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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2019 S 2018 31

April 12, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,740 words·~24 min·3

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 31 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 12. April 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ ist seit August 2013 als B._____-Filialleiterin X._____/GR angestellt und in Y._____ wohnhaft. Durch die Arbeitgeberin ist sie obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mutmasslich am 20. Oktober 2016 erlitt A._____ beim Abladen von Gemüsepaletten eine Schulterverletzung, weil eine Kiste klemmte und sie versuchte, sie wegzunehmen. A._____ riss dabei mit Schwung die Kiste los und hob sie auf, ohne dabei zu stürzen. Am 25. Oktober 2016 erfolgte die Erstbehandlung der Schulterschmerzen durch Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Y._____. Zwei Tage später am 27. Oktober 2016 sollte eine Magnetresonanztomographie[MRI]-Untersuchung bei Dr. med. D._____, Fachärztin für Radiologie, X._____, stattfinden, welche infolge Platzangst der Versicherten aber vorzeitig abgebrochen werden musste. Die von Dr. med. D._____ zehn Monate später durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Schulter ergab reguläre osteoartikuläre Verhältnisse. Der Bildgebung seien weder ossäre Läsionen noch Zeichen einer Omarthrose oder AC-Arthrose zu entnehmen (Röntgenbericht vom 16. August 2017). Laut Bericht vom 23. August 2017 führte Dr. med. E._____, Facharzt für Radiologie, ein MRI der linken Schulter durch. Dabei stellte er eine leichte ansatznahe Tendinopathie der Subscapularissehne mit leichter Verminderung und diskreter Subluxation der Bizeps-Sehne fest. Diese Befunde könnten eine Impingementsituation erklären. Am 12. September 2017 wurde A._____ von Dr. med. F._____, Chefarzt am Spital X._____, an der linken Schulter operiert. Gemäss 'Vorlage Versicherungsmedizin' vom 23. Oktober 2017 der Kreisärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, handelt es sich bei der festgestellten Beschwerdeursache um keine eigentliche UKS- Listendiagnose (Unfallähnliche Körperschädigung [UKS]); die festgestellte Beschwerdeursache sei aber sicher traumatisch entstanden.

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine UKS vorliege. 3. Dagegen erhob A._____ am 21. Dezember 2017 fristgerecht Einsprache bei der SUVA. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Zur Begründung brachte sie vor, dass die gegenwärtigen Beschwerden während der Arbeitszeit aufgetreten seien. Die Schulterleiden seien durch normale Arbeitsabläufe verursacht worden, was der Begrifflichkeit des Unfalls entspreche. Durch das Heben der Bananenkiste sei durch einen äusseren, plötzlichen Faktor eine Schädigung der Schulter verursacht worden. Dies habe zu einer körperlichen Beeinträchtigung geführt, da sie weder habe arbeiten noch ihre eigenen Bedürfnisse wie tägliche Körperpflege alleine habe verrichten können. Sie fügte an, dass sie trotz Operation und regelmässiger Physiotherapie wahrscheinlich dauerhaft beeinträchtigt sein werde, weil sie den betroffenen linken Arm nicht mehr über die Schulterhöhe hinausheben könne. 4. Aufgrund dieser Einwände wurde das Dossier von A._____ im Rahmen des Einspracheverfahrens von der SUVA erneut der Kreisärztin Dr. G._____ vorgelegt, die am 8./9. Januar 2018 ihre ärztliche Beurteilung abgab. Sie kam zu folgenden Schlüssen: Weder die Befunde im MRI, die eine leichte ansatznahe Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette zeigen, noch der intraoperative Befund, der eine Subluxationstendenz der Bicepssehne beschreibt, entsprechen der UKS-Listendiagnose; es lassen sich weder bildtechnisch noch arthroskopisch strukturelle Läsionen nachweisen, die einer Listendiagnose zugeordnet werden könnten. 5. Mit Einsprache-Entscheid vom 13. Februar 2018 wies die SUVA die Einsprache vom 21. Dezember 2017 – mit einlässlicher Begründung – ab.

