VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 108 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 27. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Käslin, Klägerin gegen B._____, Beklagte betreffend BVG-Beiträge
- 2 - 1. Die B._____ schloss sich mit Vertrag vom 24. März 2011 der A._____ in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG rückwirkend per 1. Januar 2011 als Arbeitgeberin an. Der Vertrag betraf temporäre Angestellte der B._____, welche diese im Rahmen ihrer Personalvermittlung an Drittfirmen oder -personen auslieh. 2. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 musste die A._____ die B._____ erstmals wegen einer Ausstandes Valuta 31. Dezember 2013 in Höhe von Fr. 6'689.60 anmahnen, worauf einige Zahlungen verbucht werden konnten. Nachdem ein Jahr später der Ausstand Valuta 31. Dezember 2014 gemahnt werden musste und hierauf keine Zahlung verbucht werden konnte, kündigte die A._____ den Anschlussvertrag nach entsprechender Vorankündigung per 31. März 2015. 3. Da die am 30. Juni 2016 gestellte Schlussabrechnung trotz erneuter Mahnung nicht beglichen wurde, leitete die A._____ ein Betreibungsverfahren ein. Der Zahlungsbefehl wurde der B._____ am 27. Oktober 2015 zugestellt, welche noch am gleichen Tag Rechtsvorschlag erhoben hatte. Daraufhin wurde am 2. November 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von Fr. 1'000.-abgeschlossen. In der Folge wurden gemäss den Angaben der A._____ jedoch lediglich zwei solcher Ratenzahlungen geleistet. 4. Am 31. August 2016 erhob die A._____ (nachfolgend Klägerin) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 168.90 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 20151607 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
- 3 - 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beträge zusammensetzen und hielt fest, dass die Beklagte die Berechtigung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei deshalb von mutwilliger Prozessführung auszugehen, weshalb dieser sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten aufzuerlegen seien. 5. Obschon die Klage der B._____ (nachfolgend Beklagte) beim zweiten Versuch mittels eingeschriebenem Schreiben vom 3. Oktober 2016 am 10. Oktober 2016 zugestellt werden konnte, erging innert Frist keine Klageantwort. Aus diesem Grunde wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2016 für abgeschlossen erklärt. 6. Am 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsschrift sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Dies ist – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – hier der Fall, zumal sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat
- 4 vernehmen lassen, eine Schuldanerkennung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte Betrag nicht geschuldet sein sollte. b) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 31. August 2016 befand sich der Sitz der Beklagten in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht gegeben ist. Nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch konnte die Klageschrift mit Einschreiben vom 3. Oktober 2016 der Beklagten am 10. Oktober 2016 zugestellt werden (vgl. Track & Trace-Nachweis vom 27. Oktober 2016). Dass diese sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Auf die vorliegende Klage ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG). 3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. März 2015 unstreitig der Klägerin in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen
- 5 und hatte daher für ihre temporär Angestellten Beiträge aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 24. März 2011 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 3) zu entrichten. Da sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hat, gelten der Anschluss als solcher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte bis auf die beiden Ratenzahlungen keine Zahlungen geleistet hat, als unbestritten. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Klägerin eine Schuldanerkennung in Form der Ratenzahlungsvereinbarung vom 2. November 2015 (vgl. Kl-act. 19) abgegeben hat. b) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforderungen ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen, obschon sich die Berechnung zufolge der versicherten temporären Anstellungsverhältnisse etwas schwieriger gestaltet. Im Wesentlichen setzen sich die Prämienrechnungen aus den Sparprämien, den Risikoprämien sowie der Verwaltungskosten zusammen, wobei die Rechnungen jeweils monatlich dem Kontokorrent der Beklagten verbucht worden sind. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 erhielt die Beklagte die Schlussabrechnung per 31. März 2015 mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 22'257.-- (vgl. Kl-act. 15). Durch die Mahnung vom 7. September 2015 fielen sodann Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- an (vgl. Kl-act. 16), weshalb sich der am 25. September 2015 in Betreibung gesetzte Betrag auf Fr. 22'577.-- belief (vgl. Kl-act. 17). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens macht die Klägerin unter dem Titel "Verwaltungskosten/Vertragsauflösung" nun zusätzlich eine Forderung von Fr. 300.-- sowie als Gebühr für die eingeleitete Betreibung eine weitere Forderung von Fr. 300.-- geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die Höhe der Mahngebühr als auch die
