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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 31.01.2018 S 2017 79

January 31, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,247 words·~16 min·8

Summary

Teilung Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung | berufliche Vorsorge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 79 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 31. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Hunziker, geschiedene Ehefrau und B._____, geschiedener Ehemann sowie Stiftung Auffangeinrichtung BVG C._____, und Personalvorsorge D._____,

- 2 und Freizügigkeitsstiftung E._____, Beigeladene betreffend Teilung Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

- 3 - 1. Die am 25. März 2008 geschlossene Ehe von A._____, und B._____, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X._____ (neu ab 1. Januar 2017: Regionalgericht X._____) vom 13. Dezember 2016, mitgeteilt am 29. März 2017, geschieden (Proz.Nr. 115-2014-21). Gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispositivs beträgt der Schlüssel für die Aufteilung des Freizügigkeitsguthabens von B._____ ¼. Das Scheidungsurteil erwuchs am 2. Mai 2017 in Rechtskraft. 2. Mit Prozessüberweisung vom 31. Mai 2017 leitete das Regionalgericht X._____ die Streitsache B._____ gegen A._____ betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen (Proz.Nr. 115-2014-21) zwecks Durchführung des Verfahrens nach den Art. 22 ff. FZG an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. 3. Dem Überweisungsschreiben des Regionalgerichts X._____ vom 31. Mai 2017 war der Versicherungsausweis der Pensionskasse für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 (Beitrittsdatum) beigelegt. Das Verwaltungsgericht holte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden den Auszug aus dem individuellen Konto von B._____ sowie bei der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, die Informationen zu den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Personendaten von B._____ gemeldet hatten, ein. Die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, gab mit Schreiben vom 18. September 2017 folgende mögliche Übereinstimmungen mit den angegebenen Daten an: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitsstiftung E._____, Versicherungskasse des M._____, Personalvorsorge D._____, F._____ Freizügigkeitsstiftung, G._____ Freizügigkeitspolicen. 4. Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2017 hin reichten folgende Vorsorgeeinrichtungen folgende Angaben betreffend die Vorsorgeguthaben von B._____ ein:

- 4 - - Schreiben der H._____, Ausgleichskasse M._____, vom 5. Oktober 2017: Diese teilte mit, die Guthaben seien per 31. August 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden. - Schreiben E._____ vom 6. Oktober 2017: Diese bestätigte, dass sie seit dem 13. Januar 2014 ein Freizügigkeitskonto lautend auf B._____ führe und gab die Höhe des Freizügigkeitsguthabens für folgende Daten bekannt:  28. August 2014: Fr. 5'288.10 inkl. Zins  31. Dezember 2016: Fr. 5'331.85 inkl. Zins  2. Mai 2017: Fr. 5'335.45 inkl. Zins - Schreiben der I._____ Pensionskasse vom 10. Oktober 2017: Diese teilte mit, dass die Höhe der Austrittsleistung per 31. Januar 2010 (Versicherungsdauer 1. Oktober 2008 - 31. Januar 2010) Fr. 17'412.35 betrug und dass dieser Betrag am 4. März 2010 an die PKG Pensionskasse, Y._____, ausbezahlt worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft der PKG Pensionskasse, Y._____, vom 7. November 2017 wurde die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 36'690.55 am 21. März 2012 an die K._____ BVG-Sammelstiftung überwiesen. Gemäss telefonischer Auskunft dieser Vorsorgeeinrichtung wurde die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 45'356.70 am 31. Juli 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. - Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. Oktober 2017: Diese bestätigte die Höhe der Freizügigkeitsleistung bei Heirat mit Fr. 0.-- und gab die Austrittsleistungen für folgende Daten bekannt:

- 5 -  28. August 2014: Fr. 45'391.98  1. Januar 2017: Fr. 45'882.11  2. Mai 2017: Fr. 45'897.66 - Schreiben der F._____ Freizügigkeitsstiftung vom 18. Oktober 2017: Diese gab ein Total an Vorsorgeguthaben per 31. März 2017 (inkl. Zinsen) von Fr. 15'401.70 an, wobei es sich dabei um voreheliche Guthaben handelt. - Schreiben der Personalvorsorge D._____ L._____ AG vom 3. November 2017: Diese gab die Höhe des Altersguthabens für folgende Daten bekannt:  28. August 2014: Fr. 9'467.65 PLAN 1  28. August 2014: Fr. 3'136.45 PLAN 2  1. Januar 2017: Fr. 43'697.30 PLAN 1  1. Januar 2017: Fr. 15'053.85 PLAN 2  2. Mai 2017: Fr. 48'719.30 PLAN 1  2. Mai 2017: Fr. 17'099.15 PLAN 2 Gemäss telefonischer Auskunft gehören sowohl die Austrittsleistung nach PLAN 1 als auch nach PLAN 2 dem obligatorischen Teil der Versicherung an. - Schreiben der G._____ vom 8. November 2017: Diese gab die Höhe der Freizügigkeitsleistung für folgende Daten bekannt:

- 6 -  28. August 2014: Fr. 68'457.05  1. Januar 2017: Fr. 69'940.80  2. Mai 2017 Fr. 70'081.85 Die Freizügigkeitsleistung bei Heirat (am 25. März 2008) betrug Fr. 62'754.55 bzw. Fr. 68'457.05 (aufgezinst), das heisst, die gesamte Austrittsleistung wurde vor der Heirat einbezahlt. Für die geschiedene Ehefrau, A._____, mussten keine Angaben eingeholt werden, zumal gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts X._____ vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 nur die während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder des Ehemannes nach dem vom Regionalgericht festgelegten Schlüssel zu teilen sind. 5. Gestützt auf all diese Angaben berechnete die Instruktionsrichterin den Anspruch von A._____ für die massgebliche Periode folgendermassen, wobei verschiedene Varianten betreffend das Enddatum in Frage kamen (vgl. dazu unten Erwägung 2b und c):  vom 25. März 2008 bis 28. August 2014 (Einreichung Scheidungsklage) Fr. 15'821.05 (Fr. 45'391.98 + Fr. 5'288.10 + Fr. 9'467.65 + Fr. 3'136.45 = Fr. 63'284.18 : 4)  vom 25. März 2008 bis 1. Januar 2017 (Inkrafttreten des neuen Rechts) Fr. 27'491.30 (Fr. 45'882.11 + Fr. 5'331.83 + Fr. 43'697.30 + Fr. 15'053.85 = Fr. 109'965.15 : 4)  vom 25. März 2008 bis 2. Mai 2017 (Rechtskraft Scheidungsurteil) Fr. 29'262.90 (Fr. 45'897.66 + Fr. 5'335.45 + Fr. 48'719.30 + Fr. 17'099.15 = Fr. 117'051.55 : 4) Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien diese Daten und Berechnungen mit und erklärte, dass das

- 7 - Gericht alsdann entscheiden werde, für welchen Zeitraum die Berechnung des Anspruchs von A._____ zu erfolgen habe. Die Instruktionsrichterin wies auch darauf hin, dass die der ausgleichsberechtigten Partei zustehende Austrittsleistung gemäss BGE 129 V 251 E.3 und 4 (vgl. auch BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 98 vom 30. April 2007, Rz. 578) ab Anspruchsdatum bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. Gleichzeitig räumte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme ein. 6. Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit, dass er zu den erfolgten Korrespondenzen und Angaben keine Bemerkungen anzubringen habe. Seitens von B._____ ging innert Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122-Art. 124e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie den Art. 280 und Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geteilt. Art. 25a FZG sieht für den Fall, dass die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden kann, vor, dass das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von

- 8 - Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache vom Scheidungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO überwiesen worden ist. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht im Klageverfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Durchführung dieser Teilung zuständig. 2. a) Gemäss der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 122 ZGB und Art. 22 Abs. 2 FZG sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Mit den seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich (Änderung vom 19. Juni 2015) ist der Stichtag zur Bemessung des massgebenden Teilungssubstrats nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung). Demnach entspricht neu die zu teilende Austrittsleitung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG). Übergangsrechtlich sieht Art. 7d Schlusstitel des ZGB (SchlTzZGB) vor, dass für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht gilt, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Abs. 1), und dass auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom

- 9 - 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung findet (Abs. 2). b) Auf den vorliegenden Fall angewendet heisst das, dass als Stichtag für die Teilung der Austrittsleistungen nach dem vom Regionalgericht X._____ vorgegebenen Schlüssel nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, nämlich der 2. Mai 2017, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, nämlich der 28. August 2014 anzunehmen ist. Die so gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 7d SchlTzZGB per Einleitung des Scheidungsverfahrens (28. August 2014) ermittelte Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 63'284.18 (Fr. 45'391.98 + Fr. 5'288.10 + Fr. 9'467.65 + Fr. 3'136.45) (vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen). Gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts X._____ vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 ist nur die massgebliche Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes zu teilen. Die geschiedene Ehefrau verfügt offenbar über keine während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder der zweiten Säule. Das Regionalgericht X._____ legte im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 den Teilungsschlüssel auf ¼ (einen Viertel) verbindlich fest (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 7), was einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau von Fr. 15'821.50 (25 % von Fr. 63'284.18) ergibt. c) Mit der per 1. Januar 2017 erfolgten Gesetzesänderung wurde, wie erwähnt, der massgebende Zeitpunkt für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorverschoben. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig sind, bewirkt die Anwendung der revidierten Bestimmungen eine Rückwirkung des neuen Rechts auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten. Sie zieht mithin eine Verkürzung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach sich, da nach der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 122 ZGB und Art. 22 Abs. 2 FZG die Austrittsleistung bis zum