- 4 - Zusammenfassend (siehe Einsprache-Entscheid Ziff. 5 S. 11) hielt die SUVA fest, dass sich am 20. Oktober 2016 kein Unfall (nach Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG) zugetragen habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vorliege. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne ihre Verfügung nicht beanstandet werden. Die Einsprache wurde abgewiesen. 6. Hiergegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welche die Eingabe von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwies, bei welchem die betreffende Beschwerde am 9. März (Poststempel 8. März) 2018 in Empfang genommen wurde. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie abermals Einsprache erhebe, weil die Schulterbeschwerden – die sie dem Arbeitgeber gemeldet habe – während der Arbeitszeit aufgetreten seien und diese sich auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen des Arbeitsgebers zurückführen liessen. Die Beschwerdeführerin habe dem Arbeitgeber bereits vor dem Unfall gemeldet, dass aus den Paletten Nägel hervorstehen würden. Der Arbeitgeber habe dies zur Kenntnis genommen, jedoch seien keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden. Durch einen hervorstehenden Nagel sei die Bananenkiste an der Palette hängen geblieben, wodurch die Verletzung in der Schulter entstanden sei. Zudem habe Dr. med. F._____ bestätigt, dass die Verletzung in der Schulter nur durch einen Unfall habe hervorgerufen werden können und nicht – wie im Einspracheentscheid beschrieben – eine Abnutzung der Sehne sei. Die sie behandelnden Ärzte hätten festgestellt, dass die Schulterverletzung nur durch einen Unfall habe verursacht werden können und nicht durch eine Krankheit entstanden sei. Abschliessend sei noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld keine Schulterbeschwerden gehabt habe.

- 5 - 7. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 beantragte die SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 13. Februar 2018. Anknüpfend an die Ausführungen im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin neuerdings rüge, Dr. med. F._____ habe bestätigt, dass die Verletzung in der Schulter nur durch einen Unfall verursacht werden konnte. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung finde sich in den Akten jedoch nicht. Ungeachtet dessen wäre diese ohnehin nicht zielführend, da vorliegend der rechtliche Unfallbegriff verneint worden sei, der sich nach Art. 4 ATSG richte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliege nicht dem Arzt, sondern der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter. Es mangle dem geschilderten Hergang des Ereignisses vom 20. Oktober 2016 an dem äusseren Faktor. Von aussen sei dem Bewegungsablauf keine Programmwidrigkeit zu entnehmen, es habe kein Ausgleiten, kein Stürzen etc. stattgefunden. Die Beschwerdeführerin vermöge einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen anzugeben, was rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Der rechtliche Unfallbegriff sei nicht erfüllt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint habe. Hinsichtlich einer unfallähnlichen Körperschädigung gelte es festzuhalten, dass vorliegend weder eine Listendiagnose erfüllt sei noch der Hergang einen äusseren schädigenden Faktor aufweise, weshalb auch aus diesem Grund die Leistungsablehnung zu Recht erfolgt sei. 8. Mit Stellungnahme (Replik) vom 17. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin ihre Enttäuschung zum Ausdruck. Als Filialleiterin sei sie obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert für den Fall, dass ein Unfall oder Ähnliches passieren sollte. Ziemlich rasch nach der Schulteroperation sei ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe ihm das Geschehen geschildert, worauf hin dieser gesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin diskussionslos zahlen

