Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.11.2016 S 2016 80

November 15, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,228 words·~21 min·6

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 80 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Simmen als Aktuar URTEIL vom 15. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. Der im Jahr ____ geborene A._____ arbeitete zuletzt bei der B._____ AG. Am 30. November 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Dezember 2015 an. 2. Am 25. Februar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur Stellungnahme auf, nachdem er eine ihm angebotene Stelle als C._____ nicht angetreten habe. Mit Stellungnahme vom 7. März 2016 führte A._____ aus, dass er dem Temporärvermittler explizit gesagt habe, dass für ihn nur Einsätze in der näheren Umgebung von X._____ möglich seien, da sein Fahrzeug nicht fahrtüchtig sei und er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Es wäre für ihn unmöglich gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig um 06:30 Uhr das Magazin in Y._____ zu erreichen. Zudem habe er ab April 2016 einen längeren Arbeitsvertrag in Aussicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs, was im Hinblick auf die neue Stelle im April 2016 sehr wichtig sei. 3. Mit Verfügung vom 14. März 2016 stellte das KIGA A._____ infolge Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen, zumutbaren Stelle für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2016 mit Ergänzung vom 28. April 2016 hiess das KIGA mit Entscheid vom 19. Mai 2016 teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage von 37 auf 23, da A._____ per 4. April 2016 eine andere Stelle habe antreten können, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt habe. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

- 3 - "1. Der Entscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 19. Mai 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die gesetzliche Leistung auszurichten. 2. Eventuell sei [die] Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Unterzeichnende sei im hierseitigen Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Stelle in Y._____ nicht habe antreten können, weil es ihm im Zeitraum zwischen Stellenofferte und -antritt nicht möglich gewesen sei, eine Unterkunft in Y._____ oder Umgebung zu finden. Zudem sei er als Arbeitsloser nicht in der Lage, für zwei Unterkünfte − sei dies auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum − gleichzeitig aufzukommen. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit dem vom KIGA erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009. In jenem Entscheid sei die Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt worden. Hier liege keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Zudem sei im erwähnten Entscheid die Zumutbarkeit, sich zeitweilig eine Unterkunft am Arbeitsort zu suchen, deswegen bejaht worden, weil die Betroffene alle drei Wochen eine Frühschicht gehabt habe, welche sie mit dem öffentlichen Verkehr nicht zur vorgegebenen Zeit habe erreichen können. Hier könne der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aber jeden Morgen nicht erreichen. Schliesslich leuchte auch nicht ein, wieso der Beschwerdeführer für eine Temporärstelle sofort gezwungen werde, seinen Wohnort zu wechseln, wenn er danach dem Risiko ausgesetzt sei, dass seine Stelle in der Probezeit gekündigt bzw. aufgrund der Natur des temporären Anstellungsverhältnisses nicht verlängert werde.

- 4 - 5. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte am 4. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten und werde vom Beschwerdeführer anerkannt, dass er eine ihm angebotene Stelle als C._____ in Y._____ abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich eine Unterkunft zu suchen, von welcher aus der mögliche Arbeitsplatz rechtzeitig auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreicht werden können. Allfällige durch eine entsprechende Unterkunft anfallende zusätzliche Kosten begründeten keine Unzumutbarkeit, selbst wenn diese das Existenzminimum tangierten. Es sei unproblematisch, selbst innert Tagesfrist eine Unterkunft in der Umgebung von Y._____ zu finden. Selbst falls dies nicht möglich wäre, hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber die ausdrückliche Bereitschaft äussern müssen, zugunsten eines Stellenantritts schnellstmöglich eine Unterkunft zu finden, was er unterlassen habe. Es sei zwar zutreffend, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 einen Fall selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betroffen habe und der Beschwerdeführer nicht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, sondern infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeit sanktioniert worden sei. Betreffend Zumutbarkeit einer Arbeit werde jedoch in beiden Fällen auf Art. 16 AVIG abgestellt. Die Ausführungen des Gerichtes seien hier demnach analog anwendbar. 6. Am 5. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück. 7. Am 17. August 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Dabei machte er insbesondere noch geltend, dass der Beschwerdeführer die Stelle in

