VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 86 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar ad hoc Crameri URTEIL vom 8. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
- 2 - 1. A._____, zuletzt befristet vom 11. Dezember 2014 bis 10. April 2015 vollzeitlich als Zimmerfrau/Lingerie beim B._____ in X._____ tätig, meldete am 13. April 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 13. April 2015 an. 2. Aufgrund der zwei minderjährigen Kinder von A._____, wurde sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. Mai 2015 von ihrem Personalberater aufgefordert, den Obhutsnachweis betreffend ihrer Kinder auszufüllen und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zukommen zu lassen. 3. Am 8. Juni 2015 reichte A._____ das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung" ein. Auf dem Formular wurde vermerkt, dass sie für das jüngste Kind, geboren am 2. Mai 2014, über keine Kinderbetreuung verfüge. Sie müsse immer suchen, welche von ihren Kolleginnen frei habe. 4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 lehnte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Gegen die Verfügung erhob A._____ am 1. Juli 2015 Einsprache. Darin hielt sie fest, dass sie eine Kollegin hätte, die täglich auf ihr Kind aufpasse. 5. Das KIGA hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 teilweise gut. A._____ sei ab dem 30. Juni 2015 vermittlungsfähig im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung und stelle ihre Arbeitskraft ab diesem Zeitpunkt auch im Umfang von 100 % zur Verfügung. Im Zeitraum vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015 sei sie jedoch nicht vermittlungsfähig gewesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ab der Anmeldung, d.h. ab 13. April
- 3 - 2015, nicht nachgewiesen habe, dass die Kinderobhut lückenlos geregelt sei. Ab dem 2. Juli 2015 habe sie allerdings den Nachweis für die Obhut der Kinder erbracht. 6. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und begründete dies damit, dass sie jederzeit eine Betreuungsperson für ihre Kinder gehabt habe. Daher sei sie immer vermittlungsfähig gewesen. 7. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 fragte die Beschwerdeführerin wegen der Vernehmlassungsfrist nach und hielt nochmals fest, dass sie nicht verstehe, weshalb der Beschwerdegegner von der Vermittlungsunfähigkeit ausgehe. 8. In der Vernehmlassung vom 20. August 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe auf der Bescheinigung der Kinderbetreuung ausdrücklich festgehalten, dass sie keine Betreuungsperson für ihren Sohn habe. Sie müsse immer suchen, welche von ihren Kolleginnen frei habe. Weder im Einspracheverfahren, noch mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass die Kinderbetreuung von Beginn der Arbeitslosigkeit an funktioniert hätte. 9. Mit Schreiben vom 24. November 2015 reichte der Beschwerdegegner auf Verlangen der zuständigen Instruktionsrichterin die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung vom 30. März 2015 sowie die Arbeitgeberbescheinigung des B._____ vom 10. April 2015 ein.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i. V. m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich aus Art. 57 ATSG i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung
- 5 auf Arbeitslosentaggelder vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015 zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. 3. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.6a). Vermittlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Bei Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Umstände bloss während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, kann demnach nur eine sehr bedingte Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden. Sind also einer versicherten Person bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes oder dem Besuch eines Reintegrationskurses zur baldigen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle bzw. die Absolvierung des Kursbesuches sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden; die Ursache für die Einschränkungen bzw. Behinderung spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 125 V 51 E.6a, 120 V 385 E.3a mit weiteren Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 236/02 vom 27. Januar 2003 E.1; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Oktober 2012, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B224 mit weiteren Hinweisen; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.],
- 6 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 80 f.). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B225; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 80 f.). b) Für versicherte Personen mit Betreuungspflichten gilt der Grundsatz, dass trotz familiärer oder persönlicher Umstände die Vermittlungsfähigkeit aufgrund zeitlicher Einschränkungen nicht leichthin verneint werden darf, sondern genau ermittelt werden muss, ob die Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 205/02 vom 12. Februar 2003 E.2.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B225b). Als vermittlungsfähig gilt grundsätzlich eine Person mit Betreuungspflichten namentlich dann, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war und sie die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten aufgeben musste. Wie die Eltern bzw. die obhutsberechtigte Person die Kinderbetreuung regeln, ist ihnen grundsätzlich selbst überlassen. Die Organe der Arbeitslosenversicherung dürfen daher – ausser bei offensichtlichem Missbrauch – nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes prüfen. Bestehen hingegen im Verlauf der Bezugsdauer tatsächliche
