle Neurolyse des Nervus ulnaris durchgeführt wurde. Nach der Operation nahm A._____ am 1. März 2012 seine Arbeit wieder zu 50 % auf. 3. Am 30. Mai 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D._____ statt, welcher eine therapieresistente Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen unklarer Ätiologie diagnostizierte und festhielt, es lägen unterdessen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor. Gestützt darauf erliess die SUVA am 11. Juni 2012 eine Verfügung, in welcher sie die bisherigen Versicherungsleistungen per 17. Juni 2012 einstellte. 4. Am 20. Dezember 2012 wurde bei posttraumatischer Ulnarisneuropathie am rechten Ellbogen eine Verlagerung des Nervus ulnaris rechts durchgeführt.

- 3 - 5. A._____ erhob gegen die Verfügung der SUVA vom 11. Juni 2012 Einsprache und schliesslich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde in seinem Urteil vom 4. Februar 2014 gut und verpflichtete die SUVA, A._____ begutachten zu lassen (VGU S 12 93). 6. In der Folge gab die SUVA mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ein orthopädisches Gutachten bei der Klinik E._____ in Auftrag. Im Gutachten vom 29. April 2015 sowie im Ergänzungsbericht vom 22. Februar 2016 hielten die Experten fest, es lägen chronische, belastungsabhängige posttraumatische/postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Flexorenansatzes am Epikondylus humeri medialis sowie ein schmerzhafter empfindlicher subcutan vorverlagerter Nervus ulnaris als verbleibende Unfallfolgen vor. Im Weiteren äusserten sie sich über die A._____ noch zumutbaren Tätigkeiten sowie über einen Integritätsschaden. 7. Die von der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) eingeleiteten beruflichen Massnahmen wurden per Dezember 2016 abgebrochen. Am 11. Januar 2017 wurde der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet. 8. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 sprach die SUVA A._____ eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2017 auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. März 2018 ab. 9. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der

- 4 - Einspracheentscheid der SUVA vom 12. März 2018 sowie die Verfügung der SUVA vom 15. Februar 2017 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 54 % und einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 108'153.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen. Im Weiteren behielt sich der Beschwerdeführer die Anpassungen des Rechtsbegehrens bezüglich Rente und Integritätsentschädigung je nach Verlauf des Beweisverfahrens vor. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die SUVA gehe von einem unzutreffenden versicherten Verdienst aus. Sie bleibe jegliche Antwort dafür schuldig, weshalb vorliegend Art. 24 Abs. 2 UVV keine Anwendung finden soll. Der SUVA sei eine mehrfache Verletzung des Gehörsanspruchs vorzuwerfen, da sie sich zum einen mit wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandersetze und zum anderen jede nachvollziehbare rechtliche Begründung für ihren Standpunkt fehle, auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs unbeirrt an einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- festzuhalten. In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV sei der vor dem Unfall bezogene Lohn an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2010 bis 2017 anzupassen, womit mindestens ein versicherter Verdienst von Fr. 95'259.-- resultiere. Der Hinweis der SUVA auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Juni 2015 sei unbehelflich, da dieses nur für die damals angefochtenen Anfechtungsobjekte Rechtswirkung haben könne. Die SUVA halte alsdann dafür, dass auch das Valideneinkommen für das Jahr 2017 auf Fr. 90'000.-festzusetzen sei. Eine nähere Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers sei wiederum nicht erfolgt, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle. Entgegen der Auffassung der SUVA sei aufgrund der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 und den

- 5 - Analyseergebnissen, welche im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Begutachtung durch den Experten F._____ erhoben worden seien, per 2013 ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 103'000.-- im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgenügend ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindexveränderung 2011 bis 2017 resultiere ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 108'153.--. Aufgrund der Analyseergebnisse des Gutachters F._____ lasse sich mit guten Gründen argumentieren, dass das Valideneinkommen gleichzeitig auch als versicherter Verdienst zu berücksichtigen sei. Sollte das Gericht in Betracht ziehen, dass der Exploration F._____ nicht gefolgt werden könnte, müsse eine unabhängige betriebswirtschaftliche Analyse zwecks Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens erfolgen. In Bezug auf das Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung des Gehörsanspruchs sowie eine Rechtsverweigerung geltend, da sich die SUVA ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Einsprache auf eine faktische Widergabe der Erwägungen der Verfügung vom 15. Februar 2017 beschränke. Der Gutachter F._____ sei aufgrund der von ihm durchgeführten Betriebsanalyse zum Schluss gelangt, dass sich das jährliche Invalideneinkommen für die Periode 2011 bis 2013 auf ca. Fr. 37'000.-- bewegt habe. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 64 %. Sollte auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 abgestellt werden, wie dies die SUVA gemacht habe, dürften für den Beschwerdeführer aufgrund der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit faktisch nur noch Dienstleistungen im Sektor 3 möglich sein. Ein Abstellen auf Kompetenzniveau 2 unter Hinweis auf die Geschäftsführerfunktion des Beschwerdeführers sei lebensfremd. Ausgehend vom Anforderungsniveau 1 und einem Tabellenwert von Fr. 4'971.-- sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnindexveränderung 2015 bis 2017 ergebe dies einen Betrag von Fr. 63'187.--. Die SUVA habe zu Recht eine Kürzung des Tabellenlohnes anerkannt, allerdings sei der Abzug von 10 % nicht ausreichend. Vielmehr sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der