- 5 - Y._____ am 22. Februar 2016 nicht habe antreten können, weil er von der Stelle bis zum Stellenantrittsdatum nichts gewusst habe. 8. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 31. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik. 9. Am 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung ein, wonach er von Januar bis März 2016 einen Deutschkurs besucht habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Absolvierung dieses Kurses für seine weitere berufliche Laufbahn von enormer Bedeutung gewesen sei. 10. Am 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm und der D._____ vom 4. April 2016 zu. 11. Der Beschwerdegegner verzichtete am 20. September 2016 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

- 6 - Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'875.-- und wird im Umfang von 70 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von 157.25 (= Fr. 4'875.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'616.75 (= Fr. 157.25 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert

- 7 somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen

- 8 - Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom

- 9 - Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2). 4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebotene Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ mit Stellenantritt per 22. Februar 2016 nicht angetreten hat (vgl. das E-Mail des privaten Stellenvermittlers vom 24. Februar 2016 [Bg-act. 5]). Dies hat grundsätzlich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG − sofern es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotene Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat − die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG und macht geltend, die ihm angebotene Stelle sei unzumutbar gewesen, weil sie von seinem Wohnort in X._____ aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichbar gewesen sei. Zu

- 10 prüfen ist deshalb, ob dem Beschwerdeführer die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ hätte zugemutet werden können. Dabei ist abzustellen auf Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a - i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Sollte es sich um eine unzumutbare Arbeit gehandelt haben, wäre der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, die Stelle abzulehnen. Insofern ist der vorliegenden Fall − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − denn auch mit dem vom Beschwerdegegner erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden (VGU) S 09 104 vom 2. Dezember 2009 vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass der erwähnte Entscheid einen Fall selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betraf und der Beschwerdeführer vorliegend nicht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, sondern aufgrund Ablehnung einer zumutbaren Arbeit sanktioniert wurde. Betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit wird jedoch − wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zu Recht ausführt (vgl. S. 7) − in beiden Fällen auf Art. 16 AVIG abgestellt. b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeitsstelle unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflichten gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Die Dauer des als zumutbar erachteten Arbeitswegs wird folglich auf vier Stunden täglich fixiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in X._____, während die ihm angebotene Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ war. Der Arbeitsweg betrug unter Berücksichtigung eines Fussmarsches vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Bushaltestelle X._____ beziehungsweise vom

- 11 - Bahnhof Y._____ zum Arbeitsort (genauer Standort unbekannt) rund die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG genannten zwei Stunden, doch bestand unbestrittenermassen die Schwierigkeit, dass die Arbeitsstelle in Y._____ am Morgen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Arbeitsbeginn war nämlich um 06:30 Uhr, während der erste Zug nachweislich erst um 07:42 Uhr in Y._____ ankommt (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3). Dies allein begründet indessen noch keine Unzumutbarkeit, geht doch aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein zu langer Arbeitsweg beziehungsweise ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich zu erreichender Arbeitsort eine Stelle nur dann unzumutbar macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder wenn der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, im Hinblick auf den angebotenen Temporäreinsatz eine Unterkunft in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu suchen. c) Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und hat eingestandenermassen keine Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen. Von ihm wird entsprechend der Schadenminderungspflicht und nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG die Bereitschaft zum Umzug an den vorgesehenen Arbeitsort oder zum Wochenaufenthalt verlangt (vgl. KUPFER/BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 99 f. m.w.H.; vgl. auch VGU S 12 92 vom 27. November 2012 E.5b). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsstelle bloss um eine befristete