- 6 würde, wenn die Beschwerdeführerin gestürzt wäre. Tatsache sei, dass der Schmerz und der Schaden in der linken Schulter auf der Arbeit und bei einem normalen Arbeitsablauf entstanden seien. Die Ablehnung von Leistungen sei erfolgt, obwohl ihr diagnostiziert worden sei, dass ihre Sehne in der Schulter gerissen sei und die Beschwerdegegnerin eingeräumt habe, dass Sehnenrisse als Körperschädigung den Unfällen gleichgestellt seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Definition des Unfallbegriffs falsch angewandt, da der (unfallverursachende) Nagel der ungewöhnliche äussere Faktor sei, welcher zu einer plötzlichen, nicht beabsichtigten abrupten Handlung geführt habe, wodurch die Sehne gerissen sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. G._____ sei überdies ohne Rücksprache oder Kontakt mit ihr oder mit den sie behandelnden Ärzten erfolgt. Wegen des Nagels habe die Beschwerdeführerin fester ziehen müssen und dadurch den natürlichen Ablauf ihrer Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst. Durch so eine unkoordinierte Bewegung sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, was das Geschehene wiederum zu einem Unfall mache, wogegen sie versichert sei und was die Beschwerdegegnerin zahlungspflichtig werden lasse. Auch habe ihr damals Dr. med. F._____ mitgeteilt, dass die Verletzung in der Schulter nur durch einen Unfall hervorgerufen werden konnte, da die Sehne selbst bei hoher Belastung nicht einfach nachgeben würde. Die Beschwerdeführerin werde ihre Schulter trotz Operation und regelmässiger Physiotherapie nie wieder so belasten können wie zuvor; trotzdem wolle die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Versicherungskosten nicht übernehmen. 9. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Duplik), da sich aus der Replik der Beschwerdeführerin keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Es werde auf die sachbezügliche und zutreffende Begründung in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 verwiesen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2017 abwies und damit ihre Verfügung vom 11. Dezember 2017 betreffend Verweigerung von Versicherungsleistungen (UVG) für das Ereignis vom 20. Oktober 2016 (Schulterschmerzen nach Lagerkistenablad) infolge Fehlens der Voraussetzungen für einen Unfall oder für eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) bestätigte, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des strittigen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte

- 8 - Beschwerde vom 24. Februar 2018 ist demnach einzutreten, auch wenn sie (zuständigkeitshalber vom Kantonsgericht Luzern weitergeleitet) erst am 8./9. März 2018 beim spruchbefugten Verwaltungsgericht eintraf. 1.2. Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 neu die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Änderung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Nach Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 20. Oktober 2016 noch vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind vorliegend weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 Abs. 2 aUVG und Art. 9 Abs. 2 aUVV massgebend und auf den konkreten Fall anwendbar. 1.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 20. Oktober 2016 zu Recht verneint hat. Die Parteien sind sich sowohl darin uneins, ob dieses Ereignis als 'Unfall' im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu taxieren sei, als auch darin, ob (wenigstens) eine 'unfallähnliche Körperschädigung' im Sinne von Art. 6 Abs. 2 aUVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aUVV vorliege. Diese Rechtsfragen sind strittig geblieben und damit hiernach zu prüfen und zu entscheiden. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

- 9 - Unfallfolgen (Heilbehandlung). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2. Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1, 122 V 230 E.1). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E.4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E.4.3.2.1, 99 V

- 10 - 136 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E.5.2; sowie auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BL] Nr. 725 16 50 vom 11. Juli 2016 E.3.3). 2.3. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2; a.a.O. Urteil des Kantonsgerichts BL E.3.4). 2.4. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (BGE 117 V 261 E.3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig nach dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

- 11 überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 121 V 45 E.2a; ZAK 1986 S. 189 f. E.2c). Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen aber über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (BGE 114 V 298 E.5b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 209/04 vom 25. November 2004 E.1.2 und U 234/04 vom 15. September 2004). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Versicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, speziell die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Dabei kommt dem Gericht ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 112 V 201 E.1; RKUV 2003 U 485 S. 259). 2.5. Zum Ereignis vom 20. Oktober 2016 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: In der Schadenmeldung vom 18. September 2017 gab die Arbeitgeberin an, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 einen Berufsunfall mit einer Kiste (Gemüsepaletten) in der Lebensmittelfiliale in X._____ erlitten habe. Zum Hergang des Vorfalls wurde rapportiert: Beim Abladen von Gemüsepaletten klemmte eine Kiste. Ich (Beschwerdeführerin) habe versucht, sie wegzunehmen. Dabei machte ich eine Bewegung und verspürte einen Schmerz im Schulterbereich. Nun folgt