- 6 leidensbedingten Einschränkungen, der sprachlichen Defizite sowie der fehlenden Berufserfahrung im Sektor Dienstleistungen ein Abzug von 20 % zuzulassen. Damit ergebe sich ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 50'450.--. Unter Berücksichtigung dieses Invalideneinkommens sowie des Valideneinkommens von Fr. 108'153.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 54 %. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Bericht von Dr. med. G._____ vom 3. Januar 2017 sei die Prognose aufgrund des Verlaufs und der therapeutischen Versuche schlecht. Dass die SUVA unter diesen Umständen die im Rahmen des Einspracheverfahrens beantragten weitergehenden Abklärungen bei Dr. med. G._____ infolge antizipierter Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe, stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Der Beweisantrag einer aktualisierten Beurteilung des Ausmasses der diagnostizierten Ellenbogenarthrose erweise sich vor dem Hintergrund der zeitlich mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beurteilung der Klinik E._____ und der Befundungen von Dr. med. G._____ als ausgewiesen. Die unterlassene Abklärung verletzte auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG. Es sei deshalb unumgänglich, eine schriftliche Auskunft/Expertise bei der Nachfolgerin von Dr. med. G._____, Dr. med. H._____, betreffend Integritätsschaden einzuholen. Allenfalls könne diese Frage auch durch einen unabhängigen Gutachter beurteilt werden. Um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, seien die entsprechenden Abklärungen direkt durch das Gericht vorzunehmen. Je nachdem ab wann gemäss Abklärungen von einer Arthrose auszugehen sei, seien Verzugszinsen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG geschuldet. 10. Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. März 2018. Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde allein der

- 7 - Einspracheentscheid vom 12. März 2018. Soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 15. Februar 2017 anfechte, sei darauf nicht einzutreten. Bei Vorliegen einer Lohnvereinbarung stelle in jedem Fall der vereinbarte Verdienst die Grundlage für die Bemessung der Rente dar. Eine Erhöhung nach Art. 24 Abs. 2 UVV könne nicht erfolgen. Zudem könne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 118 vom 16. Juni 2015 hingewiesen werden, worin das Gericht erwogen habe, dass der AHV-pflichtige Jahreslohn mindestens Fr. 72'000.-- und höchstens Fr. 90'000.-- betrage. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sodann ein höheres Valideneinkommen als Fr. 90'000.-- nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Gründung der GmbH sei erst im Unfalljahr erfolgt, weshalb einzig das Jahr 2010 herangezogen werden könnte. Die ausgewiesenen Fr. 72'000.-- würden den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich monatlich Fr. 6'000.-- ausbezahlt habe, entsprechen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei von der Lohnvereinbarung und damit von Fr. 90'000.-- ausgegangen worden. Selbst wenn noch das Vorjahr berücksichtigt werden würde, ergäbe sich ein Durchschnittswert von Fr. 89'750.--, womit das Abstellen auf die Lohnvereinbarung zutreffend sei. Hinsichtlich des Invalideneinkommens seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors tätig sein könnte. Der Beschwerdeführer könne vollschichtig arbeiten und habe keinen vermehrten Pausenbedarf. Dementsprechend seien seine Rügen unzutreffend. Aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit und seinen handwerklichen und praktischen Fähigkeiten sei korrekterweise Kompetenzniveau 2 herangezogen worden. Dementsprechend ergebe sich anhand der LSE 2014 sowie unter Berücksichtigung der Indexierung von 2015 bis 2017 ein Einkommen von Fr. 71'946.--. Angesichts des gewährten Leidensabzugs von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'751.--. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem höheren Leidensabzug könnten mangels Begründung kein Gehör finden. Bei einer

- 8 - Gegenüberstellung des Invalideneinkommens (Fr. 64'751.--) mit dem Valideneinkommen (Fr. 90'000.--) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. In Bezug auf die Integritätsentschädigung brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Gutachter der Klinik E._____ hätten in Anwendung von Suva-Tabelle 5.2 den Integritätsschaden entsprechend einer mässiggradigen Ellbogenarthrose auf 10 % festgesetzt. Die Behandlungen bei Dr. med. G._____ ergäben keinen Anlass, davon abzuweichen. Gemäss den medizinischen Akten habe eine Verschlimmerung des Integritätsschadens im Zeitpunkt von dessen Festlegung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können, weshalb eine solche Verschlimmerung nicht berücksichtigt werden könne. Soweit der Beschwerdeführer Verzugszinsen verlange, bestehe kein solcher Anspruch. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG werde die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt, was in casu geschehen sei. 11. In der Replik vom 27. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte zusätzlich aus, es sei unzulässig, den ortsüblichen Lohn und damit mittelbar den versicherten Verdienst mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag festzusetzen. Sodann ergäben sich weder aus Gesetz noch Verordnung Hinweise dafür, dass Art. 24 Abs. 2 UVV bei Lohnfestlegungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV keine Anwendung finden solle. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweise sich als gesetzeswidrig. Der versicherte Verdienst betrage damit mindestens Fr. 95'259.-- bzw. gehe der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 108'153.-- aus. Versicherungsrechtlich sei für das Valideneinkommen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer ab Gründung seiner GmbH am 21. April 2010 formell angestellt gewesen sei. Für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sei schlicht irrelevant, ob der Beschwerdeführer vor 2010 bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Ein Rückgriff