- 12 - Temporärstelle gehandelt hätte, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, sich als Wochenaufenthalter vorübergehend eine Unterkunft in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu suchen. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung gestellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich denn auch nicht, dass die Möglichkeit, in Y._____ oder Umgebung eine Unterkunft zu mieten, bestanden hätte. Er macht aber geltend, dass es im kurzen Zeitraum zwischen Stellenofferte und -antritt nicht möglich gewesen sei, eine entsprechende Unterkunft zu finden. Zudem sei es ihm als Arbeitslosen finanziell nicht möglich gewesen, zusätzlich zu seiner Wohnung in X._____ noch ein Zimmer in Y._____ oder Umgebung zu finanzieren. Diese Argumentation ist − wie nachfolgend dargestellt − nicht stichhaltig. d) Bezüglich des Einwands, wonach es dem Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen Stellenofferte und Stellenantritt nicht möglich gewesen sei, eine Unterkunft zu finden, gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des privaten Stellenvermittlers vom 24. Februar 2016 (vgl. Bg-act. 5) bereits Ende Januar 2016 mitgeteilt wurde, dass er per 22. Februar 2016 mit der Arbeit in Y._____ beginnen und dort mit Sicherheit die ganze Saison arbeiten könne. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. August 2016 (vgl. S. 5 in fine) geltend, dass er bis zum Stellenantrittsdatum nichts von der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ gewusst habe. In der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2016 hingegen hat er noch erklärt, dass ihm die Temporärfirma, nachdem er sich im Dezember 2015 bei dieser angemeldet hatte, per 22. Februar 2016 eine Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ vorgeschlagen habe. In der Folge habe er mehrfach versucht, den privaten Stellenvermittler zu erreichen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem privaten

- 13 - Stellenvermittler telefonisch mitgeteilt, dass er die Stelle in Y._____ nicht antreten könne. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit widersprüchlich. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund des soeben Gesagten wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zum Stellenantritt nichts von der ihm angebotenen Arbeitsstelle in Y._____ gewusst haben soll. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann jedoch die Frage, wann der Beschwerdeführer von der ihm angebotenen Stelle als C._____ in Y._____ genau Kenntnis erlangt hat, offen gelassen werden. e) Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich erst kurz vor dem 22. Februar 2016 von der ihm angebotenen Arbeitsstelle Kenntnis erlangt hätte bzw. während der Zeitspanne zwischen Stellenofferte und Stellenantritt noch keine Unterkunft in Y._____ oder Umgebung hätte finden können, hätte er in der Übergangszeit, bis er eine angemessene Unterkunft gefunden hätte, ohne Weiteres in einem Hotel oder Bed & Breakfast übernachten können. Entsprechende preiswerte Angebote finden sich sowohl in Y._____ als auch in der Umgebung von Y._____. So sind z.B. Einzelzimmer in Y._____ ab Fr. 39.-- pro Nacht verfügbar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm als Arbeitslosen finanziell nicht möglich gewesen sei, zusätzlich zu seiner Wohnung in X._____ noch ein Zimmer in Y._____ zu finanzieren, ist zu entgegnen, dass in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG die Unzumutbarkeitsgründe abschliessend aufgezählt werden (BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeit der Miete einer Unterkunft am Arbeitsort aufgrund finanzieller Schwierigkeiten figuriert nicht in dieser Aufzählung. Der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG verwendete Begriff „angemessene Unterkunft“ meint denn auch primär eine Unterkunft mit genügendem Komfort und nur sekundär die Angemessenheit der Kosten. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht wird von einem Versicherten verlangt, dass er vorübergehend, mithin bis er eine andere Arbeitsstelle verbindlich zugesichert erhalten hat, eine Unterkunft am