- 12 im September 2017 eine Operation (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 S. 2). Im Arztzeugnis UVG vom 3. Oktober 2017 des erstbehandelnden Arztes, Dr. med. C._____, wird der Unfallhergang – nach Angaben der Patientin – wie folgt resümiert: Beim Anheben einer Kiste plötzlich starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt (Bg-act. 13). Zur alltäglichen Tätigkeit und dem Jobprofil der Beschwerdeführerin wurde im 'Protokoll Anamnese Schulter links' des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin anlässlich der persönlichen Besprechung vom 13. November 2017 zu Hause bei der Beschwerdeführerin in Y._____ vermerkt: Führung der kleinen B._____-Filiale; zu siebt im Team. Ca. 50 % fallen auf Führungs- und administrative Belange. 50 % manuelles Mitwirken; von der Warenannahme, Bewirtschaften von Lager und Gestellen, Verkauf bis zur Kassenbedienung (Bg-act. 25 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat am selben Datum zum massgebenden Ereignis festgehalten (Bg-act. 29 S. 1): Die Beschwerdeführerin sei als Filialleiterin jeweils früh morgens ab 06.00 Uhr als Erste im Betrieb und sei dabei gewesen, eine gelieferte Gemüseplatte abzuladen. Nach und nach habe sie die einzelnen Plastikgebinde ohne Probleme weggehoben. Die letzte Kiste, eine sogenannte C-Kiste sei jedoch unten drin an einem herausragenden Nagel der hölzernen Palette hängen geblieben. Die gelieferten Waren befänden sich oftmals auf älteren, hölzernen SBB- Paletten, wo gelegentlich ein Nagel rausschaue. Das Geflecht dieser Kunststoffkiste, gefüllt mit 13,5 kg Bananen, sei dann im Geflecht der Kiste hängen geblieben und sie habe daher nicht einfach die Kiste hochheben können. Sie sei in die Hocke gegangen und habe die Kiste hin- und her gerüttelt, um diese möglichst zu lösen. Aus der Hocke heraus habe sie dann mit Schwung die Kiste hochgehoben. Die Kiste sei dabei zuerst noch am Nagel hängen geblieben, sie habe aber trotzdem kräftig weiter hochgezogen, worauf sich die Kiste abrupt gelöst habe und sie sei mit Schwung, stets die Kiste in den Händen haltend, hochgekommen. Durch diesen Vorfall habe sie zu sehr Schwung bekommen und sei fast nach

- 13 hinten gefallen. Beim abrupten Hochheben der hängen gebliebenen Kiste habe sie einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt. Beim Vorfall sei es zu keinem Anschlagen und keinem Ausrutschen gekommen. Dieses Protokoll wurde am Ende von der Beschwerdeführerin als "gelesen und bestätigt" signiert (Bg-act. 29 S. 2). 2.6. Aufgrund der geschilderten Aktenlage ergibt sich, dass der Hebevorgang insofern nicht ganz reibungslos verlief, als die 'Bananenkiste' anfänglich wegen eines Nagels bei den Gemüsepaletten klemmte und dadurch ein zusätzlicher Kraftaufwand und auch Hin- und Herbewegungen erforderlich waren, um die letzte Kiste vom Gemüsepalette zu lösen und anzuheben. Der sich aus der Beseitigung der Verklemmung wegen des Nagels ergebende Vorgang (schwungvolles Aufstehen aus Hocke-Körperposition mit Halten des Gleichgewichts [ohne Sturz] samt Kiste [ohne Anschlagen]) kann nicht als geradezu programmwidrig im Sinne einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf die linke Schulter der Beschwerdeführerin gewertet werden. Im Rahmen der Arbeitsverrichtungen einer Lebensmittelfilialleiterin ist das Aufheben und Verschieben einer Bananenkiste von 13,5 kg von einer Holzpalette – auch wenn dieses anfänglich klemmt und sich in der Folge ruckartig löst – als alltäglich anzusehen und die dabei ausgeführte reflexartige Rumpf- und Schulterbewegung als solche nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin musste mit einem allenfalls ruckartigen Nachgeben des Bindegeflechts bei der Kiste rechnen, als sie sich anschickte, dieses mit erhöhtem Kraftaufwand vom Nagel im Holzpalette zu befreien. Dieser Vorgang ist nicht überraschend und unerwartet erfolgt, sodass die damit verbundene Rückwärtsbewegung auch nicht als programmwidrig taxiert werden kann. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin noch selbst einräumte, dass die hölzernen SBB- Paletten bereits öfters mit Nägeln versehen gewesen seien und sie daher zu erhöhter Vorsicht gehalten gewesen sei. Das Vorliegen eines