- 9 auf die Einträge im individuellen Konto verbiete sich deshalb, weil die Schwankungsbreite der Einkommenseinträge im Zeitraum 2006 und Dezember 2010 zu gross sei. Sodann bleibe die Beschwerdegegnerin jede Antwort dafür schuldig, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seiner Ausbildung, seiner Sprachkompetenz und seiner beruflichen Biographie im Sektor Produktion – denn auch noch bezüglich Anforderungsniveau 2 – möglich sein sollten. Die Beschwerdegegnerin blende weiter aus, dass Dr. med. G._____ eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch an vier Stunden täglich mit Pausen für möglich erklärt habe. Mithin gehe die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Leidensabzuges von einem nicht korrekt ermittelten Sachverhalt aus und lasse wesentliche Fakten ausgeblendet. 12. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung

- 10 - Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. März 2018 sowie die Aufhebung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 15. Februar 2017. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Einspracheentscheid an die Stelle der zugrunde liegenden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit angefochten – jede rechtliche Bedeutung (BGE 130 V 424 E.1.1, 119 V 347 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E.2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend also auch die Verfügung vom 15. Februar 2017 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid vom 12. http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-V-424 http://links.weblaw.ch/de/9C_539/2014

- 11 - März 2018 ungenügend begründet und sei nur rudimentär oder gar nicht auf seine Vorbringen eingegangen. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Darüber hinaus wird der Gehörsanspruch auch durch die sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42, 44, 46 und 47 ATSG) gewährleistet. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien in einem Verfahren, soweit dies Einfluss auf die Rechtsstellung haben kann. Der Gehörsanspruch ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003). Der Gehörsanspruch hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Aspekte. Unter anderem verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.4.1). 2.2. Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Einsprache vom 24. März 2017 einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 94'691.-- und begründete http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-83

- 12 dies insbesondere gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV (Beilage Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 237 S. 3 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin zwar aus, dass sie für den versicherten Verdienst auf die Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 abstelle, betreffend Art. 24 Abs. 2 UVV hielt sie hingegen lediglich fest, dass dieser in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung finde, ohne dies näher zu begründen (Bg-act. 253 S. 4). Damit kommt die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Schliesslich liegt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen vor, da sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls nicht mit den entsprechenden in der Einsprache vorgebrachten Argumenten (Bg-act. 237 S. 7) auseinandersetzte und im Einspracheentscheid lediglich darauf hinwies, ein höherer Verdienst erscheine aufgrund der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich (Bg-act. 253 S. 6). Eine Gehörsverletzung liegt sodann auch im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen vor. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 24. März 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'248.-- geltend und begründete dies auf zweieinhalb Seiten eingehend (vgl. Bg-act. 237 S. 4 ff.). Insbesondere führte er aus, weshalb seiner Ansicht nach nicht auf den Zentralwert im privaten Sektor und das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden könne (Bg-act. 237 S. 6). Ebenso brachte er Argumente vor, weshalb ein Leidensabzug von 20 % und nicht bloss 10 % zuzulassen sei (Bg-act. 237 S. 6 f.). Die Beschwerdegegenerin setzte sich mit diesen in der Einsprache vorgebrachten Argumenten grösstenteils nicht auseinander. Zwar erklärte sie in einem Satz, weshalb ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sei, hingegen ging sie auf die Argumente betreffend Zentralwert und Leidensabzug mit gar keinem Wort ein (Bg-act. 253 S. 6). Damit kommt die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Invalideneinkommens ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach.

- 13 - 2.3. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und damit volle Kognition hat, ausführlich zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen äussern. Unter diesen Umständen sind die gerügten Verletzungen der Begründungspflicht, die nicht als besonders schwerwiegend einzustufen sind, als nachträglich geheilt anzusehen. Überdies würde eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu unnötiger Verfahrensverzögerung führen. Wegen der gerügten Verletzungen der Begründungspflicht ist der angefochtene Einspracheentscheid demnach nicht aufzuheben. 3. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Invalideneinkommen zusätzlich die Rüge der Rechtsverweigerung vorbringt und diese damit http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195 http://links.weblaw.ch/de/BGE-132-V-387 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195

- 14 begründet, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Einsprache auf eine faktische Widergabe der Erwägungen der Verfügung vom 15. Februar 2017 beschränke, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich nicht, worin in diesem Verhalten – nebst der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – eine Rechtsverweigerung liegen soll. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 4. Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Dezember 2010, so dass diesbezüglich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. 5. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. Vorliegend ist unbestritten, dass das Ereignis vom 23. Dezember 2010 als Unfall zu qualifizieren ist. Unbestritten ist auch, dass zwischen diesem Unfallereignis und den

- 15 - Ellbogenbeschwerden rechts ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. 6. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Höhe der Invalidenrente, mithin der Invaliditätsgrad mit den ihn bestimmenden Faktoren Arbeitsfähigkeit, Invalideneinkommen (nachfolgend E.8 und E.9.4-9.5) und Valideneinkommen (nachfolgend E.9.3), der versicherte Verdienst (nachfolgend E.10) sowie die Höhe der Integritätsentschädigung (nachfolgend E.11). Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). 7. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 8.1. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-177