- 10 - Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung (Rechtskraft Scheidungspunkt) zu berechnen war. Dabei ist die Verkürzung der Ansprüche umso grösser, je länger der Eintritt der Rechtshängigkeit des fraglichen Verfahrens bei Inkrafttreten des neuen Rechts zurück liegt. Im vorliegenden Fall hätte sich nach der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung eine Austrittsleistung (für den Zeitraum 28. März 2008 bis zum 2. Mai 2017) von total Fr. 117'051.55 (Fr. 45'897.66 + Fr. 5'335.45 + Fr. 48'719.30 + Fr. 17'099.15; vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen) und ein Anteil für die geschiedene Ehefrau von Fr. 29'262.90 ergeben (25 % von Fr. 117'051.55). Das heisst, aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung verringert sich der der geschiedenen Ehefrau zustehende Betrag um Fr. 13'441.40 (Fr. 29'262.90 - Fr. 15'821.50). Aufgrund dieser Diskrepanz postuliert ein Teil der Lehre in diesem Zusammenhang für bereits hängige Verfahren die Annahme eines dritten Stichtages, nämlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision (1. Januar 2017) (vgl. dazu MYRIAM GRÜTTER, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff.; THOMAS GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015, 1371 ff., 1386; IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, 1575 ff., 1586 f.; kritisch dazu: ROLAND FANKHAUSER, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 01/2017, S. 157 ff. mit Hinweisen auf die übergangsrechtliche Kontroverse). Begründet wird dieser Lösungsansatz damit, dass das Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision hängigen Verfahren zu stossenden Ergebnissen führe, dass die Nichtrückwirkung durch den Willen des Gesetzgebers gedeckt sei, diese dem Gebot von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit entspreche und zu rechtsgleicher Behandlung aller

- 11 hängigen Verfahren führe (vgl. FANKHAUSER, a.a.O., S. 158). FANKHAUSER (a.a.O., S. 158) erachtet dagegen den Wortlaut des neuen Art. 7d SchlTzZGB als klar und die beschriebene Auswirkung in Anlehnung an die ähnlich lautende scheidungsrechtliche Übergangsbestimmung in Art. 7b SchlTzZGB und an die Materialien als vom Gesetzgeber so gewollt. Er sieht keine ernsthaften Hinweise, wonach der Wortlaut der Übergangsbestimmung nicht dem wahren Sinn der betreffenden Bestimmung entsprechen würde, was aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 124 II 265 E.3a) notwendig wäre, um vom Wortlaut abzuweichen. GRÜTTER (a.a.O., S. 129) hingegen erachtet eine solche Abweichung gerade unter Hinweis auf BGE 124 II 265 E.3a als geboten, weil die wörtliche Auslegung zu willkürlichen Resultaten für die Parteien eines hängigen Verfahrens führe, was der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne; richtig sei deshalb, das neue Recht zwar ab sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, Stichtag für alle hängigen Prozesse müsse daher der 1. Januar 2017 sein (GRÜTTER, a.a.O., S. 130). d) Vorliegend nahm keine der Parteien Stellung zur Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen, obwohl ihnen die Instruktionsrichterin die fraglichen Angaben und Berechnungen mit Schreiben vom 13. November 2017 zukommen liess und ihnen Frist zur Stellungnahme einräumte. Im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann den Verzicht auf die Teilung des BVG-Guthabens beantragt. Das Regionalgericht X._____ als Scheidungsgericht führte dazu im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 aus, der Ehemann habe zusammen mit seiner Mutter den Grossteil der erzieherischen Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Tochter übernommen, zudem habe er auch für den finanziellen Rückhalt der Familie gesorgt. Dass die Ehefrau kaum einen eigenen Beitrag zu den familiären Aufgaben habe erbringen können, sei nicht aus Böswilligkeit geschehen, sondern weil die Ehefrau unter einer

