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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.02.2016 S 2015 41

February 23, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,294 words·~16 min·8

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 41 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 23. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. B._____ arbeitete seit Juli 2006 in einem 60%-Pensum als Sekretärin bei der C._____ AG in O.1._____ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 3. Juli 2014 kehrte sie von einer Wanderung nicht zurück. Ihr Ehemann, A._____, meldete sie bei der Kantonspolizei Graubünden als vermisst. Es wurde sofort eine Suchaktion eingeleitet, bei welcher auch die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega), die SAC Rettungsstation Rätia der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) und die Armee, letztere mit Helikoptern und mit einer Wärmebildkamera (FLIR), zum Einsatz kamen. Die Suchaktion war erfolglos. Mit Schadenmeldung vom 7. Juli 2014 meldete die C._____ AG den Vorfall der Suva. 2. Für die Suchaktion stellte die Rega der Suva Fr. 8'061.75 in Rechnung, die ARS Fr. 51'354.55. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 verweigerte die Suva die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung, nur wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unfall vorliegen würde, könnten die Kosten für die Suche nach einer vermissten Person übernommen werden. 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. Februar 2015 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 wies die Suva die Einsprache ab. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte am 3. Juli 2014 einen Unfall erlitten habe. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten für die Suche nach B._____ im Betrag von Fr. 59'912.80 seien von der Suva zu übernehmen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, ein Unfall sei die wahrscheinlichste Ursache für das Verschwinden seiner

- 3 - Frau. Ein Suizid oder ein Untertauchen könne ausgeschlossen werden, seine Frau sei ein lebensfroher Mensch mit unproblematischen Lebensumständen gewesen. Im Gebiet ums Fürhörnli gebe es unzählige Möglichkeiten abzurutschen und über eine Felsstufe abzustürzen. Das Gebiet sei für eine Suche äusserst schwierig, unmöglich könnten alle Runsen und Felsriegel zu 100 % terrestrisch abgesucht werden. 5. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid und ergänzte, ebenso wahrscheinlich wie ein Unfall seien beispielsweise ein medizinisches Problem, Verirren, Erschöpfung, Suizid oder Untertauchen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Suva vom 27. Februar 2015. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in O.2._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des

- 4 - Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). b) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva für die Kosten der Suche nach der Ehefrau des Beschwerdeführers aufzukommen hat. Es geht dabei um die Rechnung der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) im Betrag von Fr. 8’061.75 und um die zwei Rechnungen der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) in der Höhe von Fr. 51'354.55, somit um einen Gesamtbetrag von Fr. 59'416.30. 2. Gemäss Art. 13 UVG und Art. 20 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die durch einen Unfall notwendig gewordenen Rettungs- und Bergungskosten vergütet. Die Adhoc-Kommission Schaden UVG präzisierte in ihrer Empfehlung Nr. 1/94 vom 29. Juni 1994, totalrevidiert am 26. Juni 2013, dass die Rettungsund Bergungskosten auch die Kosten für die Suche nach einer vermissten Person umfassen, wenn deren Ausbleiben die adäquate Folge eines Unfalles ist und so lange als nach den Umständen und nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, die vermisste Person lebend zu finden. Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für den Richter nicht verbindlich. Nach der Rechtsprechung sind sie jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie zu berücksichtigen sind

- 5 - (BGE 120 V 224 E.4c). Im vorliegenden Fall stellt die Suva denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass sie unfallbedingte Suchkosten grundsätzlich zu übernehmen hat. 3. a) Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die obligatorische Unfallversicherung Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Ein Unfall ist gemäss der Definition in Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Der Sozialversicherer als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Während im Zivil- und Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich auf dem vollen Beweis gründet, haben Sozialversicherer und Richter im Sozialversicherungsrecht ihren Entscheid üblicherweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 141 V 216 E.5.2). Im Sozialversicherungsrecht ist mit anderen Worten jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 121 V 204 E.6b, 119 V 7 E.3c/aa). c) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