- 14 - Arbeitsort bezieht, auch wenn dadurch Kosten entstehen, welche ihn allenfalls in seiner Lebensführung einschränken (vgl. VGU S 12 92 vom 27. November 2012 E.5d). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund des Einkommens, welches er als C._____ erzielt hätte, zuzüglich allfälliger Entschädigungen, in finanzieller Hinsicht durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich zumindest vorübergehend, bis er eine neue Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte, eine bescheidene Bleibe in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu organisieren, ohne dass dadurch sein Existenzminimum tangiert worden wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Replik vom 17. August 2016 (vgl. S. 4) hätte der Beschwerdeführer nämlich bei der Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ nicht nur Fr. 3'500.-- pro Monat verdient; vielmehr hätte er einen Stundenlohn von brutto Fr. 32.-- (vgl. Bg-act. 5) erzielt, woraus ein monatlicher Bruttolohn von rund Fr. 5'830.-- (8.4 Arbeitsstunden [entspricht einer 42-Stunden-Woche] à Fr. 32.-- x 21.7 Arbeitstage pro Monat [vgl. Art. 40a AVIV]) resultiert. Dass es dem Beschwerdeführer bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'830.-- in finanzieller Hinsicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich vorübergehend − bis er eine neue Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte − für Fr. 39.-- pro Nacht eine Unterkunft zu finanzieren, ist notorisch und bedarf keiner weitergehenden Ausführungen (vgl. zum Ganzen VGU S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 5). An diesem Ergebnis vermag weder die Tatsache, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsstelle in Y._____ um eine befristete Temporärstelle gehandelt hat, noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 offenbar bereits eine andere Stelle in Z._____ ab April 2016 bis Ende November 2016 respektive unter Umständen sogar bis Dezember 2016 in Aussicht gehabt hat, etwas zu ändern. Einerseits hätte der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des privaten Stellenvermittlers in Y._____ nämlich mit Sicherheit die ganze Saison, d.h. sicherlich bis im

- 15 - Herbst 2016, arbeiten können (vgl. Bg-act. 5). Anderseits handelt es sich auch bei der Stelle in Z._____, welche der Beschwerdeführer offenbar bereits im Februar 2016 in Aussicht gehabt hat und per 4. April 2016 auch angetreten hat, nicht um eine unbefristete Anstellung, sondern genauso um eine befristete Stelle (vgl. die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 17. August 2016 S. 4 sowie den befristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ vom 4. April 2016 [Bf-act. 12]). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die ihm angebotene Temporärstelle als C._____ in Y._____ ohne Weiteres kündigen können, sobald er definitiv eine andere Arbeit in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte. Dementsprechend erweisen sich aber die beschwerdeführerischen Einwände als unbegründet und sind abzuweisen. f) Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Januar bis März 2016 offenbar einen Deutschkurs besucht hat. Der Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle kann nämlich nicht mit dem Besuch eines Deutschkurses entschuldigt werden. Vielmehr muss ein nicht von der Arbeitslosenversicherung angewiesener Kursbesuch so organisiert werden, dass der Versicherte dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht (vgl. VGU S 15 131 vom 23. Februar 2016 E.5b). Im Übrigen wurde vorliegend auch in keiner Weise nachgewiesen, dass der Besuch des erwähnten Deutschkurses für die vom Beschwerdeführer ab dem 4. April 2016 ausgeübte Tätigkeit erforderlich gewesen sein soll. g) Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass kein Unzumutbarkeitsgrund vorgelegen hat und dem Beschwerdeführer die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ hätte zugemutet werden können. Indem er diese Stelle abgelehnt hat, hat er seine Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG verletzt. Die

- 16 - Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte damit zu Recht. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b) Im vorliegenden Fall wurden die Einstelltage im Rahmen des Einspracheverfahrens von ursprünglich 37 auf 23 Tage reduziert, da der Beschwerdeführer per 4. April 2016 eine andere Stelle angetreten hat, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt hat (vgl. der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 E.4). Damit bewegt sich die Einstelldauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Gründe, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer − wie gesehen − vorhalten lassen muss, dass er eine zumutbare, befristete Arbeit nicht angetreten hat, was gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden darstellt, welches

- 17 grundsätzlich eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die vorliegend zur Diskussion stehende Arbeitsstelle nicht angetreten hat, per 4. April 2016 eine andere Stelle als Belagsarbeiter angetreten hat, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt hat, ist eine Einstellung für 23 Tage − auch unter Berücksichtigung der AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 2.A (gültig ab 1. Januar 2016) − als den Umständen angemessen zu betrachten. 6. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]