- 16 - 8.2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4 mit weiteren Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). 8.3.1. Mit Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014 (VGU S 12 93) wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer hinsichtlich der geklagten Ellbogenbeschwerden rechts durch einen unabhängigen, bisher mit der Sache noch nicht vorbefassten Facharzt begutachten zu lassen. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ein orthopädisches Gutachten bei der Klinik E._____ in Auftrag (Bg-act. 173). Die Gutachter der Klinik E._____ hielten in ihrem Gutachten vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, unbelastete Tätigkeiten der oberen Extremitäten schienen dem Beschwerdeführer zumutbar, belastete Tätigkeiten im Bereich der oberen Extremitäten seien hingegen aufgrund http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-V-210 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-351

- 17 der Beschwerdesymptomatik nicht mehr zumutbar (Bg-act. 178 S. 6). Weiter führten sie aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerdesymptomatik und der heutigen klinischen Untersuchung seien belastende Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 1 kg nicht mehr möglich (Arbeitsunfähigkeit 100%), unbelastete Tätigkeiten könnten problemlos durchgeführt werden (Arbeitsunfähigkeit 0%). Nach Angaben des Beschwerdeführers lasse sich dies in seinem beruflichen Umfeld nicht umsetzen, so dass er aktuell seine zwei Hilfskräfte vorwiegend delegiere und intermittierend maximal ca. 30 Minuten selber unterstützend tätig werde, dies jedoch immer unter Schmerzen (Bg-act. 178 S. 16). Im Ergänzungsbericht der Klinik E._____ vom 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) präzisierten die Gutachter auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit von Tätigkeiten bzw. die Einschränkungen dahingehend, dass das Heben von Lasten über 1 kg nicht mehr zumutbar sei. Da es sich hierbei um Belastungen für den Ellenbogen handle, spiele die Höhe des Hebens nur eine untergeordnete Rolle, da vor allem die Faustschluss-, Pro-/Supinations- und Flexionskraft/fähigkeit im Bereich des Ellenbogens bzw. des Unterarms und der Hand massgebend sei. Prinzipiell seien Arbeiten in der Höhe durchführbar, sicherlich müssten jedoch die Umstände berücksichtigt werden, die eine ev. erhöhte Absturzgefahr begünstigten (Leiter etc.). Eine Arbeit mit grobmanuellen Werkzeugen (Schaufel, Spitzhacke) beanspruche die Unterarm- und Ellenbogenmuskulatur erheblich und sei somit nicht mehr zumutbar, gleiches gelte für Arbeiten mit vibrierenden Maschinen (Schlagbohrmaschine, Grabenstampfer, Abbruchhammer). Arbeiten mit Ziehen und Schieben seien im Rahmen der oben angegebenen Maximalbelastung zumutbar, ziehende Arbeiten mit höherer Belastung seien nicht zumutbar, schiebende Arbeiten (ohne nötige Abbremsmanöver bzw. Dezelerationen) seien auch mit höheren Gewichten zumutbar. Der Beschwerdeführer dürfe vollschichtig arbeiten. Vermehrte Pausen seien

- 18 unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen nicht erforderlich (Bg-act. 190 S. 2). 8.3.2. Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die es den Gutachtern erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu gewinnen. Ausserdem leuchten die Ausführungen der Gutachter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. In den Akten finden sich auch ansonsten keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) wecken. Insbesondere genügt hierfür der Verlaufsbericht des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. G._____, vom 3. Januar 2017 nicht, in welchem festgehalten ist, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur an 4 Stunden täglich mit Pausen möglich sei (IV-act. 202 S. 3). Dieser eine Satz ohne weitergehende Begründung vermag die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachter der Klinik E._____, wonach vollschichtiges Arbeiten zumutbar sei, sofern gewisse Belastungsgrenzen eingehalten würden, nicht in Zweifel zu ziehen. Zumal es durchaus Arbeiten gibt, die keinen Einsatz eines Ellenbogens, ja sogar eines Arms, erfordern, wie z.B. blosse Überwachungstätigkeiten (vgl. E.9.4.4). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der Klinik

- 19 - E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) stützte. 8.3.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die genannte Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 9.1. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.2). 9.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns – vorliegend per 1. Januar 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E.4.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. In

- 20 der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig Anhalts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Dieser Lohn ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.6.2.1. m.w.H.). 9.3.1. Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2010 die B._____ GmbH mit Sitz in X._____ gründete, welche bei der Gründung das Geschäft des seit März 2006 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens B._____, X._____, übernahm. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der B._____ GmbH (Bgact. 219). Demzufolge führte der Beschwerdeführer die interessierende Unternehmung bis zum Unfall vom 23. Dezember 2010 seit etwas mehr als vier Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Aufbauphase eines Betriebs mit Beginn des dritten Betriebsjahres grundsätzlich als abgeschlossen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 37/00 vom 21. Februar 2001 E.4b). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der B._____ GmbH weiterhin ausüben würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Im vorliegenden Fall steht demnach ein repräsentativer Zeitraum für die Bemessung des Valideneinkommens zur Verfügung. Allerdings ist nicht ein Durchschnittslohn der letzten Jahre zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer seit der Umwandlung der von ihm gegründeten Einzelunternehmung in eine GmbH im Jahr 2010 vor dem Unfall versicherungsrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und seither nur mehr auf dem von ihm in dieser Eigenschaft bezogenen Lohn Sozialversicherungsbeiträge erbrachte. Dies hat zur Folge, dass bei der Bestimmung seines Valideneinkommens ein von der B._____ GmbH erzielter Unternehmensgewinn bei der Bestimmung des