- 6 - Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b, 131 V 472 E.6). 4. Im vorliegenden Fall umfasst der Sachverhalt zahlreiche geografische Aspekte (Lage der Gipfel, Verlauf der Wanderwege etc.). Einen Überblick über diese Aspekte verschafft man sich am besten auf der Geoinformationsplattform der Schweizerischen Eidgenossenschaft (https://map.geo. admin.ch). Aufgrund des Rapports der Kantonspolizei Graubünden vom 28. August 2014 (Suva-act. 15) und aufgrund des Einsatzrapports der SAC Rettungsstation Rätia vom 9. Juli 2014 (Suva-act. 12) ist der Sachverhalt ansonsten wie folgt ausgewiesen: a) Am Donnerstag, dem 3. Juli 2014, einem schönen Sommertag ohne Niederschläge, wollte die Versicherte eine Wanderung aufs Fürhörnli unternehmen. Am Morgen fuhr sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mit dem Auto von ihrem Wohnort in O.2._____ nach Chur. Um zirka 7:15 Uhr stieg sie aus und begab sich von dort zur Postautostation beim Bahnhof Chur. Um 8:05 fuhr sie mit dem Postauto nach Maladers. Die Fahrt dauerte rund 15 Minuten, so dass die Versicherte die Wanderung um zirka 8:20 Uhr beginnen konnte. Um zirka 10:00 Uhr traf sie bei Aschiersch (knapp 1 km südwestlich des Fürhörnli Gipfels, unterhalb des Punktes 1737) einen Wanderer, mit dem sie sich kurz unterhielt. Am Abend meldete sich die Versicherte nicht wie abgemacht bis 18:00 Uhr telefonisch beim Beschwerdeführer. Er konnte sie auf ihrem Mobiltelefon nicht erreichen und traf sie auch nicht zu Hause an. Um 19:02 Uhr machte der Beschwerdeführer deshalb bei der Kantonspolizei Graubünden eine Vermisstenanzeige.

- 7 b) Die Kantonspolizei Graubünden leitete sofort die Suche ein. Die Standortermittlung des Mobiltelefons der Vermissten verlief erfolglos. Retter der SAC Rettungsstation Rätia der ARS begannen um 20:30 Uhr mit der Sucharbeit am Boden im System „erweiterte Wegsuche“, bei welchem Wege und das talseitig an die Wege angrenzende Gelände abgesucht werden (vgl. Lehrmittel Alpine Rettung, ARS, Teil 4 Rettungstechniken, 2012, S. 15). Um 20:40 Uhr führte die Rega einen Suchflug durch. Es fanden sich keine Hinweise auf den Verbleib der Vermissten und in den Gipfelbüchern konnte die Rega Crew keinen Eintrag der Vermissten finden. Es kamen mehrere Teams mit Personensuchhunden zum Einsatz, welche jeweils zunächst einer Fährte folgen konnten, diese dann aber wieder verloren. Von 1:40 bis 3:00 Uhr nachts suchte ein Armeehelikopter das offene Gelände oberhalb der Waldgrenze erfolglos mit einer Wärmebildkamera (FLIR) ab. Am Freitag, dem 4., und am Samstag, dem 5. Juli 2014, wurde die Suche aus der Luft und am Boden weitergeführt und am Sonntag, dem 6. Juli 2014, fand eine terrestrische Suche statt. Danach wurde die Suchaktion eingestellt (vgl. Einsatzrapport SAC Rettungsstation Rätia [Suva-act. 12] und Polizeirapport Kantonspolizei Graubünden vom 5. Juli 2015 [Suva-act. 15]). c) Am 4. Juli 2014 startete die Kantonspolizei Graubünden eine Öffentlichkeitsfahndung. Darauf meldete sich gemäss Polizeirapport am 5. Juli 2014 der Wanderer, der die Vermisste bei Aschiersch getroffen hatte. Laut seinen Angaben war ihm nichts Aussergewöhnliches aufgefallen (Suva-act. 15 S.5). Ansonsten gingen keine verwertbaren Hinweise bei der Polizei ein. 5. Der letzte bekannte Aufenthaltsort der Versicherten war somit Aschiersch. Bekannt ist auch, dass die Versicherte von Maladers (ca. 1000 m.ü.M.) bis Aschiersch (ca. 1700 m.ü.M) gut eineinhalb Stunden gebraucht hatte,