- 14 ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung (wohl mit Ausfallschritt nach hinten) reflexartig ausgeführt wurde (Urteile des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.6.2 sowie a.a.O. Urteil des Kantonsgerichts BL vom 11. Juli 2016 E.6.1 und 6.2). Die Merkmale für die Erfüllung des Unfallbegriffs (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) wurden im konkreten Fall von der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht vorhanden taxiert und die Leistungspflicht damit verneint. 2.7. An dieser Feststellung ändert auch die Aussage der Beschwerdeführerin nichts, wonach Dr. med. F._____ ihr Schulterleiden "nur als durch Unfall hervorrufbar" qualifiziert habe. Entgegen dieser Darstellung lässt sich den bei den Akten liegenden Berichten von Dr. med. F._____ – so namentlich dem ärztlichen Zwischenbericht vom 21. September 2017 (Bg-act. 12), dem Austrittsbericht Chirurgie/Orthopädie vom 18. September 2017 (Bgact. 15), dem Operationsbericht vom 12. September 2017 (Bg-act. 16), dem ersten Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 11. Oktober 2017 (Bg-act. 17), dem Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 28. November 2017 (Bg-act. 27) noch im Besonderen dem letzten Kurzbericht ambulant Chirurgie/Orthopädie vom 15. Januar 2018 (Bg-act. 36) – nirgends eine unfallkausale Ursache für die geklagten Schulterschmerzen entnehmen. Daran ändert nichts, dass in der Anmeldung für Physiotherapie vom 23. Oktober 2017 das Kreuz bei 'Unfall' gemacht wurde, da damit keine fachärztlich fundierte Diagnose gemeint war, sondern lediglich auf den Überweisungsgrund hingewiesen wurde (Bg-act. 26). Umgekehrt ergibt sich aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. med. G._____ vom 23. Oktober 2017 (Bg-act. 22) sowie letztmals vom 8./9. Januar 2018 (Bgact. 35) hingegen eindeutig, dass eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) nach Listendiagnose (vgl. dazu Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 aUVV) aus fachärztlicher Sicht ohne Zweifel nicht vorliegt. Diesen kreisärztlichen Beurteilungen kommt vorliegend mangels gegenteiliger Indizien oder

- 15 - Anhaltspunkte voller Beweiswert zu, weshalb auf diese auch für die Beurteilung einer allfälligen UKS-Leistungspflicht abzustellen ist. 3.1. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 aUVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aUVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 6 S. 80 ff. m.w.H.). Besondere Bedeutung kommt somit auch hier der Voraussetzung des äusseren schädigenden Faktors zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.4.1, Absatz 1). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1, Absatz 2). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr wird für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors immer ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit beträchtlichem Schädigungspotenzial ist zudem zu bejahen, falls die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers,

- 16 insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 aUVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbaren Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E.4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements (BGE 139 V 327 E.3.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 101, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; vgl. auch die nachfolgenden wegleitenden Entscheide, in welchen eine unfallähnliche Körperschädigung verneint wurde):  Heben einer schweren Kiste mit Ruptur der Supraspinatussehne: Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E.3;  Heben von Gewichten in unergonomischer Haltung: Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013;  Wurfbewegung mit 20 kg Gewicht: Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011;  Beim Heben einer 15 kg Bücherkiste Schulter verrenkt: Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2009 vom 17. März 2010 E.3.1 und 3.3;  Rucksack abziehen: Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. November 2009;  Getränkepakete von 9 kg rüsten, worauf Schulterverletzung: Urteil des Bundegerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009;