- 21 - Valideneinkommens im Regelfall ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom 19. November 2009 E.5.3.1). Demgegenüber bezog der Beschwerdeführer von 2006 bis 2009 als Selbständigerwerbender ein gewinnabhängiges Einkommen aus seiner Tätigkeit in der ihm gehörenden Unternehmung. Da der Beschwerdeführer versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer gilt, ist auch nicht auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV-act.113) zur Ermittlung des Valideneinkommens abzustellen und erübrigt sich zudem die Einholung einer unabhängigen Betriebsanalyse, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Das Valideneinkommen ist folglich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auf der Basis des Lohnes zu ermitteln, den der Beschwerdeführer zuletzt bei der B._____ GmbH erzielte, zumal auch davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Einkommen von 2006 bis 2009 als Basis für den Lohn gedient haben dürften, den sich der Beschwerdeführer seit der Umwandlung seiner Unternehmung in eine GmbH im Jahr 2010 als Arbeitnehmer ausbezahlte. Dies wird denn auch anhand der Akten bestätigt. So wurde dem Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug im Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 72'000.-ausbezahlt (Bg-act. 201 S. 2). Aus den IV-Akten geht hervor, dass die B._____ GmbH der IV-Stelle am 12. Juli 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer habe als Bodenleger seit 2006 monatlich einen AHVpflichtigen Lohn von Fr. 6'000.-- erzielt und würde ohne erlittenen Gesundheitsschaden derzeit gleich viel verdienen (IV-act. 21 S. 2 f.). Dies entspricht damit ebenfalls Fr. 72'000.-- pro Jahr. Die Richtigkeit dieser Angabe bestätigte der Beschwerdeführer im August 2012 auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich (IV-act. 30 S. 3). Im Zuge der Überführung der Einzelfirma in die besagte GmbH erfolgte am 18. Mai 2010 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV die Festlegung eines Mindestlohnes von Fr. 90'000.-- ab 1. Mai 2010 (Bg-act. 218). Diesen Betrag gab der Beschwerdeführer alsdann auch gegenüber der Beschwerdegegnerin in

- 22 der elektronisch ausgefüllten Schadenmeldung vom 4. Januar 2011 als Bruttojahreslohn an (Bg-act. 3). Nach dem Ausgeführten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 90'000.-entsprechend der Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 (Bg-act. 218) ausgegangen ist. Da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin 1. Januar 2017, massgebend sind, die Beschwerdegegnerin auf die Lohnvereinbarung aus dem Jahr 2010 abstellt und sie auch das Invalideneinkommen per 2017 nominallohnindexbereinigt, ist gemäss dem Grundsatz des Parallelismus auch das Valideneinkommen der Einkommensentwicklung 2011 bis 2017 anzupassen. Daher resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 94'220.85 (Fr. 90'000.-- x 1.01 [2011] x 1.008 [2012] x 1.008 [2013] x 1.007 [2014] x 1.003 [2015] x 1.006 [2016] x 1.004 [2017]). Im Übrigen bewegt sich dieses Valideneinkommen auch im Bereich der branchenüblichen Einkommen. So liegt gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV-act.113 S. 7) das mittlere Einkommen in der Branche "Bodenbeläge & Teppiche" bei rund Fr. 82'000.-- pro Jahr, in der Branche "Hafner- und Plattengeschäfte" sowie "Hoch- und Tiefbau" bei rund Fr. 95'000.-- pro Jahr. Auch bei einem Blick auf die Tabellenlöhne erscheint ein höheres Valideneinkommen als Fr. 94'220.85 nicht überwiegend wahrscheinlich. Laut der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1 der LSE 2014, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Tätigkeiten im Baugewerbe, Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), für Männer auf Fr. 7'243.--, was umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden einem Jahresbruttolohn von Fr. 90'610.-- (Fr. 7'243.-- x 12 : 40 x 41.7) entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2015 bis 2017 resultiert ein Betrag von Fr. 91'792.80 (Fr. 90'610.-- x 1.003 [2015] x 1.006 [2016] x 1.004 [2017]). Dies unterstreicht die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit

- 23 des festgelegten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 94'220.85. Ein höheres Valideneinkommen ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 9.3.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist deshalb festzuhalten, dass der Rentenberechnung ein massgebender Validenlohn des Beschwerdeführers von Fr. 94'220.85 zu Grunde zu legen ist. 9.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1). Im erstgenannten Fall sind die entsprechenden Angaben auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). 9.4.1. Wie unter Erwägung 8.3.1 festgehalten, kamen die Gutachter der Klinik E._____ in ihrem Gutachten vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-321