- 7 - Indizien für eine nicht geregelte Betreuungssituation, so haben die Organe der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit die Kinderbetreuung im Hinblick auf eine Vermittlungsfähigkeit hin zu prüfen. Solche Hinweise sind beispielsweise ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2260 f., Rz. 267; ARV 2006 Nr. 3 S. 62, ARV 1993/94 Nr. 31 S. 226 E.3b und 3c). 4. a) Wie einleitend erwähnt, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während der Zeit vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015 als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG galt oder nicht. b) Der Beschwerdegegner bringt vor, dass im Zeitraum vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015 keine Kinderbetreuung gewährleistet gewesen sei, eine solche aber zur Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie jederzeit eine Betreuungsperson für ihren jüngsten Sohn gehabt habe. c) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014 bis 10. April 2015 im Umfang von 100 % beim B._____ in X._____ tätig war. Das B._____ wurde im Frühling 2015 abgerissen und wird zurzeit neu gebaut (Neueröffnung voraussichtlich im Herbst 2017). Wegen der Schliessung des Hotels und damit fehlender Möglichkeit für eine Folgestelle für die Sommersaison 2015 (vgl. Protokoll RAV Chur vom 20. Mai 2015 über das Beratungsgespräch vom 18. Mai 2015 mit der Beschwerdeführerin, Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 5), meldete die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 13. April
- 8 - 2015 an. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 30. März 2015 gab die Beschwerdeführerin an, eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe, Lingerie oder Zimmermädchen in der Hotellerie zu suchen (nachgereichte Akten des Beschwerdegegners vom 24. November 2015). Das RAV forderte die Beschwerdeführerin daraufhin auf, den Obhutsnachweis für ihre zwei minderjährigen Kinder zu erbringen (vgl. Bg-act. 5). Am 8. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin die "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" beim RAV ein. Darin gab sie an, dass zwar ihr Sohn (geboren am 28. Dezember 2008) von Montag bis Freitag von 8:15 bis 11:15 Uhr und Dienstag bis Donnerstag von 13:45 bis 17:30 Uhr betreut sei, aber dass sie für den jüngeren Sohn (geboren am 2. Mai 2014) keine Betreuungsperson habe und sie immer suchen müsse, welche Kollegin von ihr frei habe (vgl. Bg-act. 6). Daraus leitete der Beschwerdegegner ab, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015, aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung für ihren jüngeren Sohn (geboren 2014), nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG sei. Dem kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht gefolgt werden. d) Festzuhalten ist, dass der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2014 geboren wurde (vgl. Bg-act. 6). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Anmeldung vom 13. April 2015 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung, d.h. nach der Geburt ihres zweiten Sohnes, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgegangen ist (vgl. vorne Erwägung 4c). Die Beschwerdeführerin hat daher bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. vor der Anmeldung am 13. April 2015 den Tatbeweis erbracht, dass sie trotz Betreuungsaufgaben in der Lage war, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Ausserdem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Stelle beim B._____ wegen der fehlenden Betreuung ihrer zwei minderjährigen Kinder aufgeben musste,
- 9 sondern vielmehr deshalb, weil das Hotel den Betrieb im Frühling 2015 einstellte. Ferner bestanden im Zeitpunkt der Anmeldung (13. April 2015) auch keine konkreten Indizien, dass die Kinderbetreuung ab diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet war. Im Obhutsnachweis gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie jeweils schauen müsse, welche von ihren Kolleginnen frei habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass überhaupt keine Betreuung des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin gewährleistet war, sondern lediglich, dass nicht immer die gleiche Person diese Betreuungsaufgaben wahrnehmen konnte. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Betreuungsmodalitäten bereits bei der vormaligen Vollzeitstelle so gehandhabt wurden. Zudem bestanden bei der Anmeldung am 13. April 2015 auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin missbräuchlich, d.h. in Kenntnis der Bereuungslosigkeit ihres jüngsten Sohnes bei Erwerbstätigkeit, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin – aufgrund der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder – ungenügende Arbeitsbemühungen vorgenommen oder zumutbare Arbeit nicht angenommen hat. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch beim RAV am 18. Mai 2015 – wie vereinbart – erschienen. Es bestanden daher weder vor der Anmeldung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld noch nach erfolgter Anmeldung konkrete Indizien, dass die Kinderbetreuung des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet war. Denn wie bereits vorgängig dargelegt, ist es allein die Sache der Eltern bzw. der Obhutsberechtigten, wie sie die Betreuung ihrer Kinder regeln (vgl. vorne Erwägung 3b). Deswegen durfte der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin nicht bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches den Obhutsnachweis verlangen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich demnach als nicht rechtens.
- 10 - 5. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015 zu Unrecht verneint hat. Folglich ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind. Letzteres zu klären obliegt dem Beschwerdegegner. Die Sache ist demnach unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an den Beschwerdegegner zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 13. April 2015 bis 29. Juni 2015 und zum neuen Entscheid an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]