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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.04.2015 S 2015 22

April 1, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,590 words·~13 min·8

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 22 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 22. Dezember 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Davor hatte er in einem vom 15. August 2014 bis zum 19. Dezember 2014 befristeten Arbeitsverhältnis gearbeitet. 2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, nachdem er in der Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit erst ab dem 5. November 2014 nur gerade 14 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. 3. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 hielt A._____ fest, sein Personalberater habe ihm mitgeteilt, dass er fünf Bewerbungen pro Monat vorweisen müsse, da er in einem Arbeitsverhältnis stehe. Er habe sich ab September 2014 bemüht und sich telefonisch bei Firmen über frei werdende Stellen erkundigt. Er habe die ganze Zeit in X._____ gearbeitet, weshalb er nur 14 Bewerbungen geschafft habe. 4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte das KIGA A._____ für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass er erst ab dem 5. November 2014 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt habe. 5. Dagegen erhob A._____ am 26. Januar 2015 Einsprache. Begründend führte er an, man könne ihm nicht unterstellen, dass er sich zu wenig um Arbeit bemüht habe. Er habe seit September 2014 per Internet oder Telefon Arbeit gesucht. Schliesslich könne er sich ja auch nicht als Arzt oder Anwalt bewerben. Zudem habe er ab Februar 2015 wieder eine Stelle.

- 3 - Gleichentags erhob A._____ auch Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe am 27. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das KIGA weiter. 6. Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt das KIGA im Wesentlichen fest, die älteste Arbeitsbemühung trage das Datum vom 5. November 2014. Dass A._____ in seiner Stellungnahme wie auch in der Einsprache geltend mache, bereits im September 2014 telefonisch und via Internet Stellen gesucht zu haben, sei weder hinreichend substantiiert behauptet noch bewiesen. Eine sich noch im Arbeitsprozess befindende Person müsse zwar weniger Arbeit suchen als eine ganz arbeitslose Person. Allerdings könnten auch von einer stellensuchenden Person im Arbeitsprozess durchschnittlich fünf Arbeitsbemühungen pro Monat erwartet werden. Deshalb wäre A._____ verpflichtet gewesen, ab Mitte September 2014 regelmässig Arbeitsbemühungen vorzunehmen. A._____ habe weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Arbeit gesucht. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Begründend führte er an, er habe sich genügend um Arbeit bemüht. Er habe nicht gewusst, dass er weitere, vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorgenommene Arbeitsbemühungen hätte nachreichen können. Der Beschwerde war ein Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beigelegt, auf dem der Beschwerdeführer drei telefonische Arbeitsbemühungen vom September 2014 und drei schriftliche Arbeitsbemühungen vom Oktober 2014 aufgeführt hatte.

- 4 - 8. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner insbesondere aus, der zuständige Personalberater habe den Beschwerdeführer telefonisch darauf hingewiesen, dass er bei einem befristeten Arbeitseinsatz während der letzten drei Monate vor Beendigung des Einsatzes Arbeitsbemühungen vorweisen müsse. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 wie auch in der Einsprache vom 26. Januar 2015 des Beschwerdeführers, er hätte bereits im September 2014 nach Arbeit gesucht, sei nicht hinreichend substantiiert. Zudem habe er selbst in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 festgehalten, er hätte nur 14 Bewerbungen geschafft. Diese 14 Arbeitsbemühungen seien auf den bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 23. Dezember 2014 eingegangenen Formularen über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen aufgelistet. Für den Beschwerdegegner habe daher keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine weiteren, behaupteten Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht aufgelisteten Arbeitsbemühungen von September und Oktober 2014 stünden im Widerspruch zur Feststellung des Beschwerdeführers, er hätte nicht mehr als 14 Arbeitsbemühungen geschafft. Sie seien somit zu bezweifeln, bis sie der Beschwerdeführer nicht mittels Telefonauszugs bzw. Kopien der Bewerbungs- und Absageschreiben bewiesen habe. 9. Mit Replik vom 17. März 2015 führte der Beschwerdeführer aus, einige Unterlagen müssten schon beim Gericht sein, er könne nur einen Nachtrag einreichen. Sein damaliger Chef habe ihm in Aussicht gestellt, dass er ab Januar wieder bei ihm eine Anstellung haben werde. Deswegen habe er erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Da er zu

- 5 jenem Zeitpunkt eine neue Wohnung gesucht habe, habe seine jetzige Vermieterin Auskünfte eingeholt. Diese müsste bestätigen können, dass sein damaliger Chef ihn habe weiterbeschäftigen wollen. Der damalige Chef werde sich daran nicht mehr erinnern. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 2'154.60 (9 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des

- 6 zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102).

- 7 b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).

- 8 c) Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG- Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. 4. a) Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden hier vom Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. So habe der Beschwerdeführer

- 9 weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Arbeit gesucht. b) Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 22. Dezember 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 15. August 2014 bis zum 19. Dezember 2014 und somit während vier Monaten angestellt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Wie oben dargestellt (vgl. E.3c), hätte der Beschwerdeführer somit mindestens in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses vor Anspruchsstellung seiner Pflicht zur Stellensuche nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem mit seiner Anmeldung eingereichten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Bg-act. 7) aber lediglich in den Monaten November und Dezember 2014 insgesamt 14 belegte Arbeitsbemühungen unternommen, was er auch in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 so explizit festgehalten hatte (Bg-act. 8). Die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten September und Oktober 2014 gemäss dem mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 nachgereichten Formular können für den vorliegenden Fall dagegen nicht berücksichtigt werden. So führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 8) aus, er habe, da er die ganze Zeit in X._____ gearbeitet habe, nur 14 Arbeitsbemühungen geschafft. Und in seiner Replik vom 17. März 2015 an das Gericht hält er zudem fest, er habe erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen, welche der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2014 getätigt haben will, wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat es denn auch unterlassen, diese behaupteten Arbeitsbemühungen näher, zum Beispiel mittels Telefonauszug oder mittels Kopien der Bewerbungs- und/oder

- 10 - Absageschreiben, zu belegen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer somit lediglich 14 Arbeitsbemühungen für die Monate November und Dezember 2014 nachweisen (Bg-act. 7). Zwar trifft es zu, dass von einem sich noch im Arbeitsprozess befindenden Versicherten weniger intensive Arbeitsbemühungen verlangt werden können und zwar in der Regel fünf pro Monat (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid; offenbar so auch der Personalberater [vgl. Bg-act. 8]). Doch dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Arbeitsbemühungen innerhalb des geforderten Zeitraums, d.h. in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses und somit ab Mitte September 2014 hätte tätigen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch erst ab dem 5. November 2014 um Arbeit bemühte, erscheint deshalb als ungenügend. Unbeachtlich ist, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten zwei Monaten vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in quantitativer Hinsicht (14 Arbeitsbemühungen) recht intensiv erscheinen. Denn eine Konzentration von Arbeitsbemühungen in einer bestimmten Zeitperiode entbindet den Versicherten nicht von der Pflicht, sich in der übrigen geforderten Zeit um Arbeitssuche zu bemühen (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über den geforderten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Recht erfolgt. 5. Sodann bleibt noch zu klären, ob die verfügte Einstellungsdauer rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach http://links.weblaw.ch/de/C_10/05

- 11 - Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von neun Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Verschuldens laut Gesetz sowie gemäss AVIG-Praxis ALE D72 (hier betreffend Kündigungsfristen sinngemäss anwendbar). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/8C_22/2008 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/BGE-123-V-150

- 12 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juni 2015 nicht eingetreten (8C_388/2015).

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