- 24 - Februar 2016 (Bg-act. 190) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Darauf kann vorliegend abgestellt werden (vgl. E.8.3.2). Der Beschwerdeführer arbeitete trotz Unfallfolgen weiterhin in der ihm gehörenden B._____ GmbH. Dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 113 S. 4) ist zu entnehmen, dass das Ziel (gewesen) wäre, die Einsätze des Beschwerdeführers vermehrt auf Arbeitsplanung, Arbeitsorganisation, Mitarbeiterführung und die Administration zu verlagern. Dies sei bislang aber nur sehr beschränkt gelungen. Zwar könne der Beschwerdeführer dank des gesteigerten Volumens durchaus während vielleicht dreier Stunden pro Tag Mitarbeitende anleiten und überwachen. Da ihm aber das administrative Know How fehle, sei die Übernahme der umfangreicheren Büroarbeiten bislang nicht gelungen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit von immer noch 100 % im bisherigen Betrieb nicht voll ausschöpfen kann. Damit kann für den Invalidenlohn nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen hat. 9.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid vom 12. März 2018 (Bg-act. 253 S. 6) anhand der LSE 2014, TA1, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Fr. 5'660.-- beziffert. Dieses Monatseinkommen hat sie danach auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet, woraus sich ein Einkommen von Fr. 70'807.--, und auf das Jahr 2017 indexiert von Fr. 71'946.-- ergebe. 9.4.3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Kernkompetenzbereich abgesehen von körperlich wenig belastenden Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig. Das

- 25 betriebswirtschaftliche Gutachten aber auch die Entwicklungen im Nachgang zu diesem Gutachten würden verdeutlichen, dass die seitens der IV mit den bewilligten Umschulungsmassnahmen angedachten Kompensationen des behinderungsbedingten Leistungsausfalls in jeder Hinsicht gescheitert seien. Der angestrebte Abschluss im Sinne eines Handelsdiploms VSH sei nicht ansatzweise erreicht worden. Die Umschulung sei bereits an den offenkundigen Sprachdefiziten des Beschwerdeführers – trotz Finanzierung von Sprachkursen – und der offenkundigen Überforderungssituation im Zusammenhang mit der angedachten Umschulung gescheitert (Beschwerdeschrift S. 13 f.). Im Baugewerbe sei ein nachhaltiger, längerer Einsatz vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Umschulungsprozess würden sodann verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer auch im Dienstleistungssektor vor dem Hintergrund seines offenkundigen sprachlichen, belastungs- und leistungsmässigen Unvermögens nicht ansatzweise in der Lage sein werde, Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 2 verrichten zu können. Wenn überhaupt müsste auf das Kompetenzniveau 1 zurückgegriffen werden. Zudem dürften faktisch nur noch Dienstleistungen im Sektor 3 möglich sein (Beschwerdeschrift S. 15). 9.4.4. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend. Davon abzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1). Dies trifft vorliegend nicht zu (vgl. Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 [Bg-act. 178] bzw. 22. Februar 2016 [Bg-act. 190]).

- 26 - Soweit der Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den gesamten Produktionssektor nicht berücksichtigt haben möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die - was hier nicht zutrifft - funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E.3.2, 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.2, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2 mit Hinweisen; SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht, vorliegend lediglich den Wert des Dienstleistungssektors zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1 m.w.H.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend vom "Total" des LSE-Tabellenlohns 2014 für Männer im privaten Sektor bestimmt hat. 9.4.5. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Lohn für das Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (bzw. bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.3 m.H.).

- 27 - Die Beschwerdegegnerin bringt vor, aufgrund der Geschäftsführertätigkeit sowie den handwerklichen und praktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei korrekterweise das Kompetenzniveau 2 herangezogen worden (vgl. Vernehmlassung S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr möglich ist. Ausserdem haben die gescheiterten Umschulungsmassnahmen gezeigt, dass er mit den administrativen Arbeiten im Betrieb überfordert ist, weshalb diese in der Folge auch seine Ehefrau übernommen hat (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 [IV-act. 113 S. 4]). Der Beschwerdeführer hatte zwar von 2006 bis 2010 eine Einzelfirma, wobei er dann im Jahr 2010 eine GmbH gründete, bei welcher er als Geschäftsführer tätig war. Somit hat er in diesem Bereich gewisse Erfahrungen, allerdings gilt dabei zu beachten, dass sich die Berufserfahrung auf den eigenen Kleinbetrieb beschränkt, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den Fähigkeiten des Geschäftsführers abhing. Insofern überzeugt die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht und ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Gemäss TA1 der LSE 2014 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Männer im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- . Auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2015 von 0.3 %, 2016 von 0.6 % und 2017 von 0.4 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen per 2017 von Fr. 67'320.60 (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 9.5. Strittig ist schliesslich die Höhe des Leidensabzugs. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung

- 28 getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E.5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb). 9.5.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen, den sprachlichen Defiziten sowie der fehlenden Berufserfahrung im Sektor Dienstleistung sei ein Abzug von 20 % zuzulassen (vgl. Beschwerdeschrift S. 17). 9.5.2. Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.1.1, 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.1.1, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E.5, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E.5.6.4, 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E.4.3.2, 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-322%3Ade&number_of_ranks=0#page322 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75