- 8 was angesichts der 700 Meter Höhendifferenz und der rund 3 km Horizontaldistanz auf ein zügiges Marschtempo schliessen lässt. Daraus lässt sich folgern, dass die Versicherte den Gipfel des Fürhörnli wohl bereits um etwa 10:30 Uhr erreichte respektive erreicht hätte. Welche Route die Versicherte für den Abstieg geplant hatte, ist nicht bekannt. Ab dem Fürhörnli standen ihr angesichts der frühen Tageszeit und angesichts ihres Marschtempos verschiedenste Abstiegsmöglichkeiten offen. Sie hatte die Möglichkeit, bis zum Ochsenberg zurückzugehen und dort einen der verschiedenen Wege hinunter nach Chur zu nehmen und noch einen Abstecher auf die Rote Platte anzuhängen. Sie konnte aber auch weitergehen zum Montalin und zum Gromser Chopf. Von dort konnte sie auf zahlreichen Varianten zu verschiedenen Dörfern absteigen, und selbst ein Abstieg auf die Nordseite wäre in Frage gekommen. Nach den Angaben im Polizeirapport umfasste das Suchgebiet, umschrieben mit „Fürhörnli – Ochsenberg – Montalin – Mittenberg – Rote Platte“ deshalb Wanderwege von insgesamt zirka 75 km Länge (Suva-act. 15 S.3). Betrachtet man dieses Suchgebiet auf dem Geoinformationsportal, so kann festgestellt werden, dass es in diesem Gebiet viele Absturzmöglichkeiten gibt. Das Gelände ist oftmals steil, es hat zahlreiche Felsriegel und Runsen und auf der NW-Seite des Kammes zwischen Ochsenberg und Gromser Chopf bricht das Gelände in grossen Felsabbrüchen steil ab. In diesem Suchgebiet eine verunfallte Person zu finden, ist schwierig, insbesondere im steilen, bewaldeten Gelände, wo nicht aus der Luft gesucht werden kann und wo die Suchhunde abseits der Wege nicht effektiv eingesetzt werden können. Eine verunfallte Person kann in diesem Suchgebiet trotz intensiver Suche verschollen bleiben. Die Suva geht deshalb zu Recht davon aus, dass der Misserfolg der Suchaktion ein Unfallereignis keineswegs ausschliesst. 6. Zu untersuchen ist nun, welche Gründe für das Verschwinden der Versicherten in Frage kommen und wie wahrscheinlich die einzelnen

- 9 - Möglichkeiten sind. Während nach der Ansicht des Beschwerdeführers nur ein Unfall das Verschwinden erklären kann, ist die Suva der Meinung, ein Unfall, namentlich ein Absturz oder ein Gewaltdelikt, sei ebenso denkbar wie ein medizinisches Problem, Verirren, Erschöpfung, Suizid oder Untertauchen. a) Ein medizinisches Problem ist entgegen der Ansicht der Suva nicht wahrscheinlich. Zwar ist nach der Bergnotfallstatistik des SAC eine Erkrankung recht häufige Ursache eines Bergnotfalls (http://www.saccas.ch/unterwegs/sicherheit/bergnotfallstatistik.html; besucht am 25. Januar 2015). Hätte aber vorliegend die Versicherte ein ernsthaftes gesundheitliches Problem gehabt, so hätte sie höchstwahrscheinlich mit ihrem Mobiltelefon alarmiert. Aus dem Polizeirapport ist ersichtlich, dass sie ein Mobiltelefon mitgeführt aber nicht eingeschaltet hatte (Suva-act. 15 S.4). Und nach den Netzabdeckungskarten der wichtigsten Telefonanbieter Swisscom, Sunrise und Salt (einsehbar auf deren Internetseiten) wäre eine Alarmierung im gesamten Suchgebiet möglich gewesen. Bei einem medizinischen Problem hätte sich die Versicherte zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Nähe des Wanderweges niedergelassen, so dass sie bei der auf die Wanderwege konzentrierten Suchaktion gefunden worden wäre. Gegen ein medizinisches Problem spricht schliesslich, dass die Versicherte nach Aussage des Beschwerdeführers und nach Aussage der Arbeitgeberin in deren Schreiben vom 16. März 2015 (Beilage Nr. 5 des Beschwerdeführers) keinerlei gesundheitliche Probleme hatte und sehr sportlich und fit war. b) Ein Verirren kann das Verschwinden der Versicherten ebenfalls nicht schlüssig erklären. Hätte sich die Versicherte verirrt, so hätte sie sich mit grösster Wahrscheinlichkeit per Mobiltelefon gemeldet (vgl. vorne E.6a). Dass sie unbeabsichtigt vom Wanderweg abkam, ist unwahrscheinlich.