- 6 - Kosten für die Vertragsauflösung und das Betreibungsbegehren aus Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin ergeben (vgl. Kl-act. 5). Aufgrund der trotz wiederholter Mahnungen ausgebliebenen Beitragsleistungen der Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Vertragsauflösung und sodann zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderten Umtriebsentschädigungen nicht zu beanstanden sind. Zu erwähnen bleibt, dass die Beklagte gemäss Auskunft der Klägerin gestützt auf die Ratenzahlungsvereinbarung vom 2. November 2014 (vgl. Kl-act. 19) zwei Ratenzahlungen geleistet hat (vgl. Klage S. 7). c) Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend verlangte und unbestritten gebliebene Betrag von Fr. 21'191.70 zuzusprechen. Ebenfalls zuzusprechen sind die verlangten Verzugszinsen von 6 % seit dem 1. Januar 2016, obschon die Klägerin gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (vgl. Kl-act. 5) – zumindest für die Prämienausstände – gar Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussabrechnung, mithin ab dem 17. Juli 2015 (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2015 in Kl-act. 15), gehabt hätte. d) Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Dieser Betrag ist gemäss vertraglicher Vereinbarung für das Rechtsöffnungsverfahren inkl. Klagebegehren geschuldet (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements in Klact. 5). Diese Bestimmung bezieht sich offensichtlich auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Rechtsvorschlages, weshalb der Betrag von Fr. 1'250.-- entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann geschuldet ist, wenn sich die Klägerin zwecks Beseitigung eines Rechtsvorschlages – wie vorliegend – für die Erhebung einer Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entscheidet. Da die
- 7 - Beklagte ihrer Zahlungspflicht trotz mehrfacher Mahnung nicht hinreichend nachgekommen ist und die Klägerin mit Erhebung des Rechtsvorschlages zur Beseitigung desselben gezwungen hat, sind diese vertraglich vereinbarten Kosten über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschuldet. e) Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 168.90 durch die Beklagte. Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifelsohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 16 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.2c). 4. Sodann beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20151607 in Höhe des Betrages von Fr. 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im beantragten Umfang von Fr. 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 zu
- 8 beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.). 5. a) Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Klage demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 168.90 zu bezahlen. Zudem wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151607 in Höhe des Betrages von Fr. 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre temporär Angestellten zu bezahlen und hat die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegründeten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem die Beklagte in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E.4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten
- 9 vor dem Versicherungsgericht von Fr. 1‘000.-- sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Klägerin aufzuerlegen. In seiner Kostennote vom 28. Oktober 2016 machte der Rechtsvertreter der Klägerin ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'550.50 geltend, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Praxisgemäss ist die Prozessentschädigung deshalb nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 274 Kopien angefallen sein sollen und erweist sich deren Verrechnung – welche sich nicht aus dem Kostenreglement der Klägerin ergibt – mit Fr. 2.-- pro Stück als ausserordentlich hoch. Es rechtfertigt sich daher, die aussergerichtliche Entschädigung – auch angesichts anderer, weitestgehend identisch gelagerter Fälle der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht – vorliegend pauschal auf Fr. 1'500.-- festzulegen. Da der Klägerin mit dem vorliegenden Urteil jedoch bereits die vertraglich vereinbarten Fr. 1'250.-- inkl. Zinsen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zugesprochen werden (vgl. vorstehend Erwägung 3d), beläuft sich die von der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung zu leistende aussergerichtliche Entschädigung noch auf Fr. 250.-- (Fr. 1'500.-- minus Fr. 1'250.--) inkl. MWST. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ verpflichtet, der A._____ Fr. 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung (31. August 2016) sowie Betreibungskosten von Fr. 168.90 zu bezahlen.
- 10 - 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151607 wird in Höhe des Betrages von Fr. 21'191.70 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 1'238.-gehen zulasten der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die B._____ hat die A._____ aussergerichtlich mit Fr. 250.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]