- 17 -  Heben eines gepackten Reisekoffers [20 kg schwer]: Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009). Im Lichte dieser Vorgaben wird auch vorliegend zu entscheiden sein, ob ein äusseres schädigendes Ereignis zu bejahen oder zu verneinen ist. 3.2. Um zu beurteilen, ob ein Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, ist vorweg festzulegen, wie sich das Geschehen (Unfallhergang) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat. Die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer die Unfallversicherung bzw. im Beschwerdefall das Gericht in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen. Vorliegend fällt diesbezüglich auf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einmal an den genauen Tag des Ereignisses erinnern kann und dass die Schadensmeldung vom 18. September 2017 aktenkundig erst ungefähr 11 Monate nach dem angeblichen Ereignis vom 20. Oktober 2016 erstellt wurde, was die Glaubwürdigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin aufgrund der seither verstrichenen (langen) Zeitdauer zumindest nicht erhöht. 3.3. Aus dem massgeblichen Sachverhalt sind weder eine unkoordinierte Bewegung noch ein programmwidriger Ablauf ersichtlich, so wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben geltend macht. Es handelt sich vielmehr um eine körpereigene Bewegung, zumal übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin gesagt werden kann, dass das Abladen einer Kiste von einer Holzpalette für Personen – die gemäss eigenen Angaben gewohnt sind, regelmässig Lebensmittel, Laden- und Warengüter zu heben und zu tragen – eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E.3.3; siehe Aufzählung in E.3.1, hiervor). Das Vorstehen eines Nagels in einer

- 18 - Holzpalette war für die Beschwerdeführerin vielmehr ein bekanntes Phänomen (siehe Beschwerdeschrift und Bg-act. 29 S. 1), so dass bei ihr von einem diesbezüglichen Gefasstsein auch auf das Hängenbleiben einer Kiste an einem vorstehenden Nagel ausgegangen werden darf. Dieses Hängenbleiben der Kiste an einem Nagel stellte somit keinen absonderlichen, ungewohnten oder völlig überraschenden Vorgang dar. Bei der geschilderten körpereigenen Bewegung der Beschwerdeführerin trat auch kein davon unterscheidbares äusseres Moment betreffend Unkontrolliertheit der Verrichtung wie Brüskheit, Heftigkeit oder Ähnliches hinzu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E.3.3.1, 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E.3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in diesem Geschehen bzw. in dieser Handlung zudem auch kein gesteigertes Gefährdungspotenzial wegen eines vorstehenden Nagels erkennbar. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbezüglich zu Recht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. G._____ vom 8./9. Januar 2018 (Bg-act. 35), worin erkannt wurde: "Weder die Befunde im MRI, welche eine leichte ansatznahe Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette zeigen, noch der intraoperative Befund, welcher eine Subluxationstendenz der Bicepssehnen beschreibt, entsprechen einer UKS-Listendiagnose, respektive es lassen sich weder bildtechnisch noch arthroskopisch strukturelle Läsionen nachweisen, die einer Listendiagnose zugeordnet werden können." Die linksseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin sind daher auch nicht ursächlich auf ein bestimmtes, einmaliges Ereignis wie jenes vom 20. Oktober 2016 zurückzuführen. 3.4. Zusammenfassend liegt unter Berücksichtigung aller Umstände weder ein in den gewohnten Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment noch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis vor. Eine unfallähnliche

- 19 - Körperschädigung ist zu verneinen und die Beschwerdegegnerin damit nicht leistungspflichtig. 4.1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 24. Februar 2018 führt. 4.2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche (Partei-)Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 31 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2019 S 2018 31 — Swissrulings