- 10 - Nach Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und der alpinen Rettung war die Versicherte eine erfahrene Wanderin und kannte das Wandergebiet zwischen Chur und Montalin recht gut (Suva-act. 12 S.2 sowie 15 S.3). Dass die Versicherte den Weg absichtlich verlassen hat, ist ebenfalls wenig wahrscheinlich. Nach Aussage des Beschwerdeführers war sie zuvor beim Wandern immer auf den markierten Wanderwegen geblieben, hatte keine Pflanzen oder Pilze gesammelt und keine Tierbeobachtungen gemacht (Einsatzrapport SAC Rettungsstation Rätia vom 9. Juli 2014, Suva-act. 12 S.2). Gegen ein Verirren spricht schliesslich, dass die Versicherte eher vorsichtig und zuverlässig war und mit der Landkarte umgehen konnte. Dies bestätigten nebst dem Beschwerdeführer auch ihre Eltern, ihre Schwester und eine Freundin (Einsatzrapport SAC Rettungsstation Rätia, Suva-act. 12 S.2). c) Die Suva macht weiter Erschöpfung als mögliche Ursache für das Verschwinden der Versicherten geltend. Auch dies ist wenig wahrscheinlich. Wäre die Versicherte erschöpft gewesen, hätte sie alarmiert und wäre wohl bei der Suchaktion in unmittelbarer Nähe eines Weges gefunden worden. Zudem ist anzunehmen, dass sie als geübte Wanderin ihre Leistungsfähigkeit richtig einschätzen konnte und dass sie deshalb keine Abstiegsroute gewählt hat, welche sie konditionell überfordert hätte. d) Einem Suizid ist ebenfalls nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit beizumessen. Nach der Aussage des Beschwerdeführers war die Versicherte ein lebenslustiger, fröhlicher und sehr zufriedener Mensch ohne gravierende gesundheitliche oder sonstige Probleme. Die Arbeitgeberin bestätigte dies und ergänzte, dass die Versicherte an ihrer Arbeitsstelle dank ihrer Zuverlässigkeit und ihrem liebenswerten Charakter sehr beliebt gewesen sei und keinerlei Mobbing oder Feindschaften vorgelegen hätten (Schreiben vom 16. März 2015, Beilage

- 11 - Nr. 5 des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Versicherte habe nie Suizidabsichten geäussert und es liege auch kein Abschiedsbrief vor. Sie hätten immer wieder grössere Reisen unternommen, und seine Frau sei vor ihrem Verschwinden mit Begeisterung mit der Planung einer Weltreise beschäftigt gewesen. Die Arbeitgeberin bestätigte, dass die Versicherte und der Beschwerdeführer etliche abenteuerliche Reisen unternommen hatten (Schreiben vom 16. März 2015, Beilage Nr. 5 des Beschwerdeführers). Diese Vorbringen sind glaubhaft, so dass die Lebensumstände der Versicherten einen Suizid äusserst unwahrscheinlich erscheinen lassen. e) Die soeben dargelegten Lebensumstände sprechen auch gegen ein Untertauchen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Versicherte ihre glückliche Lebenssituation hätte verlassen sollen. Sodann wird im Rapport der Kantonspolizei Graubünden bestätigt, dass von den Konten des Beschwerdeführers und den Konten der Versicherten vor und nach der Vermisstmeldung keine aussergewöhnlichen Geldbezüge statt gefunden haben (Suva-act. 15 S.5). f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Suva geltend gemachten Szenarien (medizinisches Problem, Verirren, Erschöpfung, Suizid, Untertauchen) alle wenig wahrscheinlich sind. Damit rückt ein Unfall als Ursache für das Verschwinden der Versicherten klar in den Mittelpunkt. Von allen möglichen Geschehensabläufen ist ein Unfall am wahrscheinlichsten. Denn auf sämtlichen Abstiegsvarianten, die der Versicherten offen standen, besteht die Möglichkeit, bei einem Fehltritt über einen Felsriegel abzustürzen oder im steilen Waldgelände mit grosser Wucht an einen Baum zu prallen und sich dabei schwer zu verletzen. Dass Wandern ein gewisses Risiko birgt, zeigt die Bergnotfallstatistik des SAC. Danach ist Bergwandern diejenige alpine Disziplin, bei welcher am meisten Bergnotfälle auftreten. So gab es in den