- 29 auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E.4.4.1, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.4.3). Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Ausserdem steht fest, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; in BGE 143 V 431 nicht publizierte E.4.6 des Urteils 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017, 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E.4.2 mit Hinweisen). Des Weiteren erfordern derartige Tätigkeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Ausbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E.3.4). Sodann nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E.5a/cc S. 79; Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2, 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E.5.2.3; je mit Hinweisen). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.5, 8C_72/2007 vom 28. Januar 2008 E.2.3 in fine). 9.5.3. Nach dem Ausgeführten ist damit der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich schliesslich ein massgeblicher Invalidenlohn von Fr. 60'588.54 (Fr. 67'320.60 x 0.9 [Leidensabzug]). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-V-431%3Ade&number_of_ranks=0#page431 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75

- 30 - 9.6. Werden das Valideneinkommen von Fr. 94'220.85 und das Invalideneinkommen von Fr. 60'588.54 einander gegenüberstellt, führt dies im Ergebnis zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'632.31 bzw. einem IV- Grad von 36 % ([35.69 %]; zur Rundung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E.5.6; BGE 130 V 121 E.3.2). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % hat. 10. Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung des Rentenbetrages zu Grunde zu legen ist. 10.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen wird vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 136 V 182 E.2.2). 10.2. Gemäss dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 UVV, welcher den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit. a-d aufgezählten Abweichungen, der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der http://links.weblaw.ch/de/8C_447/2017 http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-V-121

- 31 berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen im Betrieb verwandtschaftlichen oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.7.2 m.w.H.). 10.3. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2018 gestützt auf die Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 von einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- aus und hielt fest, Art. 24 Abs. 2 UVV finde in dieser Konstellation keine Anwendung (Bg-act. 253 S. 4). Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass das in der betriebswirtschaftlichen Betriebsanalyse von Experten F._____ ermittelte Valideneinkommen von Fr. 108'153.-- gleichzeitig auch als versicherter Verdienst zu berücksichtigen sei (Beschwerdeschrift S. 10). 10.4.1 Im Zuge der Überführung der Einzelfirma in die besagte GmbH erfolgte am 18. Mai 2010 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV die Festlegung eines Mindestlohnes von Fr. 90'000.-- ab 1. Mai 2010 (Bg-act. 218). Diesen Betrag gab der Beschwerdeführer alsdann auch gegenüber der Beschwerdegegnerin in der elektronisch ausgefüllten Schadenmeldung vom 4. Januar 2011 als Bruttojahreslohn an (Bg-act. 3). Demgegenüber ergibt sich aus dem IK-Auszug für das Jahr 2010, dass dem Beschwerdeführer nur ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 72'000.-- ausbezahlt wurde (Bg-act. 201 S. 2). 10.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von keiner Partei in Abrede gestellt wird, dass der im Jahr 2010 vereinbarte Mindestlohn von Fr. 90'000.-- nicht

- 32 einem berufs- und ortsüblichen Lohn entspreche. Soweit der Beschwerdeführer für den versicherten Verdienst auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 113) und das darin ermittelte Valideneinkommen abstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss diesem Bericht wird für das Valideneinkommen auf den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2008 bis 2010 abgestellt. Vorliegend fand nun aber im Jahr 2010 ein Wechsel der selbständigen Erwerbstätigkeit auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt des Unfalls vom 23. Dezember 2010 bei der B._____ GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist daher nur der bei dieser Arbeitgeberin erzielte Lohn zu berücksichtigen und dieser nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate umzurechnen. Hingegen spielt das Einkommen aus der Einzelfirma keine Rolle. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch angesichts des im Unfallversicherungsrecht verankerten Äquivalenzprinzips. Da nun aber vorliegend der berufs- und ortsübliche Lohn im Jahr vor dem Unfall vom 23. Dezember 2010 mit Fr. 90'000.-- höher war als der effektive Verdienst von Fr. 72'000.--, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des versicherten Verdienstes zu Recht in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV auf die Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 und damit auf Fr. 90'000.-- abgestellt. 10.4.3. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV der Nominallohnentwicklung anpassen sollen. Gemäss der besagten Bestimmung ist für den versicherten Verdienst der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn und die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt (Art. 24 Abs. 2 UVV). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung

- 33 des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Damit sollen allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgeglichen werden (BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E.3d am Anfang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3). Vorliegend liegt der Rentenbeginn per 1. Januar 2017 mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 23. Dezember 2010. Aus diesem Grund ist der versicherte Verdienst von Fr. 90'000.-- der Nominallohnentwicklung anzupassen. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, Art. 24 Abs. 2 UVV komme bei einer Lohnvereinbarung nicht zur Anwendung, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei einer Lohnvereinbarung wird ein Mindestlohn festgesetzt, der einem berufs- und ortsüblichen Lohn entsprechen soll. Die berufs- und ortsüblichen Löhne ändern sich aber ebenfalls mit den Jahren aufgrund der Nominallohnentwicklung, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb die Fr. 90'000.-- nicht nominallohnindexiert werden sollen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich denn auch weder aus der Literatur noch der Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2011 bis 2017 ergibt sich somit ein versicherter Verdienst von Fr. 94'220.85 (Fr. 90'000.-- x 1.01 [2011] x 1.008 [2012] x 1.008 [2013] x 1.007 [2014] x 1.003 [2015] x 1.006 [2016] x 1.004 [2017]). 11. Letztlich bleibt noch die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen.