- 12 schwerwiegenden schizophrenen Störung gelitten habe, infolgedessen es (nach einer durch sie verübten Brandstiftung anfangs April 2009) zu einem längerdauernden stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik und danach im Januar 2012 zur Ausweisung/Ausreise ins Heimatland gekommen sei (vgl. Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 S. 20 und S. 22). Das Scheidungsgericht erachtete unter diesen Umständen einen gänzlichen Verzicht auf die Teilung des Freizügigkeitsguthabens als nicht sachgerecht, jedoch auch eine hälftige Teilung aufgrund der während der Ehe doch sehr ungleich verteilten Lasten und der im Heimatland markant niedrigeren Lebenskosten als unbillig, weshalb es den Teilungsschlüssel auf ¼ festlegte. Im Hinblick darauf, sämtliche gleich gelagerten Fälle, nämlich alle bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen hängigen Verfahren gleich zu behandeln und so die Berechnung der Austrittsleistung nicht vom in der Regel in diesen Fällen zufälligen Zeitpunkt der Einleitung und damit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abhängig sein zu lassen, schliesst sich das Verwaltungsgericht, trotz nicht ganz unberechtigter Kritik von FANKHAUSER, der oben dargelegten überwiegenden Lehrmeinung zur erwähnten Streitfrage an. Mithin erachtet es das Gericht als sachgerecht, vom 1. Januar 2017 als Stichtag für die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen auszugehen und so die revidierten Gesetzesbestimmungen zwar sofort anzuwenden, jedoch nicht rückwirkend über das Datum von deren Inkrafttreten hinaus. Gestützt darauf hat das Gericht vorliegend eine während der Ehe, nämlich ab der Heirat am 25. März 2008, bis zum 1. Januar 2017 geäufnete Austrittsleistung von total Fr. 109'965.15 (Fr. 45'882.11 + Fr. 5'331.83 + Fr. 43'697.30 + Fr. 15'053.85; vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen) ermittelt, was einen Anteil für die geschiedene Ehefrau von Fr. 27'491.30 ergibt (25 % von Fr. 109'965.15) (anstatt von Fr. 29'262.90 beim Stichdatum Rechtskraft

- 13 des Scheidungsurteils [2. Mai 2017] bzw. Fr. 15'821.50 beim Stichdatum Einleitung des Scheidungsverfahrens [28. August 2014]). Würden die revidierten Gesetzesbestimmungen rückwirkend angewendet, würde die geschiedene Ehefrau eines Anteils an der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes von Fr. 11'669.80 (Differenz zwischen der per Einleitung des Scheidungsverfahrens [28. August 2014] berechneten Austrittsleistung von Fr. 15'821.50 und der per 1. Januar 2017 berechneten Austrittsleistung von Fr. 27'491.30) verlustig gehen, was bei einem Umwandlungssatz von 6 % (vgl. Art. 14 BVG) immerhin einen monatlichen Rentenanteil von rund Fr. 60.-- ausmachen würde. Deshalb und weil bereits das Scheidungsgericht angesichts der ungewöhnlichen Ehegeschichte von der grundsätzlich hälftigen Teilung des Austrittsguthabens gemäss Art. 123 ZGB abgewichen und den Teilungsschlüssel auf ¼ reduziert hat, erscheint dem Gericht die gewählte Lösung auch im konkret zu beurteilenden Streitfall als gerechtfertigt und sachgerecht. e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag an bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zu verzinsen (BGE 129 V 251 E.3 und 4). Der massgebende Stichtag ist vorliegend der 1. Januar 2017. Der Zinssatz (Art. 12 BVV 2) beträgt ab 1. Januar 2017 1 %. Sollte die angewiesene Pensionskasse reglementarisch einen höheren Zins vorsehen, so kommt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 251 E.5). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichts (BGE 129 V 251 E.5). Danach wäre ein Verzugszins von

- 14 - 2 % zu bezahlen (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425] i.V.m. Art. 12 BVV 2). f) Im Laufe des vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahrens teilte die Instruktionsrichterin dem geschiedenen Ehemann mit, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Überweisung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Gesamtbetrages verpflichtet würde, sofern er nicht innert der ihm angesetzten Frist eine andere Vorsorge-/Freizügigkeitseinrichtung dafür bezeichnen würde. Dies war nicht der Fall, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung BVG entsprechend zur Auszahlung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Anteils am Vorsorgeguthaben von Fr. 27'491.30 auf das von ihr bezeichnete Freizügigkeitskonto angewiesen wird. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 27'491.30 (25 % von Fr. 109'965.15) zulasten des Vorsorgeguthabens des geschiedenen Ehemannes und zugunsten der geschiedenen Ehefrau auf deren Freizügigkeitskonto bei E._____ zu überweisen hat, wobei diese Austrittsleistung ab dem 1. Januar 2017 bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab dem 1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen ist. 3. a) Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. b) Gemäss Art. 78 VRG ist eine aussergerichtliche Entschädigung in jenen Fällen zu bezahlen, in denen die eine Partei mit ihren Anträgen obsiegt und die andere unterliegt. Das Verfahren betreffend Teilung der

- 15 - Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2014, § 59 Rz. 20 S. 463 f.). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens kann, auch angesichts des feststellenden Charakters des vorliegenden Verfahrens, somit keine Anwendung finden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer geäufnete Vorsorgeguthaben von B._____ per 1. Januar 2017 Fr. 109'965.15 beträgt, und dass A._____ über keine während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder der zweiten Säule verfügt. 2. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG C._____, wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 27'491.30 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von B._____ und zugunsten von A._____ auf deren Freizügigkeitskonto bei E._____ zu überweisen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 1. Januar 2017 bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

- 16 - 4. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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