- 12 letzten Jahren beim Wandern in der Schweiz jeweils rund 1000 Bergnotfälle, das heisst schwere Unfälle, die einen Einsatz der Rega oder der ARS nötig machten. Absturz war über alle alpinen Disziplinen betrachtet die häufigste Unfallursache (http://www.saccas.ch/unterwegs/sicherheit/bergnotfallstatistik.html; besucht am 25. Januar 2015). Dabei sind erfahrungsgemäss nicht nur unerfahrene Wanderer von Absturzunfällen betroffen, weil in ausgesetzten Wegstücken ein Stolpern oder eine Unachtsamkeit für einen Absturz genügen. 7. a) Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte auf der Wanderung am 3. Juli 2014 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E.2) werden gemäss Art. 13 UVG und Art. 20 UVV die durch einen Unfall notwendig gewordenen Rettungs- und Bergungskosten durch den Unfallversicherer vergütet, wobei die Rettungs- und Bergungskosten auch die Kosten für die Suche nach einer vermissten Person umfassen, wenn deren Ausbleiben die adäquate Folge eines Unfalles ist und so lange als nach den Umständen und nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, die vermisste Person lebend zu finden (Empfehlung Nr. 1/94 der Adhoc-Kommission Schaden UVG). Vorliegend hat deshalb die Suva die Kosten für die Suche nach der Versicherten in dem Rahmen zu übernehmen, als nach den Umständen und nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen war, dass die Versicherte lebend hätte gefunden werden können. b) Die SAC Rettungsstation Rätia unterteilte die Suchaktion in ihrem Einsatzrapport in die Primärsuche vom 3. bis 5. Juli 2014 und die Leichensuche am 6. Juli 2014 (Suva-act. 12 S.1). Die Bergretter gingen damit davon aus, dass die Versicherte bis am Abend des zweiten Tages nach dem Unfalltag Überlebenschancen hatte, und dass am dritten Tag

- 13 nach dem Unfalltag nicht mehr damit zu rechnen war, sie lebend zu finden. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden. Wie gezeigt war die Versicherte aller Wahrscheinlichkeit nach so schwer verunfallt, dass sie nicht mehr mit dem Mobiltelefon alarmieren konnte. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sie ohne die nötige medizinische Versorgung und ohne den nötigen Trinkvorrat nur bis am Abend des 5. Juli 2014 gewisse Überlebenschancen hatte, und dass sie am 6. Juli 2014 bereits mit grösster Wahrscheinlichkeit tot war. c) Die ARS stellte für den ersten Teil der Suche vom 3. bis zum 5. Juli 2014 Fr. 45'576.95 in Rechnung. Der Einsatz der Rega fand am 3. Juli 2014, dem Tag des Verschwindens, statt und wurde mit Fr. 8’061.75 in Rechnung gestellt. Diese Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 53'638.70 hat die Suva zu übernehmen. Für die Kosten der Leichensuche am 6. Juli 2014 im Betrag von Fr. 5'777.60 hat die Suva hingegen in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 1/94 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG nicht aufzukommen. 8. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich hinsichtlich der Kosten für die Primärsuche vom 3. bis 5. Juli 2014 als nicht rechtens, so dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. c) Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen, weshalb ihm gemäss Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten zu entschädigen sind. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer

- 14 reichte eine Honorarnote über Fr. 2'485.75 (inkl. Spesen und MWST) für einen Aufwand von 9.10 Arbeitsstunden ein. Dies ist angemessen. Da der Beschwerdeführer aber nur teilweise obsiegte, wird ihm eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. MWST) zugesprochen. d) Die Suva hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird insoweit aufgehoben, als die Suva verpflichtet wird, die Kosten für den ersten Teil der Suchaktion vom 3. bis 5. Juli 2014 im Umfang von Fr. 53'638.70 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Suva hat A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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