- 34 - 11.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und im Übrigen entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen ist (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schätzung der Integritätsentschädigung obliegt in erster Linie den Ärzten, welche aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde zu erheben und den daraus resultierenden Integritätsschäden festzulegen. 11.2. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens bei der Bemessung der Integritätsentschädigung angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine solche als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E.2.6.2). Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend

- 35 stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteil des Bundesgerichtes 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E.2.2.1 mit Hinweisen). 11.3. Vorliegend diagnostizierten die Gutachter der Klinik E._____ im Gutachten vom 29. April 2015 chronische, belastungsabhängige posttraumatische/postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Flexorenansatzes am Epikondylus humeri medialis sowie ein schmerzhaft empfindlicher subcutan vorverlagerter Nervus ulnaris (Bg-act. 178 S. 12) und hielten im Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2016 fest, es sei ein Integritätsschaden gemäss UVG Tabelle 5 entsprechend einer mässiggradigen Arthrose von 10 % beurteil worden (Bg-act. 190 S. 1). Diesen Beurteilungen der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) kommt voller Beweiswert zu (vgl. E.8.3.2). Zudem werden die diesbezüglich für die Bemessung des Integritätsschadens massgeblichen SUVA-Tabellenwerte berücksichtigt. 11.4. In seiner Einsprache vom 24. März 2017 (Bg-act. 237) und auch in der Beschwerdeschrift vom 26. April 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, Grundlage der Beurteilungen der Klinik E._____ würden die Untersuchungen aus dem Frühjahr 2015 bilden. Die Beschwerdesymptomatik habe allerdings seit Frühjahr 2015 zugenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in regelmässiger Behandlung bei Dr. med. G._____ stand. Dieser hielt im Bericht vom 16. Oktober 2016 nun aber fest, dass die chronischen belastungsabhängigen Ellbogen- und Unterarmschmerzen rechts stabil seien (Bg-act. 204), womit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Zunahme der Beschwerdesymptomatik seit Frühjahr 2015 als unzutreffend erweisen bzw. der Arztbericht von Dr. med. G._____ nicht im Widerspruch zum Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. vom 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) steht. Vor diesem Hintergrund gab es für die Beschwerdegegnerin keinen Anlass,

- 36 in ihrem Einspracheentscheid vom 12. März 2018 von diesem Gutachten abzuweichen und durfte sie auf die Einholung weiterer Abklärungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Der vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an das hiesige Gericht erwähnte Verlaufsbericht von Dr. med. G._____ vom 3. Januar 2017 zuhanden der IV-Stelle (IV-act. 202), lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht vor und wurde in der Einsprache vom 24. März 2017 auch noch nicht erwähnt. Doch auch dieser Bericht vermag an der Richtigkeit der Einschätzungen der Gutachter der Klinik E._____ zur Integritätsentschädigung keine Zweifel zu wecken. Soweit Dr. med. G._____ im Bericht vom 3. Januar 2017 per 4. Oktober 2016 eine Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis rechts attestiert (IV-act. 202 S. 2), wurde eine solche bereits im Jahr 2013 diagnostiziert (vgl. IVact. 202 S. 6) und auch im Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178 S. 11). Seine Ausführungen, wonach die Prognose aufgrund des Verlaufes und der therapeutischen Versuche schlecht sei, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht mit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens gleichzustellen, zumal die blosse Möglichkeit hierfür nicht genügt. Im Übrigen hat sich Dr. med. G._____ nie explizit zur Integritätsentschädigung geäussert, womit seine Berichte ohnehin nicht geeignet sind, diesbezügliche Zweifel hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. vom 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) abgestellt und die Integritätsentschädigung gestützt darauf auf 10 % festgelegt. Somit erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Abklärungen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Nach Art. 24 Abs. http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-140 http://links.weblaw.ch/de/BGE-127-V-491 http://links.weblaw.ch/de/BGE-127-V-491 http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-90 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-V-157 http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-140 http://links.weblaw.ch/de/BGE-127-V-491 http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-90 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-V-157

- 37 - 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt, was vorliegend auch geschehen ist. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen. 12. Gestützt auf die Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % sowie einem versicherten Verdienst von Fr. 94'220.85. hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit in diesen Punkten als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesen Punkten gutzuheissen. Im Übrigen (Integritätsentschädiung) ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E.1.2 vorstehend). 13.1. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 13.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Infolge des Verfahrensausgangs hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juli 2018 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 6'678.50 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 5'962.50 für 23.85 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- (gemäss Honorarvereinbarung vom 25. April 2018) zuzüglich 4 % Barauslagen von Fr. 238.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 477.48. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 23.85 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht – unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG – als

- 38 unangemessen hoch, zumal der Rechtsvertreter bereits im Einspracheverfahren wie auch bereits im früheren Verfahren S 12 93 mandatiert und damit mit der vorliegenden Thematik seit vielen Jahren vertraut war. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht vorliegend eine Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 94'220.85 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

S 2018 49 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.11.2019 S 2018 49 — Swissrulings